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   BGH, 28.01.1993 - III ZR 127/91   

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https://dejure.org/1993,1802
BGH, 28.01.1993 - III ZR 127/91 (https://dejure.org/1993,1802)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1993 - III ZR 127/91 (https://dejure.org/1993,1802)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1993 - III ZR 127/91 (https://dejure.org/1993,1802)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Biersteuergesetz §§ 9, 10; EWGV Art. 30
    Entschädigungsanspruch bei Nichtumsetzung von Gemeinschaftsrecht in nationales Recht - Biersteuergesetz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1224 (Ls.)
  • NJW 1997, 123
  • ZIP 1993, 345
  • NVwZ 1993, 601
  • EuZW 1993, 226
  • WM 1993, 707
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - III ZR 127/91
    Die Regelung dieser Materie muß vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 136, 145 ff, betreffend ein verfassungswidriges Parlamentsgesetz).
  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 198/87

    Haftung für schädigende Auswirkungen des Investitionshilfegesetzes

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - III ZR 127/91
    Nur in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen, etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, kann etwas anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter einzelner unmittelbar berührt werden, so daß sie als "Dritte" im Sinne des § 839 BGB angesehen werden können (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 = BGHwarn 1988 Nr. 208 = NJW 1989, 101).
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - III ZR 127/91
    Die Chancen der Klägerin, ihre Erzeugnisse auf dem deutschen Markt absetzen zu können, wird von der deutschen Rechtsordnung nicht dem geschützten Bestand des Unternehmens der Klägerin zugeordnet, solange dadurch der Kernbereich des Eigentums nicht angetastet wird, was hier nicht der Fall war (vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 349).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - III ZR 127/91
    a) Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 19. November 1991 (Rs C-6/90 und C-9/90 = NJW 1992, 165 die unmittelbare Haftung eines Mitgliedstaates gegenüber dem einzelnen betroffenen Bürger bei Nichtumsetzung einer Richtlinie bejaht. In diesem Urteil sind die allgemeinen Grundsätze der Staatshaftung wie folgt formuliert (Tz 31 bis 37):.
  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - III ZR 127/91
    Durch Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. März 1987 (Rs 178/84Rs 178/84 = NJW 1987, 1133) wurde unter anderem festgestellt, daß es mit Art. 30 EWGV nicht vereinbar war, die Vorschrift des § 10 BStG, wonach die Bezeichnung "Bier" dem nach dem Reinheitsgebot gebrauten Bier vorbehalten war, auf in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellte und in Verkehr gebrachte Biere anzuwenden; ferner daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 30 EWGV verstoßen hatte, daß sie das Inverkehrbringen von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltem und in den Verkehr gebrachtem Bier untersagt hatte, wenn dieses Bier nicht den §§ 9 und 10 BStG entsprach.
  • BGH, 26.02.2015 - III ZR 204/13

    Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung

    Der Senat hat nach seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache "Brasserie du Pêcheur" (Senatsbeschluss vom 28. Januar 1993 - III ZR 127/91, ZIP 1993, 345) auf der Grundlage der Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen (Urteil vom 5. März 1996 - C-46/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, NJW 1996, 1267) bereits entschieden, dass eine Haftung des Gesetzgebers nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs auch für Nachteile ausscheidet, die durch ein gegen das europäische Unionsrecht verstoßendes formelles Gesetz verursacht werden (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 33 ff).

    Es reicht vielmehr aus, wenn das nationale Gericht in solchen Fällen eine Haftung (nur) unmittelbar aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht herleitet (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 aaO).

  • BGH, 16.04.2015 - III ZR 333/13

    Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung

    Der Senat hat nach seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache "Brasserie du Pêcheur" (Senatsbeschluss vom 28. Januar 1993 - III ZR 127/91, ZIP 1993, 345) auf der Grundlage der Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen (Urteil vom 5. März 1996 - C-46/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, NJW 1996, 1267) bereits entschieden, dass eine Haftung des Gesetzgebers nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs auch für Nachteile ausscheidet, die durch ein gegen das europäische Unionsrecht verstoßendes formelles Gesetz verursacht werden (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 33 ff).

    Es reicht vielmehr aus, wenn das nationale Gericht in solchen Fällen eine Haftung (nur) unmittelbar aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht herleitet (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 aaO).

