Rechtsprechung
   FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12 Erb   

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https://dejure.org/2013,44046
FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12 Erb (https://dejure.org/2013,44046)
FG Münster, Entscheidung vom 18.12.2013 - 3 K 3246/12 Erb (https://dejure.org/2013,44046)
FG Münster, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 3 K 3246/12 Erb (https://dejure.org/2013,44046)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 163; ErbStG § 23
    Billigkeitserlass von Erbschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Billigkeitserlass von Erbschaftsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Billigkeitserlass bei der Erbschaftsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 727
  • ZEV 2014, 274
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1892/07

    Ganzer oder teilweiser Erlass von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12
    Auf das Urteil des Senats in dem Verfahren 3 K 1892/07 Erb vom 29.05.2008 (EFG 2008, 1813) und auf das durch Klagerücknahme beendete Verfahren 3 K 1131/09 Erb wird hingewiesen.

    So lehnt der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung, gefolgt von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, in derartigen Fällen einen Erlass auch sachlichen Billigkeitsgründen ab (vgl. BFH, Urteile vom 13.05.1998 II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376 und vom 02.03.2006 II R 57/04, BFH/NV 2006, 1480 sowie FG Münster, Urteil vom 29.05.2008 3 K 1892/07 Erb, EFG 2008, 1813, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Der Senat hält dabei auch aus den dort genannten Gründen an seiner im Urteil vom 29.05.2008 (a.a.O.) vertretenen Auffassung fest, dass im vorliegenden Fall auch nicht deshalb im Sinne eines Erlasses zu entscheiden ist, weil die Klägerin die Versteuerung gem. § 23 ErbStG gewählt hat.

    Auch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt aus den bereits im Urteil des Senats vom 29.05.2008 (a.a.O.) genannten Erwägungen nicht in Betracht.

  • BFH, 13.05.1998 - II R 98/97

    Niedrigere Festsetzung der Steuer nach dem Ermessen der Behörde, wenn die

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12
    So lehnt der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung, gefolgt von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, in derartigen Fällen einen Erlass auch sachlichen Billigkeitsgründen ab (vgl. BFH, Urteile vom 13.05.1998 II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376 und vom 02.03.2006 II R 57/04, BFH/NV 2006, 1480 sowie FG Münster, Urteil vom 29.05.2008 3 K 1892/07 Erb, EFG 2008, 1813, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
  • BFH, 02.07.2004 - II R 22/02

    Gebäude auf fremdem Grund und Boden: Bedarfsbewertung - Übermaßverbot

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12
    Eine Steuerfestsetzung bzw. die Versagung des Erlasses verstößt gegen das Übermaßverbot, wenn die Folgen einer schematisierenden Belastung extrem über das normale Maߠ hinausgehen, das der Schematisierung zugrunde liegt, oder -anders ausgedrücktdie Folgen auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellungen durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind (vgl. BFH, Urteil vom 02.07.2004 II R 22/02, BFH/NV 2004, 1519 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12
    Den dagegen unter Hinweis § 163 AO und auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.1995 (2 BvR 552/91, BStBl. II 1995, 671) erhobenen Einspruch, mit dem die Klägerin ein unzulässiges Übermaß der Besteuerung geltend macht, wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 28.08.2012 als unbegründet zurück.
  • FG Brandenburg, 05.10.1995 - 1 K 36/95

    Erlass einer Umsatzsteuerforderung als Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12
    Unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 05.10.1995 (1 K 36/95, EFG 1995, 1092) hält die Klägerin auch einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen für gerechtfertigt.
  • BFH, 04.02.2010 - II R 35/09

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Aufgabe des begünstigt

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12
    Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl. BFH, Urteile vom 04.02.2010 II R 25/08 und II R 35/09, BStBl. II 2010, 663 und BFH/NV 2010, 1601 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung) schließt sich der Senat auch für den vorliegenden Fall an.
  • BFH, 02.03.2006 - II R 57/04

