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   BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 27.12   

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https://dejure.org/2014,6034
BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 27.12 (https://dejure.org/2014,6034)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2014 - 2 C 27.12 (https://dejure.org/2014,6034)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 (https://dejure.org/2014,6034)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BBesG 2002 § 13 Abs. 1; RVOrgRefÜG § 3 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 3 Satz 3
    Ausgleichszulage; Besitzstandswahrung; dienstherrenübergreifende Versetzung; Dienstherrnwechsel; Organisationsreform; Rechtsstandswahrung; Übertritt; Versetzung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BBesG 2002 § 13 Abs. 1
    Ausgleichszulage; Besitzstandswahrung; Dienstherrnwechsel; Organisationsreform; Rechtsstandswahrung; Versetzung; dienstherrenübergreifende Versetzung; Übertritt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 BBesG vom 16.08.2002, § 3 Abs 1 RVOrgRefÜG, § 3 Abs 4 RVOrgRefÜG, § 4 Abs 3 S 3 RVOrgRefÜG
    Ausgleichszulage bei dienstherrenübergreifender Versetzung

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Ausgleichszulage eines Beamten aus § 4 Abs. 3 S. 3 RVOrgRefÜG

  • rewis.io

    Ausgleichszulage bei dienstherrenübergreifender Versetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVOrgÜbgRG § 4 Abs. 3 S. 3; BBesG § 13 Abs. 1
    Umfang der Ausgleichszulage eines Beamten aus § 4 Abs. 3 S. 3 RVOrgRefÜG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichszulage bei dienstherrenübergreifender Versetzung eines Beamten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 2014, 202
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 37.03

    Dienstherrnübergreifende Versetzung; nachträgliche Beseitigung der

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 27.12
    Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedurfte es hierfür nicht (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 = Buchholz 230 § 123 BRRG Nr. 5 S. 7).

    Die Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn hat eine Statusänderung für den Beamten zur Folge (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 Rn. 19) und setzt daher grundsätzlich seine Zustimmung voraus.

  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

    Freiburger Polizei

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 27.12
    Ohne Einverständnis des betroffenen Beamten kann ein Dienstherrnwechsel nur erfolgen, wenn sich eine Notwendigkeit hierzu aus der Umbildung von Körperschaften oder einer Änderung der Aufgabenverteilung dienstherrnfähiger Körperschaften ergibt (Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 ).
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 27.10

    Verwendungszulage; Zulage; vorübergehend vertretungsweise; Vakanzvertretung;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 27.12
    Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel steht unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 m.w.N. sowie zuletzt etwa Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30: "Gebot der größtmöglichen Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung").
  • BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 50.10

    Überleitung; Übergang; kraft Gesetzes; Kommunalisierung; Versorgungsverwaltung;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 27.12
    Dieser Übertritt fand nicht unmittelbar kraft Gesetzes statt, weil § 3 Abs. 1 und 4 RVOrgRefÜG die für eine gesetzliche Überleitung maßgeblichen Fragen, wie etwa den Zeitpunkt und das verliehene Amt, nicht abschließend normieren (Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 2 C 50.10 - Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 9 Rn. 12).
  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 35.78

    Teilweiser Aufgabenübergang - Auswahl von Beamten - Amt im funktionellen Sinne -

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 27.12
    Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel steht unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 m.w.N. sowie zuletzt etwa Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30: "Gebot der größtmöglichen Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung").
  • OVG Saarland, 05.12.2012 - 1 A 140/12

    Ausgleichszulage nach Übertritt zu einem anderen Dienstherrn - Verringerung der

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 27.12
    Eines zusätzlichen Verweises auf die Berechnungsvorschriften in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BBesG a.F. bedurfte es angesichts der gewählten Regelungstechnik nicht (a.A. OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 140/12 - juris Rn. 38).
  • BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 15.08

    Dienstherrnwechsel; Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit einem anderen

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 27.12
    Ohne Einverständnis des betroffenen Beamten kann ein Dienstherrnwechsel nur erfolgen, wenn sich eine Notwendigkeit hierzu aus der Umbildung von Körperschaften oder einer Änderung der Aufgabenverteilung dienstherrnfähiger Körperschaften ergibt (Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 ).
  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 27.12
    Eines gesonderten Antrags für die Gewährung der Ausgleichszulage bedurfte es nicht (stRspr; vgl. zuletzt etwa Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 27).
  • VGH Bayern, 08.07.2014 - 3 BV 09.3138

    Die Ausgleichszulage aus § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG

    Sie umfasst daher auch nachträglich eintretende rückwirkende Besoldungsanpassungen, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben (Anschluss Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2014 Az. 2 C 27.12).

