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   OLG Celle, 17.05.2006 - 3 U 254/05   

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https://dejure.org/2006,1546
OLG Celle, 17.05.2006 - 3 U 254/05 (https://dejure.org/2006,1546)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2006 - 3 U 254/05 (https://dejure.org/2006,1546)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. Mai 2006 - 3 U 254/05 (https://dejure.org/2006,1546)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Finanzierter Immobilienfondsbeitritt: Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche eines Anlegers gegen die seinen Fondsbeitritt finanzierende Bank

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 195 BGB; § 812 Abs. 1 S. 1 BGB; § 128 HGB; § 1 RBerG
    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Kreditvertrages; Anforderungen an den Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens; Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Berufungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Kreditvertrages; Anforderungen an den Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens; Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Berufungsverfahren

  • Judicialis

    BGB § 199; ; EGBGB Art. 229 § 6

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 199; EGBGB Art. 229 § 6
    Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RBerG Art. 1 § 1; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 197 a. F., § 195
    Kurze Verjährung der bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche eines GbR-Immobilienfondsanlegers gegen finanzierende Bank

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 2163
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Celle, 17.05.2006 - 3 U 254/05
    a) Nach der neueren, inzwischen von allen Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs vertretenen, als gefestigt anzusehenden Rechtssprechung verstößt ein Treuhandvertrag, in dem dem Treuhänder umfassende Vollmachten auch zur rechtlichen Vertretung des Vollmachtgebers erteilt werden, gegen Art. 1 § 1 RBerG (vgl. nur BGH WM 2004, 1529 f. m. w. N.).

    Dieser ist jedenfalls durch die Treuhänderin ohne Vertretungsmacht geschlossen und damit gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam (vgl. BGH WM 2004, 1529, 1531).

    Dies gilt mithin erst recht für den Beklagten als juristischen Laien: Auch er konnte selbst bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht erkennen, dass der von ihm mit der Treuhänderin geschlossene Vertrag nichtig, die von der Treuhänderin geschlossenen Verträge hierdurch bedingt jedenfalls schwebend unwirksam waren und daher seinen eigenen Handlungen genehmigende Wirkung zukommen könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH WM 2004, 1529, 1532; XI ZR 79/04 vom 27. September 2005).

    Eine Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages kommt nur dann in Betracht, wenn Grundlage des Zahlungsanspruchs des Gläubigers ein Schadensersatzbegehren ist (vgl. BGHZ 159, 294 ff.; OLG Stuttgart vom 29. Dezember 2005 - 17 U 43/05).

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

    Auszug aus OLG Celle, 17.05.2006 - 3 U 254/05
    Der gute Glaube der ZBank an die Wirksamkeit der dem Treuhänder erteilten Vollmacht setzt jedoch voraus, dass der Z-Bank spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin des Darlehensnehmers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (vgl. BGH WM 2005, 828 ff. m. zahlreichen w. N.).

    Zwar gilt ein Darlehen grundsätzlich auch dann als vom Darlehensnehmer selbst empfangen, wenn es der Darlehensgeber vereinbarungsgemäß an einen Dritten auszahlt (BGH WM 2005, 828, 833).

    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie vorliegend - die Vollmacht selbst, aufgrund derer die Anweisung erfolgt ist, fehlerhaft war, da es in diesem Fall an einer wirksamen, dem Darlehensnehmer zurechenbaren Weisung und damit an einer Leistung im Verhältnis von Darlehensgeber und Darlehensnehmer fehlt (vgl. BGHZ 147, 145, 150; WM 2005, 828 ff. m. zahlreichen w. N.).

  • OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 43/05

    Finanzierter Immobilienfondserwerb: Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen

    Auszug aus OLG Celle, 17.05.2006 - 3 U 254/05
    Eine Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages kommt nur dann in Betracht, wenn Grundlage des Zahlungsanspruchs des Gläubigers ein Schadensersatzbegehren ist (vgl. BGHZ 159, 294 ff.; OLG Stuttgart vom 29. Dezember 2005 - 17 U 43/05).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2006 - 1 U 206/05

