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   OLG Frankfurt, 09.12.1994 - 24 U 254/93   

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https://dejure.org/1994,4545
OLG Frankfurt, 09.12.1994 - 24 U 254/93 (https://dejure.org/1994,4545)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.12.1994 - 24 U 254/93 (https://dejure.org/1994,4545)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Dezember 1994 - 24 U 254/93 (https://dejure.org/1994,4545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Darmstadt - 8 O 561/92
  • OLG Frankfurt, 09.12.1994 - 24 U 254/93

Papierfundstellen

  • ZIP 1995, 213
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78

    Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.1994 - 24 U 254/93
    Soweit dem Verlust der Liquidität im August 1990 tatbestandlich notwendig - und bereits als solche den Grund für eine strafrechtliche Haftung setzend (BGH VersR 1980, 647; Schönke-Schröder/Lenckner, a.a.O. Rz 10) - vorausging, daß die Löhne des Monats Juli ausgezahlt wurden, ohne daß die abzuführenden Beitragsanteile gesichert zurückgehalten wurden, belastet das den Beklagten auch in diesem Zusammenhang nicht: sein "Eingreifen" mit dem Versuch, gegen den Willen des "Sanierungsbeauftragten" Gelder frei zu machen für die Auszahlung fähiger Sozialversicherungsbeiträge, und damit seine erste unstreitige Befassung mit der Angelegenheit fiel erst in den Folgemonat August.

    Anders als in Fällen, in welchen der Arbeitgeber nichts in der Hand hat als die Hoffnung, später einmal zum Ausgleich bereits jetzt abzusichernder oder fällig werdender Beiträge in der Lage zu sein (vgl. hierzu BGH VersR 1980, 647 f), und in denen das Delikt durch wissend-willentliche Auszahlung des Lohnes ohne hinreichende Deckung der abzuführenden Beiträge und folgerichtig notwendig anschließendes Unterlassen der Beitragszahlung zum Fälligkeitszeitpunkt vollendet wird, darf derjenige, der sich wie der Beklagte auf eine "längere Stundungskette" vertrauend stützend kann, davon ausgehen, es werde wie zuvor auch weiter Stundung gewährt, Fälligkeit werde deshalb zunächst nicht eintreten, die Stundung könne mit dem Eingang sicher erwarteter Geldmittel zuverlässig "abgelöst" werden, und deshalb werde es nicht zum Verstoß gegen die sozialversicherungs- und strafrechtlichen Abführungspflichten kommen (vgl. hierzu BGH NJW 1992, 178).

  • BGH, 31.10.1989 - VI ZR 54/89

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Beitragsbetrugs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.1994 - 24 U 254/93
    Die spätestens bis 06.07.1990 fällig gewordenen Beiträge aus den Monaten April und Mai 1990 wurden ebenso wie die bis einschließlich 15.08.1990 fällig gewordenen Beiträge aus den Monaten Juni und Juli 1990 nicht an die Klägerin abgeführt, damit "vorenthalten" (BGH NJW-RR 1990, 288; NJW 1992, 178).
  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

    Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, dem Beklagten das Risiko der Sachverhaltsaufklärung aufzuerlegen (vgl. OLG Hamm, ZIP 2000, 198, 199; OLG Frankfurt, ZIP 1995, 213, 216; Diller/Powietzka, EWiR § 266a StGB 1/2000, 455, 456; Wussow, WJ 1999, 121; Holzkämper, BB 1996, 2142, 2143 a.A.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 289, 290; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1124; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 372 f.; OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 71, 73; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 410, 411; OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1261; OLG Naumburg, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 7 U 76/98; OLG Naumburg, Urteil vom 8. Juni 1999 - 1 U 39/99; Pape/Voigt, WiB 1996, 829, 833).

    Abgesehen davon wird in den Fällen, in denen die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers zwischen den Parteien ernsthaft in Streit steht, in aller Regel von einem der Betroffenen ein Insolvenzantrag gestellt; der Sozialversicherungsträger kann sich dann auf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter als Zeugen berufen (vgl. OLG Hamm, ZIP 2000, 198, 199; OLG Frankfurt, ZIP 1995, 213, 216; Diller/Powietzka, EWiR § 266a StGB 1/2000, 455, 456).

  • OLG Rostock, 16.05.1997 - 1 W 47/96

    Schadenersatzpflicht wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, ist es anerkannt, daß § 266 a Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH VersR 1989, 922; BGH NJW 1992, 177, 178 [BGH 01.10.1991 - VI ZR 374/90]; OLG Frankfurt ZIP 1995, 213, 214;.
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