Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 14 Wx 28/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4367
OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 14 Wx 28/05 (https://dejure.org/2006,4367)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.01.2006 - 14 Wx 28/05 (https://dejure.org/2006,4367)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - 14 Wx 28/05 (https://dejure.org/2006,4367)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,4367) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Gemeinschaftliches Testament: Schlusserbeneinsetzung der Kinder durch eine Pflichtteilsstrafklausel bei gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Testaments im Hinblick des Einsetzens der Kinder als Schlusserben durch die Eltern; Zweck der Pflichtteilsstrafklausel; Regelung der Schlusserbfolge nach dem Überlebenden; Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils

  • Judicialis

    BGB § 2269

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2269
    Testamentsauslegung - Gemeinschaftliches Testament - Schlußerbeneinsetzung - Pflichtteilsstrafklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kinder aus erster Ehe streiten mit Witwe ums Erbe - Ist aus einer Pflichtteilsstrafklausel eine Einsetzung der Kinder als Schlusserben abzuleiten?

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Testament - Pflichtteilsstrafklausel ist nicht automatisch eine Schlusserbeneinsetzung

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Berliner Testament - Pflichtteilsstrafklausel und Schlusserbenstellung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1303
  • Rpfleger 2006, 472
  • ZEV 2006, 409
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 30.04.1993 - 2 Wx 58/92

    Enterbung des Schlußerben - §§ 2269, 2270 Abs. 2, 2271 Abs. 2 BGB, doppelte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 14 Wx 28/05
    Allerdings wäre eine Schlußerbeneinsetzung der Kinder nach § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel wechselbezüglich (OLG Köln, FamRZ 1993, 1371; OLG Oldenburg, FamRZ 1999, 1537).

    Die Kinder werden hier nicht als "Erben" bezeichnet (vgl. zu einer solchen Klausel OLG Köln, FamRZ 1993, 1371).

  • OLG Oldenburg, 17.11.1998 - 5 U 120/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 14 Wx 28/05
    Allerdings wäre eine Schlußerbeneinsetzung der Kinder nach § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel wechselbezüglich (OLG Köln, FamRZ 1993, 1371; OLG Oldenburg, FamRZ 1999, 1537).
  • OLG Celle, 11.02.2003 - 6 W 9/03

    Auslegung einer Sanktionsklausel in gemeinschaftlichem Testament; Verlangen des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 14 Wx 28/05
    Dies entspricht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1951, 41; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Bearb. § 2269 Rdn. 24; ebenfalls für nicht zwingend oder nicht ausreichend halten die Klausel: OLG Saarbrücken, NJW-RR 1992, 841 jedenfalls bei einem Erbvertrag; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 844; OLG Bremen, ZEV 1994, 365; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle, MDR 2003, 813; Erman/Schmidt, BGB 11. Aufl. § 2269 Rdn. 7; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 24 IV 1 c; das Bayerische Oberste Landesgericht - BayObLG 59, 199 und 60, 216 - läßt zwar offen, ob eine Pflichtteilsstrafklausel im Zweifel nicht als Erbeinsetzung auszulegen ist, entnimmt einen entsprechenden Willen der testierenden Eheleute jedoch nicht der Klausel, sondern fordert eine Würdigung aller in Betracht kommenden außertestamentarischen Umstände; nicht eindeutig: Musielak, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. § 2269 Rdn. 14: Klausel "spricht für" Schlußerbeneinsetzung; Jauernig/Stürner, BGB 10. Aufl. § 2269 Rdn. 3: Auslegung als Schlußerbeneinsetzung "liegt nahe"; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB § 2269 Rdn. 22: "unter besonderen Umständen"; für ausreichend halten die Klausel: Johannsen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 2269 Rdn; 5; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2269 Rdn. 14; wohl auch OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 246).
  • OLG Saarbrücken, 10.03.1992 - 7 U 164/91