    Serienauffahrunfall: Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden nur

    Auszug aus OLG Celle, 17.05.2006 - 3 U 254/05
    Die Regelung nimmt ersichtlich keinen Bezug auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, macht mithin den Beginn des Fristablaufs nicht von subjektiven Voraussetzungen abhängig (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 26. Juli 2005 - 3 W 92/05; Oberlandesgericht Karlsruhe vom 19. Dezember 2005 - 1 U 206/05).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus OLG Celle, 17.05.2006 - 3 U 254/05
    aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt die Verjährung der Rückzahlungsansprüche hinsichtlich aller von ihm bis zum 31. Dezember 2000 erbrachten Leistungen bereits aus § 197 BGB a. F. Auf den Rückforderungsanspruch des Beklagten war nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Verjährungsregelung nicht die grundsätzlich für Bereicherungsansprüche geltende 30jährige Frist des § 195 BGB, sondern die Vierjahresfrist des § 197 BGB anzuwenden, und zwar sowohl für die vom Beklagten erbrachten Zins als auch die geleisteten Tilgungsanteile (vgl. BGHZ 98, 174 ff; 148, 90 ff.).
  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 283/00

    Zur Verjährung von "Uraltdarlehen" bei Enteignungsmaßnahmen der ehemaligen DDR

    Auszug aus OLG Celle, 17.05.2006 - 3 U 254/05
    aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt die Verjährung der Rückzahlungsansprüche hinsichtlich aller von ihm bis zum 31. Dezember 2000 erbrachten Leistungen bereits aus § 197 BGB a. F. Auf den Rückforderungsanspruch des Beklagten war nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Verjährungsregelung nicht die grundsätzlich für Bereicherungsansprüche geltende 30jährige Frist des § 195 BGB, sondern die Vierjahresfrist des § 197 BGB anzuwenden, und zwar sowohl für die vom Beklagten erbrachten Zins als auch die geleisteten Tilgungsanteile (vgl. BGHZ 98, 174 ff; 148, 90 ff.).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus OLG Celle, 17.05.2006 - 3 U 254/05
    Maßgeblich ist dabei, ob die Regelung auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls basiert und die Beschränkung daher legitimiert (BVErfG E 78, 155, 162) und dabei den Berufstätigen nicht übermäßig und unzumutbar trifft (BVerfGE 85, 248, 259).
  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus OLG Celle, 17.05.2006 - 3 U 254/05
    Die diesen Vorbehalt ausfüllende, eine Regelung der Berufsausübung betreffende Vorschrift des Art. 1 RBerG, in der der Gesetzgeber zulässigerweise einen Anwaltsvorbehalt geschaffen hat (vgl. BVerfG NJW 1998, 3481; NJW 2000, 1251) ist mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung vereinbar.
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93

    Untersagung der Geltendmachung abgetretener Schadensersatzansprüche von

    Auszug aus OLG Celle, 17.05.2006 - 3 U 254/05
    Die diesen Vorbehalt ausfüllende, eine Regelung der Berufsausübung betreffende Vorschrift des Art. 1 RBerG, in der der Gesetzgeber zulässigerweise einen Anwaltsvorbehalt geschaffen hat (vgl. BVerfG NJW 1998, 3481; NJW 2000, 1251) ist mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung vereinbar.
  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

    Auszug aus OLG Celle, 17.05.2006 - 3 U 254/05
    Fehlt ein solches Erklärungsbewusstsein, kann eine Genehmigung nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als genehmigende Willenserklärung aufgefasst werden konnte; der Empfänger der Erklärung muss sie tatsächlich auch in diesem Sinne verstanden haben (BGH WM 2004, 21, 24).
  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 79/04

    Rückabwicklung eines durch einen wegen unerlaubter Rechtsberatung aufgrund

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00

    Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender

  • LG Stuttgart, 13.09.2005 - 12 O 682/04

    Finanzierte Kapitalanlage: Abwicklung einer finanzierten

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Nach der Gegenansicht beginnt die dreijährige Regelverjährungsfrist stets am 1. Januar 2002, ohne dass es auf das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommen soll (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2166; OLG Hamm WM 2006, 1477, 1480; LG Berlin ZGS 2006, 160; LG Hannover Nds. Rpfl.
  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 112/07

    Zur Bereicherungsschuld bei unwirksamen Darlehensvertrag

    Auch für gesetzliche Verbindlichkeiten werden in der Literatur mit beachtlichen Argumenten Einschränkungen des Grundsatzes der akzessorischen Haftung bei Gesellschaften erwogen, die Verwandtschaft zu nicht rechtsfähigen Vereinen aufweisen, z.B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds mit einer Vielzahl "kapitalistisch" beteiligter Gesellschafter (Staudinger/Habermeier, BGB Bearb. 2003 vor §§ 705-740 Rdn. 40; vgl. auch Beuthien JZ 2003, 969, 972; Dauner-Lieb DStR 2001, 356, 359 f.; Ulmer ZIP 2001, 585, 597 f., Fn. 114; s. auch OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165; OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Der Beklagten ist es jedenfalls mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nach § 242 BGB verwehrt, die Kläger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch zu nehmen (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; s. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Aus diesem Grund kann der Auftraggeber für eine durch ein verbotswidriges Vertreterhandeln des Treuhänders begründete bereicherungsrechtliche Gesellschaftsschuld nicht als Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass er im Wesentlichen wie bei Wirksamkeit des Darlehensvertrages haften würde (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369) und das verbotswidrige Verhalten des Treuhänders im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend folgen- und sanktionslos bliebe.