    ErbSt: Tod des Erblassers durch Brandunfall, Wertermittlung

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12
    So lehnt der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung, gefolgt von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, in derartigen Fällen einen Erlass auch sachlichen Billigkeitsgründen ab (vgl. BFH, Urteile vom 13.05.1998 II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376 und vom 02.03.2006 II R 57/04, BFH/NV 2006, 1480 sowie FG Münster, Urteil vom 29.05.2008 3 K 1892/07 Erb, EFG 2008, 1813, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12
    Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.03.2006 (V R 2/04, BStBl. II 2006, 612) wird darüber hinaus hingewiesen.
  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12
    Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl. BFH, Urteile vom 04.02.2010 II R 25/08 und II R 35/09, BStBl. II 2010, 663 und BFH/NV 2010, 1601 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung) schließt sich der Senat auch für den vorliegenden Fall an.
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Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 1829/12   

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https://dejure.org/2014,3483
FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 1829/12 (https://dejure.org/2014,3483)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.01.2014 - 1 K 1829/12 (https://dejure.org/2014,3483)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Januar 2014 - 1 K 1829/12 (https://dejure.org/2014,3483)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZEV 2014, 274
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 1829/12
    In steuerlicher Hinsicht ist die Höhe der abziehbaren Leistungen durch die erzielbaren Nettoerträge begrenzt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl II 2008, 16).

    (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 a.a.O.).

    Im Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl II 2008, 16 führt der BFH aus, dass für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsklausel der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO genügt.

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 1829/12
    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (grundlegend Beschluss des Großen Senates des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847 sowie Urteil des BFH vom 27. August 1997 X R 54/94, BStBl II 1997, 813 m.w.N.).

    Die Beteiligten lassen sich von dem Gedanken leiten, dass die übertragene existenzsichernde Wirtschaftseinheit der Familie erhalten bleibt (BFH-Urteil vom 27. August 1997 a.a.O.).

    Charakteristisch ist für die Hof- und Betriebsübergabe ferner, dass das "Bewirtschaften" von Hof- und Betrieb einen Aufwand an Zeit und persönlicher Arbeitsleistung erfordert, der nur bis zum Erreichen einer selbst gewählten Altersgrenze erbracht werden kann (BFH-Urteil vom 27. August 1997 a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 09.05.2007 - X B 162/06

    Vorweggenommene Erbfolge: Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 1829/12
    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da in dem Beschluss des BFH vom 9. Mai 2007 X R 162/06, BFH/NV 2007, 1501 der Leitsatz lautet, dass wiederkehrende Leistungen auch dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird.
  • BFH, 24.07.1996 - X R 167/95

    Unterhaltszahlungen an den Übergeber eines Einfamilienhauses, das der Übernehmer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 1829/12
    Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über die steuerlich privilegierte private Versorgungsrente ist, dass eine ertragbringende Wirtschaftseinheit, die schon bisher vom Übergeber bewirtschaftet war und durch ihre Erträge ganz oder teilweise dessen Existenz sicherte, zur Weiterführung durch den Übernehmer überlassen wird (ausführlich BFH-Urteile vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BStBl II 1996, 687 und vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BStBl II 1997, 315).
  • BFH, 14.02.1996 - X R 106/91

