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   BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 30.03   

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BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 30.03 (https://dejure.org/2004,702)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.2004 - 2 C 30.03 (https://dejure.org/2004,702)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 2004 - 2 C 30.03 (https://dejure.org/2004,702)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BhV § 5 Abs. 1 S. 1 und 2; GOZ § 5
    Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen; Verurteilung des Beamten zur Honorarzahlung durch Zivilgericht.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit einer Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung bei Überschreitung des Schwellenwertes des Gebührenrahmens; Anspruch auf Anerkennung einer beihilfefähigen Aufwendung zur Vergütung einer zahnärztlichen Leistung; Anforderungen an die ...

  • Judicialis

    BhV § 5 Abs. 1 S. 1; ; BhV § 5 Abs. 1 S. 2; ; GOZ § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BhV § 5 Abs. 1 S. 1, 2; GOZ § 5
    Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen; Verurteilung des Beamten zur Honorarzahlung durch Zivilgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 712
  • DVBl 2005, 523 (Ls.)
  • DÖV 2005, 693
  • ZBR 2005, 168
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 34.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 30.03
    Denn sie verlieren dadurch nicht den Charakter von Verwaltungsvorschriften (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 34.03 - und vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 24.03 - ; Bay VerfGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - Vf.17-V-92 -, VerfGHE Bay 48, 149 ).

    Hat jedoch bereits ein Zivilgericht in einem Rechtsstreit zwischen dem Arzt und dem Beamten über die Berechtigung der Honorarforderung entschieden, ist dessen Beurteilung auch maßgeblich für das beihilferechtliche Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit der Aufwendungen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 34.03 - ).

  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 30.03
    Diese finanzielle Belastung tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob eine Unklarheit des Gebührenrechts (vgl. dazu Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 Nr. 12) bestand, ob der Dienstherr seinen Rechtsstandpunkt zu einer umstrittenen Frage klargestellt hat und ob die zivilgerichtliche Entscheidung dem materiellen Recht entspricht.

    Letztlich kann für den Beamten, der vom Zivilgericht in Anwendung einer - wie hier - nicht eindeutigen, zu seinen Ungunsten ausgelegten Vorschrift des Gebührenrechts zur Zahlung des Arzthonorars verurteilt worden ist, nichts anderes gelten als das, was nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 Nr. 12) bei Unklarheiten der gebührenrechtlichen Regelung generell für den Beihilfeanspruch des Beamten gilt: Die Angemessenheit des Betrages, den er in Höhe des geforderten Honorars gezahlt hat, darf nicht verneint werden, denn sonst würde die Unklarheit zulasten des Beamten gehen.

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 30.03
    Wie der Senat in dem Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) für die Beihilfevorschriften des Bundes ausgeführt hat, genügen diese als Verwaltungsvorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts.
  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 39.87

    Zahnärztliche Leistungen - Beihilfefähigkeit - Gebührensatz

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 30.03
    Danach setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung grundsätzlich voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - Buchholz 270 § 5 Nr. 1 und vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 ), das geforderte Honorar ihm also von Rechts wegen zusteht.
  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 24.03

    Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit; Gesetzesvorbehalt; Nachrang; Pauschalbeihilfe,

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 30.03
    Denn sie verlieren dadurch nicht den Charakter von Verwaltungsvorschriften (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 34.03 - und vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 24.03 - ; Bay VerfGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - Vf.17-V-92 -, VerfGHE Bay 48, 149 ).
  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 30.03
    Danach setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung grundsätzlich voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - Buchholz 270 § 5 Nr. 1 und vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 ), das geforderte Honorar ihm also von Rechts wegen zusteht.
  • VerfGH Bayern, 13.12.1995 - 17-V-92

    Bestimmung der Rechtsnatur bundesrechtlicher Beihilfevorschriften; Versagung der

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 30.03
    Denn sie verlieren dadurch nicht den Charakter von Verwaltungsvorschriften (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 34.03 - und vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 24.03 - ; Bay VerfGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - Vf.17-V-92 -, VerfGHE Bay 48, 149 ).
  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

    Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen im Krankheitsfall weiterhin nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 30.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 16).

    Die behördliche Entscheidung darüber unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. Urteile vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12, vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 34.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 30.03 - a.a.O.).

    Angemessen und demnach beihilfefähig sind Aufwendungen, die dem Arzt nach Maßgabe der GOÄ zustehen (vgl. Urteile vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 1, vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 , vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - a.a.O., vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 34.03 - a.a.O. und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 30.03 - a.a.O.).

    Ist eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. Urteile vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - a.a.O., vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 34.03 - a.a.O. und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 30.03 - a.a.O.).

    Denn die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung setzt grundsätzlich voraus, dass der Arzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat, das geforderte Honorar ihm also von Rechts wegen zusteht (Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 30.03 - a.a.O. m.w.N.).

    Deshalb sind die Aufwendungen eines vom Arzt berechneten Betrages schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen (Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O. und - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - a.a.O. und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 30.03 - a.a.O.).

  • BGH, 13.10.2011 - III ZR 231/10

    Amtspflichtverletzung der Beihilfestelle durch Nichtanerkennung der

    Um den Beamten in dieser Lage nach Möglichkeit vor einem (Zivil-)Prozess mit unsicherem Ausgang zu bewahren, geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin, dass gerade dann, wenn - wie hier - die Überschreitung des Schwellenwertes in Rede steht, die geltend gemachten Aufwendungen beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen (BVerwG, NVwZ 2005, 712; NVwZ-RR 2008, 713, 714 mwN).
  • BVerwG, 16.12.2009 - 2 C 79.08

    Postbeamtenkrankenkasse; B1-Mitglied; Kassenleistungen; Beihilfe; Angemessenheit

    Ist der Beamte vom Zivilgericht rechtskräftig zur Begleichung der Honorarforderung eines Arztes verurteilt worden, ist die Vergütung regelmäßig angemessen im Sinne des Beihilferechts (Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 30.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 16).
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