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   BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89   

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https://dejure.org/1990,428
BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89 (https://dejure.org/1990,428)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1990 - II ZR 203/89 (https://dejure.org/1990,428)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1990 - II ZR 203/89 (https://dejure.org/1990,428)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 55, § 57 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2
    Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbHG §§ 55, 57 Abs. 2, 7 Abs. 2
    Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 226
  • ZIP 1990, 1400
  • MDR 1991, 323
  • DNotZ 1991, 824
  • DNotZ 1991, 833
  • WM 1990, 1820
  • BB 1990, 2282
  • DB 1990, 2212
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89
    Auch die Einzahlung auf diesem Konto als solche hätte nur dann gegen das Gebot der freien Verfügung der Geschäftsführung verstoßen, wenn die Beklagte selber den Betrag unmittelbar diesem Konto hätte gutschreiben lassen, so daß die Sparkasse die eingezahlten Mittel sofort ohne Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers mit dem Schuldsaldo verrechnet hätte und die Gesellschaft wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des Kreditrahmens auf den neuen Saldo keine Möglichkeit besessen hätte, über Mittel in entsprechender Höhe frei zu verfügen (vgl. Hachenburg/Ulmer aaO. § 7 Rdnr. 34, 53; Scholz/Winter aaO. § 7 Rdnr. 35 i.V.m. Rdnr. 30; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO. § 7 Rdnr. 11 und § 56 a Rdnr. 4; K. Schmidt, AG 1986, 106, 110; Hommelhoff/Kleindiek, ZIP 1987, 477, 491; Priester, DB 1987, 1473 ff.; OLG Frankfurt am Main ZIP 1984, 836, 837; im Ergebnis auch OLG Hamm GmbHR 1985, 326, 327 [OLG Hamm 05.12.1984 - 8 U 12/84]; siehe ferner OLG Düsseldorf WM 1984, 586, 597 f. und BGHZ 96, 231, 241 f.) [BGH 11.11.1985 - II ZR 109/84].

    Die zuvor abgesprochene Verwendung der auf eine Kapitalerhöhung zu erbringenden Bareinlage zur Tilgung einer Gesellschaftsschuld gegenüber einem Dritten ist jedenfalls so lange nicht geeignet, die tatsächlich zu Händen des Geschäftsführers geleistete Barzahlung zu einer Sacheinlage zu machen, wie dieser nicht zugleich derart gebunden ist, daß ihn der Einleger an jeder anderen, wenn auch absprachewidrigen Verwendung der Mittel hindern kann (vgl. BGHZ 96, 231, 241 f.) [BGH 11.11.1985 - II ZR 109/84].

  • OLG Frankfurt, 21.12.1983 - 9 U 43/83
    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89
    Auch die Einzahlung auf diesem Konto als solche hätte nur dann gegen das Gebot der freien Verfügung der Geschäftsführung verstoßen, wenn die Beklagte selber den Betrag unmittelbar diesem Konto hätte gutschreiben lassen, so daß die Sparkasse die eingezahlten Mittel sofort ohne Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers mit dem Schuldsaldo verrechnet hätte und die Gesellschaft wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des Kreditrahmens auf den neuen Saldo keine Möglichkeit besessen hätte, über Mittel in entsprechender Höhe frei zu verfügen (vgl. Hachenburg/Ulmer aaO. § 7 Rdnr. 34, 53; Scholz/Winter aaO. § 7 Rdnr. 35 i.V.m. Rdnr. 30; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO. § 7 Rdnr. 11 und § 56 a Rdnr. 4; K. Schmidt, AG 1986, 106, 110; Hommelhoff/Kleindiek, ZIP 1987, 477, 491; Priester, DB 1987, 1473 ff.; OLG Frankfurt am Main ZIP 1984, 836, 837; im Ergebnis auch OLG Hamm GmbHR 1985, 326, 327 [OLG Hamm 05.12.1984 - 8 U 12/84]; siehe ferner OLG Düsseldorf WM 1984, 586, 597 f. und BGHZ 96, 231, 241 f.) [BGH 11.11.1985 - II ZR 109/84].
  • BGH, 23.02.1984 - III ZR 159/83

