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   EuGH, 13.09.2007 - C-307/05   

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EuGH, 13.09.2007 - C-307/05 (https://dejure.org/2007,2923)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2007 - C-307/05 (https://dejure.org/2007,2923)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2007 - C-307/05 (https://dejure.org/2007,2923)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 1999/70/EG Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Grundsatz der Nichtdiskriminierung Begriff 'Beschäftigungsbedingungen' Dienstalterszulagen Einbeziehung - Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Del Cerro Alonso

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Begriff "Beschäftigungsbedingungen" - Dienstalterszulagen - Einbeziehung - Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung ...

  • EU-Kommission PDF

    Del Cerro Alonso

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Begriff "Beschäftigungsbedingungen" - Dienstalterszulagen - Einbeziehung - Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung ...

  • EU-Kommission

    Del Cerro Alonso

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von § 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; Zahlung einer ...

  • Judicialis

    Richtlinie 1999/70/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 1999/70/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Del Cerro Alonso

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Begriff "Beschäftigungsbedingungen" - Dienstalterszulagen - Einbeziehung - Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Juzgado de lo Social San Sebastián (Spanien) vom 6. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Yolanda Del Cerro Alonso gegen Osakidetza (Servicio Vasco de Salud)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) - Frage, ob der Begriff der Beschäftigungsbedingungen die wirtschaftlichen Bedingungen umfasst - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 770
  • NZA 2007, 1223
  • ZESAR 2009, 184
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-307/05
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sich sowohl aus dem Wortlaut der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung als auch aus Aufbau und Zweck von Richtlinie und Vereinbarung ergibt, dass deren Bestimmungen auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse anwendbar sind, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnrn.

    Wie sich nicht nur aus Art. 249 Abs. 3 EG, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 in Verbindung mit deren 17. Erwägungsgrund ergibt, müssen die Mitgliedstaaten nämlich das gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Ergebnis erreichen (vgl. Urteil Adeneler u. a., Randnr. 68).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil Adeneler u. a., Randnrn.

    Hingegen entspricht eine innerstaatliche Vorschrift, die sich darauf beschränkt, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge allgemein und abstrakt durch Gesetz oder Verordnung zuzulassen, nicht den in der vorstehenden Randnummer dargelegten Erfordernissen (vgl. Urteil Adeneler u. a., Randnr. 71).

    Insbesondere lassen sich dem Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge allein aufgrund einer solchen allgemeinen Rechtsvorschrift, ohne Zusammenhang mit dem konkreten Inhalt der betreffenden Tätigkeit, keine objektiven und transparenten Kriterien für die Prüfung entnehmen, ob die Verlängerung derartiger Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. Urteil Adeneler u. a., Randnr. 74).

  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-307/05
    Diese Auslegung wird entgegen dem Vortrag der spanischen Regierung, Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs auch nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Frage gestellt, wonach die Mindestvorschriften, die der Rat auf der Grundlage des Art. 137 EG durch Richtlinien erlassen kann, nicht für das Arbeitsentgelt gelten (Urteil Dellas u. a., Randnr. 39), so dass die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) nicht auf das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer anwendbar ist (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnr. 38, und Beschluss vom 11. Januar 2007, Vorel, C-437/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 32).

    37 und 38, sowie Beschluss Vorel, Randnr. 32).

    Die nationalen Stellen bleiben nämlich für die Festsetzung der Höhe der jedem Arbeitnehmer insoweit zu zahlenden Löhne oder Gehälter allein zuständig, wobei die Richtlinie 93/104 grundsätzlich nicht der Anwendung einer Regelung durch die Mitgliedstaaten entgegensteht, die bei einem Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz leistet, für die Zeiten, in denen die Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht werden, und für diejenigen, in denen keine tatsächliche Arbeit erbracht wird, eine unterschiedliche Vergütung vorsieht (vgl. Beschluss Vorel, Randnrn. 35 und 36).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-307/05
    Nach Ansicht der spanischen Regierung, Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs ist diese Frage wegen des Wortlauts von Art. 137 Abs. 5 EG, wie er im Urteil vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, Slg. 2005, I-10253, Randnr. 39), ausgelegt worden sei, zu verneinen.