    Die streitgegenständliche Ausgleichszulage gehört als Teil der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG (in der gemäß § 86 BBesG maßgeblichen, am 31. August 2006 geltenden Fassung) zur Besoldung (BVerwG U.v. 30.1.2014 - 2 C 27.12 - juris Rn. 20).

    20 Danach ist für Beamte, die aufgrund § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG in den Dienst des für ihre bisherige Dienststelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung übergetreten sind, § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BBesG 2002 - (BGBl I S. 3020; vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Gesetzesfassung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auch § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in der Fassung vom 5. Februar 2009 durch Art. 15 Abs. 93 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts - Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) - BGBl I S. 160) anzuwenden (BVerwG U.v. 30.1.2014 - 2 C 27.12 - juris Rn. 9).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Übertritt des Sohnes des Klägers mit dem am 31. März 2008 übergebenen Schreiben der Beklagten vom 14. März 2008 bewirkt werden sollte (BVerwG U.v. 30.1.2014 a.a.O. Rn. 10).

    Die Höhe seiner Dienstbezüge richtete sich deshalb nach dem auf bayerische Landesbeamte anzuwendenden BBesG in der gemäß § 86 BBesG maßgeblichen, am 31. August 2006 geltenden Fassung - BBesG 2006 -, da Bayern zu diesem Zeitpunkt noch kein eigenes Landesbesoldungsgesetz erlassen hatte(BVerwG U.v. 30.1.2014 a.a.O. Rn. 11).

    Der Übertritt in den Dienst des jeweiligen Regionalträgers wird damit der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 geregelten Versetzung gleichgestellt (BVerwG U.v. 30.1.2014 a.a.O. Rn. 12).

    Der von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 in Bezug genommene § 26 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 675) umfasst auch Versetzungen in ein Amt mit demselben Grundgehalt (BVerwG U.v. 30.1.2014 a.a.O. Rn. 13).

    Eines zusätzlichen Verweises auf die Berechnungsvorschriften in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BBesG 2002 bedurfte es angesichts der gewählten Regelungstechnik nicht (BVerwG U.v. 30.1.2014 a.a.O. Rn. 12).

    Dies bedeutet, dass die Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den jeweiligen Dienstbezügen des Beamten und den Dienstbezügen zu gewähren ist, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten (BVerwG U.v. 30.1.2014 a.a.O. Rn. 15), auch wenn in § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002 Bezug genommen ist.

    Bei § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG 2002 handelt es sich - anders als bei § 13 Abs. 2 BBesG 2002 - nicht um eine statische, lediglich den im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Unterschied erfassende besitzstandswahrende, sondern um eine dynamische, auch künftige Entwicklungen berücksichtigende rechtsstandswahrende Ausgleichsvorschrift (BVerwG U.v. 30.1.2014 a.a.O. Rn. 14 bis 19; BayVGH B.v. 22.3.2006 - 14 ZB 04.2196 - juris Rn. 3).

    Die Berechnungsanordnung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002 setzt vielmehr eine dynamische Entwicklung voraus (BVerwG U.v. 30.1.2014 a.a.O. Rn. 15).

    Aufgrund des unfreiwilligen Dienstherrnwechsels, die eine Statusänderung zur Folge hat, ist die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten so weit als möglich zu wahren (BVerwG U.v. 30.1.2014 a.a.O. Rn. 17), auch wenn er dadurch im Ergebnis eine "fiktive Besoldung" erhält, als übe er die bisherige Verwendung noch aus (BVerwG U.v. 30.1.2014 a.a.O. Rn. 19).

    Deshalb werden im Rahmen der Rechtsstandswahrung auch spätere Besoldungsentwicklungen nachvollzogen und sind auch nachträglich eintretende Verringerungen der Dienstbezüge von Beamten auszugleichen, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben (BVerwG U.v. 30.1.2014 a.a.O. Rn. 9).

