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   OLG Köln, 14.12.2009 - I-2 Wx 59/09   

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OLG Köln, 14.12.2009 - I-2 Wx 59/09 (https://dejure.org/2009,6280)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.12.2009 - I-2 Wx 59/09 (https://dejure.org/2009,6280)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Dezember 2009 - I-2 Wx 59/09 (https://dejure.org/2009,6280)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs bei Eintritt des Erbfalls und letztwilliger Verfügung mit Verwirkungsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 29 Abs. 1
    Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs bei Eintritt des Erbfalls und letztwilliger Verfügung mit Verwirkungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt durch Erbschein, öffentliches Testament oder eidesstattliche Versicherung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 665
  • MDR 2010, 577
  • FGPrax 2010, 82
  • FamRZ 2010, 927
  • Rpfleger 2010, 263
  • ZEV 2010, 97
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Bochum, 03.12.1991 - 7 T 661/91
    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09
    Demgegenüber verlangt die wohl herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung weitere Nachweise, wobei es nach Auffassung des Landgerichts Bochum (Rpfleger 1992, 194 mit kritischen Anmerkungen von Meyer-Stolte, Rpfleger 1992, 195 und Peißinger, Rpfleger 1992, 428 [429]) sowie des Landgerichts Koblenz (MittRhNotK 1995, 67) genügt, wenn hinsichtlich der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt wird (vgl. auch Schönke/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, Rn. 790).

    Die Frage, ob dies nur durch Vorlegung eines Erbscheins, wie dies teilweise von der Rechtsprechung und Literatur verlangt wird, oder auch durch in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung geschehen kann (BayObLG MittBayNot 1989, 146 [148]; OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 30; OLGZ 1985, 411; OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408; jew. für den Nachweis, dass keine weiteren Abkömmlinge aus der Ehe hervorgegangen sind; LG Bochum, Rpfleger 1992, 194), braucht hier durch den Senat nicht abschließend geklärt werden.

  • OLG Frankfurt, 01.09.1980 - 20 W 615/79
    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09
    Die Frage, ob dies nur durch Vorlegung eines Erbscheins, wie dies teilweise von der Rechtsprechung und Literatur verlangt wird, oder auch durch in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung geschehen kann (BayObLG MittBayNot 1989, 146 [148]; OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 30; OLGZ 1985, 411; OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408; jew. für den Nachweis, dass keine weiteren Abkömmlinge aus der Ehe hervorgegangen sind; LG Bochum, Rpfleger 1992, 194), braucht hier durch den Senat nicht abschließend geklärt werden.
  • OLG Frankfurt, 18.11.1993 - 20 W 158/93

    Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09
    Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt (NJW-RR 1994, 203) darf das Grundbuchamt die Eintragung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen, wenn es den Nachweis der Erbfolge durch eidesstattliche Versicherung nicht als erbracht ansieht.
  • BGH, 26.05.1982 - V ZB 8/81

    Erforderlichkeit eines Erbscheins zur Bezeugung des Nacherbfalls

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09
    Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge dem Grundbuchamt gegenüber nur durch den Erbschein geführt werden (vgl. auch BGHZ 84, 196 [199] = NJW 1982, 2499).
  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93

    Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09
    Die Beteiligten sind zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, weil ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH, NJW 1994, 1158; BayObLG FGPrax 2003, 59; OLG Hamm, FGPrax 1996, 210; Demharter, GBO, 26. Auflage 2008, § 78 Rn. 2).
  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09
    Das Landgericht Köln (MittRhNotK 1988, 177) und das Landgericht Stuttgart (BWNotZ 1988, 163 mit kritischen Anm. von Böhringer, BWNotZ 1988, 155 und Karch BWNotZ 1989, 75) sowie Meyer-Stolte (Rpfleger 1992, 195 [196]) sind der Ansicht, die Vorlage einer letztwilligen Verfügung mit Verwirkungsklausel reiche zum Nachweis aus, wenn der Nichteintritt der Bedingung, nämlich die Geltendmachung des Pflichtteils, offenkundig im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO sei.
  • OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85

