Weitere Entscheidung unten: BFH, 30.07.2003

Rechtsprechung
   BFH, 26.11.2003 - X R 11/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,729
BFH, 26.11.2003 - X R 11/01 (https://dejure.org/2003,729)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2003 - X R 11/01 (https://dejure.org/2003,729)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2003 - X R 11/01 (https://dejure.org/2003,729)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nr. 1 und 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nr. 1 und 2
    Testamentarisch verfügte Versorgungsleistungen grundsätzlich nur zugunsten Pflichtteilsberechtigter

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nr. 1 und 2

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a; ; EStG § 12 Nr. 1; ; EStG § 12 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 1, 2
    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübergabe von Todes wegen gegen Versorgungsleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Durch Vermächtnis an Schwester des Erblassers zugewandter Ertragsnießbrauch beim Erben grundsätzlich nicht als Sonderausgaben (dauerende Last) abziehbar ? Versorgungsempfänger muss nach ständiger Rechtsprechung zum Verbund der Generationennachfolge gehören ? Das ist im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerbegünstigte Zahlungen an dritte Personen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abgrenzung von Versorgungsleistungen zu Unterhaltsleistungen; Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermögenserträge; Vergleich mit Vorbehaltsnießbrauch; Vorbehalt von Versorgungsleistungen für dritte Personen bei Vermögensübergabe von Todes wegen; Begünstigter Kreis ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Vermächtnisrente als dauernde Last?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wiederkehrende Leistungen - Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12 Nr 2
    Dauernde Last; Vermächtnis; Vermögensübergabe; Versorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 192
  • NJW 2004, 2549
  • BB 2004, 538
  • DB 2004, 519
  • BStBl II 2004, 820
  • ZEV 2004, 163
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 27.03.2001 - X R 106/98

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an

    Auszug aus BFH, 26.11.2003 - X R 11/01
    Nach der zutreffenden Auffassung der Beteiligten und des FG führte der S von der Erblasserin vermächtnisweise zugewendete "(Netto-)Ertragsnießbrauch" nicht etwa dazu, dass S insoweit --gemeinschaftlich mit den beiden Erben-- die entsprechenden Einkünfteerzielungstatbestände erfüllte mit der Folge, dass ihr die entsprechenden Einkünfte originär zuzurechnen wären (zu einem vergleichbaren Fall siehe auch Senatsurteil vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242; zu einem "Gewinnvermächtnis" Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 1995 VIII R 18/93, BFHE 178, 52, BStBl II 1995, 714, unter 1.d; zur fehlenden Mitunternehmereigenschaft des "Ertragsnießbrauchers" vgl. auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 15 Rz. 305 f., 308 und 314, m.w.N.; zur mangelnden Verwirklichung des Einkünfteerzielungstatbestandes bei den Kapitalerträgen i.S. von § 20 EStG durch den "Ertragsnießbraucher" vgl. z.B. Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 20 Rz. 21, m.w.N.).

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 1., und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen --wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis-- in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, und in BFH/NV 2001, 1242).

    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators "statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt" (Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vgl. ferner Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    aa) Zu diesem Verbund rechnen nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    Ferner können dazu auch die Eltern des Vermögensübergebers gehören, wenn der Vermögensübergeber das übergebene Vermögen seinerseits von den Eltern im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erhalten hatte (BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458; dem --obiter-- beipflichtend Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242, rechte Spalte, letzter Absatz).

    bb) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gerechnet hat die Rechtsprechung des BFH und der FG hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; FG München, Urteil vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (vgl. FG München, Urteile vom 13. April 2000 15 K 3507/94, EFG 2000, 855, und in EFG 2001, 282; FG Nürnberg, Urteil vom 24. November 1999 V 854/97, EFG 2001, 562), dessen Stiefkinder (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (FG Hamburg, Urteil vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).

    Diese Rechtsprechung lässt sich mit den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen ohne weiteres deshalb in Einklang bringen, weil das von den Großeltern bei der Übertragung ihres Vermögens auf die Eltern im Interesse der Erhaltung desselben erbrachte Vermögensopfer auch bei der nachfolgenden zweiten Übertragung des Vermögens von den Eltern auf die Kinder fortwirkt (vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242, rechte Spalte, letzter Absatz, in welchem der erkennende Senat dem zitierten Urteil des IV. Senats beiläufig zustimmt).

    Die Fragen, wer als Vermögensübernehmer und wer als Empfänger von Versorgungsleistungen im Sinne des Generationennachfolge-Verbunds in Betracht kommt, sind streng auseinander zu halten (vgl. hierzu schon Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242, 1243, mittlere Spalte).

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 26.11.2003 - X R 11/01
    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 1., und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen --wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis-- in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, und in BFH/NV 2001, 1242).

    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators "statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt" (Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vgl. ferner Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    aa) Zu diesem Verbund rechnen nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    Dasselbe hat der erkennende Senat auch für die Schwester des Erblassers jedenfalls für den Fall angenommen, dass neben der Schwester auch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden waren und die mit Versorgungsleistungen bedachte Schwester auch nicht bereits beim früheren unentgeltlichen Erwerb des nunmehr übergebenen Vermögens durch den Erblasser (ggf. gegen Versorgungsleistungen) auf die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen (z.B. Pflichtteilsanspruch) gegen den Erblasser verzichtet hatte (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

    Eine solche Disposition gegenüber dem zu Versorgungsleistungen verpflichteten Vermögensübernehmer erbringt insbesondere der vom Erblasser bei der Vermögensübergabe von Todes wegen "übergangene", aber mit Ansprüchen auf Versorgungsleistungen gegen den Vermögensübernehmer bedachte (überlebende) Ehegatte des Erblassers, wenn er --im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens-- auf die Geltendmachung seiner erbrechtlichen und etwaigen familienrechtlichen Ansprüche (Pflichtteil, vgl. § 2303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; Zugewinnausgleich, §§ 1363 ff. BGB) verzichtet und sich stattdessen mit den ihm (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheidet (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb der Gründe; Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 22 Rz. B 189, B 185 und B 290).

    Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, unter 2. a; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 26.11.2003 - X R 11/01
    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators "statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt" (Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vgl. ferner Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    aa) Zu diesem Verbund rechnen nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, unter 2. a; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

    Auszug aus BFH, 26.11.2003 - X R 11/01
    bb) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gerechnet hat die Rechtsprechung des BFH und der FG hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; FG München, Urteil vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (vgl. FG München, Urteile vom 13. April 2000 15 K 3507/94, EFG 2000, 855, und in EFG 2001, 282; FG Nürnberg, Urteil vom 24. November 1999 V 854/97, EFG 2001, 562), dessen Stiefkinder (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (FG Hamburg, Urteil vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).

    Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, unter 2. a; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen gegenüber Großeltern, die Kinder im

    Auszug aus BFH, 26.11.2003 - X R 11/01
    Ferner können dazu auch die Eltern des Vermögensübergebers gehören, wenn der Vermögensübergeber das übergebene Vermögen seinerseits von den Eltern im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erhalten hatte (BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458; dem --obiter-- beipflichtend Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242, rechte Spalte, letzter Absatz).

    Mit seiner Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458) ab.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 26.11.2003 - X R 11/01
    Diese Aussage im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) wird u.a. wie folgt erläutert: "Denn die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen." Dem Beschluss liegt mithin die entscheidungsleitende Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat.

    a) Vom Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen werden nach den Entscheidungen des Großen Senats des BFH Leistungen erfasst, die anlässlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten worden sind, wie etwa Altenteils- und ihnen gleichstehende Versorgungsleistungen (Beschlüsse in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

  • BFH, 27.07.1993 - VIII R 72/90

    Schuldzinsen zur Abfindung der übrigen Miterben bei Nachfolge in eine

    Auszug aus BFH, 26.11.2003 - X R 11/01
    Denn Belastungen des Nachlasses mit Vermächtnis- und vergleichbaren Ansprüchen (z.B. Pflichtteils- oder Erbersatzansprüche, Abfindungsansprüche nach der Höfeordnung) führen nach ständiger, auch vom erkennenden Senat befürworteter Rechtsprechung des BFH nicht zu Anschaffungskosten des oder der Erben für die Wirtschaftsgüter des Nachlasses (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter III. 1. bis 3.; vom 14. April 1992 VIII R 6/87, BFHE 169, 511, BStBl II 1993, 275, rechte Spalte f.; vom 2. März 1993 VIII R 47/90, BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619, unter 1.b und c; vom 27. Juli 1993 VIII R 72/90, BFHE 173, 515, BStBl II 1994, 625, 626; vom 25. November 1993 IV R 66/93, BFHE 173, 112, BStBl II 1994, 623, unter 2.; vgl. ferner z.B. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 592 f., m.w.N.).
  • FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
    Auszug aus BFH, 26.11.2003 - X R 11/01
    bb) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gerechnet hat die Rechtsprechung des BFH und der FG hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; FG München, Urteil vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (vgl. FG München, Urteile vom 13. April 2000 15 K 3507/94, EFG 2000, 855, und in EFG 2001, 282; FG Nürnberg, Urteil vom 24. November 1999 V 854/97, EFG 2001, 562), dessen Stiefkinder (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (FG Hamburg, Urteil vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).
  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00

    Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an die geschiedene Ehefrau

    Auszug aus BFH, 26.11.2003 - X R 11/01
    bb) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gerechnet hat die Rechtsprechung des BFH und der FG hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; FG München, Urteil vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (vgl. FG München, Urteile vom 13. April 2000 15 K 3507/94, EFG 2000, 855, und in EFG 2001, 282; FG Nürnberg, Urteil vom 24. November 1999 V 854/97, EFG 2001, 562), dessen Stiefkinder (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (FG Hamburg, Urteil vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).
  • BFH, 20.10.1999 - X R 132/95

    Verzicht auf Erb- und Pflichtteil

    Auszug aus BFH, 26.11.2003 - X R 11/01
    Zwecks Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Verfügung des Empfängers der wiederkehrenden Bezüge über einen eigenen Vermögenswert nicht um eine i.S. des Ertragsteuerrechts als entgeltlich oder teilentgeltlich zu beurteilende Leistung handeln darf, welche --wie dargelegt-- die Anwendung des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG gerade ausschließen würde (vgl. dazu insbesondere auch die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 X R 132/95, BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82, und X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602, jeweils Fälle betreffend, in denen die Geschwister der von Todes wegen bedachten Vermögensinhaber --wofür bei Geschwistern eine Vermutung spricht-- entgeltlich auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichteten).
  • FG Nürnberg, 24.11.1999 - V 854/97

