Rechtsprechung
AG Hamburg-Altona, 06.11.2007 - 316 C 85/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beurteilung der Rechtsnatur eines auf Durchführung eines Beratungsgespräches mit einem Rechtsanwalt gerichteten Vertrages; Einordnung der Erarbeitung von Änderungsvorschlägen für ein Testamen durch einen Rechtsanwalt als Rechtsberatung oder Geschäftsführung; Anspruch ...
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- goettinger-pferderechtsforum.de (Kurzinformation)
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG ohne Tätigkeit nach außen hin
Papierfundstellen
- ZEV 2008, 294
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.10.1986 - III ZR 67/85
Rechtsfolgen der Kündigung eines Anwaltsvertrages; Herabsetzung eines …
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 06.11.2007 - 316 C 85/07
Als Bestimmung, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Anspruchsgrundlage für die Vergütung normiert, geht § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB der nur die Höhe der Vergütung betreffenden Vorschriften des RVG vor (BGH, Urt.v. 16.10.1986, NJW 1987, S. 315, 316 [BGH 16.10.1986 - III ZR 67/85] zu § 3 BRAGO). - BGH, 12.02.1987 - III ZR 251/85
Umschuldung eines sittenwidrigen Kreditvertrages
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 06.11.2007 - 316 C 85/07
Ob eine Zuvielmahnung im Umfange des tatsächlich bestehenden Anspruchs wirksam ist, entscheidet sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben; eine unverhältnismäßig hohe Zuvielforderung kann den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, daß dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht (BGH, Urt.v. 12.2.1987, NJW-RR 1987, S. 679, 682 [BGH 12.02.1987 - III ZR 251/85]). - BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03
Selbstauftrag
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 06.11.2007 - 316 C 85/07
Dabei kann vorliegend dahin stehen, ob bei anwaltlichen Gebührenforderungen in typischen, unschwer zu verfolgenden Fällen die Zuziehung eines Rechtsanwalts schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht notwendig erscheint, so dass daher kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten besteht (vgl. dazu BGH, Urt.v. 6.5.2004, NJW 2004, S. 2448 [BGH 06.05.2004 - I ZR 2/03]). - AG Hannover, 04.03.2005 - 539 C 13410/04
Obliegenheit des Rechtsanwaltes zur Aufklärung des Mandanten über die …
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 06.11.2007 - 316 C 85/07
Soweit das AG Hannover in seinem Urteil vom 4.3.2005 (539 C 13410/04 ) zu § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ausführt, der dortige Kläger habe weit mehr gegenüber dem Beklagten getan, als beratend für ihn tätig zu werden, weil er einen Testamentsentwurf erstellt habe, kann sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht darauf berufen. - BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des …
- BGH, 22.02.2018 - IX ZR 115/17
Vergütung der auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkten …
Nach der in der jüngeren Instanzrechtsprechung vertretenen Gegenansicht (AG Hamburg-Altona, ZEV 2008, 294, 295; OLG Düsseldorf, FamRZ 2013, 727, 728; wohl auch OLG Frankfurt, AGS 2015, 505; für den Entwurf eines Mahnschreibens OLG Nürnberg, NJW 2011, 621, 622), der sich auch einige Autoren angeschlossen haben (…AnwK-RVG/Schneider/Wolf, 8. Aufl., VV Vorb. 2.3 Rn. 52 f;… Mayer/Kroiß/Winkler, aaO, § 34 Rn. 13 f;… Hartung in Hartung/Schons/Enders, aaO, § 34 Rn. 13;… Riedel/Sußbauer/Pankatz, aaO, § 34 Rn. 19), soll sich die Vergütung des Rechtsanwalts dagegen nach § 34 RVG richten.