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   OLG München, 30.04.2012 - 31 Wx 68/12   

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https://dejure.org/2012,10175
OLG München, 30.04.2012 - 31 Wx 68/12 (https://dejure.org/2012,10175)
OLG München, Entscheidung vom 30.04.2012 - 31 Wx 68/12 (https://dejure.org/2012,10175)
OLG München, Entscheidung vom 30. April 2012 - 31 Wx 68/12 (https://dejure.org/2012,10175)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    I. Ist nach § 81 Abs 1 Satz 1 FamFG über die Tragung von Kosten zu entscheiden, ist nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis auszugehen, wonach etwa Gutachtenskosten regelmäßig vom Antragsteller zu tragen wären. In einem solchen Fall hängt die Entscheidung vom Ergebnis ...

  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG § 81
    Ausübung des billigen Ermessens bei Kostenentscheidung gem. § 81 FamFG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigengutachtens im Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 81 Abs. 1 S. 1
    Kosten eines Sachverständigengutachtens im Verfahren der Erteilung eines Erbscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Wer in einem Erbscheinsverfahren die Fälschung des Testaments behauptet, muss gegebenenfalls Gutachterkosten bezahlen

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Gutachterkosten im Erbscheinsverfahren

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Erbscheinsverfahren - Kostenrisiko bei Einwendungen ins Blaue

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Streit ums Erbe: Vorsicht mit dem Vorwurf der Testamentsfälschung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 855
  • FamRZ 2012, 1895
  • ZEV 2012, 661
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2011 - 3 Wx 13/11
    Auszug aus OLG München, 30.04.2012 - 31 Wx 68/12
    Um einem Beteiligten Kosten auferlegen zu können, ist es auch nicht erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG entsprechen (OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 207, 208).

    Weitere Kriterien können die Verfahrensführung, das Vorbringen unwahrer Behauptungen, die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Einwendung von Anfang an sowie schuldhafte Veranlassung des Verfahrens sein (OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 207, 208).

  • LG Frankenthal, 21.04.2005 - 1 T 60/05

    Erbscheinserteilungsverfahren: Haftung des Antragstellers für die auf Grund der

    Auszug aus OLG München, 30.04.2012 - 31 Wx 68/12
    Zur Vermeidung von Unbilligkeiten muss das Gericht - jedenfalls bei einem entsprechenden Antrag oder wenn sich die Unbilligkeit aufdrängt - nach §§ 81 ff FamFG prüfen, ob es die Gerichtskosten einem Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegt, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG (LG Frankenthal ZEV 2005, 529; LG Saarbrücken NJW-RR 2010, 305-306).
  • LG Saarbrücken, 30.10.2009 - 5 T 227/09

    Kostenverteilung bei Durchführung einer Beweisaufnahme des zuständigen Gerichts

    Auszug aus OLG München, 30.04.2012 - 31 Wx 68/12
    Zur Vermeidung von Unbilligkeiten muss das Gericht - jedenfalls bei einem entsprechenden Antrag oder wenn sich die Unbilligkeit aufdrängt - nach §§ 81 ff FamFG prüfen, ob es die Gerichtskosten einem Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegt, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG (LG Frankenthal ZEV 2005, 529; LG Saarbrücken NJW-RR 2010, 305-306).
  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    bb) Nach anderer Ansicht kommt dem Maß des Obsiegens und Unterliegens auch im Rahmen von § 81 Abs. 1 FamFG besondere Bedeutung zu, namentlich in streitigen Nachlasssachen mit vermögensrechtlichem Schwerpunkt (vgl. OLG Düsseldorf ErbR 2014, 391, 392; ZEV 2012, 662, 664, welches von diesem Grundsatz nur abweichen will, wenn der Standpunkt eines Beteiligten auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht; ferner OLG Köln ErbR 2015, 266, 268; OLG Frankfurt am Main ZEV 2015, 158, 160; einschränkend OLG München ZEV 2012, 661 f.).
  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13

    Abstammungssache: Verfahrenskostentragung bei positiver Vaterschaftsfeststellung

    Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen (OLG München FamRZ 2012, 1895 f.; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 81 FamFG Rn. 7) oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

    Mit dieser im Hinblick auf die Ermöglichung einer für den jeweiligen Einzelfall sachgerechten Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeräumten Gestaltungsfreiheit der Gerichte ist es nicht zu vereinbaren, die Kostenverteilung in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorzunehmen (vgl. dazu auch MünchKomm FamFG/Schindler 2. Aufl. § 81 Rn. 8; OLG München FamRZ 2012, 1895; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 207, 208).