    Vermächtniserfüllung an Familienfremde keine dauernde Last

  • BFH, 25.11.1993 - IV R 66/93

    Nimmt ein Hoferbe ein Darlehen auf, um damit die höferechtlichen

  • BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94

    Vermögensübertragung unter Fremden

  • BFH, 17.04.1996 - X R 160/94

    Die Ausschlagung einer Erbschaft zugunsten eines in der nachfolgenden Generation

  • BFH, 20.10.1999 - X R 86/96

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

  • BFH, 14.04.1992 - VIII R 6/87

    Keine Werbungskosten durch Verzugszinsen aus verspäteter Pflichtteilsleistung

  • FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94

    Kein Sonderausgabenabzug der aufgrund eines Vermächtnisses an einen nicht

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 47/90

    Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebs

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

  • BFH, 16.05.1995 - VIII R 18/93

    Kommanditist bleibt Mitunternehmer, wenn der ihm testamentarisch vermachte

  • FG Köln, 22.02.2000 - 14 K 6887/96

    Dauernde Last auch bei Vermächtnisrente

  • FG Bremen, 08.07.2005 - 4 K 104/03

    Dauernde Last bei Vermächtnis des Erblassers zugunsten seiner damaligen Verlobten

    Entgegen der Darstellung des Beklagten bleibe es auch richtig, dass Frau R.B. als pflichtteilsberechtigte Ehefrau des Erblassers ein Vermögensopfer erbracht habe (wird mit Zitat BFH DStR 2004, 448, ausgeführt).

    Tatsächlich habe Frau R.B. als Vermächtnisberechtigte neben der monatlichen Geldrente erhebliche Vermögenswerte erhalten, so dass hier nicht von einem völligen Verzicht auf den Pflichtteil i. S. des BFH, DStR 2004, 448, 450, gesprochen werden könne.

    Eine solche Disposition zu Gunsten des Vermögensübernehmers erbringt namentlich der vom Erblasser bei der Vermögensübergabe von Todes wegen "übergangene", aber mit Ansprüchen auf Versorgungsleistungen gegen den Vermögensübernehmer bedachte (überlebende) Ehegatte des Erblassers, wenn er - im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens - auf seine erbrechtlichen Ansprüche verzichtet und sich stattdessen mit den ihm (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheidet (BFH-Urteil vom 26. November 2003, X R 11/01, BFHE 204, 192, DStR 2004, 448, DB 2004, 519).

    d) Nach dem Urteil des BFH vom 26. November 2003 (X R 11/01, BFHE 204, 192, DStR 2004, 448: Vermögensübergabe von Todes wegen gegen Versorgungsleistungen) können Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, nur dann als Sonderausgaben des Erben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar sein, wenn der Empfänger der Bezüge zum sog. "Generationennachfolge-Verbund" gehört.

    Sie hat nicht im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens auf "ihre erbrechtlichen und Ansprüche verzichtet" und sich auch nicht stattdessen mit den ihr vermächtnisweise ausgesetzten Versorgungsleistungen "beschieden" (BFH-Urteil vom 26. November 2003, X R 11/01, BFHE 204, 192, DStR 2004, 448, DB 2004, 519).

    d) Schließlich gehörte die Vermächtnisnehmerin R.B. bei Abschluss des Erbvertrags vom 11. Oktober 1996 nicht zum sog. "Generationennachfolge-Verbund" (vgl. BFHE 204, 192, DStR 2004, 448), weil sie ausweislich der notariellen Urkunde zu diesem Zeitpunkt mit dem Erblasser nicht verheiratet, sondern nur verlobt und damit nicht pflichtteilsberechtigt war.

  • FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12

    Wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Hofübergabvertrages

    Gemäß BMF-Schreiben vom 23. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1508) gehöre der Bruder des Übergebers zum begünstigten Empfängerkreis der Versorgungsleistungen, nämlich zum sog. Generationsnachfolge-Verbund (BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 821).

    Empfänger von als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) steuerbaren - und beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbaren - Versorgungsleistungen sind hiernach insbesondere der überlebende Ehegatte, aber auch neben dem Übernehmer (Erben) erbberechtigte Geschwister; letztere freilich nur in Ausnahmefällen, weil bei diesen die Vermutung, dass mit den wiederkehrenden Leistungen erbrechtliche Ansprüche zeitlich gestreckt, nicht jedoch als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen gezahlt werden, nur in Ausnahmefällen widerlegt ist (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl II 2000, 602, und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820 m.w.N.).

    cc) Der begünstigte sog. Generationennachfolge-Verbund umfasst grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen (BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820).

    Eine solche Disposition gegenüber dem zu Versorgungsleistungen verpflichteten Vermögensübernehmer erbringt insbesondere der vom Erblasser bei der Vermögensübergabe von Todes wegen "übergangene", aber mit Ansprüchen auf Versorgungsleistungen gegen den Vermögensübernehmer bedachte (überlebende) Ehegatte des Erblassers, wenn er - im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens - auf die Geltendmachung seiner erbrechtlichen und etwaigen familienrechtlichen Ansprüche verzichtet und sich stattdessen mit den ihm (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheidet (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820 m.w.N.).

    Zu denken ist dabei insbesondere an den Fall, dass etwa auf dem Hof des Vermögensübergebers lebende und dort mitarbeitende Geschwister schon bei der früheren Hofübergabe durch die Eltern des Hofübergebers - sei es mit oder ohne Versorgungsauflage zugunsten der Geschwister - übergangen worden waren und der Hofübergeber nunmehr seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger Versorgungsleistungen zugunsten dieser Personen auferlegt (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820 m.w.N.).