    Gibt der Vorbehaltsnießbrauch sein Nutzungsrecht an einem Mietwohngrundstück auf,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 1829/12
    Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über die steuerlich privilegierte private Versorgungsrente ist, dass eine ertragbringende Wirtschaftseinheit, die schon bisher vom Übergeber bewirtschaftet war und durch ihre Erträge ganz oder teilweise dessen Existenz sicherte, zur Weiterführung durch den Übernehmer überlassen wird (ausführlich BFH-Urteile vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BStBl II 1996, 687 und vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BStBl II 1997, 315).
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 1829/12
    Sie sind Entgelt für das übernommene Vermögen (Beschluss des Großen Senats vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BStBl II 2004, 95).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 1829/12
    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (grundlegend Beschluss des Großen Senates des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847 sowie Urteil des BFH vom 27. August 1997 X R 54/94, BStBl II 1997, 813 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 1829/12
    Im Beschluss vom 22. Juni 1994 - 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671 hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Übergang bestimmter Betriebe, die "durch ihre Widmung für einen konkreten Zweck verselbständigt und als wirtschaftlich zusammengehörige Funktionseinheiten organisiert sind", (erbschaft-)steuerlich privilegiert sein müsse.
  • BFH, 23.11.2016 - X R 16/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2014  1 K 1829/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 1 K 1147/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,44766
FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 1 K 1147/13 (https://dejure.org/2013,44766)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.11.2013 - 1 K 1147/13 (https://dejure.org/2013,44766)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. November 2013 - 1 K 1147/13 (https://dejure.org/2013,44766)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,44766) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kein Sonderausgabenabzug "verrentet" gezahlter Jahreserbschaftsteuer (§ 23 ErbStG) als dauernde Last nach verfassungsgemäßer Aufhebung von § 35 EStG a.F. zum 01.01.1999 - Erbschaftsteuer als Personensteuer i.S. des § 12 Nr. 3 EStG

  • Wolters Kluwer

    Einkommenssteuerrechtliche Abzugsfähigkeit einer "verrentet" gezahlten Erbschaftsteuer als Sonderausgabe

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 ErbStG 1997, § 35 EStG 1997, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 GG, § 12 Nr 3 EStG 1997
    Kein Sonderausgabenabzug "verrentet" gezahlter Jahreserbschaftsteuer (§ 23 ErbStG) als dauernde Last nach verfassungsgemäßer Aufhebung von § 35 EStG a.F. zum 01.01.1999 - Erbschaftsteuer als Personensteuer i.S. des § 12 Nr. 3 EStG

  • rechtsportal.de

    Kein Abzug von verrentet gezahlter Erbschaftssteuer als Sonderausgabe

  • datenbank.nwb.de

    Kein Abzug von verrentet gezahlter Erbschaftssteuer als Sonderausgabe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 751
  • ZEV 2014, 274
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.01.2011 - X R 63/08

    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 1 K 1147/13
    Auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 18. Januar 2011 - X R 63/08 (BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680) sei eine Belastungsobergrenze jedenfalls dann gegeben, wenn eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 des Grundgesetzes - GG -) zu bejahen sei.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 - 1 K 2953/08 das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des seinerzeit vor dem BFH anhängigen Revisionsverfahrens mit dem Az.: X R 63/08 angeordnet.

    Das Klageverfahren ist nach Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680 unter dem Az.: 1 K 2016/11 wieder aufgenommen worden.

    Seine frühere gegenteilige Auffassung, es handele sich bei der Erbschaftsteuer bloß um die Besteuerung eines Rechtsvorgangs und damit nicht um eine Personensteuer, hat der BFH bereits seit langem aufgegeben (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1983 - VIII R 35/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27, vom 27. Juli 2000 - X R 42/97, BFH/NV 2001, 307, und in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680).

    Dazu hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680 ausgeführt, dass der den Abzug als dauernde Last - ohne Verrechnung mit dem Wert einer erbrachten Gegenleistung (sog. Wertverrechnung) - oder als Leibrente legitimierende Gesichtspunkt der "vorbehaltenen Vermögenserträge" nicht eingreift, wenn außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wiederkehrende Leistungen vereinbart werden.

    Damit ist die früher durch § 35 Satz 3 EStG a. F. eröffnete Möglichkeit, die "verrentet" gezahlte Erbschaftsteuer gemäß § 23 Abs. 1 ErbStG von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abzuziehen, seit dem 1. Januar 1999 ersatzlos fortgefallen (BFH-Urteil in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680; Fissenewert in HHR, § 12 EStG Anm. 128; Classen in Lademann, EStG, § 12 Rz. 65; anderer Auffassung: Loschelder in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 12 Rz. 47).

    Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen greifen nicht durch (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680, unter II. 5.).

    Auf H 87 "Erbschaftsteuer" EStR in den bis 2004 geltenden Fassungen, in denen noch ein Hinweis auf das zur alten Rechtslage ergangene BFH-Urteil in BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690 enthalten war, kann sich die Klägerin nicht berufen, weil ein Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis nicht besteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680).

