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   OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14   

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https://dejure.org/2014,38335
OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14 (https://dejure.org/2014,38335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.07.2014 - 21 W 47/14 (https://dejure.org/2014,38335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - 21 W 47/14 (https://dejure.org/2014,38335)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1371 BGB
    Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB trotz Anwendung ausländischen Rechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Ehegattenerbrechts bei Scheidung nach deutschem Recht und einem nach griechischem Recht zu beurteilenden Erbfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1371
    Zur Frage, ob bei der Anwendung ausländischen Rechts aufgrund des Erbstatuts daneben eine Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB nach deutschem Recht gemäß dem Güterrechtsstatut in Frage kommt.

  • rechtsportal.de

    BGB § 1371
    Umfang des Ehegattenerbrechts bei Scheidung nach deutschem Recht und einem nach griechischem Recht zu beurteilenden Erbfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang des Ehegattenerbrechts bei einem nach griechischem Recht zu beurteilenden Erbfall

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang des Ehegattenerbrechts bei einem nach griechischem Recht zu beurteilenden Erbfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZEV 2015, 158
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.09.2012 - IV ZB 12/12

    Erbscheinsverfahren: Anwendbares Recht für die erbrechtlichen Verhältnisse nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14
    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 12. September 2012 (NJW-RR 2013, 201) ausdrücklich offengelassen.

    Es liegen unterschiedliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte vor (s.o.) Der Bundesgerichtshof hat die Frage in dem Beschluss vom 12.09.2012 (IV ZB 12/12) offen gelassen.

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08

    Berücksichtigung des pauschalierten Zugewinnausgleichs zu Gunsten des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Beschluss vom 19. Dezember 2008 (ErbR 2009, 163) offengelassen, ob es an seiner bisherigen Auffassung, dass keine Erhöhung möglich sei, festhalten werde.
  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 20 W 80/07

    Erbschein nach schwedischem Erblasser

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14
    Das Oberlandesgericht Köln (vgl. Beschluss vom 05. August 2011, FamRZ 2012, 819) und der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2009, FamRZ 2010, 767) verneinen diese Möglichkeit.
  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 21 W 17/13

    Erbscheinsverfahren: Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14
    Der Senat hat mit Beschluss vom 12.11.2013 entschieden, dass bei Zusammentreffen von deutschem Güterrechtsstatut und griechischem Erbstatut der pauschalierte Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB Anwendung findet (21 W 17/13, Rn 16 nach Juris).
  • OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11

    Pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um das güterrechtliche Viertel bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14
    Das Oberlandesgericht Köln (vgl. Beschluss vom 05. August 2011, FamRZ 2012, 819) und der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2009, FamRZ 2010, 767) verneinen diese Möglichkeit.
  • OLG München, 16.04.2012 - 31 Wx 45/12

    Zugewinnausgleich im Todesfall: Zusammentreffen von deutschem Güterrechtsstatut

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14
    Zuletzt haben sich das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 16. April 2012 (NJW-RR 2012, 1096) und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. August 2013 (nach juris) für die Möglichkeit einer Erhöhung der Erbquote ausgesprochen.
  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    bb) Nach anderer Ansicht kommt dem Maß des Obsiegens und Unterliegens auch im Rahmen von § 81 Abs. 1 FamFG besondere Bedeutung zu, namentlich in streitigen Nachlasssachen mit vermögensrechtlichem Schwerpunkt (vgl. OLG Düsseldorf ErbR 2014, 391, 392; ZEV 2012, 662, 664, welches von diesem Grundsatz nur abweichen will, wenn der Standpunkt eines Beteiligten auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht; ferner OLG Köln ErbR 2015, 266, 268; OLG Frankfurt am Main ZEV 2015, 158, 160; einschränkend OLG München ZEV 2012, 661 f.).
  • BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14

    Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem

    Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss unter anderem in ZEV 2015, 158 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass die Beteiligten Miterben nach der Erblasserin zu je 1/2-Anteil geworden seien.
  • OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15

    Anwendung deutschen Erbrechts für in Jugoslawien geborenen Erblasser

    Wäre kroatisches Ehegüterrecht anzuwenden, sei auch die Anpassung durchzuführen, da das Ehegüterrecht einen Ausgleich für den gemeinsamen Erwerb während der Ehe im Falle des Todes nicht kenne (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.07.2014, Az. 21 W 47/14).