    34 aa) Ebenso wie die Eltern des Vermögensübergebers zum Generationennachfolge-Verbund gehören, wenn der Vermögensübergeber das übergebene Vermögen seinerseits von den Eltern im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erhalten hatte, sind nach Auffassung des Gerichts auch (nicht pflichtteilsberechtigte) Geschwister (der Eltern) in den Generationennachfolge-Verbund jedenfalls dann einzubeziehen, wenn diese auf dem Hof des Vermögensübergebers leben und dort mitarbeiten (oder mitgearbeitet haben) und schon bei der früheren Hofübergabe durch die Eltern des Hofübergebers mit Versorgungsauflage zu ihren Gunsten übergangen worden waren und der Hofübergeber nunmehr seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger diese vereinbarten Versorgungsleistungen zugunsten dieser Personen weiterhin auferlegt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820 m.w.N.).

  • BFH, 11.10.2007 - X R 14/06

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

    R.B. habe nicht auf den Pflichtteil verzichtet, sondern nur auf die ihr ausgesetzten Vermächtnisse (dazu BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820).

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820, zählen dazu grundsätzlich nur solche Personen, die gegenüber dem Erben bzw. den sonstigen letztwillig bedachten Vermögensübernehmern Pflichtteils- oder ähnliche Ansprüche (Zugewinnausgleich, §§ 1363 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) hätten geltend machen können und sich stattdessen mit den ihnen (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheiden.

  • FG Köln, 24.02.2005 - 10 K 7583/99

    Pflichtteilsverzicht beendet Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund

    Die Vermögensübergabe muss sich so darstellen, dass die vom Übernehmer zugesagten Leistungen (obwohl sie von ihm erwirtschaftet werden müssen) als zuvor vom Übergeber vorbehaltene Nettoerträge vorstellbar sind (BFH-Urteile vom 16. Juni 2004 X R 50/01, zur Veröffentlichung bestimmt, vom 31. März 2004 X R 66/98, BFHE 205, 285, vom 26. November 2003 X R 11/01, BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820; BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    Diese Erweiterung beruht auf der Erwägung, dass der Vermögensübergeber selbst eine Versorgung lediglich für den Fall benötigt, dass er sein Vermögen vor seinem Tode überträgt, er aber für den Fall, dass er es von Todes wegen überlässt, das Versorgungsbedürfnis anderer von ihm abhängiger Familienmitglieder bedenken muss (BFH-Urteile vom 26. November 2003 X R 11/01, BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820, vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360 BStBl II 1994, 633).

    Demgegenüber gehören Personen, die nicht pflichtteilsberechtigt sind, regelmäßig auch nicht zum begünstigten Generationennachfolge-Verbund (BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820 für die Schwester und zumindest im Regelfall auch die Eltern des Erblassers; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083 für den Lebensgefährten des Erblassers).

    Wiederkehrende Leistungen aufgrund testamentarischer Anordnung gegenüber Personen, die gegenüber dem Erblasser nicht pflichtteilsberechtigt waren, unterfallen einerseits dem Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 2 EStG, sind aber andererseits beim Empfänger auch nicht steuerbar (BFH-Urteile vom 21. Juli 2004 X R 44/01, BFH/NV 2004, 1709, DStR 2004, 1911, vom 31. März 2004 X R 66/98, BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830, vom 26. November 2003 X R 11/01, BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820).

  • BFH, 24.03.2014 - X B 24/13

    Wiederkehrende Leistungen an Geschwister des Vermögensübernehmers

    a) Der Senat hat schon Zweifel daran, ob der Kläger dem angefochtenen Urteil des FG einen "Rechtssatz" entnimmt, wenn er im Anschluss an die Darstellung seiner Rechtsansichten unter Verweis auf die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte (OLG) zu § 12 Abs. 2 HöfeO und zur Höhe der Abfindung einzelne seiner Ansicht nach vorliegende Widersprüche der Entscheidung des FG zu den Senatsurteilen vom 26. November 2003 X R 11/01 (BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820), vom 11. Oktober 2007 X R 14/06 (BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123) und zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) aufführt.

    aa) So geht das FG in Übereinstimmung mit der Senatsentscheidung in BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820 davon aus, dass die Beigeladenen zum Generationennachfolgeverbund gehören, da sie gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge der E sind.

    Aussagen zur Frage der Versorgungsbedürftigkeit der weichenden Erben als (weitere) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen problematisiert der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820 nicht.

    Auch das vom Kläger angeführte Senatsurteil in BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820 unterstreicht dies unter II.3.d, wenn es ausdrücklich auf das Senatsurteil in BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602 verweist.

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07

    Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere

    Da Frau W nicht zu diesem begünstigten Personenkreis gehöre - sie gehöre nicht zum Generationennachfolge-Verbund; sie sei weder erb- noch pflichtteilsberechtigt -, komme ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht (Urteil des BFH vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820, und Neue Wirtschaftsbriefe -NWB- Fach 3, Seite 13583 ff unter 3 c und 4 a dd.).

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese - außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung - Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 1., vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1., und vom 26. November 2003 X R 11/01, a.a.O.).

    An dieser den Kreis der potentiellen Empfänger von Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG gesetzeskonform begrenzenden Rechtsprechung hat der BFH (vgl. z.B. das Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, a.a.O.) trotz der daran von einem Teil der Literatur (vgl. z.B. Seithel, Betriebs- Berater -BB- 1993, 473, 476 f.; Richter, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1993, 1439 f.; Flies, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1998, 889, 894; Jansen in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 22 EStG Rz. 180) geübten Kritik zu Recht festgehalten.

  • FG Münster, 29.10.2009 - 8 K 5237/06

    Vermögensübergabe bei Versorgungsleistungen an Person im

    Nach dem BFH-Urteil vom 26.11.2003 X R 11/01 BStBl. II 2004, 820 könnten Geschwister ausnahmsweise in den Generationennachfolge-Verbund einzubeziehen sein.

