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   BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04   

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BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 (https://dejure.org/2007,1163)
BVerfG, Entscheidung vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 (https://dejure.org/2007,1163)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 (https://dejure.org/2007,1163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Erwerbseinkommens einer Beamtenwitwe aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft auf das Witwengeld; Vereinbarkeit der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das versorgungsrechtliche Witwengeld mit dem Alimentationsprinzip; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 53; GG Art. 33 Abs. 5
    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe sind auf das Witwengeld anrechenbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 35
  • FamRZ 2008, 382
  • DVBl 2008, 184
  • ZBR 2008, 91
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04
    Zu diesen hergebrachten Strukturprinzipien, die das Bild des Berufsbeamtentums maßgeblich prägen, gehört das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 [14, 16 ff.]; - 76, 256 [298]; - 99, 300 [314]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - juris, Rn. 53; stRspr).

    c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 8, 1 [22 f.]; - 76, 256 [295]; - 81, 363 [375 f.]; - 114, 258 [288 f.]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - juris; stRspr).

    Allerdings hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 61, 43 [57]; - 76, 256 [298, 310]; - 114, 258 [289]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - juris, Rn. 37).

    d) Demgemäß kann der Gesetzgeber auch Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 37, 167 [178 ff.]; - 76, 256 [298, 310]).

    Zu den finanziellen Erwägungen, die hinter einer Anrechnungsregelung stehen, müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 37, 167 [178 ff.]; - 76, 256 [311]; - 114, 258 [291]).

    Dies folgt zwingend aus der verfassungsrechtlich unbedenklichen Konstruktion des § 53 BeamtVG, der als unbegründet eingestufte Vorteile der Versorgungsempfänger verhindern will und den anrechenbaren Hinzuverdienst aus diesem Grund als Alimentationsersatz anerkennt (vgl. BVerfGE 76, 256 [322]).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04
    a) Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 [342 f.]; - 114, 258 [281 f.]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - juris, Rn. 45; stRspr).

    c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 8, 1 [22 f.]; - 76, 256 [295]; - 81, 363 [375 f.]; - 114, 258 [288 f.]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - juris; stRspr).

    Allerdings hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 61, 43 [57]; - 76, 256 [298, 310]; - 114, 258 [289]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - juris, Rn. 37).

    Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 [112 f., 115]; - 39, 196 [200]; - 114, 258 [289]).

    Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet seinen Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 44, 249 [264 f.]; - 81, 363 [378]; - 114, 258 [291]).

    Zu den finanziellen Erwägungen, die hinter einer Anrechnungsregelung stehen, müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 37, 167 [178 ff.]; - 76, 256 [311]; - 114, 258 [291]).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04
    Der aus dem Alimentationsprinzip fließenden Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung eines für den Beamten und seine Familie ausreichenden Unterhalts entspricht es jedoch, dass den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung aus dem gleichen Rechtsgrund erwächst (vgl. BVerfGE 21, 329 [346]; - 39, 196 [202]; - 46, 97 [107]; - 70, 69 [80 f.]).

    b) Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 39, 196 [202]; - 70, 69 [81]; stRspr).

    Der Dienstherr schuldet das "amtsangemessene" Witwen- und Waisengeld also - wie die Besoldung und Versorgung des Beamten selbst - ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit dessen Hinterbliebene in der Lage sind, ihren "standesgemäßen Unterhalt" aus eigenen oder sonstigen staatlichen Mitteln zu bestreiten (BVerfGE 39, 196 [203]; - 44, 249 [266 f.]; - 70, 69 [81]; stRspr).

    Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 [112 f., 115]; - 39, 196 [200]; - 114, 258 [289]).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwächst den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung (vgl. BVerfGE 21, 329 [346]; - 39, 196 [202]; - 46, 97 [107]; - 70, 69 [80]).

    Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 39, 196 [202]; - 70, 69 [81]; stRspr.).

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04
    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren (vgl. BVerfGE 8, 1 [14]; - 70, 69 [80]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - juris, Rn. 35; stRspr).

    Der aus dem Alimentationsprinzip fließenden Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung eines für den Beamten und seine Familie ausreichenden Unterhalts entspricht es jedoch, dass den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung aus dem gleichen Rechtsgrund erwächst (vgl. BVerfGE 21, 329 [346]; - 39, 196 [202]; - 46, 97 [107]; - 70, 69 [80 f.]).

    b) Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 39, 196 [202]; - 70, 69 [81]; stRspr).

    Der Dienstherr schuldet das "amtsangemessene" Witwen- und Waisengeld also - wie die Besoldung und Versorgung des Beamten selbst - ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit dessen Hinterbliebene in der Lage sind, ihren "standesgemäßen Unterhalt" aus eigenen oder sonstigen staatlichen Mitteln zu bestreiten (BVerfGE 39, 196 [203]; - 44, 249 [266 f.]; - 70, 69 [81]; stRspr).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwächst den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung (vgl. BVerfGE 21, 329 [346]; - 39, 196 [202]; - 46, 97 [107]; - 70, 69 [80]).

    Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 39, 196 [202]; - 70, 69 [81]; stRspr.).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04
    Der Dienstherr schuldet das "amtsangemessene" Witwen- und Waisengeld also - wie die Besoldung und Versorgung des Beamten selbst - ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit dessen Hinterbliebene in der Lage sind, ihren "standesgemäßen Unterhalt" aus eigenen oder sonstigen staatlichen Mitteln zu bestreiten (BVerfGE 39, 196 [203]; - 44, 249 [266 f.]; - 70, 69 [81]; stRspr).

    Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 44, 249 [264]; - 99, 300 [320]).

    Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet seinen Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 44, 249 [264 f.]; - 81, 363 [378]; - 114, 258 [291]).

    Zwar bestimmt sich nach der Höhe des Nettoeinkommens, ob die Bezüge der Beamten einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung amtsangemessen sind und damit den Vorgaben des Alimentationsprinzips entsprechen (vgl. BVerfGE 44, 249 [266]; - 81, 363 [376]; - 99, 300 [315]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - juris, Rn. 64).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04
    Zu diesen hergebrachten Strukturprinzipien, die das Bild des Berufsbeamtentums maßgeblich prägen, gehört das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 [14, 16 ff.]; - 76, 256 [298]; - 99, 300 [314]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - juris, Rn. 53; stRspr).

    Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 44, 249 [264]; - 99, 300 [320]).

    Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind also die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (BVerfGE 7, 155 [163]; - 21, 329 [345]; - 99, 300 [317]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - juris, Rn. 35).

    Zwar bestimmt sich nach der Höhe des Nettoeinkommens, ob die Bezüge der Beamten einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung amtsangemessen sind und damit den Vorgaben des Alimentationsprinzips entsprechen (vgl. BVerfGE 44, 249 [266]; - 81, 363 [376]; - 99, 300 [315]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - juris, Rn. 64).

  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04
    d) Demgemäß kann der Gesetzgeber auch Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 37, 167 [178 ff.]; - 76, 256 [298, 310]).

    Zu den finanziellen Erwägungen, die hinter einer Anrechnungsregelung stehen, müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 37, 167 [178 ff.]; - 76, 256 [311]; - 114, 258 [291]).

    bb) Der in diesen ergänzenden Erwägungen anklingende Gedanke des Vorteilsausgleichs lässt die Bestimmung des § 53 BeamtVG jedenfalls insoweit als sachlich gerechtfertigt erscheinen, als sie die Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten selbst vorsieht (vgl. BVerfGE 37, 167 [178 ff.]; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - juris; auch BVerwGE 105, 226 [230]).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04
    Der aus dem Alimentationsprinzip fließenden Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung eines für den Beamten und seine Familie ausreichenden Unterhalts entspricht es jedoch, dass den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung aus dem gleichen Rechtsgrund erwächst (vgl. BVerfGE 21, 329 [346]; - 39, 196 [202]; - 46, 97 [107]; - 70, 69 [80 f.]).

    Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind also die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (BVerfGE 7, 155 [163]; - 21, 329 [345]; - 99, 300 [317]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - juris, Rn. 35).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwächst den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung (vgl. BVerfGE 21, 329 [346]; - 39, 196 [202]; - 46, 97 [107]; - 70, 69 [80]).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04
    c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 8, 1 [22 f.]; - 76, 256 [295]; - 81, 363 [375 f.]; - 114, 258 [288 f.]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - juris; stRspr).

    Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet seinen Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 44, 249 [264 f.]; - 81, 363 [378]; - 114, 258 [291]).

    Zwar bestimmt sich nach der Höhe des Nettoeinkommens, ob die Bezüge der Beamten einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung amtsangemessen sind und damit den Vorgaben des Alimentationsprinzips entsprechen (vgl. BVerfGE 44, 249 [266]; - 81, 363 [376]; - 99, 300 [315]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - juris, Rn. 64).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04
    a) Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 [342 f.]; - 114, 258 [281 f.]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - juris, Rn. 45; stRspr).

    c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 8, 1 [22 f.]; - 76, 256 [295]; - 81, 363 [375 f.]; - 114, 258 [288 f.]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - juris; stRspr).

    Zwar bestimmt sich nach der Höhe des Nettoeinkommens, ob die Bezüge der Beamten einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung amtsangemessen sind und damit den Vorgaben des Alimentationsprinzips entsprechen (vgl. BVerfGE 44, 249 [266]; - 81, 363 [376]; - 99, 300 [315]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - juris, Rn. 64).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

  • BVerfG, 12.09.2007 - 2 BvR 1413/06

    § 40 Abs 1 Nr 4 S 2 BBesG ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - Zudem Rechtfertigung

  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03

    Alimentationsgrundsatz; Anrechnung von Erwerbseinkommen; Ruhen der

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 35.96

    Anrechnung privaten Erwerbseinkommens auf Beamtenversorgung bei vorzeitigem

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2003 - 10 A 10082/03

    Beamter, Versorgung, Beamtenversorgung, Hinterbliebenenversorgung,

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Daher wird das Verhältnis der Alimentationspflicht des Dienstherrn zur Dienstleistungsverpflichtung des Beamten gestört, wenn ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze aus dem Dienst ausscheidet (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 13, 35 ).