    Unter diesem Gesichtspunkt ist die Haftung auch bei einem fehlerfreien Beitritt, bei dem die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zur Anwendung gelangen, ausgeschlossen (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.).

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 189/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

    Auch für gesetzliche Verbindlichkeiten werden in der Literatur mit beachtlichen Argumenten Einschränkungen des Grundsatzes der akzessorischen Haftung bei Gesellschaften erwogen, die Verwandtschaft zu nicht rechtsfähigen Vereinen aufweisen, z.B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds mit einer Vielzahl "kapitalistisch" beteiligter Gesellschafter (Staudinger/Habermeier, BGB Bearb. 2003 vor §§ 705-740 Rdn. 40; vgl. auch Beuthien JZ 2003, 969, 972; Dauner-Lieb DStR 2001, 356, 359 f.; Ulmer ZIP 2001, 585, 597 f., Fn. 114; s. auch OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165; OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Der Beklagten ist es jedenfalls mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nach § 242 BGB verwehrt, die Kläger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch zu nehmen (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; s. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Aus diesem Grund kann der Auftraggeber für eine durch ein verbotswidriges Vertreterhandeln des Treuhänders begründete bereicherungsrechtliche Gesellschaftsschuld nicht als Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass er im Wesentlichen wie bei Wirksamkeit des Darlehensvertrages haften würde (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369) und das verbotswidrige Verhalten des Treuhänders im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend folgen- und sanktionslos bliebe.

    Unter diesem Gesichtspunkt ist die Haftung auch bei einem fehlerfreien Beitritt, bei dem die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zur Anwendung gelangen, ausgeschlossen (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.).

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 119/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

    Auch für gesetzliche Verbindlichkeiten werden in der Literatur mit beachtlichen Argumenten Einschränkungen des Grundsatzes der akzessorischen Haftung bei Gesellschaften erwogen, die Verwandtschaft zu nicht rechtsfähigen Vereinen aufweisen, z.B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds mit einer Vielzahl "kapitalistisch" beteiligter Gesellschafter (Staudinger/Habermeier, BGB Bearb. 2003 vor §§ 705-740 Rdn. 40; vgl. auch Beuthien JZ 2003, 969, 972; Dauner-Lieb DStR 2001, 356, 359 f.; Ulmer ZIP 2001, 585, 597 f., Fn. 114; s. auch OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165; OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Der Beklagten ist es jedenfalls mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nach § 242 BGB verwehrt, den Kläger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch zu nehmen (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; s. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Aus diesem Grund kann der Auftraggeber für eine durch ein verbotswidriges Vertreterhandeln des Treuhänders begründete bereicherungsrechtliche Gesellschaftsschuld nicht als Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass er im Wesentlichen wie bei Wirksamkeit des Darlehensvertrages haften würde (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369) und das verbotswidrige Verhalten des Treuhänders im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend folgen- und sanktionslos bliebe.

    Unter diesem Gesichtspunkt ist die Haftung auch bei einem fehlerfreien Beitritt, bei dem die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zur Anwendung gelangen, ausgeschlossen (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.).

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 198/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

    Auch für gesetzliche Verbindlichkeiten werden in der Literatur mit beachtlichen Argumenten Einschränkungen des Grundsatzes der akzessorischen Haftung bei Gesellschaften erwogen, die Verwandtschaft zu nicht rechtsfähigen Vereinen aufweisen, z.B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds mit einer Vielzahl "kapitalistisch" beteiligter Gesellschafter (Staudinger/Habermeier, BGB Bearb. 2003 vor §§ 705-740 Rdn. 40; vgl. auch Beuthien JZ 2003, 969, 972; Dauner-Lieb DStR 2001, 356, 359 f.; Ulmer ZIP 2001, 585, 597 f., Fn. 114; s. auch OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165; OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Der Beklagten ist es jedenfalls mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nach § 242 BGB verwehrt, die Kläger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch zu nehmen (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; s. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Aus diesem Grund kann der Auftraggeber für eine durch ein verbotswidriges Vertreterhandeln des Treuhänders begründete bereicherungsrechtliche Gesellschaftsschuld nicht als Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass er im Wesentlichen wie bei Wirksamkeit des Darlehensvertrages haften würde (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369) und das verbotswidrige Verhalten des Treuhänders im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend folgen- und sanktionslos bliebe.