    Hiernach kommt außerhalb der "Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen" bei wiederkehrenden Leistungen (Renten und dauernden Lasten) ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG grundsätzlich nicht in Betracht (zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 26.11.2003 X R 11/01 BStBl. II 2004, 820 und BFH-Urteil vom 26.07.2006 X R 1/04, BFH/NV 2007, 19 m. w. N. zu den dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze).

    Die Schwester F. des Kl. gehört im Verhältnis zu ihren Eltern zu diesem sog. Generationennachfolge-Verbund, weil sie ein gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigter Abkömmling ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.2003 a. a. O. m. w. N.).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen nämlich im sachlichen Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit daran, dass im Hinblick auf die erhaltene Gegenleistung keine als Sonderausgaben abziehbare "Last" vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.2003 X R 11/01, BStBl. II 2004, 820 m. w. N.).

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die

    Da Frau W. nicht zu diesem begünstigten Personenkreis gehöre - sie gehöre nicht zum Generationennachfolge-Verbund; sie sei weder erb- noch pflichtteilsberechtigt -, komme ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht (Urteil des BFH vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820 , und Neue Wirtschaftsbriefe - NWB - Fach 3, Seite 13583 ff unter 3 c und 4 a dd.).

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ), soweit diese - außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung - Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 1., vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1., und vom 26. November 2003 X R 11/01, a.a.O.).

    An dieser den Kreis der potentiellen Empfänger von Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG gesetzeskonform begrenzenden Rechtsprechung hat der BFH (vgl. z.B. das Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, a.a.O.) trotz der daran von einem Teil der Literatur (vgl. z.B. Seithel, Betriebs-Berater - BB - 1993, 473, 476 f.; Richter, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1993, 1439 f.; Flies, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1998, 889, 894; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz , Kommentar, § 22 EStG Rz. 180) geübten Kritik zu Recht festgehalten.

  • BFH, 16.06.2021 - X R 30/20

    Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

    aa) Hierfür wird vorausgesetzt, dass sich der Vermögensübergeber Versorgungsleistungen für solche Personen vorbehält, die ihm gegenüber erb- oder pflichtteilsberechtigt sind, d.h. insbesondere der überlebende Ehepartner und Kinder (grundlegend Senatsurteil vom 26.11.2003 - X R 11/01, BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820, unter II.3.c bis e; ferner u.a. Senatsurteile vom 17.12.2003 - X R 2/01, BFH/NV 2004, 1086, unter II.3.d; vom 25.02.2014 - X R 34/11, BFHE 245, 135, BStBl II 2014, 665, Rz 22 f.; ebenso BFH-Urteil vom 20.07.2010 - IX R 30/09, BFH/NV 2010, 2259, Rz 13 f.).

    Nur die zu diesem Verbund gehörenden Personen übertragen durch den Verzicht auf die vorgenannten Ansprüche (unentgeltlich) --vergleichbar dem Vermögensübergeber in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge-- einen Vermögenswert (Senatsurteile in BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820, unter II.3.; in BFH/NV 2004, 1086, unter II.3.d, sowie in BFHE 212, 507, BStBl II 2006, 797, unter II.3.d).

  • BFH, 20.06.2007 - X R 2/06

    Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des

    Hierzu zählen nur solche Personen, die im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung gegenüber dem letztwillig bedachten Vermögensübernehmer Pflichtteils- oder ähnliche Ansprüche (Zugewinnausgleich, §§ 1363 ff. BGB) hätten geltend machen können und sich stattdessen mit den ihnen (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheiden (Senatsurteile vom 26. November 2003 X R 11/01, BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820; vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083).
  • BFH, 07.03.2006 - X R 12/05

    Wiederkehrende Leistungen eines Erben an einen nicht zum

  • FG Düsseldorf, 28.10.2005 - 18 K 4366/03

    Veräußerungsrente; Unterhaltsrente; Betriebsvermögensübertragung;

  • BFH, 17.12.2003 - X R 31/00

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 24.01.2008 - X B 87/07

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 116/01

    Kein Sonderausgabenabzug wiederkehrender Leistungen des Erben an einen

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 29/09

    Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG

  • BFH, 17.12.2003 - X R 2/01

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 30/09

    Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abziehbarkeit

  • BFH, 08.06.2011 - X B 216/10

    Wiederkehrende Leistungen an Geschwister durch einen Vermögensübernehmer -

  • FG Nürnberg, 04.04.2006 - I 370/04

    Versteuerung von Zahlungen bei Pflichtteilsverzicht

  • BFH, 26.10.2011 - X B 224/10

    Falscher Sachverhalt als Verfahrensmangel - Vermögensübergabe gegen

  • BFH, 16.09.2009 - X R 17/06

    Bindung an ein rechtskräftiges Urteil - Abänderbarkeit von Versorgungsleistungen

  • FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05

    Steuerpflichtigkeit von wiederkehrenden Leistungen nach § 22 Nr. 1 S. 1

  • BFH, 22.02.2005 - X B 97/04

    NZB: kumulative Urteilsbegründung

  • FG Münster, 18.08.2004 - 1 K 5137/00

    Dauernde Lasten

  • FG München, 21.10.2008 - 10 K 4128/07

    Keine Anerkennung rückwirkend geänderter und nicht wie vereinbart durchgeführter

  • FG Hamburg, 25.09.2009 - 2 K 99/08

    Gesonderte und einheitliche Feststellung: Gemeinsame Einkunftserzielung von Erbe

  • FG Köln, 22.02.2000 - 14 K 6887/96
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Rechtsprechung
   BFH, 30.07.2003 - X R 12/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1551
BFH, 30.07.2003 - X R 12/01 (https://dejure.org/2003,1551)
BFH, Entscheidung vom 30.07.2003 - X R 12/01 (https://dejure.org/2003,1551)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 2003 - X R 12/01 (https://dejure.org/2003,1551)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 22 Nr. 1; BGB § 119 Abs. 2, § 121, § 139