    Berichtigung des Eigentümereintrags im Grundbuch wegen nachträglich eingetretener

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09
    Die Frage, ob dies nur durch Vorlegung eines Erbscheins, wie dies teilweise von der Rechtsprechung und Literatur verlangt wird, oder auch durch in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung geschehen kann (BayObLG MittBayNot 1989, 146 [148]; OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 30; OLGZ 1985, 411; OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408; jew. für den Nachweis, dass keine weiteren Abkömmlinge aus der Ehe hervorgegangen sind; LG Bochum, Rpfleger 1992, 194), braucht hier durch den Senat nicht abschließend geklärt werden.
  • BayObLG, 19.12.2002 - 2Z BR 7/02

    Grundbuchfähigkeit einer in EG-Staat rechtswirksam gegründeten

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09
    Die Beteiligten sind zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, weil ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH, NJW 1994, 1158; BayObLG FGPrax 2003, 59; OLG Hamm, FGPrax 1996, 210; Demharter, GBO, 26. Auflage 2008, § 78 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 26.09.1985 - 20 W 442/85

    Nachweis der Erbfolge im Falle der Löschung eines Nacherbenvermerks

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09
    Die Frage, ob dies nur durch Vorlegung eines Erbscheins, wie dies teilweise von der Rechtsprechung und Literatur verlangt wird, oder auch durch in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung geschehen kann (BayObLG MittBayNot 1989, 146 [148]; OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 30; OLGZ 1985, 411; OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408; jew. für den Nachweis, dass keine weiteren Abkömmlinge aus der Ehe hervorgegangen sind; LG Bochum, Rpfleger 1992, 194), braucht hier durch den Senat nicht abschließend geklärt werden.
  • BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88

    Keine Grundbuchberichtigung aufgrund der von Amts wegen vorgenommenen

    Auszug aus OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09
    Die Frage, ob dies nur durch Vorlegung eines Erbscheins, wie dies teilweise von der Rechtsprechung und Literatur verlangt wird, oder auch durch in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung geschehen kann (BayObLG MittBayNot 1989, 146 [148]; OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 30; OLGZ 1985, 411; OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408; jew. für den Nachweis, dass keine weiteren Abkömmlinge aus der Ehe hervorgegangen sind; LG Bochum, Rpfleger 1992, 194), braucht hier durch den Senat nicht abschließend geklärt werden.
  • BGH, 02.06.2016 - V ZB 3/14

    Grundbucheintragung der Erben: Erbfolgenachweis bei Verwirkungsklausel im

    Bei solchen Klauseln muss das Grundbuchamt nach herrschender Meinung entweder die Vorlage eines Erbscheins verlangen (so: LG Kassel, Rpfleger 1993, 397; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 35 Rn. 39; für Möglichkeit: OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2012, 1591) oder wenigstens Erklärungen der Erben in der Form des § 29 GBO, dass sie den Pflichtteil nicht geltend gemacht haben (OLG Braunschweig, DNotZ 2013, 125, 126; OLG Hamm, ZEV 2011, 592, 593; OLG Köln, FGPrax 2010, 82 f.; Hügel/Wilsch, GBO, 3. Aufl., § 35 Rn. 117; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 35 GBO Rn. 87; wohl auch Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 35 Rn. 124 f.).
  • OLG Hamm, 08.02.2011 - 15 W 27/11

    Anforderungen an den Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils

    Die Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils muss durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden, da sie Wirksamkeitsvoraussetzung für die beantragte Grundbuchberichtigung ist und es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach Kinder in Fällen der vorliegenden Art nach dem erstverstorbenen Elternteil den Pflichtteil nicht verlangen (vgl. OLG Frankfurt, Rpfleger 1994, 206, 207; OLG Köln, NJW-RR 2010, 665, 666).

