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   BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 302/02   

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https://dejure.org/2003,580
BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 302/02 (https://dejure.org/2003,580)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2003 - VIII ZR 302/02 (https://dejure.org/2003,580)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02 (https://dejure.org/2003,580)
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Auf dem Versand verlorengegangener Camcorder

Versandhandel: Verhältnis zwischen § 447 BGB (Gegenleistungsgefahr) und §§ 275 Abs. 1, 243 Abs. 2, 269 Abs. 3 BGB (Leistungsgefahr) (Anm.: die Entscheidung beschäftigt sich nur mittelbar mit § 474 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>, der Sondervorschrift für den Verbrauchsgüterkauf nach neuem Schuldrecht)

Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    BGB §§ 275 Abs. 1 a. F., 269

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 275 Abs. 1 a.F. BGB, § 269 BGB
    Geht eine Ware auf dem Versandweg verloren, muss der Verkäufer keine neue Ware schicken

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • webshoprecht.de

    Zur Leistungsfreiheit des Versandhändlers bei Transportverlust der Ware

  • IWW
  • aufrecht.de

    Internethandel ist grundsätzlich Versendungkauf

  • Prof. Dr. Lorenz

    Abgrenzung von der Bringschuld zur Gattungsschuld, Erfüllungsort bei Versandhandel, Konkretisierung und Gefahrtragung nach neuem und nach altem Schuldrecht (Unterscheidung zwischen Preis- und Leistungsgefahr)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 447 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf Verbrauchsgüterkaufverträge - Erneute Lieferpflicht des Verkäufers bei Verschwinden des Kaufgegenstandes während des Versandes durch Paketdienst - Leistungserfüllung durch Versendungsverkäufer - Leistungsort bei ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Geht bestellte Ware während der Lieferung verloren, muss der Verkäufer keine neue versenden; §§ 275 I, 243 II BGB

  • Judicialis

    BGB § 275 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 269

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 275 Abs. 1 (a.F.) § 269
    Gefahrtragung bei Geschäften im Versandhandel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Im Versandhandel keine Bringschuld!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlust der verkauften Sache auf dem Versandweg: Gefahrübergang bei Gattungsschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Camcorder verschwunden Versandhändler hatte das Gerät einem Paketdienst übergeben

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Bringschuld im Versandhandel

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Die häufigsten Abmahnungen - Abmahngründe beim Warenverkauf im Internet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bestellung auf eigenes Risiko - Urteil des Bundesgerichtshofes zum Kauf im Versandhandel

Besprechungen u.ä.

  • mwn.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Gattungsschuld, Konkretisierung und Gefahrtragung beim Verbrauchsgüterkauf nach neuem Schuldrecht (Prof. Dr. Stephan Lorenz; ZGS 2003, 438)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3341
  • ZIP 2003, 2080
  • MDR 2004, 22
  • WM 2003, 2153
  • DB 2003, 2487
  • ZGS 2003, 438
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 75/90

    Rechtsmangel wegen Heizöl in Dieselkraftstoff; Begriff des Versendungskaufs;

    Auszug aus BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 302/02
    c) Ob die Beklagte, wie sie behauptet, ihren Kunden auch die Abholung der Ware in ihren Filialgeschäften ermöglicht, kann dahinstehen (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1990 - VIII ZR 75/90, NJW 1991, 915 zur Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort).
  • OLG Stuttgart, 23.10.1998 - 2 U 89/98
    Auszug aus BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 302/02
    Es bleibt daher bei der Vermutung des § 269 Abs. 1 BGB, wonach der Sitz der Beklagten Erfüllungsort für die ihr obliegenden Verkäuferpflichten war (ebenso Bamberger/Roth/Grüneberg, § 269 Rdnr. 10, 33; Soergel/Wolf, 12. Aufl., § 269 Rdnr. 16; MünchKomm/Krüger, BGB, 4. Aufl., § 269 Rdnr. 20; a.A. OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1576; Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., § 269 Rdnr. 12).
  • BGH, 23.08.2018 - III ZR 192/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets:

    Werden bewegliche Sachen im überregionalen Onlinehandel verkauft, ist in der Regel ausdrücklich oder zumindest konkludent eine Schickschuld und damit ein Versendungskauf im Sinne der §§ 447 Abs. 1 und 475 Abs. 2 BGB vereinbart (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 353/12, MDR 2014, 137, 138 Rn. 11 ff und Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02, NJW 2003, 3341, 3342).
  • BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 353/12

    Zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Möbelversandhandel

    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 16. Juli 2003 (VIII ZR 302/02) der Ansicht, beim Versandhandel liege eine Bringschuld vor, eine Absage erteilt.

    Nach der Rechtsprechung des Senats begründet der Umstand, dass es im Versandhandel typischerweise Aufgabe des Verkäufers ist, die Versendung der Kaufsache - auf eigene oder fremde Kosten - zu veranlassen, für sich allein nicht die Annahme, der Empfangsort solle auch Leistungsort (Erfüllungsort) für die Lieferpflicht des Verkäufers sein (arg. § 269 Abs. 3 BGB ; Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02, NJW 2003, 3341 unter II 3 b).

    Da der nach § 269 BGB zu bestimmende Leistungsort von § 447 Abs. 1 BGB nicht berührt wird, hat auch die Regelung des § 474 Abs. 2 BGB, nach der die Anwendung des § 447 Abs. 1 BGB auf den Verbrauchsgüterkauf - zwingend (§ 475 Abs. 1 BGB) - ausgeschlossen ist, keine Auswirkungen auf den Leistungsort (Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02, aaO unter II 3 d).