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 5; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a; ; EStG § 22 Nr. 1; ; BGB § 119 Abs. 2; ; BGB § 121; ; BGB § 139

  • rechtsportal.de

    Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder

  • Der Betrieb

    Betriebliche Veräußerungsrente unter nahen Angehörigen ? Gewinnerhöhung wegen Wegfalls der Rentenverpflichtung durch Tod des Berechtigten auch kurze Zeit (drei Monate) nach Abschluss des Kaufvertrags ? Rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge nicht durch späteren ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterscheidung zwischen betrieblicher Erwerbsrente und privater Versorgungsrente

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesfinanzhof/Vermögensübertragung - Private Versorgungsrente versus betriebliche Veräußerungsrente

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 5, EStG § 6 Abs 1 Nr 5, BGB § 119
    Rentenverpflichtung; Veräußerungsrente; Versorgung; Wegfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 53
  • NJW 2004, 1756
  • BB 2004, 195
  • DB 2004, 163
  • BStBl II 2004, 211
  • ZEV 2004, 163 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 64/93

    Ermittlung des Rentenbarwerts - Rentenverpflichtungen - Vorsichtsgebot -

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Vielmehr wird widerlegbar vermutet, dass die Rente unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insoweit familiären --außerbetrieblichen-- Charakter hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. a der Gründe, m.w.N.; BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 64/93, BFH/NV 2002, 10, 11, rechte Spalte).

    Es bildet für ihn auch bei einem entgeltlichen Leistungsaustausch oftmals das Motiv oder jedenfalls eines der Motive für die Veräußerung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94, BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. b der Gründe, und in BFH/NV 2002, 10, 11, rechte Spalte, 2. Absatz).

    In diesem Zusammenhang dürfen die Anforderungen an den Nachweis eines kaufmännischen Aushandelns des Entgelts nicht überspannt werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. c, und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 10, 12, mittlere Spalte).

    Die für die Abgrenzung der Veräußerungs-/Erwerbsrente von der privaten Versorgungsrente nach den vorstehenden Grundsätzen maßgebliche Frage nach der subjektiven Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und -würdigung; ihre Beantwortung obliegt daher in erster Linie dem FG (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. c, letzter Absatz; vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, unter 1. a, letzter Absatz; in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. c bb; in BFH/NV 2002, 10, 12, linke Spalte, 1. Absatz).

    ee) Eine fehlende (subjektive) Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung lässt sich ferner auch nicht mit der Erwägung begründen, dass die Vertragspartner bei der von ihnen nach der Tabelle in Anlage 9 des BewG mit dem dort zugrunde gelegten Zinsfuß von 5, 5 v.H. vorgenommenen Kapitalisierung des Rentenbarwerts (bewusst) eine unangemessene --zu hohe oder zu niedrige-- Abzinsung gewählt hätten (zur grundsätzlichen Angemessenheit des im BewG vorgesehenen Zinssatzes von 5, 5 v.H. auch für den Bereich des Bilanzsteuerrechts vgl. ausführlich BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 10, 13; vgl. ferner BFH-Urteile vom 19. Mai 1992 VIII R 37/90, BFH/NV 1993, 87, unter I. 3. e, und vom 20. November 1969 IV R 22/68, BFHE 98, 28, BStBl II 1970, 309).

  • BFH, 29.01.1992 - X R 193/87

    Unterscheidung von betrieblicher Veräußerungsrente und privater Ersorgungsrente

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder bestehende Vermutung für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente ist jedenfalls dann entkräftet, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind (Fortführung der Rechtsprechung; z.B. Urteil vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465).

    Vielmehr wird widerlegbar vermutet, dass die Rente unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insoweit familiären --außerbetrieblichen-- Charakter hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. a der Gründe, m.w.N.; BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 64/93, BFH/NV 2002, 10, 11, rechte Spalte).

    Voraussetzung für eine (entgeltliche) Veräußerungs-/Erwerbsrente ist, dass die Vertragsbeteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sind (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. b, m.w.N.; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 1969 I R 186/66, BFHE 97, 63, BStBl II 1970, 56, 58).

    Besteht danach eine subjektive Gleichwertigkeit der Leistungen, so kann eine Veräußerungs-/Erwerbsrente auch dann vorliegen, wenn die beiderseitigen Leistungen objektiv nicht gleichgewichtig sind (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. b, m.w.N., und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.).

    In diesem Zusammenhang dürfen die Anforderungen an den Nachweis eines kaufmännischen Aushandelns des Entgelts nicht überspannt werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. c, und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 10, 12, mittlere Spalte).

  • BFH, 16.12.1993 - X R 67/92

    Die Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Voraussetzung für eine (entgeltliche) Veräußerungs-/Erwerbsrente ist, dass die Vertragsbeteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sind (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. b, m.w.N.; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 1969 I R 186/66, BFHE 97, 63, BStBl II 1970, 56, 58).

    Besteht danach eine subjektive Gleichwertigkeit der Leistungen, so kann eine Veräußerungs-/Erwerbsrente auch dann vorliegen, wenn die beiderseitigen Leistungen objektiv nicht gleichgewichtig sind (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. b, m.w.N., und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.).

