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   BVerfG, 29.08.2005 - 1 BvR 219/05   

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BVerfG, 29.08.2005 - 1 BvR 219/05 (https://dejure.org/2005,5807)
BVerfG, Entscheidung vom 29.08.2005 - 1 BvR 219/05 (https://dejure.org/2005,5807)
BVerfG, Entscheidung vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 (https://dejure.org/2005,5807)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung und die Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde; Zumutbarkeit einer Klage auf Feststellung eines Alleinerbes nach rechtskräftigem Abschluss des Erbscheinsverfahrens; Möglichkeit einer planwidrigen Regelungslücke des BGB-Familienrechts ...

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 5; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; EGBGB Art. 234 § 1; ; EGBGB Art. 234 § 12; ; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
    Erschöpfung des Rechtswegs in Nachlassangelegenheiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1600
  • FGPrax 2006, 76 (Ls.)
  • ZEV 2006, 74
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 29.08.2005 - 1 BvR 219/05
    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 29.08.2005 - 1 BvR 219/05
    Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus BVerfG, 29.08.2005 - 1 BvR 219/05
    Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 29.08.2005 - 1 BvR 219/05
    Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ; stRspr).
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08

    Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten

    a) Im Erbscheinsverfahren werden keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen über das Erbrecht getroffen, die Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts hätten (BGHZ 47, 58, 66; BVerfG ZEV 2006, 74; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; BayObLG FamRZ 2004, 313; …
  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 61-IV-22
    Hiernach hätte die Beschwerdeführerin über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen müssen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. zu diesem Maßstab SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 70-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 - juris Rn. 9; Beschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 - juris Rn. 7).
  • BVerfG, 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines

    Für das Rechtsschutzziel, als Miterben festgestellt zu werden, können die Beschwerdeführer trotz fehlender weiterer statthafter Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren immer noch vor den Zivilgerichten eine Erbenfeststellungsklage gegen die Antragsteller des Erbscheinsverfahrens erheben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, NJW-RR 2005, S. 1600 ).
  • BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20

    Vorrang der Erbenfeststellungsklage gegenüber Verfassungsbeschwerde gegen

    Der Beschwerdeführer könnte vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg ohne Weiteres noch sein eigentliches Ziel - die Feststellung der Erbenstellung - erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8 ; Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 -, Rn. 4).

    Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt auch nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht (so BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8), sondern auch, wenn - wie hier - Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (siehe für eine behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4).

  • OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 371/13

    Bindung des Nachlassgerichts an rechtskräftiges Feststellungsurteil

    Die Entscheidung des Nachlassgerichts über die Erbscheinserteilung erwächst also anders als das Feststellungsurteil des Prozessgerichts gerade nicht in Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010, Az. IV ZR 135/08, Rn. 12; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2005, Az. 1 BvR 219/05, Rn. 8; jeweils zitiert nach juris).
  • BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19

    Androhung einer Missbrauchsgebühr betreffend eine gegenüber

    Die Beschwerdeführer könnten vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg ohne Weiteres noch ihr eigentliches Ziel - die Feststellung der Erbenstellung - erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8).

    b) Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat bereits mit begründetem Beschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 - (Rn. 8) entschieden, dass der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die im Erbscheinsverfahren ergangene letztinstanzliche Entscheidung entgegensteht, wenn der Beschwerdeführer sein Ziel vor den Fachgerichten durch Klage auf Feststellung des Erbrechts erreichen kann.

  • StGH Hessen, 12.08.2020 - P.St. 2689

    Beschluss über eine Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung im

    - BVerfG (K), Beschluss vom 29.08.2005 - 1 BvR 219/05 -, NJW-RR 2005, 1600 [1601] = juris, Rn. 8 f.; Beschluss vom 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19 -, juris, Rn. 3 f.; Beschluss vom 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20 -, juris, Rn. 3-5 -.

    - BVerfG (K), Beschluss vom 29.08.2005 - 1 BvR 219/05 -, NJW-RR 2005, 1600 [1601] = juris, Rn. 9 -.

  • OLG München, 05.07.2021 - 33 U 7071/20

    Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines Erbrechts gerichteten

    Das für die Zulässigkeit der positiven, auf Feststellung des eigenen Erbrechts gerichteten Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da das Erbrecht nach einer verstorbenen Person ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt (BVerfG ZEV 2006, 74; BGH ZEV 2010, 468; Krätzschel in: NK/Erbrecht 2. Auflage § 256 ZPO Rn. 12).
  • VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21
    Dies bedeutet, dass über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden müssen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 - juris Rn. 7).

    Eine Unzumutbarkeit folgt insbesondere nicht aus der Dauer des Erbscheinsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 - juris Rn. 9).

  • KG, 02.06.2014 - 25 U 4/14

    Vermutungswirkung des Erbscheins: Erbprätendentenstreit vor dem Prozessgericht;

    6 b. Darüber hinaus folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass dem Erbschein im vor dem Prozessgericht geführten Rechtsstreit zweier Erbprätendenten keine Wirkung zukommt (so jedenfalls für die Frage der Testamentsauslegung: BGH NJW 1983, 672; BGH NJW 1983, 277; BGH NJW-RR 1987, 1090; BGH NJW 1993, 2171, 2172; gegen eine präjudizielle Wirkung des Erbscheins : BVerfG NJW-RR 2005, 1600; vgl. auch Palandt-Weidlich, BGB, 73. Aufl. Rn. 3 zu § 2365; Münchner-Kommentar- Meyer a.a.O., Rn. 22 zu § 2365 BGB, Staudinger-Herzog, a.a.O.Rn. 50 zu § 2365 BGB; Soergel-Zimmermann, a.a.O., Rn. 4 zu § 2365; Bamberger/Roth/Siegmann/Höger BGB, Bd. 3, 3. Aufl. 2011, Rn. 11 zu § 2365; Ebenroth, Erbrecht, 1992, Rn. 1060; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 5. Aufl. 2001, § 39 VII 2 e; v. Lübtow, Erbrecht, Bd. II, 1971 II, S. 1024; Burandt/Rojahn/Seiler Erbrecht, 2011 Rn. 12 f.), da jede andere Lösung eine zumindest eingeschränkte Bindung des Prozessgerichts an das nicht auf eine verbindliche Streitentscheidung ausgerichtete nachlassgerichtliche Verfahren bedeutet, obwohl der Erbschein - anders als das zwischen den Erbprätendenten ergangene zivilprozessuale Urteil - selbst für das Nachlassgericht keine verbindliche Feststellung begründet (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 334; Staudinger-Herzog, a.a.O. Rn. 50 zu § 2365 BGB; Münchner-Kommentar- Meyer a.a.O., Rn. 22 zu § 2365 BGB).
  • OLG Bamberg, 23.12.2021 - 2 W 5/21

    Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein

  • OLG München, 06.04.2021 - 33 U 7071/20

    Teilunwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung

  • VerfGH Bayern, 17.08.2021 - 84-VI-20

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Erbscheinsverfahren

  • VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 38-IV-22

    Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (hier: Zwangsvollstreckung

  • LG Köln, 06.05.2021 - 19 O 86/20
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