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   OLG Köln, 09.12.2009 - I-2 U 46/09   

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OLG Köln, 09.12.2009 - I-2 U 46/09 (https://dejure.org/2009,1435)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.12.2009 - I-2 U 46/09 (https://dejure.org/2009,1435)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - I-2 U 46/09 (https://dejure.org/2009,1435)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138, 2269, 2346
    Behindertentestament nicht sittenwidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments und des Verzichts auf den Pflichtteil durch ein behindertes Kind

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 44 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 138, 2303, 2314, 2346 BGB; § 93 SGB XII

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Behindertenestament, Pflichtteilsverzichtsvertrag, keine Sittenwidrigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1
    Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments und des Verzichts auf das Pflichtteil durch ein behindertes Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Pflichtteilsverzicht von Behinderten zu Lasten des Sozialhilfeträgers nicht sittenwidrig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Behindertentestament - kein Verstoß gegen die guten Sitten!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wirksames "Behindertentestament"

  • rechtstipps.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Behindertentestament nicht sittenwidrig

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 838
  • Rpfleger 2010, 140
  • ZEV 2010, 195 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03

    Sozialhilferegress - Sozialhilfeträger können Pflichtteilsansprüche auf sich

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09
    Diese Ansprüche kann nunmehr der Kläger als Sozialhilfeträger geltend machen, ohne dass es auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankommt (BGH, NJW-RR 2005, 369).

    Ein Pflichtteilsanspruch ist nach herrschender Meinung in der Literatur (vgl. nur MünchKomm/Lange, BGB, 4. Auflage 2004, § 2317 Rn. 10; Ivo, FamRZ 2003, 6; Mensch, BWNotZ 2009, 162 [165); Nieder, NJW 1994, 1265) und der von dem Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 2005, 369) überleitungsfähig.

    Hat ein Sozialhilfeträger wegen seiner bereits getätigten Aufwendungen einen Pflichtteilsanspruch des Hilfeempfängers nach dem Erbfall durch Bescheid auf sich übergeleitet, so kann er den übergeleiteten Anspruch selbständig verfolgen (BGH NJW-RR 2005, 369).

  • LG Köln, 12.03.2009 - 37 O 653/08

    Wirksamkeit eines zu einer günstigeren Rechtsstellung des behinderten Kindes

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09
    Die Berufung des Klägers vom 3. April 2009 gegen das Urteil des Einzelrichters der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. März 2009, 37 O 653/08, wird zurückgewiesen.

    Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des LG Köln vom 12. März 2009 (37 0 653/08) zu verurteilen, 1.

  • OLG München, 25.01.2006 - 15 U 4751/04

    Zur Täuschung über die Vermögensverhältnisse bei Abschluss eines

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09
    Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung (OLG München, ZEV 2006, 313 = FamRZ 2007, 418 für einen Erbverzichts- und Abfindungsvertrag; VGH, NJW 1993, 2953 [2954] für einen Pflichtteilsverzicht) und der Literatur (vgl. auch MünchKomm/Armbrüster, 5. Auflage 2006 ff. § 138 Rn. 45) in Anlehnung an die für die Sittenwidrigkeit von Unterhaltsverzichtsverträgen zwischen Ehegatten entwickelten Grundsätze die Auffassung vertreten, ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht sei zumindest dann sittenwidrig, wenn der Verzichtende sowohl im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts als auch im Zeitpunkt des Erbfalles hilfebedürftig ist und den Beteiligten dies bekannt war.

    Eine Übertragung der ehevertraglichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle auf den Bereich des Pflichtteilsverzichts ist ebenfalls aufgrund der Unterschiede zwischen den beiden Regelungsmaterien abzulehnen (Kapfer, MittBayNot 2006, 385).