    In diesem Zusammenhang dürfen die Anforderungen an den Nachweis eines kaufmännischen Aushandelns des Entgelts nicht überspannt werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. c, und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 10, 12, mittlere Spalte).

    Die daraus vom FG gezogene Schlussfolgerung, dass die von den Vertragsbeteiligten festgelegten Gegenleistungen nach deren Vorstellungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts und zur Unbeachtlichkeit der späteren Entwicklung der Verhältnisse vgl. z.B. Senatsurteile vom 3. Juni 1992 X R 14/89, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23, unter 2., 3. Absatz, a.E., und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 3. und 2.; ferner BFH-Urteil vom 5. Februar 1969 I R 21/66, BFHE 95, 151, BStBl II 1969, 334, unter II. 1., 4. Absatz) dem von ihnen mit 1 120 000 DM geschätzten Verkehrswert des Grundstücks entsprachen, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94

    Vermögensübertragung unter Fremden

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Es bildet für ihn auch bei einem entgeltlichen Leistungsaustausch oftmals das Motiv oder jedenfalls eines der Motive für die Veräußerung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94, BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. b der Gründe, und in BFH/NV 2002, 10, 11, rechte Spalte, 2. Absatz).

    Die für die Abgrenzung der Veräußerungs-/Erwerbsrente von der privaten Versorgungsrente nach den vorstehenden Grundsätzen maßgebliche Frage nach der subjektiven Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und -würdigung; ihre Beantwortung obliegt daher in erster Linie dem FG (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. c, letzter Absatz; vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, unter 1. a, letzter Absatz; in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. c bb; in BFH/NV 2002, 10, 12, linke Spalte, 1. Absatz).

    gg) Für das vom FG danach ohne Rechtsirrtum bejahte Vorliegen einer Veräußerungs-/Erwerbsrente und gegen eine private Versorgungsrente spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Höhe der vereinbarten Rentenzahlungen (monatlich 12 800 DM) die vor der Veräußerung durch V erzielten (Miet-)Erträge (in Höhe von monatlich 7 350 DM) wesentlich übersteigt (zu diesem Aspekt vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. c bb, 3. Absatz f.).

  • BFH, 26.01.1978 - IV R 62/77

    Passivierung - Leibrentenverpflichtung - Veräußerer - Betriebserwerb

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Zugleich ist der Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren (vgl. auch § 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches --HGB--; vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. a; vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358, unter 1.; vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, unter 4. b).

    Die für die Abgrenzung der Veräußerungs-/Erwerbsrente von der privaten Versorgungsrente nach den vorstehenden Grundsätzen maßgebliche Frage nach der subjektiven Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und -würdigung; ihre Beantwortung obliegt daher in erster Linie dem FG (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. c, letzter Absatz; vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, unter 1. a, letzter Absatz; in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. c bb; in BFH/NV 2002, 10, 12, linke Spalte, 1. Absatz).

    An die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen einschließlich der Tatsachenwürdigung durch das FG ist der BFH als Revisionsgericht gebunden, soweit diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden sowie das FG weder gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) noch gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen hat (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. c, letzter Absatz, und in BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, unter 1. a, letzter Absatz; vom 17. Dezember 1991 VIII R 80/87, BFHE 167, 344, BStBl II 1993, 15, unter 2., 1. Absatz).

  • BFH, 24.10.1990 - X R 64/89

    Erhöhung des Betriebsvermögens durch Wegfall einer Rentenverpflichtung ist

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Zugleich ist der Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren (vgl. auch § 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches --HGB--; vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. a; vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358, unter 1.; vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, unter 4. b).

    Wegen der eindeutigen und abschließenden Verweisung des § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG erhöht der Wegfall der Rentenverpflichtung in vollem Umfang den Gewerbeertrag (BFH-Urteile in BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358, m.w.N. der Rechtsprechung; vom 26. Juni 1996 XI R 41/95, BFHE 180, 572, BStBl II 1996, 601).

    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358.

  • BFH, 05.02.1969 - I R 21/66

    Grundstück - Anschaffungskosten - Rentenzahlungsverpflichtung - Wert des

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Die daraus vom FG gezogene Schlussfolgerung, dass die von den Vertragsbeteiligten festgelegten Gegenleistungen nach deren Vorstellungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts und zur Unbeachtlichkeit der späteren Entwicklung der Verhältnisse vgl. z.B. Senatsurteile vom 3. Juni 1992 X R 14/89, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23, unter 2., 3. Absatz, a.E., und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 3. und 2.; ferner BFH-Urteil vom 5. Februar 1969 I R 21/66, BFHE 95, 151, BStBl II 1969, 334, unter II. 1., 4. Absatz) dem von ihnen mit 1 120 000 DM geschätzten Verkehrswert des Grundstücks entsprachen, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Ohne Rechtsfehler hat das FG bei der Ermittlung dieses Rentenbarwerts die statistische Lebenserwartung des V im Zeitpunkt der Veräußerung zugrunde gelegt und die in der Person des V begründeten individuellen Verhältnisse, insbesondere dessen Gesundheitszustand, unberücksichtigt gelassen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 95, 151, BStBl II 1969, 334, unter II. 1., 1. Absatz).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 286/81

    Betriebliche Veräußerungsrente - Betriebliche Versorgungsrente -

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Die für die Abgrenzung der Veräußerungs-/Erwerbsrente von der privaten Versorgungsrente nach den vorstehenden Grundsätzen maßgebliche Frage nach der subjektiven Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und -würdigung; ihre Beantwortung obliegt daher in erster Linie dem FG (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. c, letzter Absatz; vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, unter 1. a, letzter Absatz; in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. c bb; in BFH/NV 2002, 10, 12, linke Spalte, 1. Absatz).

