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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81   

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BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81 (https://dejure.org/1982,519)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1982 - 2 C 23.81 (https://dejure.org/1982,519)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1982 - 2 C 23.81 (https://dejure.org/1982,519)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nahe Angehörige - Persönliche Tätigkeit bei Heilmaßnahme - Ausschluss der Beihilfefähigkeit - Rechtswidriger Beihilfebescheid - Rücknahmevoraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1982, 951
  • ZBR 1983, 206
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 5.71

    Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Der Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme ist rechtsgültig (Bestätigung von BVerwGE 41, 101 [BVerwG 25.10.1972 - VI C 5/71]).

    Frühere Urteile des Berufungsgerichts und auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 41, 101 [BVerwG 25.10.1972 - VI C 5/71]), in denen die Regelung in Nr. 3 Abs. 8 Satz 1 BhV für rechtsfehlerfrei gehalten wurde, seien von einer Verkehrssitte unter Ärzten ausgegangen, nahe Angehörige unentgeltlich zu behandeln.

    Dies hat bereits der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Oktober 1972 (BVerwGE 41, 101 [BVerwG 25.10.1972 - VI C 5/71]) entschieden.

    Hinsichtlich deren Umfang und Ermittlung gelten die Ausführungen im Urteil vom 25. Oktober 1972 (BVerwGE 41, 101 [BVerwG 25.10.1972 - VI C 5/71] [105]); die einengende Neufassung der Nr. 3 Abs. 8 Satz 2 BhV durch die Änderung vom 11. Februar 1975 (GMBl. S. 106) betrifft noch nicht den vorliegenden Fall.

  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - BhV - in den hier maßgebenden, insoweit übereinstimmenden Fassungen der Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383) und vom 30. August 1972 (GMBl. S. 545) konkretisieren diese Fürsorgepflicht im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral binden (vgl. BVerwGE 19, 10 [16]; 21, 264 [267]; 22, 160 [163]; 34, 278 [280]; Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17 = ZBR 1975, 150 f.]).

    Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, auf die von der Revision aufgeworfene Frage einzugehen, inwieweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine aus der typisierenden Regelung der Nr. 3 Abs. 8 BhV folgende Härte für den Beihilfeberechtigten nicht mehr hinzunehmen und durch das Konkretisierungsermessen des Dienstherrn nicht mehr gedeckt wäre, weil durch ihre Auswirkung auf den Einzelfall das Wesen der Beihilfe eine mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung erlitte (vgl. BVerwGE 22, 160 [164 ff.]; 27, 189 [193]).

  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 13.81

    Gewährung der Einkommensteuervergünstigung - Bescheinigung - Grundsätze des

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    In der mit Urteil vom 27. Februar 1979 - Nr. 387 III 76 - entschiedenen Sache (Urteil des erkennenden Senats vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 13.81 -), in der es um zahnärztliche Leistungen des Bruders eines Beihilfeberechtigten ging, sei das Berufungsgericht aufgrund einer von ihm eingeholten amtlichen Auskunft der Bayerischen Landeszahnärztekammer schon einmal zu der Überzeugung gelangt, daß die den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts zugrunde gelegte Verkehrssitte nicht (mehr) bestehe, und habe deshalb der auf Gewährung von Beihilfe gerichteten Klage stattgegeben.

    Wie der Senat im Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 13.81 - entschieden hat, liegt die Möglichkeit einer unentgeltlichen Behandlung oder einer Beschränkung der Honorarforderung auf das von dritter Seite Erstattete auch unter Geschwistern nicht so fern, daß sie als sachlicher Grund für eine dem Regelfall gegenüber unterschiedliche Regelung ausscheiden müßte.