    Maßstäbe für die Auslegung von Erbverträgen; Aufklärungspflicht eines Notars;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 14 Wx 28/05
    Dies entspricht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1951, 41; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Bearb. § 2269 Rdn. 24; ebenfalls für nicht zwingend oder nicht ausreichend halten die Klausel: OLG Saarbrücken, NJW-RR 1992, 841 jedenfalls bei einem Erbvertrag; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 844; OLG Bremen, ZEV 1994, 365; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle, MDR 2003, 813; Erman/Schmidt, BGB 11. Aufl. § 2269 Rdn. 7; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 24 IV 1 c; das Bayerische Oberste Landesgericht - BayObLG 59, 199 und 60, 216 - läßt zwar offen, ob eine Pflichtteilsstrafklausel im Zweifel nicht als Erbeinsetzung auszulegen ist, entnimmt einen entsprechenden Willen der testierenden Eheleute jedoch nicht der Klausel, sondern fordert eine Würdigung aller in Betracht kommenden außertestamentarischen Umstände; nicht eindeutig: Musielak, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. § 2269 Rdn. 14: Klausel "spricht für" Schlußerbeneinsetzung; Jauernig/Stürner, BGB 10. Aufl. § 2269 Rdn. 3: Auslegung als Schlußerbeneinsetzung "liegt nahe"; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB § 2269 Rdn. 22: "unter besonderen Umständen"; für ausreichend halten die Klausel: Johannsen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 2269 Rdn; 5; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2269 Rdn. 14; wohl auch OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 246).
  • OLG Saarbrücken, 06.01.1994 - 5 W 119/93

    Auslegung eines Erbvertrages durch das Tatsachengericht und Bindung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 14 Wx 28/05
    Dies entspricht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1951, 41; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Bearb. § 2269 Rdn. 24; ebenfalls für nicht zwingend oder nicht ausreichend halten die Klausel: OLG Saarbrücken, NJW-RR 1992, 841 jedenfalls bei einem Erbvertrag; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 844; OLG Bremen, ZEV 1994, 365; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle, MDR 2003, 813; Erman/Schmidt, BGB 11. Aufl. § 2269 Rdn. 7; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 24 IV 1 c; das Bayerische Oberste Landesgericht - BayObLG 59, 199 und 60, 216 - läßt zwar offen, ob eine Pflichtteilsstrafklausel im Zweifel nicht als Erbeinsetzung auszulegen ist, entnimmt einen entsprechenden Willen der testierenden Eheleute jedoch nicht der Klausel, sondern fordert eine Würdigung aller in Betracht kommenden außertestamentarischen Umstände; nicht eindeutig: Musielak, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. § 2269 Rdn. 14: Klausel "spricht für" Schlußerbeneinsetzung; Jauernig/Stürner, BGB 10. Aufl. § 2269 Rdn. 3: Auslegung als Schlußerbeneinsetzung "liegt nahe"; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB § 2269 Rdn. 22: "unter besonderen Umständen"; für ausreichend halten die Klausel: Johannsen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 2269 Rdn; 5; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2269 Rdn. 14; wohl auch OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 246).
  • OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 20 W 432/00

    Schlusserbenbestimmung - notarielles Testament - Auslegung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 14 Wx 28/05
    Dies entspricht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1951, 41; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Bearb. § 2269 Rdn. 24; ebenfalls für nicht zwingend oder nicht ausreichend halten die Klausel: OLG Saarbrücken, NJW-RR 1992, 841 jedenfalls bei einem Erbvertrag; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 844; OLG Bremen, ZEV 1994, 365; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle, MDR 2003, 813; Erman/Schmidt, BGB 11. Aufl. § 2269 Rdn. 7; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 24 IV 1 c; das Bayerische Oberste Landesgericht - BayObLG 59, 199 und 60, 216 - läßt zwar offen, ob eine Pflichtteilsstrafklausel im Zweifel nicht als Erbeinsetzung auszulegen ist, entnimmt einen entsprechenden Willen der testierenden Eheleute jedoch nicht der Klausel, sondern fordert eine Würdigung aller in Betracht kommenden außertestamentarischen Umstände; nicht eindeutig: Musielak, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. § 2269 Rdn. 14: Klausel "spricht für" Schlußerbeneinsetzung; Jauernig/Stürner, BGB 10. Aufl. § 2269 Rdn. 3: Auslegung als Schlußerbeneinsetzung "liegt nahe"; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB § 2269 Rdn. 22: "unter besonderen Umständen"; für ausreichend halten die Klausel: Johannsen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 2269 Rdn; 5; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2269 Rdn. 14; wohl auch OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 246).
  • OLG Karlsruhe, 31.01.1995 - 11 Wx 63/93

    Aufnahme der sogenannten Pflichtteilsstrafklausel in das gemeinschaftliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 14 Wx 28/05
    In der Rechtsprechung und Literatur ist auch anerkannt, daß die Einsetzung als Schlußerben in Betracht kommen kann, wenn Abkömmlinge, ohne ausdrücklich als Schlußerben eingesetzt zu sein, für den Fall, daß sie beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil verlangen, auch am Nachlaß des Überlebenden auf den Pflichtteil gesetzt werden (OLG Karlsruhe, BWNotZ 1995, 168).
  • OLG Hamm, 23.06.1994 - 15 W 265/93