    Unter diesem Gesichtspunkt ist die Haftung auch bei einem fehlerfreien Beitritt, bei dem die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zur Anwendung gelangen, ausgeschlossen (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.).

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 121/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

    Auch für gesetzliche Verbindlichkeiten werden in der Literatur mit beachtlichen Argumenten Einschränkungen des Grundsatzes der akzessorischen Haftung bei Gesellschaften erwogen, die Verwandtschaft zu nicht rechtsfähigen Vereinen aufweisen, z.B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds mit einer Vielzahl "kapitalistisch" beteiligter Gesellschafter (Staudinger/Habermeier, BGB Bearb. 2003 vor §§ 705-740 Rdn. 40; vgl. auch Beuthien JZ 2003, 969, 972; Dauner-Lieb DStR 2001, 356, 359 f.; Ulmer ZIP 2001, 585, 597 f., FN 114; s. auch OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165; OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Der Beklagten ist es jedenfalls mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nach § 242 BGB verwehrt, die Kläger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch zu nehmen (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; s. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Aus diesem Grund kann der Auftraggeber für eine durch ein verbotswidriges Vertreterhandeln des Treuhänders begründete bereicherungsrechtliche Gesellschaftsschuld nicht als Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass er im Wesentlichen wie bei Wirksamkeit des Darlehensvertrages haften würde (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369) und das verbotswidrige Verhalten des Treuhänders im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend folgen- und sanktionslos bliebe.

    Unter diesem Gesichtspunkt ist die Haftung auch bei einem fehlerfreien Beitritt, bei dem die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zur Anwendung gelangen, ausgeschlossen (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.).

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 194/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

    Auch für gesetzliche Verbindlichkeiten werden in der Literatur mit beachtlichen Argumenten Einschränkungen des Grundsatzes der akzessorischen Haftung bei Gesellschaften erwogen, die Verwandtschaft zu nicht rechtsfähigen Vereinen aufweisen, z.B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds mit einer Vielzahl "kapitalistisch" beteiligter Gesellschafter (Staudinger/Habermeier, BGB Bearb. 2003 vor §§ 705-740 Rdn. 40; vgl. auch Beuthien JZ 2003, 969, 972; Dauner-Lieb DStR 2001, 356, 359 f.; Ulmer ZIP 2001, 585, 597 f., Fn. 114; s. auch OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165; OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Der Beklagten ist es jedenfalls mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nach § 242 BGB verwehrt, die Kläger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch zu nehmen (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; s. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Aus diesem Grund kann der Auftraggeber für eine durch ein verbotswidriges Vertreterhandeln des Treuhänders begründete bereicherungsrechtliche Gesellschaftsschuld nicht als Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass er im Wesentlichen wie bei Wirksamkeit des Darlehensvertrages haften würde (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369) und das verbotswidrige Verhalten des Treuhänders im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend folgen- und sanktionslos bliebe.

    Unter diesem Gesichtspunkt ist die Haftung auch bei einem fehlerfreien Beitritt, bei dem die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zur Anwendung gelangen, ausgeschlossen (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.).

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 122/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

    Auch für gesetzliche Verbindlichkeiten werden in der Literatur mit beachtlichen Argumenten Einschränkungen des Grundsatzes der akzessorischen Haftung bei Gesellschaften erwogen, die Verwandtschaft zu nicht rechtsfähigen Vereinen aufweisen, z.B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds mit einer Vielzahl "kapitalistisch" beteiligter Gesellschafter (Staudinger/Habermeier, BGB Bearb. 2003 vor §§ 705-740 Rdn. 40; vgl. auch Beuthien JZ 2003, 969, 972; Dauner-Lieb DStR 2001, 356, 359 f.; Ulmer ZIP 2001, 585, 597 f., Fn. 114; s. auch OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165; OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Der Beklagten ist es jedenfalls mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nach § 242 BGB verwehrt, die Kläger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch zu nehmen (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; s. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Aus diesem Grund kann der Auftraggeber für eine durch ein verbotswidriges Vertreterhandeln des Treuhänders begründete bereicherungsrechtliche Gesellschaftsschuld nicht als Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass er im Wesentlichen wie bei Wirksamkeit des Darlehensvertrages haften würde (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369) und das verbotswidrige Verhalten des Treuhänders im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend folgen- und sanktionslos bliebe.

