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   KG, 04.09.1998 - 17 U 3053/97   

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https://dejure.org/1998,11318
KG, 04.09.1998 - 17 U 3053/97 (https://dejure.org/1998,11318)
KG, Entscheidung vom 04.09.1998 - 17 U 3053/97 (https://dejure.org/1998,11318)
KG, Entscheidung vom 04. September 1998 - 17 U 3053/97 (https://dejure.org/1998,11318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für die Erfüllung eines Vermächtnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZEV 1999, 494
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03

    KG Berlin

    Außerdem habe der Bundesgerichtshof die fehlende Aussicht für eine Genehmigung nach der GVVO-DDR in dem von ihm entschiedenen Fall damit begründet, der in Betracht kommende Erwerber des Grundstücks habe der Kriminalpolizei in West-Berlin angehört; die sich daraus für die Behörden der DDR ergebenden Bedenken seien dagegen bei einem Vermächtnisnehmer, der von Beruf Gärtner ist, nicht zu erwarten (KG ZEV 1999, 494, 495; die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat der Senat durch Beschluß vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98 - ZEV 1999, 496 nicht angenommen).

    Anders als im Urteil des Kammergerichts ZEV 1999, 494 angenommen, verlor die Erbin dadurch ihre Verfügungsbefugnis (vgl. Rundverfügung des Ministeriums der Justiz Nr. 9/53 vom 15. April 1953 unter III 2, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/4).

    a) Da der Anspruch der Klägerin in noch unverjährter Zeit unmöglich geworden ist, hätte das Berufungsgericht weiter prüfen müssen, ob der Klägerin im Hinblick auf die Restitution des Nachlaßgrundstücks an die Beklagten als Erbeserben ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. zustand, wie das Landgericht im Anschluß an die Entscheidung des Kammergerichts ZEV 1999, 494, 495 f., angenommen hat.

  • OLG Frankfurt, 13.06.2001 - 23 U 51/00

    Testamentsauslegung: Abgrenzung zwischen Vermächtnis, Auflage und Anordnung der

    § 281 BGB ist grundsätzlich auf alle schuldrechtlichen Ansprüche anzuwenden, insbesondere auch auf den Vermächtnisanspruch (KG ZEV 99, 494).
  • BGH, 16.03.2005 - IV ZR 246/03

    Erfüllung eines Vermächtnisses an Hausgrundstücken in der ehemaligen DDR

    Das ändert jedoch rechtlich nichts daran, daß den Klägern als Erben ihres Vaters ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. auf Auflassung dieses Grundvermögens zusteht (vgl. BGHZ 123, 76, 79; BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter II 2 g; KG ZEV 1999, 494, 495 f. sowie den dazu ergangenen Nichtannahmebeschluß des Senats vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98 - ZEV 1999, 496 = BGHR BGB § 2174 Verjährung 1).
  • LG Rostock, 20.01.2005 - 4 O 99/04

    Einhaltung der notariellen Form beim Verkauf einer unvermessenen

    Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz stellen ein nach § 281 BGB a.F. (§ 285 in der Fassung vom 26. November 2001) herauszugebendes sog. stellvertretendes commodum dar, wenn der Restitutionsberechtigte seinerseits vor Enteignung zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995, VI ZR 377/94 , ZOV 1996, 30; Beschl. v. 9. Juni 1999, IV ZR 278/98 , BGHR BGB § 2174 Verjährung 1 (Gründe); KG Berlin, Urteil vom 4. September 1998 - 17 U 3053/97, VIZ 2000, 677 ).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz ein sogenanntes stellvertretendes commudum für ein in der ehemaligen DDR enteignetes Grundstück darstellen, wenn der Restitutionsberechtigte seinerseits vor Enteignung zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.1995 - VI ZR 377/94 -, juris; BGH, Beschluss vom 09.06.1999 - IV ZR 278/98 -, juris; KG, VIZ 2000, 677).

    Dies war der Zeitpunkt, als er gerichtlich durchsetzbar war, d.h. mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nach der Wende in der ehemaligen DDR (vgl. BVerwG, Z0V 1996, 369; BGH, Beschluss vom 09.06.1999 - IV ZR 278/98; Urteil vom 19.09.1995 - VI ZR 377/94 -, juris; KG, VIZ 2000, 677).

  • OLG Brandenburg, 30.06.2005 - 5 U 41/03

    Kein Anspruch auf Zustimmung zur Berechtigung des Grundbuchs bei Gutgläubigkeit

    Nach der Rechtsprechung (BGH DtZ 1996, S. 26 (28); BGH Beschluss vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98; KG ZEV 1999, S. 494 ff; BGH Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 272/03 -) kann der Gläubiger eines durch die Enteignung unmöglich gewordenen schuldrechtlichen Anspruch, einen Anspruch aus § 281 BGB auf das enteignete, aber nach dem Vermögensgesetz restituierte Grundstück erheben.
  • OLG Brandenburg, 15.10.2003 - 13 U 36/03

    Erfüllung eines Vorausvermächtnisses über in der ehemaligen DDR liegendes, in

    Dies hat, wenngleich es sich - nachträglich betrachtet - um ein nur vorübergehendes Unvermögen gehandelt hat, welches nunmehr, nach dem der Grundbesitz zurückübertragen worden ist, behoben ist, zur endgültigen Leistungsfreiheit der damaligen Miterbinnen geführt (§ 275 Abs. 1 und 2 BGB a. F.; so auch KG ZEV 1999, 494 f.).

    Wird, wie vorliegend, ein Grundstück in der DDR in Volkseigentum überführt und steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Restitution nach dem VermG zu, kann auch der Gläubiger eines hierdurch unmöglich gewordenen, schuldrechtlichen Anspruchs auf dieses Grundstück - hier der Vorausvermächtnisnehmer bzw. die Kläger als dessen Erben - einen Anspruch aus § 281 BGB a. F. erheben (vgl. BGHR BGB § 2174 Verjährung 1 sowie KG ZEV 1999, 494 ff.).

  • OLG Rostock, 08.10.2009 - 3 U 224/08

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Investitionsvorhabens; Abgrenzung zum

    Dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Hindernisses in einer ex post-Betrachtung nach dem Kenntnisstand der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen (BGH, Urt. v. 11.03.1982, VII ZR 357/80, NJW 1982, 1458; Urt. v. 09.07.1955, VI ZR 108/54, WM 1955, 1346; Urt. v. 30.10.1953, V ZR 76/52, LM Nr. 4 zu § 275 BGB = BB 1953, 1028; KG Berlin, Urt. v. 04.09.1998, 17 U 3053/97, VIZ 2000, 677).
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