Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 21.09.1983

Rechtsprechung
   BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83   

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https://dejure.org/1984,477
BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83 (https://dejure.org/1984,477)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1984 - II ZR 221/83 (https://dejure.org/1984,477)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1984 - II ZR 221/83 (https://dejure.org/1984,477)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft - Umfang der Rechte der Generalversammlung einer Genossenschaft - Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; GenG § 40
    Frist für die fristlose Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft; Zeitpunkt der Kenntnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 626 Abs 2
    Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, Anderweitige Erwerbstätigkeit möglich, Anhörung vor Abberufung, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Erklärungsfrist, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, Grundsätzlich keine Anhörung vor Kündigung, ...

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2689
  • ZIP 1984, 947
  • MDR 1985, 121
  • WM 1984, 1120
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 20/71

    Fristlose Entlassung eines Genossenschaftsvorstands

    Auszug aus BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83
    Die vom Aufsichtsrat der Beklagten beschlossene, dem Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 1982 mitgeteilte Kündigungserklärung war unwirksam, weil die Entscheidung über die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft nach § 40 GenG ausschließlich der Generalversammlung zusteht (BGHZ 32, 114, 122; 60, 333, 335; Sen. Urt. v. 13.2.1984 - II ZR 2/83, WM 1984, 532, 533).

    Die Entscheidung der Generalversammlung erstreckt sich zwar nicht nur darauf, ob überhaupt gekündigt werden soll, sondern auch darauf, welche Gründe hierfür heranzuziehen sind (BGHZ 60, 333, 336).

  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 182/79

    Zuständigkeit für Verträge über Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

    Auszug aus BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83
    Allerdings müßte auch bei einem vergleichsweisen Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Generalversammlung das letzte Wort haben (BGHZ 79, 38 [BGH 24.11.1980 - II ZR 182/79]); der Aufsichtsrat ist aber das geeignete Organ, den Boden dafür vorzubereiten.
  • BGH, 17.03.1980 - II ZR 178/79

    Frist zur Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund - Kenntnis

    Auszug aus BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83
    Da § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB den Fristbeginn an die Kenntnis des Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt knüpft, kommt es zwar bei einer juristischen Person auf die Kenntnis des zur Entscheidung über die Kündigung befugten Organs an (so für die GmbH Sen. Urt. v. 17.3.1980 - II ZR 178/79 = LM GmbHG § 38 Nr. 7).
  • BGH, 21.04.1975 - II ZR 2/73

    Wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses durch

    Auszug aus BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83
    Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung setzt nach § 626 Abs. 1 BGB notwendig voraus, daß dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu einem ordentlichen Ablauf nicht zugemutet werden kann (Sen. Urt. v. 21.4.1975 - II ZR 2/73, WM 1975, 761).
  • BGH, 04.07.1960 - II ZR 168/58
    Auszug aus BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83
    Die Anhörung des Kündigungsgegners ist zur Wirksamkeit der Kündigung nicht erforderlich (Sen. Urt.v. 4.7.1960 - II ZR 168/58, WM 1960, 859; Palandt/Putzo, BGB 43. Aufl. § 626 Anm. 2 f m.w.N.).
  • BGH, 10.03.1960 - II ZR 56/59

    Anfechtungsklage gegen Genossenschaft

    Auszug aus BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83
    Die vom Aufsichtsrat der Beklagten beschlossene, dem Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 1982 mitgeteilte Kündigungserklärung war unwirksam, weil die Entscheidung über die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft nach § 40 GenG ausschließlich der Generalversammlung zusteht (BGHZ 32, 114, 122; 60, 333, 335; Sen. Urt. v. 13.2.1984 - II ZR 2/83, WM 1984, 532, 533).
  • BGH, 13.02.1984 - II ZR 2/83

    Streit über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Vorstand und über den

    Auszug aus BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83
    Die vom Aufsichtsrat der Beklagten beschlossene, dem Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 1982 mitgeteilte Kündigungserklärung war unwirksam, weil die Entscheidung über die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft nach § 40 GenG ausschließlich der Generalversammlung zusteht (BGHZ 32, 114, 122; 60, 333, 335; Sen. Urt. v. 13.2.1984 - II ZR 2/83, WM 1984, 532, 533).
  • BAG, 05.05.1977 - 2 AZR 297/76