    Nichtannahme der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verwirkung des

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89
    Auch die Einzahlung auf diesem Konto als solche hätte nur dann gegen das Gebot der freien Verfügung der Geschäftsführung verstoßen, wenn die Beklagte selber den Betrag unmittelbar diesem Konto hätte gutschreiben lassen, so daß die Sparkasse die eingezahlten Mittel sofort ohne Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers mit dem Schuldsaldo verrechnet hätte und die Gesellschaft wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des Kreditrahmens auf den neuen Saldo keine Möglichkeit besessen hätte, über Mittel in entsprechender Höhe frei zu verfügen (vgl. Hachenburg/Ulmer aaO. § 7 Rdnr. 34, 53; Scholz/Winter aaO. § 7 Rdnr. 35 i.V.m. Rdnr. 30; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO. § 7 Rdnr. 11 und § 56 a Rdnr. 4; K. Schmidt, AG 1986, 106, 110; Hommelhoff/Kleindiek, ZIP 1987, 477, 491; Priester, DB 1987, 1473 ff.; OLG Frankfurt am Main ZIP 1984, 836, 837; im Ergebnis auch OLG Hamm GmbHR 1985, 326, 327 [OLG Hamm 05.12.1984 - 8 U 12/84]; siehe ferner OLG Düsseldorf WM 1984, 586, 597 f. und BGHZ 96, 231, 241 f.) [BGH 11.11.1985 - II ZR 109/84].
  • RG, 05.03.1938 - II 104/37

    1. Zur Haftung der Verwaltungsträger einer Aktiengesellschaft gegenüber

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89
    So bezeichnet schon das Reichsgericht (RGZ 157, 213, 224) den Gedanken als richtig, daß bei Kapitalerhöhungen meistens schon vorher Bestimmung über die Verwendung des auf die Erhöhung einzuzahlenden Kapitals getroffen wird.
  • OLG Düsseldorf, 22.11.1984 - 8 U 12/84

    Mitpfändung; Lohnanspruch; Gehaltsanspruch; Einheitliches Dienst- und

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89
    Auch die Einzahlung auf diesem Konto als solche hätte nur dann gegen das Gebot der freien Verfügung der Geschäftsführung verstoßen, wenn die Beklagte selber den Betrag unmittelbar diesem Konto hätte gutschreiben lassen, so daß die Sparkasse die eingezahlten Mittel sofort ohne Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers mit dem Schuldsaldo verrechnet hätte und die Gesellschaft wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des Kreditrahmens auf den neuen Saldo keine Möglichkeit besessen hätte, über Mittel in entsprechender Höhe frei zu verfügen (vgl. Hachenburg/Ulmer aaO. § 7 Rdnr. 34, 53; Scholz/Winter aaO. § 7 Rdnr. 35 i.V.m. Rdnr. 30; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO. § 7 Rdnr. 11 und § 56 a Rdnr. 4; K. Schmidt, AG 1986, 106, 110; Hommelhoff/Kleindiek, ZIP 1987, 477, 491; Priester, DB 1987, 1473 ff.; OLG Frankfurt am Main ZIP 1984, 836, 837; im Ergebnis auch OLG Hamm GmbHR 1985, 326, 327 [OLG Hamm 05.12.1984 - 8 U 12/84]; siehe ferner OLG Düsseldorf WM 1984, 586, 597 f. und BGHZ 96, 231, 241 f.) [BGH 11.11.1985 - II ZR 109/84].
  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    Zwar sind schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, durch welche die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit den einzuzahlenden Einlagemitteln in bestimmter Weise zu verfahren, aus der Sicht der Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie allein der Umsetzung von Investitionsentscheidungen der Gesellschafter oder sonstiger ihrer Weisung unterliegender geschäftspolitischer Zwecke dienen (vgl. Sen.Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400 f.; v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305, zu 2).
  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00

    Leistung der Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisch geführtes

    Denn in diesem Falle steht der Gesellschaft weiterhin Liquidität in Höhe des gezahlten Einlagebetrages zur Verfügung (BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401; Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445; vgl. auch Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466, 1467).
  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 30/91