  • BVerwG, 18.12.1974 - VI C 46.72

    Anspruch auf Festsetzung einer beamtenrechtlichen Beihilfe für die Zahlung von

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - BhV - in den hier maßgebenden, insoweit übereinstimmenden Fassungen der Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383) und vom 30. August 1972 (GMBl. S. 545) konkretisieren diese Fürsorgepflicht im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral binden (vgl. BVerwGE 19, 10 [16]; 21, 264 [267]; 22, 160 [163]; 34, 278 [280]; Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17 = ZBR 1975, 150 f.]).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich im wesentlichen darauf, ob er mit diesen Vorschriften in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Auswirkung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung oder ein Ausschluß der Beihilfe mit der Fürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. BVerwGE 32, 352 [354] mit Nachweisen; Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 03.06.1965 - VIII C 170.63
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Eine solche Verkehrssitte habe das Bundesverwaltungsgericht auch bereits in dem zur früheren Rechtslage ergangenen Urteil vom 3. Juni 1965 - BVerwG 8 C 170.63 - (Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1 = RiA 66, 134) angenommen.

    Sie geht allerdings ebenso wie das Urteil des 8. Senats vom 3. Juni 1965 - BVerwG 8 C 170.63 - (Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1 = RiA 1966, 134) vom Bestehen einer Verkehrssitte der unentgeltlichen persönlichen Heilbehandlung naher Angehöriger aus; dagegen hat hier das Berufungsgericht festgestellt, daß jedenfalls in den hier maßgeblichen Jahren 1968 bis 1973 eine Verkehrssitte der unentgeltlichen ärztlichen Behandlung naher Angehöriger nicht (mehr) bestand.

  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Gründe des Vertrauensschutzes standen nicht entgegen, weil die Mutter des Klägers die Bescheide insoweit durch jedenfalls objektiv unrichtige Angaben in den Beihilfeanträgen erwirkt hatte (vgl. BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; 24, 294 [299 f.]; 29, 323 [332] sowie jetzt Art. 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 [GVBl. S. 544] [= § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976, BGBl. I S. 1253], der insoweit den bereits vorher geltenden Rechtszustand wiedergibt).
  • BVerwG, 20.08.1969 - VI C 130.67

    Antrag auf Beihilfe für eine Brille - Anspruch auf Gewährung der Beihilfe für

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich im wesentlichen darauf, ob er mit diesen Vorschriften in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Auswirkung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung oder ein Ausschluß der Beihilfe mit der Fürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. BVerwGE 32, 352 [354] mit Nachweisen; Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [a.a.O.]).
  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - BhV - in den hier maßgebenden, insoweit übereinstimmenden Fassungen der Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383) und vom 30. August 1972 (GMBl. S. 545) konkretisieren diese Fürsorgepflicht im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral binden (vgl. BVerwGE 19, 10 [16]; 21, 264 [267]; 22, 160 [163]; 34, 278 [280]; Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17 = ZBR 1975, 150 f.]).
  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 80.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - BhV - in den hier maßgebenden, insoweit übereinstimmenden Fassungen der Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383) und vom 30. August 1972 (GMBl. S. 545) konkretisieren diese Fürsorgepflicht im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral binden (vgl. BVerwGE 19, 10 [16]; 21, 264 [267]; 22, 160 [163]; 34, 278 [280]; Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17 = ZBR 1975, 150 f.]).
  • BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
    Gründe des Vertrauensschutzes standen nicht entgegen, weil die Mutter des Klägers die Bescheide insoweit durch jedenfalls objektiv unrichtige Angaben in den Beihilfeanträgen erwirkt hatte (vgl. BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; 24, 294 [299 f.]; 29, 323 [332] sowie jetzt Art. 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 [GVBl. S. 544] [= § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976, BGBl. I S. 1253], der insoweit den bereits vorher geltenden Rechtszustand wiedergibt).
  • BVerwG, 12.06.1967 - VI C 28.67

    Anforderungen an das Vorliegen der Beihilfefähigkeit einer Jodkur - Rechtliche

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

  • BVerwG, 01.04.1976 - II C 39.73

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs - Geltendmachung des Beihilfeanspruchs -

  • BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68

    Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Ruhegeldes eines Beamten - Vererbte

  • BVerwG, 29.04.1968 - VIII C 61.64

    Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 1 A 2675/15

    Eintreten des Erben oder der sonstigen (Gesamt)Rechtsnachfolger in vollem Umfang

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - 2 C 23.81 -, juris, Rn. 22, m. w. N.