    Ausschlußfrist - Verwirkung - Genossenschaft - Generalversammlung - Recht zur

    Auszug aus BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83
    Wenn die Generalversammlung einer Genossenschaft über die Kündigung zu beschließen hat, ist danach deren Kenntnis maßgebend (BAG DB 1978, 353 = WM 1978, 766; Lang/Weidmüller, GenG 31. Aufl. § 40 Rdn. 12; Meyer/Meulenbergh/Beuthin, GenG 12. Aufl. § 24 Rdn. 21).
  • BGH, 02.07.2019 - II ZR 155/18

    Liegen der gesetzlichen Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des

    aa) Durch die Rechtsprechung des Senats war bis zur Genossenschaftsrechtsnovelle geklärt, dass die Entscheidung über die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem Vorstandsmitglied ausschließlich der General- oder Vertreterversammlung der Genossenschaft zusteht (BGH, Urteil vom 10. März 1960 - II ZR 56/59, BGHZ 32, 114, 122; Urteil vom 29. März 1973 - II ZR 20/71, BGHZ 60, 333, 335; Urteil vom 4. Oktober 1973 - II ZR 130/71, WM 1973, 1320, 1321; Urteil vom 13. Februar 1984 - II ZR 2/83, WM 1984, 532, 533; Urteil vom 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 948; Urteil vom 12. Februar 2007 - II ZR 308/05, NZG 2007, 396 Rn. 6).

    Die Frist beginnt bei der Genossenschaft mithin mit der Kenntnis der General- oder Vertreterversammlung von dem Kündigungsgrund (BGH, Urteil vom 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 949 f.; Urteil vom 12. Februar 2007 - II ZR 308/05, ZIP 2007, 674 Rn. 6).

    aa) Eine solche Vorverlegung des für die Fristwahrung maßgeblichen Zeitpunkts kommt allerdings in Betracht, wenn der Aufsichtsrat der Genossenschaft die Versammlung nicht in angemessen kurzer Zeit einberuft, nachdem er selbst Kenntnis von dem Kündigungsgrund erlangt hat (BGH, Urteil vom 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 949; Urteil vom 12. Februar 2007 - II ZR 308/05, ZIP 2007, 674 Rn. 7; für die GmbH Urteil vom 15. Juni 1998 - II ZR 318/96, BGHZ 139, 89, 92 f.).

    Es kann insbesondere nicht von dem Zeitpunkt ausgegangen werden, in dem die General- oder Vertreterversammlung Kenntnis erlangt hätte, wenn der Aufsichtsrat mit größtmöglicher Beschleunigung tätig geworden wäre (BGH, Urteil vom 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 949).

    Nachdem der Kläger schon vorläufig seines Amtes enthoben worden war, musste er mit einer endgültigen Amtsenthebung und einer fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 950; Urteil vom 12. Februar 2007 - II ZR 308/05, ZIP 2007, 674 Rn. 7).

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 308/05

    Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines

    a) Die Frist beginnt bei der Genossenschaft mit der Kenntnis der Generalversammlung von dem Kündigungsgrund (Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 949 f.; ebenso BGHZ 139, 89, 92 für die GmbH).

    Eine solche Vorverlegung des für die Fristwahrung maßgeblichen Zeitpunkts kommt allerdings in Betracht, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung nicht in angemessen kurzer Zeit einberuft, nachdem er selbst Kenntnis von dem Kündigungsgrund erlangt hat (Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 aaO; ebenso BGHZ 139, 89, 92 f. für die GmbH).

    Eine geringfügige Verzögerung der Einberufung der Versammlung ist zudem gerade dann unschädlich, wenn das Vorstandsmitglied schon vorläufig seines Amtes enthoben worden ist und daher nicht darüber im Zweifel sein kann, dass er mit einer endgültigen Abberufung und einer - im Zweifel fristlosen - Kündigung seines Anstellungsvertrages rechnen muss (Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 aaO).