    Diese Auslegung wird entgegen dem Vortrag der spanischen Regierung, Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs auch nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Frage gestellt, wonach die Mindestvorschriften, die der Rat auf der Grundlage des Art. 137 EG durch Richtlinien erlassen kann, nicht für das Arbeitsentgelt gelten (Urteil Dellas u. a., Randnr. 39), so dass die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) nicht auf das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer anwendbar ist (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnr. 38, und Beschluss vom 11. Januar 2007, Vorel, C-437/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 32).

    Aus dem Zusammenhang, in dem diese Gründe des Urteils Dellas u. a. und des Beschlusses Vorel stehen, geht nämlich eindeutig hervor, dass es in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtssachen um die Frage ging, welche Auswirkung die Auslegung der Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" im Sinne der Richtlinie 93/104 möglicherweise auf die "Höhe" (oder auch das "Niveau") der Vergütungen der Bereitschaftsdienst leistenden Arbeitnehmer hat (vgl. Urteil Dellas u. a., Randnrn.

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-307/05
    Der Umstand, dass eine Beschäftigung im nationalen Recht als "statutarisch" bezeichnet wird und bestimmte Aspekte aufweist, die für den öffentlichen Dienst des betreffenden Mitgliedstaats kennzeichnend sind, ist dabei für sich genommen unerheblich, da andernfalls die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung sowie die einheitliche Anwendung von Richtlinie und Vereinbarung in den Mitgliedstaaten erheblich dadurch in Frage gestellt würde, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorbehalten bliebe, nach ihrem Belieben bestimmte Personalkategorien von dem mit diesen Gemeinschaftsinstrumenten bezweckten Schutz auszunehmen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-307/05
    58 und 59, und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 99).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-307/05
    54 bis 57, sowie vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, Slg. 2006, I-7213, Randnrn.
  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus EuGH, 13.09.2007 - C-307/05
    40 bis 43, und Vassallo, C-180/04, Slg. 2006, I-7251, Randnrn.
  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    69 und 70, und vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 53).

    Eine entsprechende Auslegung ist für den identischen Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge geboten (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 56).

    Vielmehr muss diese Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein (Urteil Del Cerro Alonso, Randnrn.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Zur Begründung berief sie sich auf ihr Recht auf nichtdiskriminierende Behandlung nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung in der Auslegung durch den Gerichtshof in dessen Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C-307/05, Slg. 2007, I-7109).

    Sie stützte sich auf Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Del Cerro Alonso.

    32 bis 35, sowie Del Cerro Alonso, Randnr. 25).

    Angesichts der Bedeutung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, die zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts gehören, ist den Bestimmungen, die in der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung vorgesehen sind, um befristet beschäftigten Arbeitnehmern die gleichen Vorteile wie vergleichbaren Dauerbeschäftigten zu sichern, sofern eine unterschiedliche Behandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, allgemeine Geltung zuzuerkennen, da sie besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Gemeinschaft sind, die jedem Arbeitnehmer als Mindestschutzbestimmungen zugutekommen müssen (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 27).

    Daher sind die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 28).

    Der Umstand, dass eine Beschäftigung im nationalen Recht als "statutarisch" bezeichnet wird oder bestimmte Aspekte aufweist, die für den öffentlichen Dienst des betreffenden Mitgliedstaats kennzeichnend sind, ist dabei für sich genommen unerheblich, da andernfalls die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung sowie die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und Vereinbarung in den Mitgliedstaaten erheblich dadurch in Frage gestellt würde, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorbehalten bliebe, nach ihrem Belieben bestimmte Personalkategorien von dem mit diesen Instrumenten des Unionsrechts bezweckten Schutz auszunehmen (vgl. Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 29).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 37).

    In Anbetracht der Ziele der Rahmenvereinbarung, wie sie in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegt worden sind, muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, Randnr. 38, und Impact, Randnr. 114).

    Soweit das vorlegende Gericht in einer Rechtsstreitigkeit über den Anspruch von Beamten auf Zeit auf Dienstalterszulage um Auslegung des Begriffs "unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten" in Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung ersucht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Dienstalterszulage wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die nach dem nationalen Recht nur dauerbeschäftigtem Statutspersonal der Gesundheitsdienste und nicht Zeitpersonal zustand, unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (Urteil Del Cerro Alonso, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Dienstalterszulagen wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer ohne sachliche Rechtfertigung nicht schlechter behandelt werden als Dauerbeschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Del Cerro Alonso, Randnrn.

