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   BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95   

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https://dejure.org/1996,134
BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95 (https://dejure.org/1996,134)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1996 - XI ZR 318/95 (https://dejure.org/1996,134)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95 (https://dejure.org/1996,134)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 278
    Haftung der Bausparkasse für "Untermakler" nach § 278 BGB

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 278
    Zurechnung der Erklärungen eines Vermittlers bei der Anwerbung von Bausparverträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Colonia Bausparkasse -, Beweiserhebung bei Tatsachenbehauptungen, Zurechnung von Willenserklärungen, Untervertreter, BSV, Bausparkassenvertreter, VM, Verhandlungsgehilfe

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Die ahnungslose Bausparkasse

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Untervermittler als Erfüllungsgehilfe einer Vertragspartei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet eine Bausparkasse für Erklärungen von unterbeauftragten selbständigen Maklern? (IBR 1997, 260)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 651 (Ls.)
  • NJW-RR 1997, 116
  • ZIP 1996, 1950
  • MDR 1997, 155
  • VersR 1997, 877
  • WM 1996, 2105
  • BB 1997, 387
  • DB 1997, 525
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 178/94

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache

    Auszug aus BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95
    Eine Partei hat das Recht, im Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 = WM 1995, 1561, 1562; zust. Anm. Baumgärtel MDR 95, 987 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95
    Rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig ist ein solches Vorgehen nur dort, wo die Partei willkürlich Behauptungen, an deren Richtigkeit sie selbst nicht glaubt, "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt; bei der Bejahung dieser Voraussetzungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zurückhaltung geboten; die Annahme von Willkür ist nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt (BGH aaO. und Urteil vom 23. April 1991 X ZR 77/89 = NJW 1991, 2707, 2709 m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94

    Makler als Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95
    Die selbständige Stellung des Maklers steht seiner Einordnung als Erfüllungsgehilfe nicht grundsätzlich entgegen: Übernimmt er mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist daher zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 4O/94 = WM 1996, 315, 316).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH, Urteile vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99, VersR 2001, 188 unter II 2; vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97, VersR 1998, 1093 unter II 2; vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, VersR 1997, 877 unter II 1).
  • OLG Celle, 18.09.2007 - 16 U 38/07

    Ein Hauskäufer kann den Vertrag anfechten, wenn falsche Angaben darüber gemacht

    Ein Makler ist dann als Hilfsperson anzusehen, wenn er mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise dieser obliegen und damit in deren Pflichtenkreis tätig wird ( BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95 , NJW-RR 1997, 116; NJW 2004, 2156 [BGH 08.01.2004 - VII ZR 181/02] ).
  • BGH, 08.01.2004 - VII ZR 181/02

    Haftung des Bauträgers bei zu geringer Wohnfläche; Zurechnung der Kenntnis eines

    Die Selbständigkeit eines Maklers steht dessen Einordnung als Erfüllungsgehilfe nicht grundsätzlich entgegen (BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, NJW-RR 1997, 116).

    Ein Makler ist als Hilfsperson anzusehen, wenn er mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise dieser obliegen und damit in deren Pflichtenkreis tätig wird (BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, NJW-RR 1997, 116).

    Mit vergleichbarer Begründung hat er eine Bausparkasse verantwortlich gemacht, die die Anwerbung von Kunden für spezielle Finanzierungsmodelle einem selbständigen Vermittler überlassen hatte (BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, aaO; Urteil vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99, NJW 2001, 358).

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