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96

    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer

    Auf diese Weise bleibt - abweichend von dem bisher vom Senat angewandten Zurechnungsmodell - die Ausschlußfrist der Gesellschafterversammlung als dem zur Kündigung befugten Organ in vollem Umfang als Überlegungsfrist erhalten und wird nicht vorweg ganz oder teilweise durch die Zeit aufgezehrt, die die Einberufung der Versammlung erfordert (vgl. Sen.Urt. v. 18. Juni 1984, - II ZR 221/83, NJW 1984, 2689, 2690; Hachenburg-Stein, GmbHG, 8. Aufl., § 38 Rdn. 75 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 31.07.2006 - 8 U 269/03

    Kündigung ohne Abmahnung von Führungskräften

    Der Wirksamkeit der Kündigung steht schließlich eine etwa nicht ausreichende Anhörung des Klägers ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass der in der Vertreterversammlung gefasste Kündigungsbeschluss nicht - umfassend - mit schriftlich niedergelegten Kündigungsgründen versehen worden ist (vgl. BGH NJW 1984, 2689 m.w.N.).

    Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis kommt es nämlich, was auch der Kläger nicht verkennt, allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Genossenschaft an; das sind hier bei der Beklagten nicht Aufsichtsrat oder Teile der Vertreterversammlung sondern die Mitglieder der gemäß § 13 Abs. 2, Satz 3 und 4 der alten Satzung (vgl. Blatt 51) bzw. § 18 Abs. 4, Satz 2 und 3 der neuen Satzung (vgl. Blatt 39) für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers als Vorstand zuständigen Vertreterversammlung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung in der Versammlung vom 4. Mai 2001 (vgl. BGH NJW 1984, 2689; NJW 1998, 3274; DStR 2000, 564; NJW-RR 2002, 173; OLG Köln DB 1994, 471; OLG Karlsruhe NZG 1999, 1012).

    Davon ausgehend, dass der Aufsichtsrat nach Suspendierung des Klägers am 30.3.2001 zulässigerweise mit diesem zunächst über eine einvernehmliche Trennung verhandelt hat, was keine unangemessene Verzögerung der Sachbehandlung begründete und ihn zunächst einmal von der sofortigen Einberufung der Vertreterversammlung entband (vgl. BGH NJW 1984, 2689/2690), dass nach Scheitern dieser Vergleichsgespräche am 10.4.2001 (vgl. Schreiben des Klägervertreters vom gleichen Tage; Blatt 32) die Ladung frühestens am 11.4.2001 hätte veranlasst werden und dann am 14.4.2001 (Samstag nach Karfreitag) den Genossen hätte zugehen können, und dass daher gemäß § 28 Abs. 3 der alten Satzung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 GenossenschG sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 193 BGB die Vertreterversammlung frühestens am 23.4.2001 (Montag) hätte stattfinden können, könnte allenfalls für den 23.4.2001 eine angemessen zügige Einberufung der Versammlung angenommen werden.

    Der Senat hält die streitgegenständliche Kündigung nach Würdigung aller Umstände auch für sachlich gerechtfertigt, da - ausgehend von den der Vertreterversammlung vom 4. Mai 2001 vorgetragenen, dem in Rede stehenden Kündigungsbeschluss zugrunde liegenden Kündigungsgründen (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 2689) - Pflichtverstöße des Klägers - als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB - in einem Umfang nachgewiesen sind, dass der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist im Jahre 2005 nicht mehr zumutbar war.

  • BGH, 17.10.1988 - II ZR 18/88

    Anforderungen an die Form einer Teilnahmeregelung; Anfechtung von

    Für sie hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgesprochen, daß sie die Einberufung und Beschlußfassung dieses Organs bei fristgebundenen Erklärungen mit aller gebotenen und zumutbaren Beschleunigung herbeiführen müssen, wenn sie eine Fristversäumnis vermeiden wollen (vgl.Urt. v. 17. März 1980 - II ZR 178/79, WM 1980, 957 undvom 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, WM 1984, 1120).
  • OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 4 U 74/06

    Verfahrensrecht; Haftung des Geschäftsführers bzw. geschäftsführenden

    Für die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf die Kenntnis desjenigen Organs der juristischen Person an, das zur Entscheidung über die Kündigung befugt ist (BAG NJW 1978, 723, 724; BGH WM 1984, 1120 [Juris-Rz. 21]: Generalversammlung bei der Genossenschaft; BGH NJW 1998, 3274 [Juris-Rz. 6], NJW 1993, 463 [Juris-Rz. 22], NJW 1980, 2411 [Juris-Rz. 9]: Gesellschafterversammlung bei der GmbH).