    So im Ergebnis in einer ähnlichen Fallkonstellation bereits BVerwG, Urteil vom 25. März 1982- 2 C 23.81 -, juris, Rn. 21, m. w. N.

  • BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 17.98

    Begünstigender Verwaltungsakt; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts;

    Da ein Erbe - oder ein anderer Gesamtrechtsnachfolger - in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers - oder des sonstigen Rechtsvorgängers - eintritt, gilt dies auch für das durch Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnis und die damit unter Umständen verbundene Inanspruchnahme durch einen Rücknahmebescheid (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 23.81 - ZBR 1983, 206, 207; Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, § 17 Rn. 7 S. 332; Kopp a.a.O.).
  • BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 10.00

    Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X; -, entsprechende Anwendung der §§ 45,

    Denn als Erbin war die Klägerin nach § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die rechtliche Position ihres Vaters eingetreten, dessen Vermögen mit allen Rechten und Pflichten einschließlich der sich aus § 50 Abs. 2 SGB X ergebenden Rückzahlungsverpflichtung auf sie übergegangen war (vgl. BVerwGE 37, 314 = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 46; BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 23.81 - Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 10).
  • VG Karlsruhe, 22.04.2010 - 9 K 1088/09

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Behandlung durch Angehörige

    19 Die Norm verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen: BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1990 - 2 B 129/90 -, DVBl. 1991, 641; Beschl. v. 02.07.1990 - 2 B 12/90 -, JURIS; Beschl. v. 07.06.1989 - 2 B 74.89 -, unveröff.; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 13/81 -, JURIS; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230; Urt. v. 25.10.1972 - VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101; BayVerfGH, Entsch.

    Die gilt zwar insbesondere, aber nicht nur bei einer Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder, also bei besonders engen familiären Bindungen, bei denen sogar eine gesetzliche Unterhaltspflicht in Betracht kommen kann und eine Leistungspflicht einer etwa bestehenden privaten Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. g der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherer (MB/KK 2009) nicht besteht (BVerwG, Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 13/81 -, JURIS; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230; Beschl. v. 02.07.1990 - 2 B 12/90 -, JURIS; BGH, Urt. v. 21.02.2001 - IV ZR 11/00 -, VersR 2001, 576 "nicht unüblich").

    Mit der Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit - hier von Geschwistern - trägt der Verordnungsgeber in Ausübung des ihm bei der Konkretisierung der gesetzlichen Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens unter zulässiger Berücksichtigung von Praktikabilitätsgründen und zulässig typisierend der Schwierigkeit Rechnung, die anderenfalls mit der Überprüfung der Ernsthaftigkeit der (vollen) Honorarforderung unter Geschwistern unausweichlich verbunden wäre, und vermeidet es, im Einzelfall in einer mit den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts nicht zu vereinbarenden Weise in die Privatsphäre des Beihilfeberechtigten eindringen zu müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1972 - VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 13/81 -, JURIS; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230).

    Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, bei dem eine aus der typisierenden Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 6 BVO folgende Härte für den Beihilfeberechtigten nicht mehr hinzunehmen und durch das Konkretisierungsermessen des Dienstherrn nicht mehr gedeckt wäre, weil durch ihre Auswirkung auf den Einzelfall das Wesen der Beihilfe eine mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung erlitte (BVerwG, Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230), könnte vorliegen, wenn der Betroffene keine ihm zumutbare Möglichkeit hätte, sich einem ernsthaft geltend gemachten Honoraranspruch seines nahen Angehörigen zu entziehen, indem er sich in medizinisch gleichwertiger Weise von jemandem behandeln lässt, der nicht zu dem in § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 BVO definierten Personenkreis gehört.

