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   OLG Köln, 04.07.1984 - 2 Wx 13/84   

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https://dejure.org/1984,2153
OLG Köln, 04.07.1984 - 2 Wx 13/84 (https://dejure.org/1984,2153)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.07.1984 - 2 Wx 13/84 (https://dejure.org/1984,2153)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Juli 1984 - 2 Wx 13/84 (https://dejure.org/1984,2153)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Mitgliederversammlung; Bezeichnung des Gegenstandes einer Mitgliederversammlung; Versammlungsbeschluß; Nichtigkeit eines Versammlungsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 32 Abs. 1 S. 2

Papierfundstellen

  • ZIP 1984, 1351
  • MDR 1984, 937
  • Rpfleger 1984, 470
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 10.01.1983 - 2 Wx 33/82

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.1984 - 2 Wx 13/84
    Hierzu hat der Senat (vgl. Rpfleger 1983, 158 - OLGZ 1983, 269) in einem vergleichbaren Fall ausgeführt: "Nach herrschender Meinung macht jeder Verstoß gegen die Satzung Beschlüsse der Mitgliederversammlung nichtig... Einen solchen Verstoß hat das Registergericht jedenfalls dann zu beachten, wenn er und die daraus folgende Nichtigkeit der Beschlüsse ohne weitere Nachforschungen erkennbar ist." Das Kammergericht hat in KGJ 41, 157, 162 allerdings einmal eine gegenteilige Auffassung vertreten und ausgeführt, derRegisterrichter habe nicht zu prüfen, ob eine Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig einberufen worden sei.

    Sie steht im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Senats (siehe Rpfleger 1983, 158 = OLGZ 1983, 269 = JMBl NW 1983, 124).

  • BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71

    Fehlerhafte Vereinswahlen

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.1984 - 2 Wx 13/84
    Dort ist ausgeführt, daß in Erweiterung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 49, 209; BGHZ 59, 369) Beschlüsse einer Mitgliederversammlung, die nach dem Tode eines Vorstandsmitgliedes von den übrigen Vorstandsmitgliedern einberufen worden ist, dann anmeldungsfähig sind, wenn feststeht, daß die Mitgliederversammlung auch bei einer Notbestellung für das verstorbene Vorstandsmitglied nicht anders als geschehen einberufen worden wäre.
  • BGH, 18.12.1967 - II ZR 211/65

    Teilnahme Dritter an Vereinsbeschlüssen

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.1984 - 2 Wx 13/84
    Dort ist ausgeführt, daß in Erweiterung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 49, 209; BGHZ 59, 369) Beschlüsse einer Mitgliederversammlung, die nach dem Tode eines Vorstandsmitgliedes von den übrigen Vorstandsmitgliedern einberufen worden ist, dann anmeldungsfähig sind, wenn feststeht, daß die Mitgliederversammlung auch bei einer Notbestellung für das verstorbene Vorstandsmitglied nicht anders als geschehen einberufen worden wäre.
  • OLG Zweibrücken, 19.12.2001 - 3 W 272/01

    Vereinsrecht: Beschwerde gegen Zurückweisung der Anregung auf Einleitung eines

    Diese Bestimmung bezweckt, die Vereinsmitglieder vor Überraschungen in der Mitgliederversammlung zu schützen sowie ihnen Gelegenheit zu geben, über die Notwendigkeit, einer Teilnahme zu entscheiden und sich auf die zur Beratung anstehenden Themen vorzubereiten (BGH aaO S. 123; OLG Köln OLGZ 1984, 401, 404; OLG Frankfurt am Main ZIP 1985, 213, 219; KG JW 1934, 2161, 2162).

    Das ergibt sich aus der Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die genaue Bezeichnung "zur Gültigkeit des Beschlusses" erforderlich ist (vgl. hierzu BGHZ 99, 119, 125; OLG Hamburg OLGE 45, 106; KG aaO und OLGZ 1971, 480, 481; OLG Schleswig NJW 1960, 1862; OLG Köln OLGZ 1983, 269, 270; 1984, 401, 404; OLG Frankfurt am Main aaO S. 221 f.; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 32 Rdnr. 15).

    Das Gleiche gilt für die weitere Einschränkung, dass ein Einberufungsmangel unerheblich ist, wenn einwandfrei feststeht, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso ausgefallen wäre (vgl. BGHZ aaO S. 375; BayObLGZ 1988, 170, 178 f.; OLG Köln OLGZ 1983, 269, 270 f.; 1984, 401, 403; KG OLGZ 1971, 480, 485).

    Einen Verstoß gegen das Gesetz oder gegen die Satzung hat das Registergericht nämlich jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser und die daraus folgende Nichtigkeit des Beschlusses - wie hier - ohne weitere Nachforschungen erkennbar sind (vgl. BayObLGZ 1963, 15, 17 f.; 1988, 170, 174 ff.; OLG Köln OLGZ 1983, 269, 270; 1984, 401, 403, jew. zu Einberufungsmängeln; s. weiter Keilbach DNotZ 2001, 671, 680; Stöber aaO Rdnr. 1036; Sauter/Schweyer aaO Rdnr. 410).

    Im Übrigen hat das Oberlandesgericht Köln (OLGZ 1984, 401, 403) zutreffend ausgeführt, dass die Entscheidung KGJ 41, 157 durch die Rechtsentwicklung überholt ist (vgl. hierzu auch BGHSt 46, 17 zu § 121 Abs. 2 GVG); einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG bedarf es daher nicht.

  • OLG Köln, 28.03.1990 - 2 U 165/89

    Entsprechende Anwendbarkeit des Aktiengesetzes auf Vereinsbeschlüsse;

    Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Gegenstände der Beschlußfassung bei der Versammlungseinberufung derart konkret zu bezeichnen, daß den Mitgliedern ausreichende Vorbereitungszeit verbleibt und ihre Überrumpelung durch überraschende Anträge während der Sitzung verhindert wird (vgl. BGH WM 1987, 373; OLG Frankfurt WM 1985, 1466. ff.; OLG Köln OLGZ 1984, 401, 404).

    Der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB macht den gefaßten Beschluß nichtig (BGH WM 1987, 373; OLG Köln OLGZ 1984, 401, 404).

  • LG Freiburg, 11.11.2011 - 12 O 71/10

    Genossenschaft: Nichtigkeit von Wahlbeschlüssen wegen Ladungsmangel

    Die in der Generalversammlung durchgeführten Neuwahlen des Gesamtvorstandes und Aufsichtsrats sind qualitativ etwas ganz anderes als die angekündigte vereinzelte Nachwahl von Mitgliedern der jeweiligen Organe der Beklagten (vgl. die ähnliche Konstellation BGHZ 32, 318; OLG Köln ZIP 1984, 1351).
  • OLG Köln, 31.07.1985 - 2 Wx 9/85

    Neuwahlen des Vorstands eines Vereins durch die Mitgliederversammlung; Antrag auf

    Es wird aber darauf hingewiesen, daß der Senat in Anknüpfung an vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsgrundsätze (BGHZ 49, 209; BGHZ 59, 369 = NJW 1973, 235 [BGH 09.11.1972 - II ZR 63/71] ) in ständiger Rechtsprechung Verstöße gegen Satzung#sbestimmungen als unerheblich behandelt, wenn diese ohne Konsequenzen geblieben, d.h. für die Beschlußfassung nicht kausal geworden sind (siehe OLGZ 1983, 269 = Rpfleger 1983, 158 = JMBl. NJW 1983, 124; OLGZ 1984, 401 = MDR 1984, 937 = ZiP 1984, 1351 = JMBl. NRW 1984, 253).
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