    Für den Bereich der Genossenschaft , bei der die Generalversammlung für die Kündigung zuständig ist, hat der BGH außerdem entschieden (WM 1984, 1120 [Juris-Rz. 21, 22]), dass auch der Kenntnis des Aufsichtsrates von dem Kündigungssachverhalt Bedeutung zukomme: Da dieser die Pflicht habe, den Vorstand zu überwachen und eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich sei, müsse sich die Genossenschaft, wenn der Aufsichtsrat dies versäume, nach Treu und Glauben so stellen lassen, als wäre sie in angemessen kurzer Zeit einberufen worden; ab diesem fiktiven Einberufungszeitpunkt beginnt dann die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen.

    Denn dieser war im Rahmen seiner Überwachungspflicht verpflichtet, die Mitgliederversammlung über Sachverhalte, die Ansprüche des Vereins gegen den Beklagten begründen konnten, zu unterrichten (vgl. BGH WM 1984, 1120 [Juris-Rz. 21, 22]).

  • KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02

    Aktiengesellschaft: Formerfordernisse bei der fristlosen Kündigung eines

    Denn bei der Nachprüfung, ob die Kündigung gerechtfertigt war, können nur diejenigen Gründe berücksichtigt werden, die für den Kündigungsbeschluss des Kredit- und Arbeitsausschusses maßgebend gewesen sind (vgl. für die Genossenschaft: BGH NJW 1984, 2689; BGHZ 60, 333; für die GmbH: BGH NJW-RR 1992, 292).

    Unterbleibt dies, so muss sich die Beklagte nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre der Kredit- und Arbeitsausschuss mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen und unterrichtet worden (vgl. BGH NJW 1998, 3274; 1984, 2689).

    Das Ziel der Ausschlussfrist, nach Bekanntwerden des Kündigungssachverhalts den Beteiligten rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob daraus Konsequenzen gezogen werden, und ein "Aufsparen" des Kündigungsgrundes auszuschließen (vgl. BGH NJW 1984, 2689), hat die Beklagte - respektive der Kredit- und Arbeitsausschuss ihres Aufsichtsrates - indes verfehlt.

  • OLG Koblenz, 06.11.2023 - 15 W 385/23

    Antrag einer pädagogischen Universitätsmitarbeiterin auf einstweilige Anordung

    Unterlässt der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Tatkündigung eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung, die insoweit in seinem eigenen Interesse liegt, geht er lediglich das Risiko ein, die behauptete Pflichtverletzung im Prozess nicht beweisen zu können (BAG, Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 474/07, Rn. 56, juris; s. auch BGH, Urteil vom 18.06.1984 - II ZR 221/83, Rn. 17, juris).

    Selbst wenn - wie hier mit Blick auf das Schreiben vom 07.09.2023 nicht - die Pflicht zur unverzüglichen schriftlichen Angabe des Kündigungsgrundes auf Verlangen gemäß § 626 Abs. 2 S. 3 BGB verletzt worden wäre, würde dies der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1984 - II ZR 221/83, Rn. 18, juris).

  • OLG Frankfurt, 29.07.2014 - 11 U 6/14

    Kartellrecht: Kfz-Werkstatt-Servicenetz als vorgelagerter Markt

    Die seitens der Verfügungsklägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.6.1984 (II ZR 221/83, NJW 1984, 2689) steht dem nicht entgegen, da im dort entschiedenen Fall - anders als hier - eine Formvorschrift, dass die Kündigungsgründe schriftlich niederzulegen sind, gerade nicht bestand.
  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 309/05

    Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines

    a) Die Frist beginnt bei der Genossenschaft mit der Kenntnis der Generalversammlung von dem Kündigungsgrund (Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, ZIP 1984, 947, 949 f.; ebenso BGHZ 139, 89, 92 für die GmbH).

    Eine solche Vorverlegung des für die Fristwahrung maßgeblichen Zeitpunkts kommt allerdings in Betracht, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung nicht in angemessen kurzer Zeit einberuft, nachdem er selbst Kenntnis von dem Kündigungsgrund erlangt hat (Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 aaO; ebenso BGHZ 139, 89, 92 f. für die GmbH).

    Eine geringfügige Verzögerung der Einberufung der Versammlung ist zudem gerade dann unschädlich, wenn das Vorstandsmitglied schon vorläufig seines Amtes enthoben worden ist und daher nicht darüber im Zweifel sein kann, dass er mit einer endgültigen Abberufung und einer - im Zweifel fristlosen - Kündigung seines Anstellungsvertrages rechnen muss (Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 aaO).

