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   LG Stuttgart, 27.05.1998 - 27 O 7/98   

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https://dejure.org/1998,12648
LG Stuttgart, 27.05.1998 - 27 O 7/98 (https://dejure.org/1998,12648)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.05.1998 - 27 O 7/98 (https://dejure.org/1998,12648)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Mai 1998 - 27 O 7/98 (https://dejure.org/1998,12648)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Konkursverwalters gegenüber einer Rechtsanwaltssozietät auf Rückzahlung von vereinnahmten Honoraren für anwaltliche Tätigkeit und Reisekosten nach Eröffnung eines Anschlusskonkursverfahrens; Nichtigkeit eines Rahmen-Rechtsberatungsvertrags; Vergütung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1998, 1275
  • BB 1998, 1549
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 197/93

    Wahlrecht der Treuhand hinsichtlich der Rechtsform eines umzuwandelnden

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.05.1998 - 27 O 7/98
    Eine nicht in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats fallende - und nach § 114 AktG zulässige - Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann vor, wenn die zu leistenden Dienste Fragen "eines besonderen Fachgebietes" betreffen (BGH a.a.O., BGH NJW 1994, 2484, [BGH 04.07.1994 - II ZR 197/93] jeweils m.w.N.).

    Erstreckt er sich beispielsweise auf die beabsichtigte Geschäftspolitik des Unternehmens oder grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung, so fällt die Rechtsberatung in den organgschaftlichen Pflichtenkreis des Aufsichtsratsmitglieds, ist Gegenstand der Beratung ein bestimmter zu entwerfender Vertrag, so kann zulässigerweise insoweit eine vertragliche und gesondert zu vergütende Vereinbarung zwischen dem rechtsberatend tätigen Aufsichtsratsmitglied und der Gesellschaft getroffen werden, sofern der Aufsichtsrat zustimmt (vgl. Jaeger, Beraterverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern, ZIP 1994, 1759 [BGH 04.07.1994 - II ZR 197/93] ).

    Nach alldem muß ein zwischen einem Aufsichtsratsmitglied und der Gesellschaft abgeschlossener und nach § 114 AktG vom Aufsichtsrat zu genehmigender Vertrag eindeutige Feststellungen - unter Heranziehung genannter Kriterien ("besonderes Fachgebiet") - darüber ermöglichen, ob eine erlaubte, vertraglich nach § 114 AktG zu vereinbarende und zu vergütende Tätigkeit oder eine organschaftlich geschuldete und daher nicht gesondert zu vergütende Tätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds vorliegt, soll nicht der Umgehung des § 113 AktG Tür und Tor geöffnet werden (BGH NJW 1994, 2484, 2485 [BGH 04.07.1994 - II ZR 197/93] ).

    Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, daß in dem dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorzulegenden Vertrag "spezielle Einzelfragen, in denen das Aufsichtsratsmitglied den Vorstand beraten soll sowie das für die Leistungen von der Gesellschaft zu entrichtende Entgelt so konkret" zu bezeichnen sind, "daß sich der Aufsichtsrat ein eigenständiges Urteil über die Art der Leistung, ihren Umfang sowie die Höhe und Angemessenheit der Vergütung bilden kann" (BGH NJW 1994, 2484, 2485 [BGH 04.07.1994 - II ZR 197/93] ).

    Schließlich führen besondere Beraterbeziehungen zwischen dem Vorstand und einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern auch außerhalb der Gewährung rechtswidriger Sondervorteile zu engen Beziehungen und Verflechtungen zwischen den an ihnen beteiligten Personen, die Einfluß auf die Ausübung der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats haben können (BGH NJW 1994, 2484, 2486 [BGH 04.07.1994 - II ZR 197/93] ).

    Dabei ist in Kauf zu nehmen, daß den Vorschriften der §§ 113, 114 AktG genügende Verträge umfangreicher geraten und häufiger erneuert werden müssen, wenn der ein Aufsichtsratsmandat inne habende Rechtsanwalt vor der Nichtigkeit seines nebenher wahrgenommenen Beratungsvertrages sicher sein will (vgl. Jäger, ZIP 1994, 1759, 1761 [BGH 04.07.1994 - II ZR 197/93] ).

    Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so verliert der Beratungsvertrag für die Dauer des Bestehens seine Wirkung, gleiches gilt, wenn der Vertrag dem Aufsichtsrat zur Zustimmung gar nicht vorgelegt wird (BGH ZIP 1991, 653, 656 [BGH 25.03.1991 - II ZR 188/89] ; BGH NJW 1994, 2484, 2486 [BGH 04.07.1994 - II ZR 197/93] ).