    Die mit dem Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch das BFH-Urteil in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680 mittlerweile hinreichend geklärt (§ 115 Abs. 2 FGO).

  • BFH, 23.02.1994 - X R 123/92

    Erbschaftsteuer als Sonderausgabe abziehbar, soweit Einkünfte als Erwerb von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 1 K 1147/13
    Aus Satz 3 der Vorschrift schloss der BFH darauf, dass die Regelung nach ihrem Wortsinn und nach ihrer Entstehungsgeschichte die Funktion habe, in den Fällen des § 23 ErbStG die Doppelbelastung der dort bezeichneten wiederkehrenden Bezüge mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer durch entsprechenden Abzug der Erbschaftsteuer als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. zu beseitigen (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1990 - X R 72/89, BFHE 163, 137, BStBl II 1991, 350, und vom 23. Februar 1994 - X R 123/92, BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690).

    Auf H 87 "Erbschaftsteuer" EStR in den bis 2004 geltenden Fassungen, in denen noch ein Hinweis auf das zur alten Rechtslage ergangene BFH-Urteil in BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690 enthalten war, kann sich die Klägerin nicht berufen, weil ein Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis nicht besteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680).

  • BFH, 07.12.1990 - X R 72/89

    Steuerermäßigung des § 35 EStG nur für Einkünfte, die beim Erblasser noch nicht

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 1 K 1147/13
    Aus Satz 3 der Vorschrift schloss der BFH darauf, dass die Regelung nach ihrem Wortsinn und nach ihrer Entstehungsgeschichte die Funktion habe, in den Fällen des § 23 ErbStG die Doppelbelastung der dort bezeichneten wiederkehrenden Bezüge mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer durch entsprechenden Abzug der Erbschaftsteuer als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. zu beseitigen (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1990 - X R 72/89, BFHE 163, 137, BStBl II 1991, 350, und vom 23. Februar 1994 - X R 123/92, BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690).
  • BFH, 27.07.2000 - X R 42/97

    SchenkungSt als Vorkosten i.S.v. § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG ?

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 1 K 1147/13
    Seine frühere gegenteilige Auffassung, es handele sich bei der Erbschaftsteuer bloß um die Besteuerung eines Rechtsvorgangs und damit nicht um eine Personensteuer, hat der BFH bereits seit langem aufgegeben (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1983 - VIII R 35/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27, vom 27. Juli 2000 - X R 42/97, BFH/NV 2001, 307, und in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680).
  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 35/80

    Schuldzinsen - Schenkungsteuer - Finanzierung der Schenkungsteuer - Erwerb von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 1 K 1147/13
    Seine frühere gegenteilige Auffassung, es handele sich bei der Erbschaftsteuer bloß um die Besteuerung eines Rechtsvorgangs und damit nicht um eine Personensteuer, hat der BFH bereits seit langem aufgegeben (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1983 - VIII R 35/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27, vom 27. Juli 2000 - X R 42/97, BFH/NV 2001, 307, und in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680).
  • BFH, 31.07.2002 - X R 39/01

    Abziehbarkeit dauernder Lasten; Zahlungen für Erb- und/oder Pflichtteilverzicht

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 1 K 1147/13
    Zu diesen gehört auch, dass das Einkommensteuerrecht keine Abziehbarkeit bzw. Steuerbarkeit "um der äußeren Form der Wiederkehr willen" kennt: Ist eine Leistung als Einmalzahlung nicht steuerbar oder abziehbar, wird sie es nicht dadurch, dass sie als zeitlich gestreckt vereinbart wird (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 - X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575).
  • VG Köln, 20.10.2011 - 1 K 2016/11