    Bareinlageverpflichtung bei Zahlung der Stammeinlage vor GmbH-Gründung -

    Schuldrechtliche Verwendungsabsprachen sind, auch wenn sie zwischen dem Einleger und der Gesellschaft getroffen werden, unschädlich, wenn sie lediglich der Erreichung bestimmter geschäftlicher Zwecke dienen und nicht dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an die Gesellschafter zurückfließen zu lassen (Sen.Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, WM 1990, 1820, 1821 = ZIP 1990, 1400 = GmbHR 1990, 554).

    Eine darüber hinausgehende Ausweitung der Umgehungsschutzregeln würde, da jedenfalls eine Kapitalerhöhung ohne Verfolgung eines schon vorher feststehenden Zwecks nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommen dürfte (vgl. Sen.Urt. v. 24. September 1990 aaO), Kapitalerhöhungen mit Bareinlagen so gut wie unmöglich machen.

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Die bei der Handelsregisteranmeldung abgegebene Versicherung der Geschäftsführer und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit ausgestellte und eingereichte Bestätigung der Beklagten wären auch dann falsch, wenn man zugunsten der Beklagten annehmen wollte, daß diese Form der Einzahlung im gegebenen Fall unter Kapitalaufbringungsgesichtspunkten unschädlich war, weil die Beklagte, wie die Revision unter Berufung auf das Vorbringen der Beklagten in den Vorinstanzen entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts rügt, ohne weiteres bereit gewesen wäre, der Gemeinschuldnerin die Verfügung über Mittel in entsprechender Höhe zu gestatten (vgl. dazu SenUrt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie vom 24. September 1990 - II ZR 203/89, WM 1990, 1820).
  • BGH, 15.10.2007 - II ZR 249/06

    Umgehung der Kapitalschutzvorschriften durch Leistung einer freiwilligen Zahlung

    b) Maßgeblich für die Frage der freien Verfügung ist, ob der Vorstand bzw. bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der persönlich haftende Gesellschafter die Mittel zur freien Verfügbarkeit tatsächlich dergestalt erhält, dass sie zum einen endgültig aus dem Vermögen des Leistenden ausscheiden und zum anderen der Vorstand bzw. der persönlich haftende Gesellschafter über die Verwendung dieser Mittel nach Eintragung der Kapitalerhöhung autonom und frei von Einflüssen Dritter entscheiden kann (vgl. BGH NJW 1992, 3300) und keine Absprachen vorliegen, die dem Interesse des Einlegers an der auch nur mittelbaren Rückführung der Einlage dienen (vgl. BGH NJW 1991, 1754; NJW 1991, 226).

    Auch in seiner Entscheidung vom 24.9.1990 (NJW 1991, 226) stellt der BGH fest, dass schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, durch die die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit den in Vollzug einer Kapitalerhöhung eingezahlten Mitteln in bestimmter Weise zu verfahren, aus der Sicht der Kapitalaufbringung unschädlich sind, wenn sie weder mittelbar noch unmittelbar dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen.

  • BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89

    Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto

    Auch eine von dem Gesellschafter unmittelbar auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH geleistete Zahlung seiner Einlage verstößt im allgemeinen nur dann gegen das Gebot, die Einlagemittel zur freien Verfügung der Geschäftsführung zu leisten, wenn die GmbH infolgedessen keine Möglichkeit erhält, über Mittel in entsprechender Höhe zu verfügen (Ergänzung zu BGH, NJW 1991, 226).