  • OLG Köln, 06.03.2015 - 2 Wx 387/14

    Rechtsstellung des Vorkaufsberechtigten bei Erwerb eines Grundstücks durch

    Vielmehr kann auch die Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens von maßgeblicher Bedeutung sein; ihr ist umso größeres Gewicht beizumessen, je eher ein Verfahren einem Streitverfahren nach der ZPO ähnelt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt Beschl. vom 27.02.2015 - 2 Wx 27/15; ebenso BGH, NJW-RR 2014, 897, 899; OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, 207; OLG München, FamRZ 2012, 1895; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 81 Rn. 44).
  • OLG Saarbrücken, 24.02.2016 - 5 W 44/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinserteilungsverfahren: Berücksichtigung der

    Folglich ist das Maß des Obsiegens und Unterliegens zwar ein in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzustellender Gesichtspunkt, dem gerade in streitigen Antragsverfahren wie dem vorliegenden besondere Bedeutung beizumessen ist (BGH, Beschl. v. 19.02.2014 - XII ZB 15/13 - NJW-RR 2014, 898; OLG Düsseldorf, ErbR 2014, 391; OLG München, FamRZ 2012, 1895).

    Zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, ob der sich letztlich als falsch erweisende Rechtsstandpunkt eines Beteiligten auf einer unverschuldeten Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht (Senat, Beschl. v. 01.07.2015 - 5 W 42/15; OLG Schleswig, Beschl. v. 31.03.2015 - 3 Wx 77/14; OLG Düsseldorf, ErbR 2014, 391; OLG München, FamRZ 2012, 1895; OLG Schleswig, FamRZ 2013, 80).

    Dasselbe gilt für die Kosten eines Schriftsachverständigengutachtens, wenn konkrete Umstände den Schluss zulassen, dass die Behauptung der Fälschung eines Testaments ins Blaue hinein abgegeben worden ist (OLG München, FamRZ 2012, 1895 im Falle der Hinterlegung des Testaments durch den Erblasser selbst).

  • KG, 25.03.2015 - 9 W 42/14

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung in einem gerichtlichen Verfahren in einer

    Vielmehr knüpft sie die Anordnung der Kostenerstattung allgemein an das Ergebnis einer stets erforderlichen Billigkeitsabwägung, ohne dass es darauf ankäme, die Hürde einer Regelwirkung zu überwinden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. April 2014 - I-3 Wx 115/13, 3 Wx 115/13 -, Rn. 48, juris; OLG München, Beschluss vom 30. April 2012 - 31 Wx 68/12 -, Rn. 8, juris).

    Dem genügt jedes Abwägungsergebnis, das nach den Umständen des Einzelfalles die Kostentragung durch einen bestimmten Beteiligten billig erscheinen lässt, nicht hingegen ist es, um einem Beteiligten die Kosten auferlegen zu können, erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG gleichkommen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. April 2014 - I-3 Wx 115/13, 3 Wx 115/13 -, Rn. 48, juris; OLG München, Beschluss vom 30. April 2012 - 31 Wx 68/12 -, Rn. 8, juris).

    Auch wenn das Unterliegen eines Beteiligten nicht zwingend zu einer Kostenauferlegung führen muss, so kann in Antragsverfahren ein Kriterium der Billigkeit doch das Maß des Antragserfolges sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. April 2014 - I-3 Wx 115/13, 3 Wx 115/13 -, Rn. 48, juris; OLG München, Beschluss vom 30. April 2012 - 31 Wx 68/12 -, Rn. 8, juris).

    Angesichts der Nähe dieser Verfahren zu den zivilprozessualen Verfahren entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kostenentscheidung entsprechend den in diesen Verfahren geltenden Grundsätzen an dem Obsiegen und Unterliegen zu orientieren (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, Rn. 16, juris; KG Berlin, Beschluss vom 09. Februar 2012 - 19 UF 125/11 -, Rn. 4, juris; OLG München, Beschluss vom 30. April 2012 - 31 Wx 68/12 -, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - I-3 Wx 13/11, 3 Wx 13/11 -, Rn. 28, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 07. Juni 2010 - 9 UF 49/10 -, Rn. 12, juris).

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2014 - 3 Wx 115/13

    Anforderung an die Feststellung der Testierfähigkeit

    Ergänzend ist allerdings zum Teil nach der Art der Kosten zu differenzieren (vgl. OLG München FamRZ 2012, S. 1895 f; OLG Schleswig FamRZ 2013, S. 719 ff).
  • OLG Köln, 06.10.2014 - 2 Wx 249/14

    Anforderungen an die Form eines eigenhändigen Testaments; Wirksamkeit der

    Es ist daher anders als früher unter der Geltung des § 13a Abs. 1 S. 1 FGG und - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht mehr die Grundregel, dass im Verfahren nach dem FamFG jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschl. vom 22.03.2013 - 2 Wx 74/13; Beschl. vom 13.05.2013 - 2 Wx 147/13; Beschl. vom 04.06.2013 - 2 Wx 157/13; ebenso OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 207 [juris-Rz. 12]; OLG München FamRZ 2012, 1895; [juris-Rz. 8]; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 81 Rn. 44).
  • OLG Schleswig, 17.08.2012 - 3 Wx 137/11

    Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren bei Einholung eines

    In die Billigkeitserwägung einfließende Umstände können außer dem Umfang des Antragserfolges auch etwa die Art der Verfahrensführung, das Vorbringen unwahrer Behauptungen, die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Einwendung von Anfang an und schuldhafte Veranlassung des Verfahrens sein (OLG München, ZErb 2012, 190, bei [...] Rn. 8; OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, 207, 208; Zimmermann a.a.O., § 81 Rn. 48).