    Zur Frage, ob die Befristung des Dienstverhältnisses bestimmter öffentlicher Bediensteter für sich genommen einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen kann, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "sachlicher Grund" in Abs. 1 dieses Paragrafen so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Regelung wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 57).

    Nach diesem Begriff muss die betreffende Ungleichbehandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt sein, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien für die Prüfung der Frage kennzeichnen, ob diese Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 58).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. zu Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung Urteil Del Cerro Alonso, Randnrn.

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Änderung der nationalen Regelung durch die LEBEP erfolgte, nachdem durch die mit dem Urteil Del Cerro Alonso abgeschlossene Rechtssache, in der es um die gleiche Dreijahreszulage wie in den Ausgangsverfahren ging, die Aufmerksamkeit darauf gelenkt worden war, dass eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung einer spanischen autonomen Gemeinschaft Statutspersonal und Zeitpersonal bei der Zahlung dieser Zulage ungleich behandelte.

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 524/11

    Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung

    Deshalb muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (st. Rspr. seit EuGH 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 37 f., Slg. 2007, I-7109) .

    Eine Rechtfertigung kann aufgrund der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmal oder aufgrund der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels in Betracht kommen (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 53, Slg. 2007, I-7109; zuletzt 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 51, NZA 2013, 261) .

    (b) Dagegen kann die unterschiedliche Behandlung befristet Beschäftigter und Dauerbeschäftigter nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass sie in einer allgemeinen, abstrakten Regelung des nationalen Rechts, etwa in einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, vorgesehen ist (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 57, Slg. 2007, I-7109) .

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hat sich der Rat für den Erlass der Richtlinie 1999/70 zur Durchführung der Rahmenvereinbarung auf Art. 139 Abs. 2 EG gestützt hat, wonach die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen in den von Art. 137 EG erfassten Bereichen erfolgt (Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 33).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 36) soll die Rahmenvereinbarung laut ihrem Paragraf 1 Buchst. a u. a. "durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern".

    In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Gemeinschaft verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 38).

    Da Art. 137 Abs. 5 EG, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, eine Ausnahmebestimmung zu den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels darstellt, sind die in Abs. 5 vorbehaltenen Bereiche eng auszulegen, damit nicht die Tragweite der Abs. 1 bis 4 ungebührlich beeinträchtigt wird oder die mit Art. 136 EG verfolgten Ziele in Frage gestellt werden (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 39).

    Daher ist es als beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts angemessen erachtet worden, die Bestimmung des Lohn- und Gehaltsniveaus von einer Harmonisierung nach Art. 136 ff. EG auszunehmen (Urteil Del Cerro Alonso, Randnrn.

    Sie lässt sich jedoch nicht auf alle Fragen, die mit dem Arbeitsentgelt in irgendeinem Zusammenhang stehen, erstrecken, ohne dass einige in Art. 137 Abs. 1 EG aufgeführte Bereiche großenteils ihrer Substanz beraubt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 41, sowie ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 12. November 1996, Vereinigtes Königreich/Rat, C-84/94, Slg. 1996, I-5755, zur Zuständigkeit des Rates, auf der Grundlage von Art. 118a EG-Vertrag [an die Stelle der Art. 117 bis 120 EG-Vertrag sind die Art. 136 bis 143 EG getreten], die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl.

    Dieser Vorbehalt kann Arbeitnehmer wie die Beschwerdeführer daher nicht daran hindern, sich unter Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dagegen zu wehren, beim Arbeitsentgelt ohne irgendeine sachliche Rechtfertigung schlechter behandelt zu werden als vergleichbare Dauerbeschäftigte (vgl. in diesem Sinne Urteil Del Cerro Alonso, Randnrn.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Regierung des Vereinigten Königreichs ferner die Auffassung vertreten, aus dem Urteil Del Cerro Alonso lasse sich ableiten, dass sich der in der Rahmenvereinbarung aufgestellte Grundsatz der Nichtdiskriminierung nur auf die Entgeltbestandteile unter Ausschluss der Entgelthöhe beziehe, die die zuständigen nationalen Stellen für Dauerbeschäftigte und befristet Beschäftigte weiterhin unterschiedlich festlegen dürften.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06

    Impact - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung

    Als Ausnahmetatbestand ist Art. 137 Abs. 5 EG, wie der Gerichtshof jüngst im Urteil Del Cerro Alonso festgestellt hat, eng auszulegen(110).