    Anhaltspunkte für eine derartige Zwangslage sind jedoch vorliegend nicht gegeben (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urt. v. 25.10.1972 - VI C 5.71 -, BVerwGE 41, 101; Urt. v. 25.03.1982 - 2 C 23/81 -, DÖD 1982, 230; BGH, Urt. v. 21.02.2001 - IV ZR 11/00 -, VersR 2001, 576; VG Saarl., Urt. v. 23.07.2009 - 3 K 512/09 -, NVwZ-RR 2009, 896).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - L 8 R 508/13

    Erbenhaftung - Verwaltungsakt

    Dies hat in dem Urteil vom 25. März 1982, Az. 2 C 23/81, juris Rndr.
  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10

    Beihilfe; Beihilfeausschluss; persönliche Tätigkeit; naher Angehöriger; Ehegatte;

    Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen, in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären (Urteile vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 5.71 - BVerwGE 41, 101 = Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 16 S. 28 und vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 23.81 - Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 19).
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2010 - 5 LB 388/08

    Ausschluss von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen

    Nur dann, wenn die zu Grunde liegende Annahme inzwischen gänzlich fern läge, würde es an einem sachlichen Grund für eine vom Regelfall abweichende Regelung fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.1982, ZBR 1983 S. 206).".
  • VG Aachen, 09.11.2018 - 7 K 2350/18

    Rückforderung von zu Unrecht an den Erblasser gezahlten Beihilfen in Höhe von

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - 2 C 23.81 - OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 2675/15 -, juris.
  • BVerwG, 20.12.1990 - 2 B 129.90

    Beamtenrecht: Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die

    Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung den Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen gemäß § 3 Abs. 6 BVO bei einer Heilbehandlung mit höherrangigem Recht für vereinbar (BVerwGE 41, 101 [102 ff.]; Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 23.81 - [Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 10 = RiA 1982, 195 = ZBR 1983, 206]; Beschlüsse vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 74.89 - vom 2. Juli 1990 - BVerwG 2 B 12.90 - und - BVerwG 2 B 16.90 - sowie vom 11. Oktober 1990 - BVerwG 2 B 109.90 -).
  • BVerwG, 30.10.2023 - 5 B 2.23
    Dementsprechend setzt sich die Beschwerde auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, welche die Frage des Bestehens einer entsprechenden Verkehrssitte offengelassen und unter anderem angeführt hat: "Auch wenn die unentgeltliche persönliche Behandlung naher Angehöriger, sogar von Eltern, nicht oder nicht mehr in dem Maße die Regel ist, dass sie als Verkehrssitte bezeichnet werden kann, bleibt die Erwägung berechtigt, dass eine Behandlung ohne Entgelt oder doch unter Beschränkung auf dasjenige, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird, unter nahen Angehörigen jedenfalls nicht fernliegt" (so BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - 2 C 23.81 - juris Rn. 19; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80.10 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 22 Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 - NVwZ 1993, 560).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.05.2018 - L 1 R 340/15

    Korrektur- und Erstattungsbescheid gegenüber Erben eines Berechtigten einer

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 B 109.90

    Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht genügender Darlegung der

  • OVG Hamburg, 19.09.2003 - 1 Bf 180/02

    Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfeleistungen; Gewährung von

  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 13.81

    Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - Ausschluss der Beihilfefähigkeit von

  • BVerwG, 07.06.1989 - 2 B 74.89

    Zulassung der Revision - Klärungsbedürftigkeit der Frage der Rechtsgültigkeit der

  • VG Ansbach, 27.07.2011 - AN 11 K 11.01032

    Im Einzelfall abzuweisende Anfechtungsklage gegen die Rückforderung zuviel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2014 - 1 A 2802/12

    Vergleichbarkeit der Tätigkeit bei nachgeordneten Behörden mit den Aufgaben in

  • BVerwG, 15.01.1991 - 2 B 138.90

    Vereinbarkeit des Ausschlusses einer Beihilfe für die persönliche Tätigkeit eines

  • BVerwG, 20.09.1983 - 2 B 126.82

    Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BVerwG, 06.07.1982 - 2 B 93.82
  • VG Gießen, 29.09.2010 - 2 K 1414/09

    Öffentlich-rechtliche Erstattung von Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz

  • VG Ansbach, 15.02.2008 - AN 4 K 07.00556

    Subventionsrecht; Mittelständisches Außenwirtschaftsberatungs-Programm

  • VG Weimar, 04.07.2005 - 8 K 5250/04

    Erfolgreiche Klage gegen fehlerhaft adressierten Widerruf- und

  • VG Stuttgart, 15.02.2006 - 17 K 1345/05

    Keine Beihilfe bei Anspruch gegen Dritte oder Anspruchsübergang.