    Verbot des Verkaufs von Getränken durch Kioske am "Brüsseler Platz" rechtmäßig

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 1 K 1147/13
    Das Klageverfahren ist nach Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680 unter dem Az.: 1 K 2016/11 wieder aufgenommen worden.
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Rechtsprechung
   FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,42767
FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12 (https://dejure.org/2013,42767)
FG München, Entscheidung vom 19.12.2013 - 10 K 2320/12 (https://dejure.org/2013,42767)
FG München, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - 10 K 2320/12 (https://dejure.org/2013,42767)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Abzug von wiederkehrenden Leistungen aufgrund eines Hofübergabevertrages

  • rechtsportal.de

    Sonderausgabenabzug für wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Hofübergabevertrages

  • datenbank.nwb.de

    Sonderausgabenabzug für wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Hofübergabevertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 534
  • ZEV 2014, 274
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12
    Gemäß BMF-Schreiben vom 23. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1508) gehöre der Bruder des Übergebers zum begünstigten Empfängerkreis der Versorgungsleistungen, nämlich zum sog. Generationsnachfolge-Verbund (BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 821).

    Empfänger von als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) steuerbaren - und beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbaren - Versorgungsleistungen sind hiernach insbesondere der überlebende Ehegatte, aber auch neben dem Übernehmer (Erben) erbberechtigte Geschwister; letztere freilich nur in Ausnahmefällen, weil bei diesen die Vermutung, dass mit den wiederkehrenden Leistungen erbrechtliche Ansprüche zeitlich gestreckt, nicht jedoch als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen gezahlt werden, nur in Ausnahmefällen widerlegt ist (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl II 2000, 602, und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820 m.w.N.).

    cc) Der begünstigte sog. Generationennachfolge-Verbund umfasst grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen (BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820).

    Eine solche Disposition gegenüber dem zu Versorgungsleistungen verpflichteten Vermögensübernehmer erbringt insbesondere der vom Erblasser bei der Vermögensübergabe von Todes wegen "übergangene", aber mit Ansprüchen auf Versorgungsleistungen gegen den Vermögensübernehmer bedachte (überlebende) Ehegatte des Erblassers, wenn er - im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens - auf die Geltendmachung seiner erbrechtlichen und etwaigen familienrechtlichen Ansprüche verzichtet und sich stattdessen mit den ihm (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheidet (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820 m.w.N.).

    Zu denken ist dabei insbesondere an den Fall, dass etwa auf dem Hof des Vermögensübergebers lebende und dort mitarbeitende Geschwister schon bei der früheren Hofübergabe durch die Eltern des Hofübergebers - sei es mit oder ohne Versorgungsauflage zugunsten der Geschwister - übergangen worden waren und der Hofübergeber nunmehr seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger Versorgungsleistungen zugunsten dieser Personen auferlegt (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820 m.w.N.).

    34 aa) Ebenso wie die Eltern des Vermögensübergebers zum Generationennachfolge-Verbund gehören, wenn der Vermögensübergeber das übergebene Vermögen seinerseits von den Eltern im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erhalten hatte, sind nach Auffassung des Gerichts auch (nicht pflichtteilsberechtigte) Geschwister (der Eltern) in den Generationennachfolge-Verbund jedenfalls dann einzubeziehen, wenn diese auf dem Hof des Vermögensübergebers leben und dort mitarbeiten (oder mitgearbeitet haben) und schon bei der früheren Hofübergabe durch die Eltern des Hofübergebers mit Versorgungsauflage zu ihren Gunsten übergangen worden waren und der Hofübergeber nunmehr seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger diese vereinbarten Versorgungsleistungen zugunsten dieser Personen weiterhin auferlegt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820 m.w.N.).

  • BFH, 27.03.2001 - X R 106/98

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12
    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), soweit diese - außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung - Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht sind (BFH-Urteil vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242 m.w.N.).

    Hiernach kommt bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG grundsätzlich nicht in Betracht, da im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (BFH-Urteil vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242 m.w.N.).

    Empfänger von als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) steuerbaren - und beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbaren - Versorgungsleistungen sind hiernach insbesondere der überlebende Ehegatte, aber auch neben dem Übernehmer (Erben) erbberechtigte Geschwister; letztere freilich nur in Ausnahmefällen, weil bei diesen die Vermutung, dass mit den wiederkehrenden Leistungen erbrechtliche Ansprüche zeitlich gestreckt, nicht jedoch als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen gezahlt werden, nur in Ausnahmefällen widerlegt ist (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl II 2000, 602, und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820 m.w.N.).