    Im selben Sinne hat der Gerichtshof jüngst im Urteil Del Cerro Alonso auch klargestellt, dass Art. 137 Abs. 5 EG lediglich die Höhe des Arbeitsentgelts dem Zuständigkeitsbereich des Gemeinschaftsgesetzgebers entzieht(113); er hat hinzugefügt, dass es auch weiterhin ausschließlich den zuständigen Stellen in den jeweiligen Mitgliedstaaten obliegt, die Höhe der verschiedenen Bestandteile des Entgelts von Arbeitnehmern festzulegen(114).

    Nach dem Urteil Del Cerro Alonso garantiere Art. 137 Abs. 5 EG den zuständigen nationalen Stellen und den Tarifpartnern die Freiheit, die Höhe der jeweiligen Vergütungsbestandteile für befristet Beschäftigte und vergleichbare Dauerbeschäftigte unterschiedlich festzulegen.

    39 bis 42) und Vassallo (C-180/04, Slg. 2006, I-7251, Randnr. 32), sowie vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C-307/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

    105 - Urteil Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 3, Randnr. 38).

    110 - Urteil Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 3, Randnr. 39); vgl. auch, zur restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen im Primärrecht, Urteil vom 21. Juli 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-349/03, Slg. 2005, I-7321, Randnr. 43).

    111 - Urteil Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 3, Randnr. 41).

    113 - Urteil Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 43 und 44), mit klarstellenden Aussagen zum Verständnis des Urteils vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, Slg. 2005, I-10253, Randnrn.

    114 - Urteil Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 45 und 46).

    115 - Urteil Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 3, Randnr. 47).

  • BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

    Insbesondere darf ein Mitgliedstaat nicht unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der jeweiligen Richtlinie willkürlich bestimmte Kategorien von Personen von dem durch diese bezweckten Schutz ausnehmen (vgl. EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29) .

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und den für die Rahmenvereinbarung maßgeblichen Arbeitnehmerbegriff (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29) sowie die Beurteilung des Arbeitnehmerbegriffs im unionsrechtlichen Sinne (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34 ff.; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67) maßgeblich sind.

  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 964/11

    Stufenzuordnung bei Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einer

    Eine Rechtfertigung kann ua. aufgrund der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels in Betracht kommen (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 53, Slg. 2007, I-7109; zuletzt 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 51) .
  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    69 und 70, und vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 53, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnrn.

    Hingegen entspricht eine innerstaatliche Vorschrift, die sich darauf beschränkt, den Rückgriff auf aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge allgemein und abstrakt durch Gesetz oder Verordnung zuzulassen, nicht den in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Erfordernissen (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 71, und Del Cerro Alonso, Randnr. 54, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 90).

    Insbesondere lassen sich dem Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge allein aufgrund einer allgemeinen Rechtsvorschrift, ohne Zusammenhang mit dem konkreten Inhalt der betreffenden Tätigkeit, keine objektiven und transparenten Kriterien für die Prüfung entnehmen, ob die Verlängerung derartiger Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und insoweit erforderlich ist (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 74, und Del Cerro Alonso, Randnr. 55, sowie Beschluss Vassilakis u. a., Randnr. 93).

    Somit ist sowohl dem mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel als auch dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen beider klar zu entnehmen, dass entgegen dem, was die griechische Regierung und die Kommission im Wesentlichen geltend machen, der von der Rahmenvereinbarung erfasste Bereich nicht auf die Arbeitnehmer beschränkt ist, die aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge geschlossen haben, sondern die Vereinbarung vielmehr auf alle Arbeitnehmer anwendbar ist, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 28), und zwar unabhängig von der Zahl der von diesen Arbeitnehmern geschlossenen befristeten Verträge.

  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 342/14

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

    Insbesondere darf ein Mitgliedstaat nicht unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der jeweiligen Richtlinie willkürlich bestimmte Kategorien von Personen von dem durch diese bezweckten Schutz ausnehmen (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 15. März 2012 - C-157/11 - [Sibilio] Rn. 42 und 51; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29, Slg. 2007, I-7109) .

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und den für die Rahmenvereinbarung maßgebenden Arbeitnehmerbegriff (EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29, Slg. 2007, I-7109) sowie die Beurteilung des Arbeitnehmerbegriffs im unionsrechtlichen Sinne (EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34 ff.; 19. Juni 2014 - C-507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39, Slg. 2010, I-11405; 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25, Slg. 2007, I-7643; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 67, Slg. 2004, I-873) maßgeblich sind.