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum

    Das Urteil, das den Fall einer nicht umgesetzten Richtlinie betraf, mit der Einzelnen Rechte verliehen wurden, ließ jedoch noch einige Fragen offen, die Gegenstand des Vorlagebeschlusses des Senats vom 28. Januar 1993 gewesen sind und den Klärungsbedarf auch für die hier vorliegende Fallkonstellation belegten (III ZR 127/91 - NVwZ 1993, 601; vgl. auch die Wiedergabe im Senatsurteil BGHZ 134, 30, 34).
  • OLG Köln, 02.06.2005 - 7 U 29/04

    Nationaler Verstoß gegen harmonisiertes Gemeinschaftsrecht und Verstoß gegen

    Im damaligen Zeitraum nämlich hatte der Bundesgerichtshof in seinem Vorlagebeschluss vom 28.01.1993 "Brasserie" (WM 1993, 707) dem EuGH u.a. die Fragen vorgelegt, ob der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch im Rahmen der nationalen Rechtsordnung den gleichen Beschränkungen unterliege wie bei einem Verstoß eines innerstaatlichen Gesetzes gegen höherrangiges innerstaatliches Recht, ob ein Entschädigungsanspruch davon abhängig sei, dass die verantwortlichen Amtsträger ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) treffe, ob der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch nur den Ersatz für die Verletzung von bestimmten Individualrechtsgütern oder aber auch den entgangenen Gewinn erfasse und ob schließlich die Entschädigungspflicht von der Feststellung des EuGH abhängig sei, dass das nationale Recht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoßen habe.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 KN 2/17

    Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer inzwischen

    Nach den Grundsätzen des sog. legislativen Unrechts scheitern Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Rechtsetzungsakte regelmäßig daran, dass das jeweilige Gesetzgebungsorgan abstrakt-generelle Regeln erlässt, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise und damit die Drittgerichtetheit fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1988, NJW 1989, S. 101 f.; vom 24. Oktober 1996, NJW 1997, S. 123, 124 zum Unterlassen einer gebotenen Regelung; vom 11. März 1993, DVBl. 1993, S. 718 ff. = NVwZ-RR 1993, S. 450 f. zu einer untergesetzlichen Regelung; vom 29. März 1971 - III ZR 110/68 -, juris, Rn. 15 ff.; vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80 -, juris, Rn. 23 ff.; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86 -, juris, Rn. 29; vom 27. Januar 1994 - III ZR 42/92 -, juris, Rn. 38; BGH, EuGH-Vorlage vom 28. Januar 1993 - III ZR 127/91 -, juris, Rn. 6, stRspr.; siehe auch Wöstmann, in: Staudinger, BGB 2013, § 839 Rn. 177 ff.).
  • LG Berlin, 28.11.2007 - 23 O 37/07

    Gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch: Nicht- oder Falschumsetzung

    Dem nationalen Recht sind zivilrechtliche Ansprüche des Bürgers wegen gesetzgeberischen Fehlverhaltens unbekannt - insbesondere ergeben sich aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs keine entsprechenden Ansprüche (vgl. BGH NJW 1997, 123 f.; BGH NVwZ 1993, 601 f. je m.w.N.).
  • LG Berlin, 03.12.2008 - 23 O 503/07

    Keine Staatshaftung wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der

    Andere Anspruchsgrundlagen scheiden aus, da dem nationalen Recht zivilrechtliche Ansprüche des Bürgers wegen gesetzgeberischen Fehlverhaltens unbekannt sind - insbesondere ergeben sich aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs keine entsprechenden Ansprüche (vgl. BGH ZIP 1996, 2022 = NJW 1997, 123 f. - Brasserie du Pêcheur, dazu EWiR 1996, 1123 (Krohn); BGH NVwZ 1993, 601 f., je m.w.N.).
  • LG Bonn, 06.12.1996 - 1 O 294/96

    Reisevertragsrecht; Haftung der Bundesrepublik wegen nicht rechtzeitiger

    Im Fall des gesetzgeberischen Unterlassens fehlt es nämlich regelmäßig - so auch hier - am sogenannten Drittbezug von Amtspflichten (BGHZ 100, 136 (145) = NJW 1987, 1875; BGH, EuZW 1993, 226).
  • LG Berlin, 11.02.2009 - 23 O 44/08

    Keine Haftung der Bundesrepublik wegen fehlerhafter Umsetzung der

    Da dem nationalen Recht zivilrechtliche Ansprüche des Bürgers wegen gesetzgeberischen Fehlverhaltens unbekannt sind - insbesondere ergeben sich aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs keine entsprechenden Ansprüche (vgl. BGH ZIP 1996, 2022 = NJW 1997, 123, dazu EWiR 1996, 1123 (Krohn); BGH NVwZ 1993, 601 jew. m.w.N.) -, kommt nur ein gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen falscher Umsetzung der Richtlinie, der seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht selbst findet (vgl. BGH ZIP 1996, 2022 = NJW 1997, 123, 124 f.), in Betracht.
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