    Soweit sich die Beteiligte zu 1) insoweit auf den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.07.2014 (Az. 21 W 47/14, zitiert nach juris) beruft, verkennt sie, dass dort gerade nicht deutsches Erbrecht und ausländisches Güterrecht zur Anwendung kam, sondern es um den umgekehrten Fall ging.

    Eine derartige Anpassung ist in der Rechtsprechung bislang - soweit ersichtlich - lediglich in dem hier nicht vorliegenden Fall der kumulativen Anwendung ausländischen Erbrechts und deutschen Güterrechts geprüft worden, wenn also wenigstens dem Grunde nach deutsches Güterrecht einschlägig war (vgl. u.a. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2014, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2013, Az. 3 Wx 60/13; OLG München, Beschluss vom 16.04.2012, Az. 31 Wx 45/12; jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 3 Wx 196/14

    Güterrechtlicher Ausgleich nach Versterben des Ehepartners bei Anwendung

    So haben das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 16.04.2012 NJW-RR 2012, 1096) und das OLG Schleswig (Beschluss vom 19.08.2013 = NJW 2014, 88) sowie zuletzt der 21. Zivilsenat des OLG Frankfurt (Beschluss vom 30.07.2014, 21 W 47/14 = BeckRS 2014, 19732, hier zitiert nach juris sowie Beschluss vom 12.11.2013, 21 W 17/13 = BeckRS 2014, 13148) sich für die Möglichkeit einer Erhöhung der Erbquote ausgesprochen (vgl. in der Literatur auch: Palandt/Thorn, BGB, Art. 15 EGBGB Rn. 26; Staudinger/Mankowski, EGBGB, Art. 15 Rn. 34, 37; Lorenz in: Bamberger/Roth, Art. 25, 56 und Ludwig, in: jurisPK-BGB, Art. 15 EGBGB Rn. 71, 75 m.w.N.).

    In dem beim BGH anhängigen Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 30.07.2014 (21 W 47/14 - in: BeckRS 2014, 19732) - IV ZB 30/14 - ist eine Entscheidung noch nicht ergangen.

  • OLG Stuttgart, 07.06.2019 - 8 W 131/19

    Teilbeschluss über die Kostentragung für ein Schriftgutachten im

    Der Bundesgerichtshof hat der von einigen Oberlandesgerichten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. April 2014 - I-3 Wx 115/13; Beschluss vom 30. Juli 2012 - I-3 Wx 247/11; OLG Köln, Beschluss vom 06. Februar 2015 - I-2 Wx 27/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 21 W 47/14; einschränkend; OLG München, Beschluss vom 30. April 2012 - 31 Wx 68/12) und so auch von den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vertretenen Auffassung, in Nachlasssachen, insbesondere bei streitigen Erbscheinanträgen komme dem Maß des Obsiegens und Unterliegens auch im Rahmen von § 81 Abs. 1 FamFG besondere Bedeutung zu, mit seiner Entscheidung vom 18.11.2015 (IV ZB 35/15, NJW-RR 2016, 200) eine Abfuhr erteilt.
  • OLG Naumburg, 27.01.2022 - 2 Wx 1/22

    Gesetzliche Erbfolge - insbesondere Ehegattenerbrecht - bei dem Erbfall eines im

    In der dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 30.07.2014 (21 W 47/14, ZEV 2015, 158) nachfolgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss v. 13.05.2015, IV ZB 30/14, BGHZ 205, 289) wurde bestätigt, dass die Vorschrift des § 1371 BGB eine rein güterrechtlich zu qualifizierende Rechtsvorschrift unabhängig vom jeweiligen Erbstatut ist (vgl. in juris Rz. 24).
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