  • BFH, 28.07.1983 - IV R 174/80

    Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12
    Diese Sichtweise habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 28. Juni 1983 (IV R 174/80, BStBl II 1984, 99) bestätigt.

    Der Hinweis auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 (IV R 174/80, BStBl II 1984, 99), wonach in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft Wohnungsrechte, die den ledigen Geschwistern des Hofübernehmers bis zur Verheiratung eingeräumt werden, Teil des Altenteils der Eltern sind, reicht hierfür nicht aus.

  • BFH, 20.10.1999 - X R 86/96

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12
    Seien Empfänger der wiederkehrenden Leistungen die Geschwister des Übernehmers, bestehe die widerlegbare Vermutung, dass diese nicht versorgt, sondern gleichgestellt werden sollten (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl II 2000, 602).

    Empfänger von als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) steuerbaren - und beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbaren - Versorgungsleistungen sind hiernach insbesondere der überlebende Ehegatte, aber auch neben dem Übernehmer (Erben) erbberechtigte Geschwister; letztere freilich nur in Ausnahmefällen, weil bei diesen die Vermutung, dass mit den wiederkehrenden Leistungen erbrechtliche Ansprüche zeitlich gestreckt, nicht jedoch als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen gezahlt werden, nur in Ausnahmefällen widerlegt ist (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl II 2000, 602, und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820 m.w.N.).

  • BFH, 21.10.1999 - X R 75/97

    Vermögensübergabe gegen verlängerte Leibrente

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12
    Für den Fall des Weiterlebens am Hof liegt dann aber - auch im Lichte des Altenteilcharakters dieser Leistungen in diesen Jahren - eine lebenslängliche Versorgung des Verbleibenden hinsichtlich seiner Grundbedürfnisse wie Wohnen und Essen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 X R 75/97, BStBl II 2002, 650) vor.
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12
    aa) Auszunehmen von diesem Grundsatz sind nach den Entscheidungen des Großen Senats des BFH Leistungen, die anlässlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten worden sind, wie etwa Altenteils- und ihnen gleichstehende Versorgungsleistungen (BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12
    aa) Auszunehmen von diesem Grundsatz sind nach den Entscheidungen des Großen Senats des BFH Leistungen, die anlässlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten worden sind, wie etwa Altenteils- und ihnen gleichstehende Versorgungsleistungen (BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 08.06.2011 - X B 216/10

    Wiederkehrende Leistungen an Geschwister durch einen Vermögensübernehmer -

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12
    Diese Abgrenzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei nach der BFH-Rechtsprechung die allgemeine Vermutung gilt, dass Geschwister nicht in erster Linie versorgt werden sollen (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 14/06, BStBl II 2008, 123; BFH-Beschluss vom 8. Juni 2011 X B 216/10, BFH/NV 2011, 1511).
  • FG Münster, 29.10.2009 - 8 K 5237/06

    Vermögensübergabe bei Versorgungsleistungen an Person im

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12
    Die vereinbarte Tischkost nach dem Hofübergabevertrag vom ... 1967 sei somit als Gegenleistung für die Mitarbeit der Geschwister auf dem Hof anzusehen (Urteil des FG Münster vom 29. Oktober 2009 8 K 5237/06 E, EFG 2010, 566).
  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12
    Den Fällen der vorweggenommenen Erbfolge hat der BFH den Fall gleichgestellt, dass - unter weiteren Voraussetzungen - Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung oder Vermächtnis) haben, die Versorgung des Erben bezwecken und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BStBl II 1994, 633).
  • BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen gegenüber Großeltern, die Kinder im

  • BFH, 17.04.1996 - X R 160/94

    Die Ausschlagung einer Erbschaft zugunsten eines in der nachfolgenden Generation

  • BFH, 11.10.2007 - X R 14/06

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

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