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.309,92 EUR (= Differenzbetrag 54, 58 EUR mal 24 Monate) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs, vgl. BVerwG U.v. 30.1.2014 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 9.18

    Ausgleichszulage; Einbau der Sonderzuwendung in das Grundgehalt; Einrechnung;

    Die Regelung über die Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist nicht als dynamische Rechtsstandswahrung, sondern lediglich dahingehend auszulegen, dass sie betragsmäßig den Besitzstand des Beamten im Zeitpunkt seines Übertritts zum neuen Dienstherrn wahrt (Aufgabe von BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6 und - 2 C 12.13 - juris).

    Diese Vorschriften hat der Senat in den Urteilen vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - (Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6) und - 2 C 12.13 - (juris) dahingehend ausgelegt, dass die Zulage nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende besoldungsrechtliche Unterschiede im Sinne einer dynamischen Rechtsstandswahrung ausgleichen soll.

    Regelmäßig wird für den unfreiwilligen Dienstherrnwechsel dem einfachen Recht der Grundsatz entnommen, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 m.w.N., vom 28. April 2011 - 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30 und vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6 Rn. 17).

  • OVG Saarland, 07.02.2018 - 1 A 517/16

    Beamtenrechtliche Versorgung und Nachteilsausgleich nach unfreiwilligem

    Der Kläger stützt seinen Anspruch insoweit auf die nach seiner Auffassung fallbezogen (zumindest analog) anzuwendende Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 BBesG (a.F.), auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu(BVerwG, Urteile vom 30.1.2014 - 2 C 12.13 und 2 C 27.12 -, ZBR 2014, 202, zitiert nach juris; ihm folgend: Bayerischer VGH, Urteil vom 18.7.2014 - 3 BV 09.3138 -, juris), auf eine Kommentierung dieser Rechtsprechung durch den Richter am BVerwG von der Weiden(jurisPR-BVerwG 13/2014 Anm. 6) sowie auf Art. 33 Abs. 5 GG.

    Die vom Kläger zur Begründung seines Begehrens herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besagt, dass die Ausgleichszulage aus § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG auch nachträglich eintretende Verringerungen der Dienstbezüge eines Beamten umfasst, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben.(BVerwG, Urteile vom 30.1.2014 - 2 C 12.13 und 2 C 27.12 -, a.a.O.) Diesen Grundsatz hat die Beklagte beachtet, indem sie die dem Kläger gewährte Ausgleichszulage bei der Berechnung der Dienstbezüge bis zu dessen Eintritt in den Ruhestand rechtsstandswahrend dynamisch an die unterschiedliche Besoldungsentwicklung laufend angepasst hat.

    Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 30.1.2014 - 2 C 12.13 und 2 C 27.12 -, a.a.O.) ergibt sich nichts anderes.

    Für diese Fallgestaltung hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Ausgleichszulage nachträglich eintretende Verringerungen der Dienstbezüge eines Beamten, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben, umfasst.(BVerwG, Urteil vom 30.1.2014 - 2 C 27.12 -, juris, Rdnr. 14) Lediglich insoweit - d.h. hinsichtlich der Besoldung im aktiven Dienst des Beamten - hat das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz hervorgehoben, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des von einem unfreiwilligen Dienstherrenwechsel betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist.(BVerwG, Urteil vom 30.1.2014 - 2 C 27.12 -, juris, Rdnr. 17 m.w. Nachw.).

    Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge.(BVerwG, Beschluss vom 27.12.2016 - 2 B 3.16 -, juris, Rdnr. 14, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.9.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, NVwZ 2008, 195; Urteil vom 30.1.2014 - 2 C 27.12 -, a.a.O., juris-Rdnr. 17) Der Gesetzgeber ist selbst bei einem Dienstherrnwechsel gegen den Willen des betroffenen Beamten nicht gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsstellung des Beamten in keiner Weise beeinträchtigt wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2018 - 3 A 2282/16