  • VG Berlin, 30.08.1996 - 5 A 20.94

    Antrag einer Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf Gewährung von

  • VG Regensburg, 16.10.1991 - RN 1 K 90 1611

    Rückforderung grundsätzlich beihilfefähiger persönlicher Aufwendungen von

  • VG Augsburg, 03.04.2008 - Au 7 K 07.1672
  • VG Berlin, 30.08.1996 - 5 A 400.94

    Gewährung von Beihilfe; Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf Betreuungskosten

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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81   

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https://dejure.org/1982,2194
BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81 (https://dejure.org/1982,2194)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1982 - 6 B 75.81 (https://dejure.org/1982,2194)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1982 - 6 B 75.81 (https://dejure.org/1982,2194)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung zuviel bezahlter Bezüge - Spezialgesetze - Rücknahme eines Verwaltungsaktes

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1983, 206
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81
    Daraus folgt, daß sich das Inkrafttreten des § 48 VwVerfG nicht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auswirkt, wonach die verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Empfängers von dem bezüglich der Ruhensvorschriften bestehenden gesetzlichen Vorbehalt nicht voraussetzt (vgl. BVerwGE 25, 291 [297]; Urteile vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - und vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nrn. 16 und 31]).

    Im übrigen ist hier ein die Berufung der Beklagten auf die verschärfte Haftung ausschließender Sonderfall schon deshalb nicht gegeben, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand der Versorgung von vornherein nicht antasten, sondern nur eine Doppelbelastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen (vgl. BVerwGE 25, 291 [294, 298]).

  • BVerwG, 19.02.1980 - 6 B 15.80

    Ersetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung durch die Bezugnahme auf

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81
    Eine die Revision eröffnende Divergenz besteht nur, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. wenn die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33], vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] und vom 19. Februar 1980 - BVerwG 6 B 15.80 -).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81
    Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die in Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
  • BVerwG, 09.12.1976 - II C 36.72

    Rückforderung von wegen Nichtanwendung der Ruhensvorschriften zuviel gezahlten

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81
    Daraus folgt, daß sich das Inkrafttreten des § 48 VwVerfG nicht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auswirkt, wonach die verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Empfängers von dem bezüglich der Ruhensvorschriften bestehenden gesetzlichen Vorbehalt nicht voraussetzt (vgl. BVerwGE 25, 291 [297]; Urteile vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - und vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nrn. 16 und 31]).
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81
    Eine die Revision eröffnende Divergenz besteht nur, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. wenn die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33], vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] und vom 19. Februar 1980 - BVerwG 6 B 15.80 -).
  • BVerwG, 11.06.1974 - VI B 42.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81
    Eine die Revision eröffnende Divergenz besteht nur, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. wenn die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33], vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] und vom 19. Februar 1980 - BVerwG 6 B 15.80 -).
  • BVerwG, 05.12.1968 - II C 41.67
    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 B 75.81
    Daraus folgt, daß sich das Inkrafttreten des § 48 VwVerfG nicht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auswirkt, wonach die verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Empfängers von dem bezüglich der Ruhensvorschriften bestehenden gesetzlichen Vorbehalt nicht voraussetzt (vgl. BVerwGE 25, 291 [297]; Urteile vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - und vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nrn. 16 und 31]).
  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99

    Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -,

    Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Rückgewähr zuviel gezahlter Bezüge gehen als Spezialgesetze der allgemeinen Regelung des § 49 a VwVfG NW (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 8 VwVfG a.F., jetzt § 49 a VwVfG) über die Erstattung von Leistungen vor, die nach der Rücknahme eines Verwaltungsakts rechtsgrundlos erhalten sind (Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 - ).
  • BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 43.87

    Rückforderung zuviel gewährter Beihilfe - Beihilfebescheid - Rückwirkende Wegfall

    Die Rückforderung der somit zuviel gezahlten Beihilfebeträge richtet sich nach § 87 Abs. 2 BBG, der den Vorschriften des § 48 Abs. 2 Sätze 5-8 VwVfG vorgeht (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 - und vom 15. Januar 1986 - BVerwG 2 B 84.84 - ).
  • OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16

    Besoldungsvorbehalt

    Für Rückforderungen von Überzahlungen im Soldatenverhältnis gelten diese Erwägungen entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1982 - BVerwG 6 B 75.81 -, juris Rn. 3; Urteil vom 25.11.1985 - BVerwG 6 C 37.83 -, juris Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 29.07.2013 - 5 LA 275/12

    Unter dem gesetzlichen Vorbehalt der endgültigen Stufenzuordnung stehende Bezüge

    Für Rückforderungen von Überzahlungen im Soldatenverhältnis gelten diese Erwägungen entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1982 - BVerwG 6 B 75.81 -, juris Rn. 3; Urteil vom 25.11.1985 - BVerwG 6 C 37/83 -, juris Rn. 20).
  • VGH Hessen, 27.06.1990 - 1 UE 1378/87

    Rückzahlung überzahlter Beamtenbezüge

    Lediglich soweit Abs. 2 dieser Bestimmung auch die Rückerstattung zuviel gezahlter Leistungen regelt, gehen der Bestimmung die beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge als Spezialgesetze vor (BVerwG, Beschluß vom 18.3.1982 -- 6 B 75.81 --, Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 2 = ZBR 1983, 206).
  • BVerwG, 24.06.1986 - 2 C 40.84

    Rechtswidriger Versorgungsfestsetzungsbescheid - Rücknahmemöglichkeit -

    Der Anspruch des Beklagten auf Rückforderung richtet sich nach § 52 Abs. 2 BeamtVG als spezialgesetzlicher Regelung (vgl. Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 - ).
  • BVerwG, 15.01.1986 - 2 B 84.84

    Rückforderung von Bezügen - Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits hinreichend geklärt, daß - anders als das Berufungsgericht hinsichtlich des § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG NW angenommen hat - die beamtenrechtlichen (und soldatenrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge (hier: § 12 Abs. 2 BBesG) als Spezialgesetze der allgemeinen Regelung des § 48 Abs. 2 Sätze 5 bis 8 VwVfG NW über die Erstattung von nach Rücknahme eines Verwaltungsakts rechtsgrundlos erhaltenen Leistungen vorgehen (vgl. Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 21.05.1992 - 2 C 4.91

    Soldatenversorgungsrecht - unterbliebene Verbindung von Rücknahme- und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die beamtenrechtlichen und soldatenrechtlichen Regelungen über die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge gemäß §§ 12 Abs. 2 BesG und 49 Abs. 2 SVG als Spezialgesetze der allgemeinen Regelung des § 48 Abs. 2 Sätze 5 bis 8 VwVfG über die Erstattung von nach Rücknahme eines Verwaltungsakts rechtsgrundlos erhaltenen Leistungen vor (vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 1986 - BVerwG 2 B 84.84 - [Buchholz 235 § 12 Nr. 9] und vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 - [Buchholz 238.41 § 49 Nr. 2] jeweils m.w. N.).
  • BVerwG, 04.12.1986 - 6 B 46.86

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bewilligung von

    Eine die Revision eröffnende Divergenz besteht nur, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt, und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d. h., wenn die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - , vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - und vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 -).
  • BVerwG, 28.06.1984 - 6 B 22.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen einer

    Eine die Revision eröffnende Divergenz besteht nur, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. wenn die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33], vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] und vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 -).
  • VG Kassel, 29.01.2009 - 1 K 2216/05

