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   LG Neuruppin, 13.10.1997 - 5 T 271/97   

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https://dejure.org/1997,13988
LG Neuruppin, 13.10.1997 - 5 T 271/97 (https://dejure.org/1997,13988)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 13.10.1997 - 5 T 271/97 (https://dejure.org/1997,13988)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 13. Oktober 1997 - 5 T 271/97 (https://dejure.org/1997,13988)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschlussfähigkeit einer Gläubigerversammlung im Zusammenhang mit einem Gesamtvollstreckungsverfahren; Notwendige Anzahl der Mitglieder für einen von der Gläubigerversammlung zu wählenden Gläubigerausschuss; Zulässigkeit einer Selbsternennung zum Gläubigerausschuss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschlussfähigkeit einer Gläubigerversammlung im Zusammenhang mit einem Gesamtvollstreckungsverfahren; Notwendige Anzahl der Mitglieder für einen von der Gläubigerversammlung zu wählenden Gläubigerausschuss; Zulässigkeit einer Selbsternennung zum Gläubigerausschuss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1997, 2130
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 35/93

    Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines

    Auszug aus LG Neuruppin, 13.10.1997 - 5 T 271/97
    In seinem Urteil vom 11.11.1993 (ZIP 1994, 46 ) hat der BGH für den Geltungsbereich der Konkursordnung festgestellt, dass auch ein aus 2 Mitgliedern bestehender Gläubigerausschuss wirksam gebildet worden ist.
  • BGH, 05.03.2009 - IX ZB 148/08

    Besetzung des Gläubigerausschusses

    Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 78 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nach einhelliger, in Rechtsprechung und Schrifttum unbestrittener, auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegender Rechtsauffassung ein Gläubigerausschuss mindestens mit zwei Personen besetzt sein muss (LG Neuruppin ZIP 1997, 2130; MünchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, 2. Aufl. § 67 Rn. 11, 68 Rn. 8; Kübler, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 68 Rn. 15; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 67 Rn. 9; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 68 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 68 Rn. 12; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl. Rn. 1.413; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 21 Rn. 291) und mithin ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben ist.
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