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   BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03   

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BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 (https://dejure.org/2006,318)
BVerfG, Entscheidung vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 (https://dejure.org/2006,318)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 (https://dejure.org/2006,318)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit eines so genannten Versorgungsabschlags für Beamte; Minderung des Ruhegehalts bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand; Vorverlagerung der Einführung des Abschlags; Verhältnismäßigkeit einer lebenslangen Ruhegehaltskürzung; Verletzung des ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 14 Abs. 3 § 85 Abs. 5; GG Art. 33 Abs. 5
    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand verfassungsgemäß

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.8.2006)

    Abschlag bei vorzeitiger Pensionierung ist rechtens // Klagendem Beamten war Pension von 2860 Euro nicht genug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 232
  • NVwZ 2006, 1280
  • DVBl 2006, 1046
  • DVBl 2006, 1241
  • DÖV 2006, 1046
  • ZBR 2006, 342
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

    Soweit der Beschwerdeführer berücksichtigt wissen möchte, dass er bereits mehr als 40 Dienstjahre abgeleistet hat, verkennt er, dass das Alimentationsprinzip im synallagmatischen Verhältnis nicht zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern dazu, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ).

    Zu ihnen müssen weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzungen von Versorgungsbezügen sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 76, 256 ), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (vgl. BVerfGE 70, 69 ).

    c) Das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage ist nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ihrer Änderung (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

    Der Gesetzgeber kann im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

    Zu ihnen müssen weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzungen von Versorgungsbezügen sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

    Denn eine zahlenmäßig identische Übertragung missachtet die strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme, die insbesondere darin liegen, dass die Beamtenversorgung als Vollversorgung sowohl die Grund- als auch die Zusatzversorgung umfasst (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

    Die mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

    Hierbei ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen die Möglichkeit haben muss, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ).

    Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist zulässig, sofern ihr nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen entgegensteht (vgl. BVerfGE 70, 69 ).

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 76, 256 ), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (vgl. BVerfGE 70, 69 ).

  • BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03

    Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand; Versorgungsabschlag; Leistungsprinzip;

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Durch sie wird der Gesetzgeber nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung (vgl. BVerwG, ZBR 2006, S. 166 ) - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt.

    Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung fordert lediglich, dass die an ein höherwertiges Amt anknüpfenden Ruhestandsbezüge bei ansonsten gleich gelagerten Voraussetzungen ein höheres Niveau erreichen müssen (vgl. BVerwG, ZBR 2006, S. 166 ).

  • BVerfG, 13.10.1964 - 2 BvL 15/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 5 LBG Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ).
  • OVG Niedersachsen, 05.02.2003 - 2 LA 2951/01

    Ruhegehaltssatz; Eintritt in den Ruhestand; Versorgungsabschlag; Grundsätze des

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    gegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 LA 2951/01 -,.
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).
  • BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Soweit die Gerichte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 9. November 1992 - 2 BvR 1762/92 - (DVBl 1996, S. 502) verwiesen, könne dieser Beschluss nicht zur Rechtfertigung der Kürzung herangezogen werden.
  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; 76, 256 ; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 ).
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Zwar ist die Versorgung des Ruhestandsbeamten aus dem letzten Amt zu gewähren (vgl. BVerfGE 61, 43; BVerfGK 8, 232 ).

    Daher wird das Verhältnis der Alimentationspflicht des Dienstherrn zur Dienstleistungsverpflichtung des Beamten gestört, wenn ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze aus dem Dienst ausscheidet (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 13, 35 ).

    Diese Verschiebung im Pflichtengefüge des Beamtenverhältnisses darf der Gesetzgeber - zum Beispiel durch eine Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts - ausgleichen (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 13, 35 ).

    Besonderheiten und Verschiebungen können sich auch ergeben, falls der Versorgungsberechtigte Erwerbseinkommen bezieht (§ 53 LBeamtVG, vgl. BVerfGK 13, 35), dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (§ 14 Abs. 3 LBeamtVG, vgl. BVerfGK 8, 232).

    Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; BVerfGK 8, 232 ).

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Der Gesetzgeber darf daher das Erreichen des Versorgungshöchstsatzes vom Erreichen einer Altersgrenze abhängig machen (vgl. BVerfGE 114, 258 ) und auf ein vorzeitiges Ausscheiden aus einem nicht in der Verantwortungssphäre des Dienstherrn liegenden Grund mit einer Verminderung des Versorgungsniveaus reagieren (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 17, 441 ).

    Dies folgt nicht nur aus dem Leistungsgrundsatz, demzufolge sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen muss (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 121, 241 ), sondern findet seine Rechtfertigung auch in dem Umstand, dass ein vorzeitiges Ausscheiden zu einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung, mithin zu einer Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges, führt (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 17, 441 ).

    Danach darf eine alimentationsrechtliche Regelung insbesondere (auch) darauf ausgerichtet werden, Fehlanreizen für eine verfrühte Pensionierung entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 114, 258 ; BVerfGK 8, 232 ; 17, 441 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2007 - 1 A 3416/03

    Anwendung eines Versorgungsabschlags auf Pensionszahlungen eines Richters;

    Der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 - habe wider Erwarten die mit der Berufungsbegründung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht oder nur unzureichend behandelt und beantwortet.

    vgl. BVerfG, z. B. Beschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69 (84), sowie Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, NJW 2006, 2469 = DVBl. 2006, 1241 = ZBR 2006, 342.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (301); Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.; dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 C 4.03 -, DVBl. 2004, 768, und Urteile vom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 sowie 2 C 20.03 -, jeweils a.a.O.

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 76, 256 (356).

    - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.

    - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.

    - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., Seiten 323 f., 332 f., und Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 -, DÖV 2005, 781 = RiA 2005, 189 = DÖD 2006, 30.

    vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 -, a.a.O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 -, a.a.O.; im Ergebnis auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.

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