    Zum Nachweis der (negativen) Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils kann vielmehr auch eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung genügen (LG Bochum, Rpfleger 1992, 194, 195; Schöner/Stöber a.a.O., Rn. 790 mit Fußnote 39; Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl., § 35, Rn. 108; letztlich offengelassen vom OLG Frankfurt, Rpfleger 1994, 206, 207 und vom OLG Köln, NJW-RR 2010, 665, 666).

  • OLG Hamm, 20.08.2015 - 15 W 346/15

    Anforderungen an den Nachweis des Nichteintritts einer Pflichtteilsstrafklausel

    Denn sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die beantragte Grundbuchberichtigung, und es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach Kinder in Fällen der vorliegenden Art nach dem erstverstorbenen Elternteil den Pflichtteil nicht verlangen (vgl. OLG Frankfurt, Rpfleger 1994, 206, 207; OLG Köln, NJW-RR 2010, 665, 666).
  • OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12

    Grundbuchberichtigung nach Erbfolge: Anforderungen an den Nachweis der

    Allerdings kann nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch die Vorlage einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen _ wie etwa des notariellen Erbvertrags - mit der Niederschrift über deren Eröffnung (Demharter GBO 28. Aufl. § 35 Rn. 31 ff.) oder ersatzweise die Verweisung auf die die entsprechenden Urschriften enthaltenen Nachlassakten desselben Amtsgerichts genügen (OLG Köln ZEV 2010, 97).

    a) In Literatur und Rechtsprechung ist jedoch umstritten, ob auch eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung als Beweismittel für die unterbliebene Geltendmachung des Pflichtteils im Grundbuchverfahren Verwendung finden kann (so OLG Köln ZEV 2010, 97; OLG Hamm ZEV 2011, 592; Völzmann RNotZ 2012, 380/384; DNotI-Report 2002, 129/130; Schöner/Stöber GBO 15. Aufl. Rn. 790; Meikel/Hertel GBO 10. Aufl. § 29 Rn. 449; Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. § 35 Rn. 119; Bestelmeyer Rpfleger 2012, 666/677 bei Rn. 179) oder immer ein Erbschein zu verlangen ist (so Böhringer ZEV 2001, 387/388; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 135; Meikel/Roth § 35 Rn. 119; Demharter § 35 Rn. 39: "grundsätzlich").

  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    Es gibt es auch keinen Erfahrungssatz, dass der Pflichtteil in Fällen wie dem hier vorliegenden nicht verlangt würde (so schon der Senat in seinem zitierten Beschluss vom 18.11.1993 im Anschluss an Böhringer: BWNotZ 1988, 155, 157 und Preißinger: Rechtspfleger 1992, 427, 429; Oberlandesgericht Köln Rpfleger 2010, 263).
  • OLG Braunschweig, 30.08.2012 - 2 W 138/12

    Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung

    Dieser Grundsatz erfährt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG NJW-RR 2012, 847; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1097ff; OLG Köln NJW-RR 2010, 665f; OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 203ff; OLG Frankfurt Beschluss vom 3.7.2001 20 W 153/01; alle Entscheidungen zitiert nach Juris) jedoch eine Ausnahme für den Nachweis der negativen Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils, wenn auch das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen eine solche eidesstattliche Versicherung der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde.
  • KG, 07.06.2010 - 1 W 140/09

    Nachweis der Rechtsnachfolge von Todes wegen in einen Kommanditanteil im

    Es kann dahinstehen, ob eine solche Versicherung bei negativen Tatsachen im Weg einer Zwischenverfügung einzuholen ist (in diesem Sinne zuletzt zu § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO OLG Köln, ZEV 2010, 97 sowie OLG Düsseldorf, ZEV 2010, 98 f.), da jedenfalls nach deren Vorlage (wie auch zuvor) keinerlei belastbare Tatsachen für einen abweichenden Sachverhalt sprechen.
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