Rechtsprechung
BGH, 09.06.1999 - IV ZR 278/98 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Eigentümers auf Restitution nach dem Vermögensgesetz - Ansprüche des Gläubigers eines durch die Enteignung unmöglich gewordenen schuldrechtlichen Anspruchs auf das Grundstück
- Judicialis
ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 554b; ; BGB § 281; ; BGB § 2162 Abs. 1; ; BGB § 202; ; BGB § 203
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 281, 2162 Abs. 1
Verjährung bei Ansprüchen auf Erfüllung eines Vermächtnisses betreffend ein Grundstück in der ehemaligen DDR - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZEV 1999, 496
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 16.03.2005 - IV ZR 246/03
Erfüllung eines Vermächtnisses an Hausgrundstücken in der ehemaligen DDR
Das ändert jedoch rechtlich nichts daran, daß den Klägern als Erben ihres Vaters ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. auf Auflassung dieses Grundvermögens zusteht (vgl. BGHZ 123, 76, 79; BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter II 2 g; KG ZEV 1999, 494, 495 f. sowie den dazu ergangenen Nichtannahmebeschluß des Senats vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98 - ZEV 1999, 496 = BGHR BGB § 2174 Verjährung 1).a) Wenn es um den Ersatz für eine unmöglich gewordene Leistung aufgrund einer Restitution nach dem Vermögensgesetz geht, beginnt die Verjährung des Anspruchs aus § 281 BGB a.F. mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (BGH…, Urteil vom 19. September 1995 aaO unter II 2 i aa; Nichtannahmebeschluß vom 9. Juni 1999 aaO; vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03 - ZEV 2004, 377 unter II 2).
Der Senat hat die von der Revision vertretene Auffassung in seinem Nichtannahmebeschluß vom 9. Juni 1999 (aaO) auch im Hinblick auf den in der Vorschrift des § 2162 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zurückgewiesen.
- BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03
KG Berlin
Außerdem habe der Bundesgerichtshof die fehlende Aussicht für eine Genehmigung nach der GVVO-DDR in dem von ihm entschiedenen Fall damit begründet, der in Betracht kommende Erwerber des Grundstücks habe der Kriminalpolizei in West-Berlin angehört; die sich daraus für die Behörden der DDR ergebenden Bedenken seien dagegen bei einem Vermächtnisnehmer, der von Beruf Gärtner ist, nicht zu erwarten (KG ZEV 1999, 494, 495; die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat der Senat durch Beschluß vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98 - ZEV 1999, 496 nicht angenommen).Ein solcher Anspruch wäre bei Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen, weil er erst mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter II 2 i aa; Senat, Beschluß vom 9. Juni 1999 aaO).
- OLG Brandenburg, 30.06.2005 - 5 U 41/03
Kein Anspruch auf Zustimmung zur Berechtigung des Grundbuchs bei Gutgläubigkeit …
Nach der Rechtsprechung (…BGH DtZ 1996, S. 26 (28); BGH Beschluss vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98;… KG ZEV 1999, S. 494 ff; BGH Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 272/03 -) kann der Gläubiger eines durch die Enteignung unmöglich gewordenen schuldrechtlichen Anspruch, einen Anspruch aus § 281 BGB auf das enteignete, aber nach dem Vermögensgesetz restituierte Grundstück erheben. - LG Rostock, 20.01.2005 - 4 O 99/04
Einhaltung der notariellen Form beim Verkauf einer unvermessenen …
Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz stellen ein nach § 281 BGB a.F. (§ 285 in der Fassung vom 26. November 2001) herauszugebendes sog. stellvertretendes commodum dar, wenn der Restitutionsberechtigte seinerseits vor Enteignung zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995, VI ZR 377/94 , ZOV 1996, 30; Beschl. v. 9. Juni 1999, IV ZR 278/98 , BGHR BGB § 2174 Verjährung 1 (Gründe); KG Berlin, Urteil vom 4. September 1998 - 17 U 3053/97, VIZ 2000, 677 ).In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz ein sogenanntes stellvertretendes commudum für ein in der ehemaligen DDR enteignetes Grundstück darstellen, wenn der Restitutionsberechtigte seinerseits vor Enteignung zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.1995 - VI ZR 377/94 -, juris; BGH, Beschluss vom 09.06.1999 - IV ZR 278/98 -, juris; KG, VIZ 2000, 677).
Dies war der Zeitpunkt, als er gerichtlich durchsetzbar war, d.h. mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nach der Wende in der ehemaligen DDR (vgl. BVerwG, Z0V 1996, 369; BGH, Beschluss vom 09.06.1999 - IV ZR 278/98; Urteil vom 19.09.1995 - VI ZR 377/94 -, juris; KG, VIZ 2000, 677).
- OLG Brandenburg, 15.10.2003 - 13 U 36/03
Erfüllung eines Vorausvermächtnisses über in der ehemaligen DDR liegendes, in …
Wird, wie vorliegend, ein Grundstück in der DDR in Volkseigentum überführt und steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Restitution nach dem VermG zu, kann auch der Gläubiger eines hierdurch unmöglich gewordenen, schuldrechtlichen Anspruchs auf dieses Grundstück - hier der Vorausvermächtnisnehmer bzw. die Kläger als dessen Erben - einen Anspruch aus § 281 BGB a. F. erheben (vgl. BGHR BGB § 2174 Verjährung 1 sowie KG ZEV 1999, 494 ff.).Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH, wonach die für einen Anspruch aus § 281 BGB geltende 30jährige Verjährungsfrist erst mit Inkrafttreten des VermG (BGH DtZ 1996, 26, 29; ZEV 1999, 496) begann.