    Eine Leistung der Einlage auf das im Debet geführte laufende Geschäftskonto der Gesellschaft verstößt im allgemeinen nur dann gegen das Gebot, die Einlagemittel zur freien Verfügung der Geschäftsführung zu leisten (§ 8 Abs. 2 GmbHG), wenn die Gesellschaft infolgedessen, insbesondere wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des bisher eingeräumten Kreditrahmens auf den neuen Saldo, keine Möglichkeit erhält, über Mittel in entsprechender Höhe zu verfügen (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 7 Rdnr. 34, 53; Scholz/Winter, GmbHG 7. Aufl. § 7 Rdnr. 35 i.V. mit Rdnr. 30; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 7 Rdnr. 11; K. Schmidt, AG 1986, 106, 110; Hommelhoff/Kleindiek, ZIP 1987, 477, 491; Priester DB 1987, 1473 ff.; OLG Frankfurt a.M., ZIP 1984, 836, 837; möglicherweise zu weitgehend OLG Hamm GmbHR 1985, 326, 327 [OLG Hamm 05.12.1984 - 8 U 12/84]; vgl. auch Sen.Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, WM 1990, 1820).

  • BGH, 12.04.2011 - II ZR 17/10

    GmbH: Verdeckte Sacheinlage bei Tilgung eines vom Ehegatten des Inferenten

    Wenn mit der Bareinlage ein Darlehen abgelöst wird, für dessen Rückzahlung sich der Inferent verbürgt hat, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, ZIP 2002, 799, 801, insoweit nicht in BGHZ 150, 197 abgedruckt; offengelassen bei BGH, Urteil vom 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401).
  • OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06

    Leistung zur freien Verfügbarkeit des persönlich haftenden Gesellschafters einer

    b) Maßgeblich für die Frage der freien Verfügung ist, ob der Vorstand bzw. bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der persönlich haftende Gesellschafter die Mittel zur freien Verfügbarkeit tatsächlich dergestalt erhält, dass sie zum einen endgültig aus dem Vermögen des Leistenden ausscheiden und zum anderen der Vorstand bzw. der persönlich haftende Gesellschafter über die Verwendung dieser Mittel nach Eintragung der Kapitalerhöhung autonom und frei von Einflüssen Dritter entscheiden kann (vgl. BGH NJW 1992, 3300) und keine Absprachen vorliegen, die dem Interesse des Einlegers an der auch nur mittelbaren Rückführung der Einlage dienen (vgl. BGH NJW 1991, 1754; NJW 1991, 226).

    Auch in seiner Entscheidung vom 24.9.1990 (NJW 1991, 226) stellt der BGH fest, dass schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, durch die die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit den in Vollzug einer Kapitalerhöhung eingezahlten Mitteln in bestimmter Weise zu verfahren, aus der Sicht der Kapitalaufbringung unschädlich sind, wenn sie weder mittelbar noch unmittelbar dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen.

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91

    Verfügung über angeforderten Betrag zur Durchführung einer Kapitalerhöhung;

    Sie vermag die Tatsache nicht aus der Welt zu schaffen, daß der Vorstand entgegen der gesetzlichen Forderung zu keinem Zeitpunkt die freie Verfügung über den auf dem Gesellschaftskonto eingegangenen Betrag gehabt hat (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401 = WM 1990, 1820, 1822).
  • OLG Köln, 08.02.2001 - 14 U 9/99
    a) Verwendungsabreden im Bezug auf gezahlte Einlagen, auch solche zwischen Gesellschaft und Einleger, stehen der freien Verfügbarkeit grundsätzlich nicht entgegen, wenn sie nicht dem Rückfluß der eingezahlten Mittel an den Einleger zu dienen bestimmt sind (vgl. BGH NJW 1991, 226ff. [227] = WM 1990, 1820 = GmbHR 1990, 554ff.; NJW 1992, 2698ff. [2700] = WM 1992, 1432, jeweils für die gleichgelagerte Problematik bei der GmbH).

    Es kommt darauf an, ob der Vorstand der Gemeinschuldnerin so gebunden war, daß ihn der einlegende Gesellschafter - hier die Beklagte - an jedweder anderen, auch an einer möglicherweise absprachewidrigen oder weisungswidrigen Verwendung der Einlage hätte hindern können (vgl. dazu BGH NJW 1991, 226 ff [227]).