  • KG, 31.03.2009 - 24 W 183/07

    Frist für die Kündigung des Verwaltervertrages wegen Pflichtverletzungen

  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91

    Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund

  • OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 11 U 8/15

    Anforderungen an die Kündigung eines Kfz-Händlervertrages

  • LG Potsdam, 15.08.2022 - 8 O 160/21

    Rechtmäßigkeit der Beschlüsse einer Mitgliederversammlung desDachverbands der

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 97/87

    Schadensersatz wegen Verstoßes eines Dienstverpflichteten gegen ein

  • KG, 15.09.2006 - 25 U 16/05

    Eingetragene Genossenschaft: Vertretungsbefugnis eines Aufsichtsratsvorsitzenden

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2007 - 9 U 3/07

    Außerordentliche Kündigung des Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft - Beginn

  • OLG Zweibrücken, 08.05.2006 - 3 W 197/05

    Eingetragener Verein: Voraussetzungen der Amtslöschung; Teilnahmerechtes eines

  • OLG Stuttgart, 12.02.2003 - 3 U 142/02

    Genossenschaft: Verzicht eines Aufsichtsratsmitgliedes auf die Rüge nicht

  • AG München, 20.03.2007 - 271 C 32921/06

    Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

  • BGH, 23.10.1995 - II ZR 130/94

    Auswirkungen der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers auf einen Beratervertrag

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99

    Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Vorstandsvorsitzenden einer

  • OLG Köln, 30.08.2007 - 18 U 57/07

    Bestehen eines Untreueverdachtes als wichtiger Grund zur Abberufung eines

  • OLG Frankfurt, 08.04.2014 - 11 U 105/13

    Begründungszwang bei ordentlicher Kündigung eines Kfz- Vertragshändler- und

  • OLG Jena, 15.01.2003 - 7 U 489/01

    Teilbarkeit des Streitgegenstandes bei einem quantitativ abgrenzbaren und

  • VG Düsseldorf, 29.09.2010 - 1 K 4798/10

    Anspruch eines Freibadbesuchers auf Einhaltung der für den Betrieb einer

  • OLG Jena, 07.01.2015 - 2 U 317/14

    GmbH: Nichtigerklärung von den Ausschluss des klagenden Gesellschafters

  • OVG Sachsen, 09.10.1997 - 2 S 265/95

    Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Tätigkeit des Mitteldeutschen

  • OLG Oldenburg, 18.04.1991 - 1 U 174/90

    Genossenschaft, Vorstand, Vertragsbeendigung, Generalversammlung, Aufsichtsrat,

  • BGH, 13.12.1988 - XI ZR 26/88

    Fristlose Kündigung eines Steuerberatungsvertrages wegen Geltendmachung der

  • LG Kaiserslautern, 13.08.2004 - 3 O 151/04

    Unwirksame Vereinbarung eines Haftungsausschlusses im Arbeitsvertrag durch

  • LAG Hessen, 30.04.2004 - 3 Sa 1184/03
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.09.1983 - 2 U 63/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,5955
OLG Köln, 21.09.1983 - 2 U 63/82 (https://dejure.org/1983,5955)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.1983 - 2 U 63/82 (https://dejure.org/1983,5955)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. September 1983 - 2 U 63/82 (https://dejure.org/1983,5955)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1983, 1316
  • ZIP 1984, 816
  • ZIP 1984, 947
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 02.03.2000 - IX ZR 285/99

    Anspruch des Anfechtungsgegners nach Klagerücknahme wegen der Hauptschuld

    Fehlt eine der in § 2 AnfG genannten Rechtsschutzvoraussetzungen, so ist eine Anfechtungsklage unzulässig (OLG Köln ZIP 1983, 1316, 1317; OLG Stuttgart NJW 1987, 71 f; Jaeger aaO § 2 Rdnr. 5; Kilger/Huber aaO Anm. II 1; vgl. RGZ 160, 204, 209 f).
  • OLG Brandenburg, 29.10.2007 - 7 U 55/07

    Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Kenntnis eines

    Die Belegenheit im Ausland ist ein Beweisanzeichen für eine voraussichtlich fruchtlose Vollstreckung (OLG Köln ZIP 1983, 1316, 1318).
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