    Berechnung der Ausgleichszulage für in Folge der Organisationsreform in der

    Der Beamte soll in besoldungsrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als übe er die bisherige Verwendung noch aus vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2014 - 2 C 27.12 -, juris, Rn. 14 und 18.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2014 - 2 C 27.12 -, juris, Rn. 12.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2014 - 2 C 27.12 -, juris, Rn. 12.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2018 - 3 A 2244/16

    Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes zur Berufung gegen ein

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2014 - 2 C 27.12 -, juris, Rn. 12.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2014 - 2 C 27.12 -, juris, Rn. 14.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2014 - 2 C 27.12 -, juris, Rn. 17; OVG Saarl., Beschluss vom 7.2.2018 - 1 A 517/16 -, juris, Rn. 14.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2014 - 2 C 27.12 -, juris, Rn. 18 zu BT-Drs.

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 1.14

    Aussetzung des Verfahrens; analoge Anwendung; Übertritt eines Beamten kraft

    Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel steht unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 m.w.N., vom 28. April 2011 - 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30 und vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - ZBR 2014, 202 Rn. 17).
  • VG Köln, 28.09.2016 - 3 K 5998/15

    Anspruch eines Beamten mit infolge eines Dienstherrenwechsels verringerten

    Mit Urteil vom 30.01.2014 - 2 C 27.12 - entschied das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Berücksichtigung der rückwirkend zum 01.01.2008 erfolgten Besoldungserhöhung Bund im Rahmen der Ausgleichszulage nach dem "Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung" i.V.m. § 13 BBesG (a.F.) , dass mit dieser Ausgleichszulage nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende Unterschiede ausgeglichen würden.

    Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2014 - 2 C 27.12 - kann eine so weitreichende Folge nicht entnommen werden.

    Auch aus dem den Beteiligten bekannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2014 - 2 C 27.12 - ergibt sich nichts Anderes.

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 5.14

    Anforderungen an den Übertritt aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit

    Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel steht unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 m.w.N., vom 28. April 2011 - 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30 und vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - ZBR 2014, 202 Rn. 17).
  • BVerwG, 27.12.2016 - 2 B 3.16

    Informationspflicht des Dienstherrn bei Dienstherrnwechsel; Dienstherrnwechsel

    Vielmehr steht bereits der unfreiwillige Dienstherrnwechsel unter dem Vorbehalt, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung nur im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr, BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 m.w.N., vom 28. April 2011 - 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30 und vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6 Rn. 17 sowie Beschluss vom 26. Februar 2015 - 2 C 1.14 - Buchholz 11 Art. 91e GG Nr. 1 Rn. 23).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 12.18

    Ausgleichszulage; Gebot der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung des kraft

    Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel steht unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 m.w.N., vom 28. April 2011 - 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30 und vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - ZBR 2014, 202 Rn. 17).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 10.18

    Übertritt eines Beamten aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit in den Dienst

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 14.18

    Übertritt eines Beamten aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit in den des

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 13.18

    Übertritt eines Beamten aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit in den Dienst

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 4.14

    Anforderungen an den Übertritt aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit

  • BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 117.15

    Abordnung; Aufgabenbereich; ausgelaufenes Recht; Ausgleichszulage; dienstlicher

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 2.14

    Anforderungen an den Übertritt von Arbeitnehmern auf weitere kommunale Träger

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 3.14

    Anforderungen an den Übertritt aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 11.18

    Wirksamkeit des Übertritts eines Beamten aus dem Dienst der beklagten

  • VG Köln, 28.09.2016 - 3 K 1300/15

    Anspruch eines Beamten mit infolge eines Dienstherrenwechsels verringerten

  • VG Köln, 28.09.2016 - 3 K 6510/15
  • BVerwG, 20.09.2019 - 2 C 14.19

    Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge;

  • VG Würzburg, 28.03.2017 - W 1 K 16.697

    Sicherstellung einer angemessenen Alimentation durch Zuschlag bei begrenzter

  • VGH Bayern, 16.01.2014 - 3 BV 09.3138

    Aussetzung des Verfahrens

  • VG Würzburg, 28.03.2017 - W 1 K 16.503

    Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel und Beförderung

  • VG Potsdam, 19.09.2016 - 2 K 1048/16

    Zahlung der Dienstbezüge nach § 4 Abs 3 S 3 RVOrgRefÜG i. V. m. § 13 Abs 1 Nr 1

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