    Die Vermutung, dass im Zweifel auch im Versandhandel der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort für die Verkäuferpflichten ist, greift aber nur ein, wenn ein (anderer) Ort für die Leistung weder von den Beteiligten bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist (§ 269 Abs. 1 BGB; Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02, aaO).

  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des

    Auch der Bundesgerichtshof hat den Aussagegehalt dieser Vorschrift wiederholt in diesem Sinne gesehen und angewendet (vgl. z.B. Beschl. v. 30.3.1988 - I ARZ 192/88, NJW 1988, 1914; Urt. v. 9.3.1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546; Urt. v. 2.10.2002 - VII ZR 163/01, MDR 2003, 402; Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 302/02, ZIP 2003, 2080, 2081).
  • OLG Karlsruhe, 05.09.2007 - 15 U 226/06

    Belastung des Verbrauchers mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware

    Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3341) betrifft nicht den Verbrauchsgüterkauf und ist zur alten Rechtslage ergangen.
  • OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Möbelhändlers: Wirksamkeit einer

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.07.2003 (VIII ZR 302/02, NJW 2003, 3341) unter ausdrücklicher Ablehnung der damals in Literatur und Rechtsprechung (siehe etwa die Nachweise bei BGH, a.a.O., 3342) vertretenen Ansicht, beim Versandhandel liege eine Bringschuld vor, ausdrücklich eine Absage erteilt mit der Begründung, dass es im Versandhandel typischerweise Aufgabe des Verkäufers sei, die Versendung der Kaufsache - auf eigene oder auf fremde Kosten - zu veranlassen, begründe für sich allein nicht die Annahme, der Empfangsort solle auch Erfüllungsort für die Lieferpflicht des Verkäufers sein und hat dabei - zu Recht - auf § 269 Abs. 3 BGB hingewiesen.

    Dieser Gegenansicht kann jedoch nicht zugestimmt werden: Sie berücksichtigt nicht, dass § 447 den nach § 269 BGB zu bestimmenden Erfüllungsort nicht berührt (BGH NJW 2003, 3341, 3342).

    Überdies stößt die in der Entscheidung BGH NJW 2003, 3341 vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung, bei Geschäften im Versandhandel übernehme der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld, in der Literatur nach wie vor teilweise auf Ablehnung.

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 77/09

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Abgabe von Arzneimitteln über einen

    Die Revisionserwiderung weist darüber hinaus mit Recht darauf hin, dass nach dem solchenfalls anzuwendenden deutschen Recht (vgl. zur Anwendung des deutschen Arzneimittelpreisrechts GmS-OGB, BGHZ 194, 354 Rn. 16 bis 20) beim Versandhandel mit Verbrauchern die Vorschrift des § 447 Abs. 1 BGB gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anwendbar ist, wenn es sich - wie beim Versandhandel mit Arzneimitteln - um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, und dass der Erfüllungsort für die Verpflichtung des Verkäufers in einem solchen Fall daher der Wohnsitz des Käufers ist, weshalb den Verkäufer insoweit eine Bringschuld trifft (vgl. Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 269 Rn. 12; MünchKomm.BGB/Krüger, 6. Aufl., § 269 Rn. 20, jeweils mit weiteren Nachweisen; ebenso im Blick auf den - im dortigen Fall allerdings zeitlich noch nicht anwendbaren - § 474 Abs. 2 BGB nF auch schon BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02, NJW 2003, 3341 f.).
  • OLG München, 07.06.2017 - 7 U 4170/16

    Unwirksamkeit einer an das Versandmaximum des jeweiligen Transportdienstes

    a) Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass B2B-Transporte, also von Unternehmer zu Unternehmer (§ 14 BGB) erfolgende Transporte im gesetzlichen Normalfall nach der Regelung im Versicherungsschein nicht vom Versicherungsschutz umfasst werden, weil sie nach § 447 BGB (der auch im Versandhandel gilt, vgl. BGH, Urteil vom 16.7.2003 - VIII ZR 302/02, zitiert nach juris, dort Rz. 8 ff.) nicht auf Gefahr des Versenders erfolgen.
  • LG Rottweil, 05.03.2007 - 2 O 157/06
    Die Entscheidung des BGH (NJW 2003, 3341) steht dem nicht entgegen, weil sie sich nicht zur Frage der Gefahrtragung, sondern zur davon zu unterscheidenden Frage des Erfüllungsorts verhält.

    Dagegen könnte bei Geltung der Regeln des Kaufvertragrechts der Herstellungsort der Fenster als Erfüllungsort in Betracht gezogen werden, jedenfalls, soweit die Beklagte die Fenster nicht selbst ausliefert (dazu BGH NJW 2003, 3341).

  • OLG Brandenburg, 17.01.2023 - 6 U 26/22

    Unlauterer Wettbewerb durch im Internet angebotene Corona-Antigen-Schnelltests

    Erfüllungsort in zivilrechtlicher Hinsicht ist demnach grundsätzlich die Niederlassung des Verkäufers und die Gefahr geht nach § 447 Abs. 1 BGB über mit Auslieferung der Sache an das Transportunternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 302/02, NJW 2003, 2153).
  • OLG Naumburg, 12.11.2010 - 10 W 32/10

    Selbstständiges Beweisverfahren: Zuständiges Gericht bei noch nicht anhängigem

    Es bleibt daher bei der Vermutung des § 269 Abs. 1 BGB, wonach der Sitz der Antragsgegnerin Erfüllungsort für die ihr obliegende Verkäuferpflicht war (vgl. BGH NJW 2003, 3341 - 3342 zitiert nach juris).
  • FG Düsseldorf, 14.01.2010 - 1 V 3778/09

    Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung; Aussetzung der Vollziehung;

  • AG Erfurt, 23.06.2010 - 5 C 135/10
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