    Eine Pensionierung vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze verschiebt das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis zu Lasten des Dienstherrn insgesamt: Ihm geht infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung die Arbeitskraft des Beamten verloren, während er gleichzeitig über einen längeren Zeitraum zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet ist (vgl. BVerfGK 13, 35 ).

    Diese Verschiebung im Pflichtengefüge des Beamtenverhältnisses darf der Gesetzgeber - zum Beispiel durch eine Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts - ausgleichen (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 13, 35 ).

    Besonderheiten und Verschiebungen können sich auch ergeben, falls der Versorgungsberechtigte Erwerbseinkommen bezieht (§ 53 LBeamtVG, vgl. BVerfGK 13, 35), dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (§ 14 Abs. 3 LBeamtVG, vgl. BVerfGK 8, 232).

  • VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13

    Anrechnung privater Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der Beamten

    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGHE 58, 196/210 f.; VerfGH vom 25.2.2013 BayVBl 2013, 532/533; BVerfG vom 3.7.1985 BVerfGE 70, 251/267; vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/287 f.; vom 11.12.2007 BayVBl 2008, 271).

    Vielmehr darf der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht auch zulasten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ändern, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus fiskalischen beziehungsweise finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 76, 256/295; BVerfG BayVBl 2008, 271/272 m. w. N.; vom 16.3.2009 NVwZ-RR 2010, 118).

    Deshalb hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 76, 256/298, 310; 114, 258/289; BVerfG BayVBl 2008, 271/272 m. w. N.).

    Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 103 Abs. 1 BV bzw. Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 114, 258/289; BVerfG BayVBl 2008, 271/272 m. w. N.).

    Zwar kann der Gesetzgeber Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG vom 7.5.1974 BVerfGE 37, 167/178 ff.; BVerfGE 76, 256/298, 310; BVerfG BayVBl 2008, 271/272).

    Allerdings dürfen Besoldung und Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Regelungen, die Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, weder rechtlich noch tatsächlich zu einer subsidiären Leistung des Dienstherrn im Fall der Bedürftigkeit gemacht und dadurch in ihrem Wesen verändert werden (vgl. BVerfGE 76, 256/319; BVerfG BayVBl 2008, 271/272).

    Zu den finanziellen Erwägungen, die hinter einer Anrechnungsregelung stehen, müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256/311; 114, 258/291; BVerfG BayVBl 2008, 271/272).

    Aufgrund dieser Verschiebung des Pflichtengefüges ist eine Anrechnung von privatem Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten (bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze) - sowie auf die Hinterbliebenenversorgung, da diese nicht besser geschützt ist als die Versorgung des Ruhestandsbeamten selbst - sachlich gerechtfertigt (BVerfG BayVBl 2008, 271/272 f. zu § 53 BeamtVG).

  • VG Arnsberg, 14.08.2020 - 13 K 2223/18
    vgl. dazu, dass der Bruttobetrag zu berücksichtigen ist, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, juris, Rn. 39 f.; VG Würzburg, Urteil vom 21. Februar 2017 - W 1 K 15.897 -, juris, Rn. 23; Kazmaier, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 144. AL, April 2020, § 53 Rn. 178.

    vgl. st. Rspr. des BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 -, juris, Rn. 47 ff.; vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 85; vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, juris, Rn. 18.

    vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, juris, Rn. 33; vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, juris, Rn. 18.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 -, juris, Rn. 34; vom 12. März 1975 - 2 BvL 10/74 -, juris, Rn. 19; vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, juris, Rn. 19.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1975 - 2 BvL 10/74 -, juris, Rn. 18; vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, juris, Rn. 20.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 -, juris, Rn. 62; vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 85; vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris, Rn. 69.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, juris, Rn. 21 f. m.w.N.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 -, juris, Rn. 44; vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, juris, Rn. 22.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, juris, Rn. 23, m.w.N.

    Allein mit Blick auf das im März 2016 zugeflossene und dort anzurechnende Erwerbsersatzeinkommen in Höhe von insgesamt 2.577,92 EUR brutto, vgl. dazu, dass grundsätzlich Bruttobeträge zu berücksichtigen sind nochmals etwa BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -, juris, Rn. 39, kommt es in diesem Monat, obwohl kein Erwerbseinkommen anzurechnen war, zu einem Überschreiten der Höchstgrenze um 66, 17 EUR (2.577,92 EUR zuzüglich Versorgungsbezug i.H.v. 1.402,94 EUR ergibt 3.980,86 EUR; die Höchstgrenze lag bei 3.914,69 EUR).

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