    Unter diesem Gesichtspunkt ist die Haftung auch bei einem fehlerfreien Beitritt, bei dem die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zur Anwendung gelangen, ausgeschlossen (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.).

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 200/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

    Auch für gesetzliche Verbindlichkeiten werden in der Literatur mit beachtlichen Argumenten Einschränkungen des Grundsatzes der akzessorischen Haftung bei Gesellschaften erwogen, die Verwandtschaft zu nicht rechtsfähigen Vereinen aufweisen, z.B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds mit einer Vielzahl "kapitalistisch" beteiligter Gesellschafter (Staudinger/Habermeier, BGB Bearb. 2003 vor §§ 705-740 Rdn. 40; vgl. auch Beuthien JZ 2003, 969, 972; Dauner-Lieb DStR 2001, 356, 359 f.; Ulmer ZIP 2001, 585, 597 f., Fn. 114; s. auch OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165; OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Der Beklagten ist es jedenfalls mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nach § 242 BGB verwehrt, die Kläger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch zu nehmen (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; s. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Aus diesem Grund kann der Auftraggeber für eine durch ein verbotswidriges Vertreterhandeln des Treuhänders begründete bereicherungsrechtliche Gesellschaftsschuld nicht als Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass er im Wesentlichen wie bei Wirksamkeit des Darlehensvertrages haften würde (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369) und das verbotswidrige Verhalten des Treuhänders im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend folgen- und sanktionslos bliebe.

    Unter diesem Gesichtspunkt ist die Haftung auch bei einem fehlerfreien Beitritt, bei dem die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zur Anwendung gelangen, ausgeschlossen (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.).

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 123/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

    Auch für gesetzliche Verbindlichkeiten werden in der Literatur mit beachtlichen Argumenten Einschränkungen des Grundsatzes der akzessorischen Haftung bei Gesellschaften erwogen, die Verwandtschaft zu nicht rechtsfähigen Vereinen aufweisen, z.B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds mit einer Vielzahl "kapitalistisch" beteiligter Gesellschafter (Staudinger/Habermeier, BGB Bearb. 2003 vor §§ 705-740 Rdn. 40; vgl. auch Beuthien JZ 2003, 969, 972; Dauner-Lieb DStR 2001, 356, 359 f.; Ulmer ZIP 2001, 585, 597 f., Fn. 114; s. auch OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165; OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Der Beklagten ist es jedenfalls mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nach § 242 BGB verwehrt, die Kläger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch zu nehmen (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; s. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369).

    Aus diesem Grund kann der Auftraggeber für eine durch ein verbotswidriges Vertreterhandeln des Treuhänders begründete bereicherungsrechtliche Gesellschaftsschuld nicht als Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass er im Wesentlichen wie bei Wirksamkeit des Darlehensvertrages haften würde (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369) und das verbotswidrige Verhalten des Treuhänders im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend folgen- und sanktionslos bliebe.

    Unter diesem Gesichtspunkt ist die Haftung auch bei einem fehlerfreien Beitritt, bei dem die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zur Anwendung gelangen, ausgeschlossen (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.).

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 191/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 202/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 192/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 190/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 193/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 195/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 203/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 199/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 197/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 120/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 196/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 201/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XII ZR 112/07

    Keine Mithaftung von Kapitalanlegern als Gesellschafter wegen des

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2007 - 23 U 163/06

    Zum Verjährungsbeginn nach § 199 BGB : Übergang vom alten Verjährungsrecht -

  • OLG München, 14.07.2009 - 5 U 4509/07

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrages wegen

  • OLG München, 14.07.2009 - 5 U 5814/06

    Rückabwicklungsverlangen für einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer

  • OLG München, 14.07.2009 - 5 U 4689/07

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrages wegen

  • OLG München, 14.07.2009 - 5 U 2525/07

    Finanzierte Kapitalanlage: Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungs- bzw.

  • OLG München, 14.07.2009 - 5 U 2344/07

    Finanzierte Kapitalanlage: Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungs- bzw.

  • LG Berlin, 12.12.2006 - 50 S 78/06
  • OLG Köln, 25.10.2007 - 18 U 164/06

    Anspruch auf Rückzahlung einer in Aktien der Beklagten angelegten Geldsumme;

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