    Die Grundsätze, nach denen eine vom Gesellschafter auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft geleistete Zahlung der Einlage gegen das Gebot verstoßen kann, die Einlage zur freien Verfügung des Vorstands zu leisten (vgl. dazu BGH NJW 1991, 1294ff. = GmbHR 1991, 152ff.; NJW 1991, 226ff. [227] = WM 1990, 1820 = GmbHR 1990, 554ff.; Hüffer, a.a.O., § 36 Rdn. 8; Scholz/Winter, Kommentar zum GmbH-Gesetz, I.Band, 9. Aufl. 2000, § 7 Rdn. 29 und 37), sind deshalb jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar (vgl. dazu auch allgemein Scholz/Winter, a.a.O., Rdn. 37).

    Die Verwendung der Beträge zur Rückführung des Debetsaldos auf dem laufenden Konto war demgemäß eine autonome Entscheidung der Gemeinschuldnerin, mit der sie von ihrer Verfügungsmöglichkeit Gebrauch machte (vgl. auch BGH NJW 1991, 226ff. [227] = WM 1990, 1820 = GmbHR 1990, 554ff. und Scholz/Winter, a.a.O., Rdn. 37, zum ähnlich gelagerten Fall, in dem die Gesellschaft selbst einen ihr erfüllungshalber vom Inferenten übergegebenen Scheck zur Gutschrift auf ein debitorisches Konto einreicht).

  • OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03

    Rechtsfolgen gewöhnlicher Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und

  • OLG Jena, 28.06.2006 - 6 U 717/05

    Gesellschaftereinlage; GmbH & Co. KG

  • KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Urkundlicher Nachweis des unstreitigen

  • OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04

    Anmeldung einer durch Verwendung eines Mantels begründeten Gesellschaft zum

  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 11/01

    Bewertung des Vermögens einer Vor-GmbH; Leistung der Stammeinlagen durch Zahlung

  • OLG Bamberg, 17.10.2002 - 1 U 89/01

    Leistung der Einlage durch Einzahlung auf ein debitorisches Konto

  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 369/00

    Bewertung des Vermögens einer Vor-GmbH, Leistung der Bareinlage aus einer

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2007 - 1 U 122/06

    Verstoß gegen Kapitalerhaltungsregeln durch ungesicherte darlehensweise

  • KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06

    Leistung der Bareinlage in einer GmbH: Wirksamkeit der Erfüllung einer

  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 364/00

    Leistung der Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisch geführtes

  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 98/95

    Einordnung einer Einzahlung als Voreinlage auf eine Einlageforderung aus einer

  • OLG Dresden, 23.08.1999 - 2 U 1449/99

    Mögkichkeit der Erfüllung der Einlagepflicht eines GmbH-Gesellschafters durch

  • LG Koblenz, 21.12.1990 - 105 Js (Wi) 22346/87
  • OLG Zweibrücken, 06.10.2005 - 4 U 273/04

    GmbH: Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage

  • OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 10 U 253/93

    Voreinzahlung auf künftige Kapitalerhöhungen

  • BGH, 30.11.1995 - 1 StR 358/95

    Geschäftsführer - Kapitalerhöhung - Registeranmeldung

  • OLG Jena, 17.05.2006 - 6 U 717/05

    Gesellschaftereinlage; GmbH & Co. KG

  • LG Lübeck, 06.04.2005 - 4 O 307/04
  • OLG Dresden, 26.08.1999 - 7 U 646/99

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Oldenburg, 09.12.2004 - 1 U 62/04

    Versicherung des vollständig zur freien Verfügung stehenden Kapitals im Fall der

  • OLG Dresden, 20.09.1999 - 7 U 3654/98

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung rückständiger Stammeinlagen; Klage

  • OLG Köln, 12.04.1994 - 22 U 189/93

    Keine Erfüllung der Kapitaleinlageschuld bei sofortiger Rückzahlung - GmbH,

  • OLG Köln, 22.02.1991 - 11 T 52/90

    Auswechslung eines erbbauberechtigten GbR-Gesellschafters als

  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 99/95

    Klage gegen eine Gesellschafterin auf Leistung der Einlage nach beschlossener

  • LG Erfurt, 11.05.2010 - 1 HKO 303/09

    Geltendmachung des Anspruchs auf restliche Einlagenzahlung sowie auf Rückzahlung

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