    Rechtsfolgen einer Wiederverheiratungsklausel im gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 14 Wx 28/05
    Dies entspricht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1951, 41; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Bearb. § 2269 Rdn. 24; ebenfalls für nicht zwingend oder nicht ausreichend halten die Klausel: OLG Saarbrücken, NJW-RR 1992, 841 jedenfalls bei einem Erbvertrag; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 844; OLG Bremen, ZEV 1994, 365; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle, MDR 2003, 813; Erman/Schmidt, BGB 11. Aufl. § 2269 Rdn. 7; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 24 IV 1 c; das Bayerische Oberste Landesgericht - BayObLG 59, 199 und 60, 216 - läßt zwar offen, ob eine Pflichtteilsstrafklausel im Zweifel nicht als Erbeinsetzung auszulegen ist, entnimmt einen entsprechenden Willen der testierenden Eheleute jedoch nicht der Klausel, sondern fordert eine Würdigung aller in Betracht kommenden außertestamentarischen Umstände; nicht eindeutig: Musielak, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. § 2269 Rdn. 14: Klausel "spricht für" Schlußerbeneinsetzung; Jauernig/Stürner, BGB 10. Aufl. § 2269 Rdn. 3: Auslegung als Schlußerbeneinsetzung "liegt nahe"; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB § 2269 Rdn. 22: "unter besonderen Umständen"; für ausreichend halten die Klausel: Johannsen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 2269 Rdn; 5; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2269 Rdn. 14; wohl auch OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 246).
  • OLG Hamm, 27.01.2021 - 10 W 71/20

    Gemeinschaftliches Ehegattentestament, Testamentsauslegung,

    In ihr kommt regelmäßig, wenn auch nicht zwingend allein, so doch mit entsprechenden anderen Hinweisen die Andeutung einer inzidenten Einsetzung der Kinder als Erben des überlebenden Ehegatten zum Ausdruck (MüKoBGB/Musielak, 8. Aufl. 2020, BGB § 2269 Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 14 Wx 28/05 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2014 - 3 Wx 64/13

    Zur Auslegung eines Erbvertrages mit Pflichtteilsstrafklausel aber ohne

    Andererseits ist der Pflichtteilsklausel allein nicht zwingend eine stillschweigende Schlusserbeneinsetzung zu entnehmen (OLG Hamm NJW-RR 2004, 1520; OLG Karlsruhe ZEV 2006, 409); kann nicht festgestellt werden, dass Eheleute die sich gegenseitig als Erben eingesetzt und im Hinblick auf ihre Kinder eine Pflichtteilsstrafklausel in den Erbvertrag aufgenommen haben, die Kinder als Schlusserben einsetzen wollten, so darf ein solcher Wille nicht unterstellt werden (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O. für das Ehegattentestament).
  • OLG Hamm, 19.10.2010 - 10 U 79/10

    Neuregelung der gemeinschaftlichen ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses

    Von einer (konkludenten) Schlusserbeneinsetzung kann daher nur ausgegangen werden, wenn über die Pflichtteilsstrafklausel hinausgehend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder erfolgen sollte ( OLG Karlsruhe ZEV 2006, 409 juris-Rn 34/41; Staudinger-Kanzleiter, BGB, 2006, § 2269 Rn 24 ).
  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 10 U 95/08

    Auslegung einer letztwilligen Verfügung

    Eine solche Auslegung ist aber nicht zwingend geboten, insbesondere gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz für eine solche Wertung ( vgl. OLG Hamm NJW-RR 2004, 1521; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1303).
  • OLG Hamm, 29.03.2022 - 10 W 91/20

    Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel; Auslösung einer

    Dass die Eheleute etwas anderes wollten als sie niedergeschrieben haben, darf nicht unterstellt werden, wenn es keinen Anhaltspunkt für einen solchen anderen Willen gibt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 14 Wx 28/05 -, juris).
  • OLG Köln, 30.08.2019 - 2 Wx 252/19

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags; Auslegung eines

    Einer generellen Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel als Erbeinsetzung wird allerdings entgegengehalten, dass der Erblasser nach § 1938 BGB einen Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen kann, ohne einen Erben einzusetzen, weshalb zusätzliche Anhaltspunkte gefordert werden (OLG Karlsruhe ZEV 2006, 409; Staudinger/Kanzleiter, BGB, Neubearb. 2019, § 2269 Rn. 24).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht