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   BVerwG, 23.01.1958 - II C 142.57   

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BVerwG, 23.01.1958 - II C 142.57 (https://dejure.org/1958,885)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1958 - II C 142.57 (https://dejure.org/1958,885)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1958 - II C 142.57 (https://dejure.org/1958,885)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für das Vorliegen einer engen Verbindung zum Nationalsozialismus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1958, 176
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.01.1957 - II C 139.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1958 - II C 142.57
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung BVerwGE 4, 243 über das Verhältnis der nordrhein-westfälischen Ersten Sparverordnung vom 19. März 1949 zum Bundesgesetz zu Art. 131 GG fest.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats braucht der Kläger die von ihm angefochtene Entscheidung nach § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht gegen sich ergehen zu lassen, wenn die Regelung dieses Gesetzes für ihn ungünstiger ist als die der Ersten Sparverordnung (BVerwGE 4, 243).

    Auf Grund dieser Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 hat der Senat in seinem bereits angeführten Urteil (BVerwGE 4, 243) ausgeführt, daß die Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG ausgeschlossen sind, falls dieses Gesetz für den Beamten ungünstiger ist, und daß dieser eine Entscheidung nach § 7 G 131 - zumal sie geeignet wäre, ihn in seinem Ansehen herabzusetzen - nicht gegen sich ergehen zu lassen braucht, wenn ihm Versorgungsansprüche ausschließlich nach der die gleiche Materie wie das Bundesgesetz regelnden Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ohne weitere Prüfung seiner Verbindung zum Nationalsozialismus zustehen.

    Daß der erkennende Senat in seiner Grundsatzentscheidung (BVerwGE 4, 243) sich auf die Erörterung der dem Beamten nach der Ersten Sparverordnung einerseits, nach dem Gesetz zu Art. 131 GG andererseits zustehenden Ansprüche beschränkt hat, erklärt sich daraus, daß es sich dort um die Rechtsstellung eines nach § 35 G 131 bereits im Ruhestand befindlichen Beamten handelte, eine Teilnahme an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG also nicht in Frage stand.

  • BVerwG, 08.05.1957 - VI C 105.56
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1958 - II C 142.57
    Der erkennende Senat befindet sich mit dieser Auffassung - jedenfalls im Ergebnis - in Übereinstimmung mit dem Urteil des VI. Senats vom 8. Mai 1957 (BVerwGE 4, 360 [BVerwG 08.05.1957 - VI C 105/56]), wo ausgeführt wird, daß Art. 131 GG eine von der allgemeinen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern zur Regelung des öffentlichen Dienstes abweichende Sonderregelung enthalte, die jedoch keine ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis des Bundes begründe.
  • BVerwG, 09.12.1955 - II C 89.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1958 - II C 142.57
    Diesen Erwägungen kann Bedeutung nur insoweit zukommen, als sie in Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 bei der auf den Einzelfall abzustellenden Prüfung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 89.53 - in DVBl. 56, 267; NJW 56, 562) möglicherweise zu dem Ergebnis führen, daß die landesrechtliche Regelung nicht günstiger ist.
  • BVerwG, 20.03.1958 - II C 328.57

    Rechtsmittel

    An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat bereits durch seinUrteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 142.57 - unter eingehender Auseinandersetzung mit der von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 2. Mai 1957 (VIII A 12/54 - RiA 1957 S. 363) vertretenen abweichenden Rechtsauffassung festgehalten.

    Ist dies der Fall, so beruht die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, davon unabhängig bestimmten sich die Beamtenrechte des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 ÄAG nach § 63 G 131 und sei deshalb § 7 G 131 entsprechend anzuwenden, nach der erwähnten Rechtsprechung des Senats auf unrichtiger Anwendung, des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131. Denn mit dieser Vorschrift hat - wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 23. Januar 1958 (BVerwG II C 142.57) ausgesprochen hat - der Bundesgesetzgeber die bei konkurrierenden Regelungen des gleichen Rechtsverhältnisses sich erhebende Frage, ob und in welcher Weise die eine oder die andere Regelung anzuwenden ist, gerade dahin entschieden, daß eine günstigere landesrechtliche Regelung unberührt bleibt, daß also für eine Entscheidung nach § 7 G 131, die nur bei Anwendung der bundesrechtlichen Regelung von Bedeutung wäre, kein Raum ist, wenn sich die landesrechtliche Regelung als für den Betroffenen günstiger erweist.

    Da das Berufungsurteil einen solchen Vergleich vermissen läßt und das Revisionsgericht von sich aus einen solchen Vergleich nicht anzustellen vermag, weil und soweit bei diesem Vergleich Landesrecht (BVerwGE 4, 243 [244/245] undUrteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 142.57 - S. 10) heranzuziehen ist (vgl. BVerwG II C 89.53 a.a.O.), war schon aus diesen Gründen nach § 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG die Zurückverweisung der Sache geboten.

  • BVerwG, 17.10.1963 - VI C 2.61

    Bestehen einer "günstigeren Regelung" i.S.d. § 63 Abs. 3 S. 2 Gesetz zur

    Es hat sich dabei jedoch allein um die Frage gehandelt, ob eine solche Regelung der Anwendung des § 7 G 131 auf Rechtsstellungen des betreffenden Beamten entgegensteht (vgl. u.a. Urteile vom 17. Januar 1957, BVerwGE 4, 243, [BVerwG 17.01.1957 - II C 139/54] vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 142.57 -, vom 20. März 1958 - BVerwG II C 328.57 -, vom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.57 und 198.56 -, vom 9. Juli 1959 - BVerwG II C 332.57 -, Beschlüsse vom 13. Juli 1959 _ BVerwG II CB 36.58 und VI C 429.56 -, Urteile vom 30. August 1960 - BVerwG II C 386.57 -, vom 13. Oktober 1960 - BVerwG II C 149.59 - und vom 11, Juni 1963 - BVerwG II C 175.62 -).

    In diesem Fall kann nur ein Vergleich zwischen der Rechtsstellung, die der betroffene Beamte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nach Anwendung des § 7 dieses Gesetzes hat, und der Rechtsstellung, die ihm das Landesrecht einräumt, in Betracht kommen, und zwar ein Vergleich, der auf den jeweiligen individuellen Einzelfall abgestellt ist (Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 142.57 -und Beschluß vom 13. Juli 1959 - BVerwG II CB 36.58 -).

  • BVerwG, 17.12.1965 - VI B 4.65

    Inhaltliche Übereinstimmung von Landesrecht mit Bundesrecht

    Das Berufungsurteil weicht auch nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Januar 1957 - BVerwG II C 139.54 - (BVerwGE 4, 243), vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 142.57 - (ZBR 1958 S. 176) undvom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.57 - (ZBR 1959 S. 158) ab.
  • BVerwG, 30.08.1960 - II C 386.57

    Rechtsmittel

    Anders als in den Fällen, die in der von der Revision zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Entscheidung kamen (BVerwGE 4, 243 undUrteile vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 142.57 - ZBR 1958 S. 176 undvom 20. März 1958 - BVerwG II C 328.57 -), hat mithin das Berufungsgericht hier nicht die Prüfung unterlassen, ob landesrechtliche Vorschriften die Anwendung des § 7 G 131 ausschließen.
  • BVerwG, 13.12.1958 - VI C 198.57

    Rechtsmittel

    Eine Entscheidung nach § 7 G 131 wäre nicht rechtens - der erkennende Senat stimmt darin mit der Rechtsprechung des II. Senats (BVerwGE 4, 243; ergänztim Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 142.57 - ZBR 1958 S. 176) überein -, wenn eine gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 G 131 verbindliche landesrechtliche Regelung die Anwendung der genannten Vorschrift für den Personenkreis des § 63 G 131 ausschlösse, wie dies etwa in § 11 des niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GG vom 24. Dezember 1951 (Nds. GVBl. S. 233) in bestimmtem Umfange geschehen ist (vgl. den Beschluß des Senatsvom 29. Juni 1957 - BVerwG VI B 82.56 -).
  • BVerwG, 11.01.1960 - II B 23.59

    Wirksamkeit von Entscheidungen in einem vorausgegangenen

    Eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1957 (BVerwGE 4, 243), vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 142.57 - (ZBR 1958, 176) und vom 20. März 1958 - BVerwG II C 328.57 - liegt nicht vor, weil sich der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt jeweils in wesentlichen Punkten - Einstufung in Kategorie IV, Anwendbarkeit der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. NW S. 25) - von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt unterscheidet und weil die vorgenannten Entscheidungen auf eben diesen Besonderheiten beruhen.
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