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   OLG Hamm, 02.01.2018 - I-10 W 35/17   

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https://dejure.org/2018,15036
OLG Hamm, 02.01.2018 - I-10 W 35/17 (https://dejure.org/2018,15036)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.01.2018 - I-10 W 35/17 (https://dejure.org/2018,15036)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Januar 2018 - I-10 W 35/17 (https://dejure.org/2018,15036)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Erbrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Nachlassangelegenheiten nach einem nur vorübergehend in Spanien aufhältlichen, in Deutschland ansässigen Erblasser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2061
  • FGPrax 2018, 130
  • FamRZ 2019, 1553
  • ZEV 2018, 343
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20

    Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung kann auch die Willensrichtung des Erblassers zu berücksichtigen sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2018, 10 W 35/17, ZEV 2018, 343, juris, Rn. 7).

    Jedoch sind solche subjektiven Elemente nicht für sich allein geeignet, entgegen der objektiven Gestaltung der übrigen Lebensverhältnisse einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2018, 10 W 34/17, ZEV 2018, 343, juris, Rn.7, Beschluss vom 17.12.2019, 15 W 488/17, BeckRS 2019, 44890, Rn. 4).

  • OLG Hamm, 10.07.2020 - 10 W 108/18

    Internationale Zuständigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Testamentsauslegung,

    Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen hat der Senat durch Beschluss vom 02.01.2018 (10 W 35/17) den Beschluss des Amtsgerichts mit der Begründung aufgehoben, dass nach einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Deutschland auszugehen gewesen sei.

    Der Senat hat allerdings bereits mit Beschluss vom 02.01.2017 (10 W 35/17) entschieden, dass das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bad Oeynhausen international zuständig ist, weil der Erblasser in dem dortigen Gerichtsbezirk seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.

    Die trennungsbedingte Wohnsitznahme in der Immobilie in T reicht zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts dort nicht aus, weil sie lediglich der Praktikabilität geschuldet war (OLG Hamm, Beschluss vom 02. Januar 2018 - I-10 W 35/17 -, juris; zustimmend MüKoFamFG/Rauscher, 3. Aufl. 2019, EU-ErbVO Art. 4 Rn. 21).

  • OLG Hamm, 17.12.2019 - 15 W 488/17
    Darüber hinaus sind für eine Auslegung die Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO heran zu ziehen (OLG Hamm, 10. Zivilsenat, ZEV 2018, 343f; OLG Hamburg RPfleger 2017, 153f).
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