    Beweislastverteilung bei Streit um Voraussetzungen der Ruhensregelung

  • BVerwG, 16.05.1991 - 2 A 2.89

    Versorgungsbezüge eines Beamten - Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen wegen

  • VG Kassel, 03.02.2005 - 1 E 2207/02

    Rückforderung eines aufgrund einer nachträglichen Rentenanpassung überzahlten

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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.04.1982 - 6 A 1.80   

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https://dejure.org/1982,2688
BVerwG, 19.04.1982 - 6 A 1.80 (https://dejure.org/1982,2688)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.1982 - 6 A 1.80 (https://dejure.org/1982,2688)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 1982 - 6 A 1.80 (https://dejure.org/1982,2688)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1983, 206
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 85.79

    Erstattung von dienstlichen Fahrtkosten - Voraussetzung für eine Kostenerstattung

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1982 - 6 A 1.80
    Zusätzliche Anforderungen, die für bestimmte Dienstgattungen über die allgemeinen Anforderungen hinaus kennzeichnend sind und die Funktionen des einzelnen dort verwendeten Beamten und Soldaten prägen, werden nach dem System des Bundesbesoldungsgesetzes durch Stellenzulagen abgegolten, deren Leistungsgrund allein die besondere Verwendung des Betreffenden ist (vgl. zu der sog. Polizeizulage das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 85.79 - [ZBR 1982, 88]).
  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 25.76

    Begriff des Sachleistungssurrogats - Inanspruchnahme einer Geldleistung statt

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1982 - 6 A 1.80
    Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Dienstherrn in ständiger Rechtsprechung - insbesondere zum Beihilferecht - zugebilligt, seine Fürsorgepflicht pauschalierend und typisierend zu konkretisieren, und ausgesprochen, daß der Beamte oder Soldat Karten und Nachteile hinnehmen muß, die sich hieraus ergeben (BVerwGE 57, 336 [341 f.] m.w.Nachw.).
  • BAG, 24.02.2010 - 10 AZR 1038/08

    Sicherheitszulage - Verwendung bei einem Sicherheitsdienst

    c) Die Sicherheitszulage nach der Vorbemerkung Nr. 8 der Anlage I BBesO A/B soll die erhöhten Anforderungen, die der Dienst bei den Sicherheitsbehörden seiner Art nach stellt, abgelten und einen Ausgleich schaffen für die besonderen Erschwernisse und Aufwendungen, mit denen Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten regelmäßig und typischerweise belastet werden (BVerwG 12. September 1994 - 2 C 7.93 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 10; 19. April 1982 - 6 A 1.80 - ZBR 1983, 206).
  • BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 359/96

    Sicherheitszulage für Teilzeitkräfte

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil vom 12. September 1994 - 2 C 7.93 -, Buchholz 240.1 Nr. 10; BVerwG Urteil vom 19. April 1992 - 6 A 1.80 -, Buchholz 235 § 69 Nr. 3, m.w.N.) hat die Sicherheitszulage in erster Linie den Rechtscharakter einer Verwendungszulage, deren Gewährung sich aus der Überlegung rechtfertige, daß die Zuordnung der Ämter der Beamten und der Dienstgrade der Soldaten zu den Besoldungsgruppen der BBesO A/B auf der Grundlage des § 18 BBesG auf Eigenart und Bedeutung lediglich der Funktionen abstelle, die allgemein mit dem jeweiligen Amt oder Dienstgrad verbunden seien, die besonderen Anforderungen aber unberücksichtigt lasse, welche die Verwendung in einem Sicherheitsdienst den Mitarbeitern dieser Einrichtungen abverlange.
  • BVerwG, 12.09.1994 - 2 C 7.93

    Gewährung einer Sicherheitszulage für eine Tätigkeit bei einem Sicherheitsdienst

    Der als Stellenzulage gewährten Sicherheitszulage kommt danach eine Doppelfunktion zu, indem sie sowohl die erhöhten Anforderungen, die dieser Dienst seiner Art nach bei den Sicherheitsbehörden an den Beamten oder Soldaten stellt, abgilt als auch Ausgleich schafft für die besonderen Erschwernisse und Belastungen, von denen der Beamte oder Soldat als Folge seines Dienstes auch durch das Arbeitsumfeld regelmäßig und typischerweise betroffen ist (vgl. Urteile vom 19. April 1982 - BVerwG 6 A 1.80 - ; vgl. auch Schwegmann/Summer, BBesG, Rn. 5 zu Vorbemerkung Nr. 8 zu BBesO A/B).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 39.02

    Rechtsweg; Uniform; Heißwetterbekleidung; Alimentation; Antragsfrist;

    Dieser Streitgegenstand gehört in die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte (vgl. zur Abgrenzung: Urteil vom 19. April 1982 BVerwG 6 A 1.80).
  • BVerwG, 29.12.1983 - 6 C 210.80

    Ausbildung bei einem Landesamt für Verfassungsschutz - Gewährung einer

    Die Sicherheitszulage trägt, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. April 1982 - BVerwG 6 A 1.80 - (ZBR 1983, 206) dargelegt hat, zunächst dem Umstand Rechnung, daß die Zuordnung der Ämter und der Dienstgrade der Beamten und Soldaten zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B auf der Grundlage des § 18 BBesG auf die Eigenart und die Bedeutung lediglich der Funktionen abstellt, die allgemein mit dem jeweiligen Amt oder Dienstgrad verbunden sind, die besonderen Anforderungen aber unberücksichtigt läßt, welche die Verwendung in einem Sicherheitsdienst den Mitarbeitern dieser Einrichtungen abverlangt.
  • BVerwG, 29.12.1983 - 6 C 209.80

    Fachausbildung bei einem Landesamt für Verfassungsschutz - Sicherheitszulage

    Die Sicherheitszulage trägt, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. April 1982 - BVerwG 6 A 1.80 - (ZBR 1983, 206) dargelegt hat, zunächst den Umstand Rechnung, daß die Zuordnung der Ämter und der Dienstgrade der Beamten und Soldaten zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B auf der Grundlage des § 18 BBesG auf die Eigenart und die Bedeutung lediglich der Funktionen abstellt, die allgemein mit dem jeweiligen Amt oder Dienstgrad verbunden sind, die besonderen Anforderungen aber unberücksichtigt läßt, welche die Verwendung in einem Sicherheitsdienst den Mitarbeitern dieser Einrichtungen abverlangt.
  • BVerwG, 03.12.1987 - 2 B 105.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in bezug auf Zuschüsse für das dienstlich angeordnete Tragen eigener Zivilkleidung ausdrücklich ausgesprochen (Urteile vom 19. April 1982 - BVerwG 6 A 1.80 - und vom 11. September 1984 - BVerwG 2 C 58.81 - ); es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, der insoweit für eine andere rechtliche Einordnung des hier streitigen Dienstkleidungszuschusses sprechen könnte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2014 - 1 A 2802/12

    Vergleichbarkeit der Tätigkeit bei nachgeordneten Behörden mit den Aufgaben in

    BVerwG, Urteil vom 19. April 1982 - 6 A 1.80 -, ZBR 1983, 206 = juris, Rn. 22.
  • BVerwG, 05.06.1984 - 2 A 4.83

    Dienstwohnungen im Ausland - Berechnung der Dienstwohnungsvergütung -

    Der Gesetzgeber kann auch die von ihm selbst in § 42 BBesG aufgestellte Regelung für bestimmte Fälle im Rahmen seiner verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der Beamtenbesoldung durchbrechen (vgl. zur Funktion der Sicherheitszulage Urteil vom 19. April 1982 - BVerwG 6 A 1.80 - [Buchholz 235 § 69 BBesG Nr. 3], das im übrigen als selbstverständlich davon ausgeht, daß die Sicherheitszulage eine Stellenzulage ist).
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