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   BGH, 18.06.2014 - III ZR 537/13   

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https://dejure.org/2014,16771
BGH, 18.06.2014 - III ZR 537/13 (https://dejure.org/2014,16771)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2014 - III ZR 537/13 (https://dejure.org/2014,16771)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - III ZR 537/13 (https://dejure.org/2014,16771)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 816 Abs 1 S 2 BGB
    Vergütung des Erbenermittlers: Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag; Durchgriffsanspruch des Erben auf Rückzahlung des vom Scheinerben aus Mitteln des Nachlasses gezahlten Honorars

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchgriff des Berechtigten gegen den Erwerber (Dritten) bei rechtsgrundloser Verfügung eines Nichtberechtigten (hier: Verfügung eines Scheinerben)

  • rewis.io

    Vergütung des Erbenermittlers: Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag; Durchgriffsanspruch des Erben auf Rückzahlung des vom Scheinerben aus Mitteln des Nachlasses gezahlten Honorars

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchgriff des Berechtigten gegen den Erwerber (Dritten) bei rechtsgrundloser Verfügung eines Nichtberechtigten (hier: Verfügung eines Scheinerben)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftsführung ohne Auftrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingriffskondiktion im Mehrpersonen-Verhältnis

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Erbenermittler muss dem richtigen Erben Honorar zurückzahlen, das er aus Nachlassmitteln vom Scheinerben erhalten hat

Besprechungen u.ä.

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Ansprüche der tatsächlichen Erben gegen einen vom Scheinerben beauftragten Erbenermittler (Dr. Benedikt Strobel; ZIS 2016, 375)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZEV 2015, 231
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 27.11.2008 - 12 U 38/08

    Rückabwicklung einer Honorarvereinbarung mit einem gewerblichen Erbensucher

    Auszug aus BGH, 18.06.2014 - III ZR 537/13
    Wie beide Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, ergibt sich aus der Honorarvereinbarung, dass dem Beklagten das Honorar nur dann zustehen soll, wenn den Brüdern Sch.    das Nachlassvermögen dauerhaft und rechtmäßig - als wirklichen Erben - zufällt (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall auch KG, MDR 2009, 497 f).
  • BGH, 23.02.2006 - III ZR 209/05

    Ansprüche des gewerblichen Erbensuchers gegen ermittelte Erben

    Auszug aus BGH, 18.06.2014 - III ZR 537/13
    Einen Aufwendungsersatzanspruch des beklagten Erbenermittlers gegen die Klägerinnen (Erbinnen) aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 f und vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656) zutreffend abgelehnt.
  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10

    gewinn.de

    Auszug aus BGH, 18.06.2014 - III ZR 537/13
    Ob die Rückabwicklung "im Dreieck" (hier: "Doppelkondiktion") oder im "Durchgriff" ("Einheitskondiktion") stattfindet, entzieht sich jeder schematischen Betrachtung, sondern ist in erster Linie anhand der Besonderheiten des Falles im Hinblick auf eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten der Vermögensverschiebung zu beurteilen (s. etwa Senatsurteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394 mwN; BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, NJW 2012, 2034, 2038 Rn. 46).
  • BGH, 12.07.1962 - VII ZR 28/61

    Spielbank I - § 134 BGB; § 762 Abs. 1 BGB; § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB,

    Auszug aus BGH, 18.06.2014 - III ZR 537/13
    a) Der Bundesgerichtshof hat bei rechtsgrundloser Verfügung des Nichtberechtigten einen "Durchgriff" des Berechtigten gegen den Erwerber (Dritten) analog § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB für zulässig erachtet, wenn der Erwerber (Dritte) nicht schutzbedürftig ist; dann kann der rechtsgrundlose Erwerb im Einzelfall dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt werden (BGH, Urteil vom 12. Juli 1962 - VII ZR 28/61, BGHZ 37, 363, 368 ff; hinsichtlich der Frage, ob eine Gewinnchance ein Gegenwert ist, relativiert im Urteil vom 25. April 1967 - VII ZR 1/65, BGHZ 47, 393, 395 f).
  • BGH, 25.04.1967 - VII ZR 1/65

    Spielbank II - § 284 StGB; § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB, 'unentgeltlich', Spielchance

    Auszug aus BGH, 18.06.2014 - III ZR 537/13
    a) Der Bundesgerichtshof hat bei rechtsgrundloser Verfügung des Nichtberechtigten einen "Durchgriff" des Berechtigten gegen den Erwerber (Dritten) analog § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB für zulässig erachtet, wenn der Erwerber (Dritte) nicht schutzbedürftig ist; dann kann der rechtsgrundlose Erwerb im Einzelfall dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt werden (BGH, Urteil vom 12. Juli 1962 - VII ZR 28/61, BGHZ 37, 363, 368 ff; hinsichtlich der Frage, ob eine Gewinnchance ein Gegenwert ist, relativiert im Urteil vom 25. April 1967 - VII ZR 1/65, BGHZ 47, 393, 395 f).
  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98

    Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten

    Auszug aus BGH, 18.06.2014 - III ZR 537/13
    Ob die Rückabwicklung "im Dreieck" (hier: "Doppelkondiktion") oder im "Durchgriff" ("Einheitskondiktion") stattfindet, entzieht sich jeder schematischen Betrachtung, sondern ist in erster Linie anhand der Besonderheiten des Falles im Hinblick auf eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten der Vermögensverschiebung zu beurteilen (s. etwa Senatsurteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394 mwN; BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, NJW 2012, 2034, 2038 Rn. 46).
  • BGH, 23.09.1999 - III ZR 322/98

    Aufwendungsersatzanspruch des "Erbensuchers"

    Auszug aus BGH, 18.06.2014 - III ZR 537/13
    Einen Aufwendungsersatzanspruch des beklagten Erbenermittlers gegen die Klägerinnen (Erbinnen) aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 f und vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656) zutreffend abgelehnt.
  • BGH, 19.05.2016 - III ZR 274/15

    Erbenermittlungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die

    Diese Regelung erfolgt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach sich der Erbenermittler auf eigenes Risiko durch seine Ermittlungstätigkeit das Material verschafft, das er den Erben gegen Entgelt überlassen will, und ihm ein Vergütungsanspruch gegen die Erben nur dann und insoweit zusteht, als er eine entsprechende Vereinbarung mit ihnen schließt, wohingegen gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ausscheiden (s. Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72, 73 sowie Beschlüsse vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656 Rn. 5 und vom 18. Juni 2014 - III ZR 537/13, ZEV 2015, 231 Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteile vom 13. März 2003 - I ZR 143/00, NJW 2003, 3046, 3048 und vom 1. Juni 2006 - I ZR 143/03, NJW 2006, 3568, 3569 Rn. 14).
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