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   OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 314/00   

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https://dejure.org/2000,6217
OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 314/00 (https://dejure.org/2000,6217)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2000 - 15 W 314/00 (https://dejure.org/2000,6217)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. November 2000 - 15 W 314/00 (https://dejure.org/2000,6217)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2227
    Wichtige Gründe für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1178
  • Rpfleger 2001, 132
  • Rpfleger 2001, 237
  • ZEV 2001, 278
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 15.01.2007 - 15 W 277/06

    Verhältnis zwischen Entlassung und Ernennung eines Nachfolgers im

    Insbesondere wenn das Testamentsvollstreckeramt bereits aus anderen Gründen beendet ist, ist für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht kein Raum mehr mit der Folge, dass in dem Verfahren über einen Entlassungsantrag eine Erledigung der Hauptsache eintritt (RGZ 167, 177, 179; BayObLGZ 1985, 233, 238 sowie FamRZ 1987, 101, 104; Senat FamRZ 2001, 1178 = ZEV 2001, 278).
  • OLG Hamm, 11.12.2007 - 15 W 242/07

    Durchsetzbarkeit der schuldrechtlichen Verpflichtung eines

    1 Z 15/85">FamRZ 1987, 101, 104; Senat FamRZ 2001, 1178 = ZEV 2001, 278).
  • OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19

    Nachlasssache: Antragsrecht eines Miterben auf Entlassung des für den Erbteil

    Dieser Gedanke steht nicht nur einer ausdrücklichen Abbedingung des § 2227 BGB durch den Erblasser entgegen, sondern schließt es auch aus, § 2227 BGB deshalb für unanwendbar zu erachten, weil der Erblasser bewusst einen mit Blick auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 2215 ff. BGB ungeeigneten Testamentsvollstrecker ausgewählt habe (Muscheler, a.a.O., S. 282 f.; Palandt-Weidlich, a.a.O.; i.E. auch OLG Hamm, FamRZ 2001, 1178, 1180).
  • OLG Celle, 11.05.2001 - Not 5/01

    Notaramtsrecht: Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat

    Wenn etwa auch die Vermittlung des Erwerbs von Anteilen an Immobilien- und Schiffsfonds genügt, um bei der fragenden Öffentlichkeit den Eindruck hervorzurufen, der Notar werde durch seine Tätigkeit im Aufsichtsrat in seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigt, wie dies der BGH in dem Beschluss vom 20.11.2000 (Nds.Rpfl. 2001, 132, 133) ausgeführt hat, so muss das auch für die Tätigkeit des Antragstellers bei der ... ... ... gelten, da auch die ... ... ... im Rahmen des § 2 Abs. 2 g und h der Satzung die Möglichkeit hätte, Beteiligungen an derartigen Fonds zu vermitteln, wenn man nicht bereits davon ausgeht, dass eine derartige Vermittlung schon im Rahmen des allgemein gehaltenen Zwecks des § 2 Abs. 1 der Satzung, der jede wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder der ... zum Zweck der Genossenschaft macht, gedeckt ist.
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