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   BGH, 22.09.1980 - II ZR 34/80   

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https://dejure.org/1980,445
BGH, 22.09.1980 - II ZR 34/80 (https://dejure.org/1980,445)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1980 - II ZR 34/80 (https://dejure.org/1980,445)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1980 - II ZR 34/80 (https://dejure.org/1980,445)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung einer Kündigungsfrist - Austrittsrecht eines Mitglieds - Vereinigung zur Wahrung von Arbeits - Wirtschaftsbedingungen - Zulässige Dauer einer Kündigungsfrist eines Mitgliedes einer Vereinigung zur Wahrung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 9; BGB § 39
    Bemessung der Kündigungsfrist für den Austritt eines Mitglieds aus einer Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 340
  • ZIP 1980, 999
  • MDR 1981, 291
  • BB 1981, 238
  • DB 1981, 1403
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BGH, 22.09.1980 - II ZR 34/80
    Diese Vorschrift schützt jedermann - auch die Beamten (BVerfGE 19, 322 [BVerfG 30.11.1965 - 2 BvR 54/62]) - in seinem Recht, sich mit anderen zu einer Koalition zusammenzuschließen sowie diese zu wechseln.
  • BGH, 04.07.1977 - II ZR 30/76

    Gewerkschaftsmitglieder, die für eine von ihnen neu zu gründende konkurrierende

    Auszug aus BGH, 22.09.1980 - II ZR 34/80
    Wie der Senatim Urteil vom 4. Juli 1977 (II ZR 30/76, LM GG Art. 9 Nr. 6) im einzelnen dargelegt hat, ist dem Mitglied einer Gewerkschaft mit Rücksicht auf deren ebenfalls durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Interessen die Einhaltung einer mäßigen Kündigungsfrist in der Regel zuzumuten und keine nennenswerte Beeinträchtigung seiner Individualrechte, wenn es diese nach einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum verwirklichen kann.
  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13

    Austritt aus einem Arbeitgeberverband: Unwirksamkeit einer

    Handelt es sich jedoch um eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, zu denen auch die Arbeitgeberverbände gehören, ist dieser durch das Vereinsrecht vorgegebene Fristenrahmen durch die Koalitionsfreiheit des einzelnen Mitglieds weitergehend begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999; Däubler/Lorenz, TVG, 3. Aufl., § 3 Rn. 46; Reitze, NZA 1999, 70; Kühnel, Zeitliche Grenzen der gemäß § 3 Abs. 3 TVG fortbestehenden Tarifgebundenheit beim Verbandsaustritt des Arbeitgebers, 2008, S. 13).

    bb) Für den Austritt aus einer Gewerkschaft hat der Senat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 30/76, WM 1977, 1166, 1168; Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999 f.) bereits entschieden, dass dem einzelnen Mitglied mit Rücksicht auf das Bestandsinteresse der Koalition als solcher und ihr Recht, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, das ebenfalls durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist, die Einhaltung einer maßvollen Kündigungsfrist zuzumuten ist.

    Beträgt die Kündigungsfrist dagegen mehr als sechs Monate, so hindert sie jedoch das Mitglied in unangemessener Weise an der Verwirklichung seines Grundrechts auf individuelle Koalitionsfreiheit (BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999).

    Zumutbarkeitserwägungen bei der organisatorischen Anpassung an Veränderungen im Mitgliederbestand von Arbeitgeberverbänden erlauben es deshalb zwar, die Höchstgrenze von sechs Monaten auszuschöpfen (zur Gewerkschaft offenlassend BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999, 1000) und nicht etwa von einer kürzeren Höchstgrenze auszugehen (so Mann, Zeitliche Austrittsbeschränkungen in Tarifverbänden, 1994, S. 89 ff., für eine Höchstfrist von drei Monaten; ebenso Reitze, NZA 1999, 70, 71 f.).

    Zudem vermag die Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft nichts daran zu ändern, dass ein kündigendes Mitglied durch eine unangemessen lange Kündigungsfrist in seinem durch Art. 9 Abs. 3 GG ebenfalls geschützten Recht, keiner Koalition angehören zu wollen, beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999, 1000 zu einer Arbeitnehmervereinigung).

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Freiheit, eine Koalition zu verlassen, dürfe nicht unangemessen durch zeitliche Austrittshindernisse erschwert werden; daher sei dem Mitglied einer Koalition lediglich eine "mäßige" Kündigungsfrist zuzumuten (BGH 4. Juli 1977 - II ZR 30/76 - AP GG Art. 9 Nr. 25; 22. September 1980 - II ZR 34/80 - AP GG Art. 9 Nr. 33).
  • BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 419/07

    Blitzwechsel" eines Arbeitgebers von einer Voll- in eine OT-Mitgliedschaft

    (a) Auf Grund der grundgesetzlich gewährleisteten Satzungsautonomie steht den Verbänden das Recht zu, die Fristen für den Austritt oder den Wechsel von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung frei zu bestimmen (bzgl. der grundsätzlichen Geltung des § 39 BGB vgl. Senat 20. Februar 2008 - 4 AZR 64/07 - NZA 2008, 946; zu einer Höchstgrenze der Austrittsfrist bei Arbeitnehmervereinigungen vgl. BGH 22. September 1980 - II ZR 34/80 - AP GG Art. 9 Nr. 33).
  • BGH, 10.01.2017 - II ZR 10/15

    Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats gelten zwar bei Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen wie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden kürzere Kündigungshöchstfristen (BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 23 ff.).
  • BAG, 20.02.2008 - 4 AZR 64/07

    Blitzaustritt" aus Arbeitgeberverband

    Aus diesem verfassungsrechtlich angestrebten Verfahrensziel können sich für jede der an der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen beteiligten Koalitionen Grenzen für die Ausübung ihrer autonomen Befugnisse ergeben (zum Verstoß einer langen Kündigungsfrist in der Satzung einer Berufsorganisation gegen Art. 9 Abs. 3 GG: BGH 22. September 1980 - II ZR 34/80 - AP GG Art. 9 Nr. 33; zur tarifrechtlichen Unwirksamkeit eines rückwirkenden Beitritts zur Gewerkschaft Senat 22. November 2000 - 4 AZR 688/99 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 20 = EzA TVG § 3 Nr. 20).
  • BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 2/06

    Negative Koalitionsfreiheit

    Dementsprechend hat er die nach § 39 Abs. 2 Halbs. 2 BGB für Vereine zulässige Kündigungsfrist von zwei Jahren für den Austritt aus einer Gewerkschaft auf einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten begrenzt (vgl. 4. Juli 1977 - II ZR 30/76 -AP GG Art. 9 Nr. 25; 22. September 1980 - II ZR 34/80 - AP GG Art. 9 Nr. 33).
  • BAG, 13.12.1995 - 4 AZR 1062/94

    Verbandsaustritt und Nachwirkung von Tarifverträgen

    Die Austrittsfreiheit insbesondere des Arbeitgebers wird durch die Nachwirkungslehre des Bundesarbeitsgerichts nicht unangemessen (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 30/76 - AP Nr. 25 und vom 22. September 1980 - II ZR 34/80 - AP Nr. 33 zu Art. 9 GG) beeinträchtigt.
  • BGH, 31.07.2017 - II ZR 10/15

    Kündigungsfrist in der Satzung eines Prüfungsverbandes: Wirksamkeit unter

    Der Senat hat sich auch mit seiner eigenen Rechtsprechung zu einer auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützten Begrenzung der Kündigungsfristen in Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 23 ff.) befasst (Randnummer 31 des Urteils).
  • BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 316/07

    Blitzwechsel" eines Arbeitgebers von einer Voll- in eine OT-Mitgliedschaft

    Auf Grund der grundgesetzlich gewährleisteten Satzungsautonomie steht den Verbänden das Recht zu, die Fristen für den Austritt oder den Wechsel von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung frei zu bestimmen (bzgl. der grundsätzlichen Geltung des § 39 BGB vgl. Senat 20. Februar 2008 - 4 AZR 64/07 - NZA 2008, 946; zu einer Höchstgrenze der Austrittsfrist bei Arbeitnehmervereinigungen vgl. BGH 22. September 1980 - II ZR 34/80 - AP GG Art. 9 Nr. 33).
  • LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07

    Beendigungszeitpunkt der Bindung eines Arbeitgebers an den Tarifvertrag bei

    Dabei setzen manche Autoren die zeitliche Grenze unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur maximal zulässigen Frist zur Kündigung der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft (BGH, Urteil vom 4. Juli 1977, II ZR 30/76, AP Nummer 25 zu Artikel 9 GG, und BGH, Urteil vom 22. September 1980, II ZR 34/80, AP Nummer 33 zu Artikel 9 GG) bereits mit einem halben Jahr seit dem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband an.
  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 534/14

    Beendigung eines Haustarifvertrags - "Erklärung des Austritts" aus dem

  • LAG Hessen, 01.06.2007 - 3 Sa 1397/06

    Gleichstellungsabrede - Personalüberleitungsvertrag - Koalitionszwang -

  • LAG Saarland, 22.10.2003 - 2 Sa 48/03

    Kündigungsfrist für den Austritt aus dem Arbeitgeberverband

  • LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 (1) Sa 79/07

    Beendigung der Bindung eines Arbeitgebers an einen Tarifvertrag nach Austritt

  • LAG Saarland, 22.10.2003 - 2 Sa 52/03

    Anwendung tariflicher Bestimmungen für die Arbeiter der chemischen Industrie;

  • LAG Hamm, 27.09.2005 - 19 Sa 936/05

    Einvernehmlicher Wechsel der Mitgliedschaftsform in einem Arbeitgeberverband;

  • LAG Hamm, 27.09.2005 - 19 Sa 1364/05

    Einvernehmlicher Wechsel der Mitgliedschaftsform in einem Arbeitgeberverband;

  • ArbG Neunkirchen, 23.01.2003 - 3 Ca 1307/02

    Kündigungsfrist für Verbandsaustritt aus Arbeitgeberverband; kleine dynamische

  • LAG Saarland, 22.10.2003 - 2 Sa 177/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 39 Abs. 2 BGB; Unterschiedliche Behandlung von

  • VG Berlin, 20.04.2012 - 4 K 112.11

    Austritt aus einer Innung nur zum Schluss eines Rechnungsjahres; wichtiger Grund

  • LAG Hessen, 26.06.1985 - 10 Sa 1189/84

    Anspruchsübergang auf die Bundesanstalt für Arbeit

  • AG Hamburg, 16.04.1986 - 5 C 7/86

    Gewerkschaftsmitglied; Austritt aus der Gewerkschaft; Kündigungsfrist

  • AG Ettenheim, 28.09.1984 - C 172/84

    Fristlose Kündigung der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft; Verfassungsmäßige

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