    An die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen einschließlich der Tatsachenwürdigung durch das FG ist der BFH als Revisionsgericht gebunden, soweit diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden sowie das FG weder gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) noch gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen hat (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. c, letzter Absatz, und in BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, unter 1. a, letzter Absatz; vom 17. Dezember 1991 VIII R 80/87, BFHE 167, 344, BStBl II 1993, 15, unter 2., 1. Absatz).

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Zugleich ist der Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren (vgl. auch § 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches --HGB--; vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. a; vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358, unter 1.; vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, unter 4. b).

    Die jährlichen Barwertminderungen stellen Ertrag und die laufenden Rentenzahlungen Aufwand dar; nur der die Barwertminderungen übersteigende Teil der jährlichen Rentenzahlungen wirkt sich infolgedessen per Saldo gewinnmindernd aus (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, unter 4. b).

  • BFH, 26.06.1996 - XI R 41/95

    Wegfall einer betrieblichen Rentenverpflichtung durch Tod des Rentenberechtigten

    Auszug aus BFH, 30.07.2003 - X R 12/01
    Wegen der eindeutigen und abschließenden Verweisung des § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG erhöht der Wegfall der Rentenverpflichtung in vollem Umfang den Gewerbeertrag (BFH-Urteile in BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358, m.w.N. der Rechtsprechung; vom 26. Juni 1996 XI R 41/95, BFHE 180, 572, BStBl II 1996, 601).

    An den dort entwickelten Grundsätzen hält er unverändert fest (dem folgend auch BFH-Urteil in BFHE 180, 572, BStBl II 1996, 601, unter II. 1.).

  • BFH, 17.10.2001 - II R 72/99

    Rentenzahlung bei gemischter Schenkung

  • BFH, 31.08.1994 - X R 44/93

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern entgeltliches

  • BFH, 31.08.1994 - X R 58/92

    Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen

  • BFH, 17.12.1991 - VIII R 80/87

    Ob bei einer Vermögensübertragung als Entgelt vereinbarte wiederkehrende

  • BFH, 19.05.1992 - VIII R 37/90

    Übertraguns eines Gesellschaftsanteils zu einem Veräußerungspreis und einer über

  • BFH, 20.11.1969 - IV R 22/68

    Betriebliche Kaufpreisleibrente - Berechnung des Kapitalswerts - Rechnungszinsfuß

  • BFH, 03.06.1992 - X R 14/89

    Sonderausgabe durch Vorbehaltsnießbrauch und spätere Versorgungsrente

  • BFH, 12.04.1989 - I R 41/85

    Erfolgneutrale Ausbuchung einer Rückstellung bei Wegfall der Verpflichtung aus

  • BFH, 13.10.1972 - I R 213/69

    Grundstückszugänge - Grundstücksabgänge - Zeitpunkt der Buchung -

  • BFH, 16.07.1969 - I R 186/66

    Nachträgliche gewerbliche Ausgaben - Einstellung der werbenden Tätigkeit -

  • FG Münster, 05.04.2000 - 10 K 7729/98

    Wegfall einer betrieblichen Rentenverpflichtung

  • BFH, 20.06.2007 - X R 2/06

    Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des

    cc) Die für die Abgrenzung der Veräußerungs-/Erwerbsrente von einer unentgeltlichen Vermögensübertragung nach den vorstehenden Grundsätzen maßgebliche Frage nach der subjektiven Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und -würdigung; ihre Beantwortung obliegt daher in erster Linie dem FG (vgl. z.B. Senatsurteil vom 30. Juli 2003 X R 12/01, BFHE 204, 53, BStBl II 2004, 211, m.w.N.).

    An die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen einschließlich der Tatsachenwürdigung durch das FG ist der BFH als Revisionsgericht gebunden, soweit diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden und das FG weder gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) noch gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil in BFHE 204, 53, BStBl II 2004, 211).

  • BFH, 27.09.2006 - X B 71/06

    Eine teilentgeltliche Betriebsübertragung kann nicht in einen voll entgeltlichen

    Der Grundsatz, wonach bei der Übertragung von ertragbringendem und existenzsicherndem Vermögen (z.B. Betrieb, Mitunternehmeranteil oder einzelne Wirtschaftsgüter) von Eltern auf Kinder im Regelfall anzunehmen ist, dass Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen werden, sondern widerlegbar vermutet wird, die Rente sei unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden und habe insoweit familiären --außerbetrieblichen-- Charakter (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 30. Juli 2003 X R 12/01, BFHE 204, 53, BStBl II 2004, 211), ist im Streitfall nicht einschlägig.
  • FG Hamburg, 22.02.2006 - II 366/04

    Zu den Anforderungen an eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Vielmehr wird widerlegbar vermutet, dass die Rente unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insoweit familiären Charakter hat (BFH-Urteil vom 29.01.1992, X R 193/87, BFHE 167, 95 , BStBl II 1992, 465 ; BFH-Urteil vom 30.07.2003, X R 12/01, BStBl II 2004, 211 ).

    Besteht danach eine subjektive Gleichwertigkeit der Leistungen, so kann eine Veräußerungsrente auch dann vorliegen, wenn die beiderseitigen Leistungen objektiv nicht gleichgewichtig sind, wobei die Anforderungen an den Nachweis eines kaufmännischen Aushandelns des Entgelts nicht überspannt werden dürfen (BFH-Urteil vom 30.07.2003, X R 12/01, BStBl II 2004, 211 ).

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