    Allerdings ist schon entschieden worden, dass dann, wenn ein Erbschein beantragt und im Verfahren allein aufgrund der Einwendungen eines anderen Beteiligten ein Gutachten eingeholt wurde, diesem anderen Beteiligten die Kosten des - die Einwendungen nicht bestätigenden - Gutachtens aufzuerlegen seien (OLG München, ZErb 2012, 190; LG Frankenthal, ZEV 2005, 529 ; Zimmermann a. a. O., § 81 Rn. 9).

  • OLG Bamberg, 10.01.2022 - 2 W 30/21

    Kostentragung im Erbscheinserteilungsverfahren bei Bestreiten der Urheberschaft

    Zwar geht § 81 FamFG nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, wonach die Tragung der Kosten durch den Antragsteller die Regel darstellen würde, sondern erfordert eine Billigkeitsabwägung, ohne dass es darauf ankäme, die Hürde einer Regelwirkung zu überwinden (OLG München, Beschluss v. 30.04.2012, Az. 31 Wx 68/12; MüKo/ZPO-Schindler, 3. Aufl., § 81 FamFG Rn. 7; Keidel-Weber, a.a.O., § 81 Rn. 32 m.w.N.).

    Die Grundsätze einer Kostentragungspflicht weiterer Beteiligter bei Veranlassung einer Begutachtung zur Feststellung der Echtheit oder Wirksamkeit eines Testaments sind obergerichtlich umstritten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 07.06.2019, Az. 8 W 131/19; OLG Schleswig, Beschluss v. 17.08.2012, Az. 3 Wx 137/11; OLG München, Beschluss v. 30.04.2012, Az. 31 Wx 68/12).

  • OLG Stuttgart, 07.06.2019 - 8 W 131/19

    Teilbeschluss über die Kostentragung für ein Schriftgutachten im

    Der Bundesgerichtshof hat der von einigen Oberlandesgerichten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. April 2014 - I-3 Wx 115/13; Beschluss vom 30. Juli 2012 - I-3 Wx 247/11; OLG Köln, Beschluss vom 06. Februar 2015 - I-2 Wx 27/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 21 W 47/14; einschränkend; OLG München, Beschluss vom 30. April 2012 - 31 Wx 68/12) und so auch von den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vertretenen Auffassung, in Nachlasssachen, insbesondere bei streitigen Erbscheinanträgen komme dem Maß des Obsiegens und Unterliegens auch im Rahmen von § 81 Abs. 1 FamFG besondere Bedeutung zu, mit seiner Entscheidung vom 18.11.2015 (IV ZB 35/15, NJW-RR 2016, 200) eine Abfuhr erteilt.

    Soweit sich der Beteiligte zu 1 für sein Beschwerdebegehren auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 30. April 2012 - 31 Wx 68/12) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass der dort zu beurteilende Sachverhalt erheblich von dem hier vorliegenden abweicht, weil dort die Erblasserin das Testament, dessen Echtheit bestritten war, selbst in die amtliche Verwahrung gegeben hatte.

  • OLG Schleswig, 31.03.2015 - 3 Wx 77/14

    Maßstäbe für die Kostenverteilung im Erbscheinsverfahren

  • OLG Köln, 06.02.2015 - 2 Wx 27/15

    Gegenstandswert der Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks

  • OLG Naumburg, 03.01.2019 - 12 Wx 62/18

    Notarkostenverfahren: Vermutung einer Vollmacht für den Makler zur

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2015 - 3 Wx 119/15

    Erbscheinverfahren - Überprüfung einer Kostenentscheidung

  • AG Kronach, 01.10.2021 - VI 966/20

    Überzeugung von der Echtheit eines Testaments im Erbscheinsverfahren

  • OLG Schleswig, 31.10.2013 - 3 Wx 46/13

    Erbscheinsverfahren: Kostenverteilung nach Rücknahme des Erbscheinsantrags

  • OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 3 Wx 97/12
  • AG München, 19.05.2016 - 67 VI 8910/14

    Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren sowie Auslegung einer Zuwendung an

  • OLG Köln, 03.07.2017 - 2 Wx 132/17

    Eintragung einer in einem italienischen Konsulat in Deutschland geschlossenen

  • OLG Jena, 27.05.2021 - 2 W 172/21
  • OLG Celle, 22.11.2012 - 4 W 166/12

    Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung i.R. eines

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