  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 459/16

    Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD-V

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. für die st. Rspr. EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 65, Slg. 2011, I-7907; 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 37 f., Slg. 2007, I-7109 mit Anm. Höland ZESAR 2009, 184, 188) .

    (bb) Die unterschiedliche Behandlung befristet Beschäftigter und Dauerbeschäftigter kann dagegen nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass sie in einer allgemeinen, abstrakten Regelung des nationalen Rechts, etwa in einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, vorgesehen ist (vgl. nur EuGH 14. September 2016 - C-596/14 - [de Diego Porras] Rn. 46; 9. Juli 2015 - C-177/14 - [Regojo Dans] Rn. 54; grundlegend EuGH 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 57, Slg. 2007, I-7109) .

  • EuGH, 09.07.2015 - C-177/14

    Regojo Dans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-177/14

    Regojo Dans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 432/14

    Stufenzuordnung nach dem TV-L - befristetes Arbeitsverhältnis - unbefristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • EuGH, 09.02.2017 - C-443/16

    Rodrigo Sanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-393/10

    'O''Brien' - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-177/18

    Baldonedo Martín

  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-96/17

    Vernaza Ayovi - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • BAG, 27.10.2010 - 7 AZR 485/09

    Befristung - Haushalt - Unionsrecht

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2019 - C-72/18

    Ustariz Aróstegui - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • EuGH, 08.12.2020 - C-620/18

    Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die

  • EuGH, 05.06.2018 - C-677/16

    Montero Mateos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 05.06.2018 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 01.03.2012 - C-393/10

    'O''Brien' - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-507/13

    Generalanwalt Jääskinen ist der Auffassung, dass die Unionsvorschriften, die den

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 18.10.2012 - C-302/11

    Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

  • EuGH, 20.06.2019 - C-72/18

    Ustariz Aróstegui

  • EuGH, 23.04.2009 - C-379/07

    Giannoudi - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-158/16

    Vega González

  • EuGH, 13.03.2014 - C-38/13

    Nierodzik - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 143/15

    Befristung - Hochschulprofessoren

  • EuGH, 22.10.2009 - C-116/08

    DIE ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNG FÜR EINEN IN VOLLZEIT ANGESTELLTEN ARBEITNEHMER, DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-313/10

    Jansen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - 26 Sa 1078/10

    Haushaltsbefristung bei der Bundesagentur für Arbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • OVG Sachsen, 23.04.2013 - 2 A 150/12

    Rechtmäßigkeit eines Besoldungssystems von Beamten unter dem Blickwinkel der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-518/15

    Matzak

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete Beschäftigung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-548/22

    Presidenza del Consiglio dei ministri u. a. (Rétribution des magistrats

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-155/10

    Williams u.a. - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der

  • LAG Hessen, 30.01.2012 - 17 Sa 1082/11

    Diskriminierung wegen befristeter Beschäftigung - Stichtagregelung -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-158/16

    Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer, der in ein parlamentarisches Amt

  • LAG Hessen, 30.01.2012 - 17 Sa 1081/11

    Diskriminierung wegen befristeter Beschäftigung - Stichtagregelung -

  • EuGH, 08.03.2012 - C-251/11

    Huet - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 05.02.2015 - C-117/14

    Nisttahuz Poclava - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

  • EuGH, 12.12.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2599/15

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften

  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2596/15

    Zur Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Versorgungsordnung der

  • EuGH, 08.10.2020 - C-644/19

    Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u.a.

  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2597/15

    Kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften

  • LG München I, 17.06.2015 - 15 O 25524/13

    Kein Anspruch wegen unionsrechtlicher Staatshaftung mangels Geltung verschaffen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Maciej Szpunar ist die italienische Regelung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-98/09

    Sorge - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 8 der Rahmenvereinbarung über befristete

  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2598/15

    Zur Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Versorgungsordnung der

  • EuGöD, 29.09.2009 - F-69/07

    O / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 88 BSB -

  • LG München I, 17.06.2015 - 15 O 26603/13

    Ansprüche wegen unionsrechtlicher Staatshaftung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-363/11

    Epitropos tou Elegktikou Synedriou - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-177/10

    Rosado Santana - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Öffentlicher Dienst

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