  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 196/08

    Qualifizierung eines Verzichts auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09
    So verneint beispielsweise der für das Insolvenzrecht zuständige 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (NZI 2009, 563 = FamRZ 2009, 1486) im Falle einer im Insolvenzverfahren beantragten Restschuldbefreiung (§§ 287 ff. InsO) eine Verpflichtung des Schuldners, in der Wohlverhaltensphase Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche zu verfolgen.
  • LG Flensburg, 01.09.1992 - 2 O 265/92
    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09
    Insoweit wird zum Teil von der Rechtsprechung (LG Flensburg, NJW 1993, 1866; LG Konstanz, FamRZ 1992, 360) und der Literatur (vgl. z.B. MünchKomm/Armbrüster, BGB, 5. Auflage 2006 ff., § 138 Rn. 45; Damrau, ZEV 1998, 1; Kuchinke, FamRZ 1992, 363) es als sittenwidrig angesehen, wenn der Erblasser, zu dessen pflichtteilsberechtigten Angehörigen ein Empfänger von Sozialhilfe zählt, Zuwendungen an diese Person so gestaltet, dass diese nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgesetzt sind.
  • OLG Hamm, 16.07.2009 - 15 Wx 85/09

    Sittenwidrigkeit der Ausschlagung einer Erbschaft; Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09
    Da es vorliegend nicht um die Beurteilung einer erst nach Eintritt des Erbfalls abgegebenen Ausschlagungs- oder Verzichtserklärung geht, bedarf es hier keiner Entscheidung des Senats dazu, ob in einem solchen Fall die Ausschlagung einer (werthaltigen) Erbschaft durch einen Sozialhilfebedürftigen sittenwidrig ist (vgl. zuletzt OLG Hamm, ZEV 2009, 471 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Literatur), bzw. ob und inwieweit eine Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Hilfeleistung besteht, wenn ein Hilfebedürftiger seine Erbschaft ausschlägt, bzw. einen Pflichtteil nicht geltend macht und damit nicht bereits vorhandene Vermögenswerte zur Vermeidung der Bedürftigkeit einsetzt.
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 144/04

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt zu

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09
    Die von dem Familiensenat des Bundesgerichtshofes (NJW 2007, 904 [905 f.]) vertretene Auffassung, dass Unterhaltsverzichtserklärungen eines Ehegatten dann sittenwidrig sind, wenn dem verzichtenden Ehegatten ohne die Verzichtserklärung ein Unterhaltsanspruch zustände und erst der Ausschluss des Anspruchs zur Belastung des Sozialhilfeträgers führt, lässt sich nicht verallgemeinern.
  • OLG Hamburg, 20.08.1991 - 2 U 30/90

    Bemessung der Höhe eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Berücksichtigung eines

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09
    Insoweit wird zum Teil von der Rechtsprechung (LG Flensburg, NJW 1993, 1866; LG Konstanz, FamRZ 1992, 360) und der Literatur (vgl. z.B. MünchKomm/Armbrüster, BGB, 5. Auflage 2006 ff., § 138 Rn. 45; Damrau, ZEV 1998, 1; Kuchinke, FamRZ 1992, 363) es als sittenwidrig angesehen, wenn der Erblasser, zu dessen pflichtteilsberechtigten Angehörigen ein Empfänger von Sozialhilfe zählt, Zuwendungen an diese Person so gestaltet, dass diese nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgesetzt sind.
  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89

    Sittenwidrigkeit eines Testaments

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09
    Dieser auch von dem Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 111, 36 = NJW 1990, 2055; BGHZ 123, 368 = NJW 1994, 248; siehe dazu auch Wendt, ZNotP 2008, 2 [10 ff.] m.w.N.) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat an (zur Gestaltung eines sogenannten Behindertentestaments siehe auch Grziwotz, ZEV 2002, 409; Mensch, BWNotZ 2009, 162 [166]; Nazari-Golpayegani/Boger, ZEV 2005, 377; Ruby, ZEV 2006, 66; Wendt, ZNotP 2008, 2 [3 ff.]).
  • LG Konstanz, 24.04.1991 - 5 O 423/90
    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09
    Insoweit wird zum Teil von der Rechtsprechung (LG Flensburg, NJW 1993, 1866; LG Konstanz, FamRZ 1992, 360) und der Literatur (vgl. z.B. MünchKomm/Armbrüster, BGB, 5. Auflage 2006 ff., § 138 Rn. 45; Damrau, ZEV 1998, 1; Kuchinke, FamRZ 1992, 363) es als sittenwidrig angesehen, wenn der Erblasser, zu dessen pflichtteilsberechtigten Angehörigen ein Empfänger von Sozialhilfe zählt, Zuwendungen an diese Person so gestaltet, dass diese nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgesetzt sind.
  • BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92

    Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 6 S 1068/92

    Sozialhilferecht: privatrechtliches Rechtsgeschäft zur Regelung der

  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10

    Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

    Dagegen verneint die weit überwiegende Auffassung insbesondere im jüngeren Schrifttum die Sittenwidrigkeit des Verzichts (Schotten in Staudinger, BGB [2010] § 2346 Rn. 70b; von Proff, ZErb 2010, 206 [unter III 2]; Vaupel, RNotZ 2010, 141 ff. und RNotZ 2009, 497 [unter B I 2 c bb]; Jörg Mayer, ZEV 2007, 556, 559 [unter 2.8]; Krauß, Überlassungsverträge in der Praxis [2006], Rn. 82; Littig/Jörg Mayer, Sozialhilferegress gegenüber Erben und Beschenkten [1999], Rn. 177; Sturm, Pflichtteil und Unterhalt [1993], S. 177 ff., 186; wohl auch Engelmann, Letztwillige Verfügungen zugunsten Verschuldeter oder Sozialhilfebedürftiger 2. Aufl. [2001], S. 25 ff.; im Streitfall: Bengel/Spall, ZEV 2010, 195 [unter 1] und Litzenburger, FD-ErbR 2010, 297734 [unter Praxishinweis Nr. 2]).
  • SG Stuttgart, 08.03.2012 - S 15 AS 925/12

    Abschluss eines Pflichtteilverzichtsvertrags - Hartz IV futsch?

    Ob und in welchem Umfang der Verzichtende aus dieser "Erwerbschance" einmal verwertbares Vermögen erhält, ist noch nicht absehbar, weshalb auch eine Schädigungsabsicht in der Regel zu verneinen ist (OLG Köln, Urt. v. 09.12.2009 - 2 U 46/09, juris).

    Indes erscheint es angezeigt, die Frage der Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages aus Gründen der Rechtssicherheit einheitlich zu beantworten und nicht davon abhängig zu machen, in welcher zeitlichen Nähe zu dem Tod des Erblassers dieser Verzicht ausgesprochen wird und mit welcher Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt mit dem alsbaldigen Ableben zu rechnen war sowie der Umfang des Vermögens bereits feststand (OLG Köln, Urt. v. 09.12.2009 - 2 U 46/09, juris).

  • OLG Düsseldorf, 03.01.2012 - 3 Wx 217/11

    Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei Anordnung von Vor- und

    Ist ein derartiges Zeugnis erteilt, ist das Grundbuchamt zu einer eigenen, ergänzenden oder berichtigenden Auslegung der Verfügungen von Todes wegen nicht berechtigt (OLG München ZEV 2010, S. 195 ff. m.w.Nachw.; BayObLG Rpfleger 1999, S. 25 f.; BayObLG FamRZ 1991, S. 984 ff.).
  • LG Köln, 05.12.2011 - 1 T 211/11

    Rechtmäßigkeit der Entnahme einer sog. Betreuervergütung aus dem Nachlassvermögen

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHZ 123, 368; 111, 36; NJW-RR 2005, 369; NJW 2011, 1586), der sich auch andere Obergerichte angeschlossen haben (zB. OLG Köln FamRZ 2010, 838), ist ein sog. Behindertentestament, in dem die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer mit konkreten Verwaltungsanweisungen verbundenen Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, die Sozialhilfeträger aber auf dieses nicht zurückgreifen können, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus.
  • LG Paderborn, 26.02.2021 - 2 O 380/20

    Erlassvertrag Pflichtteilsansprüche - Sittenwidrigkeit bei behindertem

    Jedoch entschied bereits das OLG Köln in der dem BGH vorgehenden Entscheidung (OLG Köln, Urteil vom 09. Dezember 2009 - I-2 U 46/09 -, juris, Rn. 44), dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Frage der Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages nicht davon abhängig zu machen sei, in welcher zeitlichen Nähe zum Tod des Erblassers dieser Verzicht ausgesprochen wird, mit welcher Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt mit dem alsbaldigen Ableben zu rechnen war und ob der Umfang des Vermögens bereits feststand.
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