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.05.1998 - 27 O 7/98
    Verträge, durch die Aufsichtsratsmitgliedern eine zusätzliche Vergütung für ihre Aufsichtsratstätigkeit - auch für Sonderleistungen im Rahmen dieser Aufgaben - gewährt wird, sind wegen Umgehung des § 113 AktG nach § 134 BGB nichtig (BGH ZIP 1991, 653, 654 [BGH 25.03.1991 - II ZR 188/89] m.w.N.).

    Inwieweit es sich im Einzelfall des Tätigwerdens eines Aufsichtsratsmitglieds um eine einer vertraglichen Regelung im Sinne des § 114 AktG zugängliche Tätigkeit oder um eine nicht vertraglich zu vereinbarende und zu vergütende Tätigkeit im Rahmen der Organpflicht handelt, bestimmt sich nach dem Kreis der Aufgaben, zu deren Erfüllung das Aufsichtsratsmitglied bereits aufgrund seiner Organstellung verpflichtet ist (BGH ZIP 1991, 653, 654 [BGH 25.03.1991 - II ZR 188/89] ).

    In erster Linie ergibt sich daraus eine Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes, die in laufender Diskussion mit dem Vorstand und Beratung des Vorstandes in Fragen der künftigen Geschäftspolitik durchgeführt wird (vgl. BGH ZIP 1991, 653, 654 [BGH 25.03.1991 - II ZR 188/89] m.w.N.).

    Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so verliert der Beratungsvertrag für die Dauer des Bestehens seine Wirkung, gleiches gilt, wenn der Vertrag dem Aufsichtsrat zur Zustimmung gar nicht vorgelegt wird (BGH ZIP 1991, 653, 656 [BGH 25.03.1991 - II ZR 188/89] ; BGH NJW 1994, 2484, 2486 [BGH 04.07.1994 - II ZR 197/93] ).

    Es lag an ihm als Volljuristen und Rechtsanwalt unter Zuhilfenahme der Möglichkeiten seiner Sozietät, insoweit eindeutige und der Gesetzeslage sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zumindest seit der Grundsatzentscheidung vom 25.3.1991, ZIP 1991, 653 [BGH 25.03.1991 - II ZR 188/89] ) Rechnung tragenden Vereinbarungen zu treffen und eindeutig wirksame Beschlußfassungen des Aufsichtsrat herbeizuführen.

  • OLG Köln, 27.05.1994 - 19 U 289/93

    Zahlung einer Vergütung an ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.05.1998 - 27 O 7/98
    Stillschweigend gefaßte Beschlüsse - konkludentes Einverständnis mit der Tätigkeit des Beklagten und seiner Sozietät - sind nicht möglich (OLG Köln, NJW-RR 1995, 230, 231 m.w.N.).

    Nach allgemeiner Meinung muß der Beschluß aber die zugesagte Vergütung wiedergeben (OLG Köln, NJW-RR 1995, 230, 232 [OLG Köln 27.05.1994 - 19 U 289/93] m.w.N.).

    Ausnahmen von Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger lassen sich allenfalls rechtfertigen, wenn die Geltung des Aufrechnungsverbots zu einem für eine der Parteien schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. OLG Köln, ZIP 1994, 1773, 1775).

    Auch hat der Beklagte nicht seine gesamte berufliche Existenz, wenngleich einen Großteil seiner Arbeitskraft in der Vergangenheit, auf den Bestand des Rahmen-Beratungsvertrages eingerichtet und dafür andere Möglichkeiten, seine wirtschaftlich Zukunft zu sichern unwiederbringlich für die Zukunft verloren (BGHZ 65.190, 194, OLG Köln, ZIP 1994, 1773, 1775).

  • BGH, 26.02.1987 - I ZR 110/85

    Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners; Zulässige Berufung auf das

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.05.1998 - 27 O 7/98
    Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung, wonach ein Aufrechnungsverbot nicht gelten soll, wenn über das Vermögen des durch das Verbot Begünstigten das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist (BGH NJW-RR 1987, 883, 884 [BGH 26.02.1987 - I ZR 110/85] , BGH WM 1991, 732, 733 m.w.N.), ist auf die vorliegende Konstellation eines gesetzlichen Aufrechnungsverbotes nicht entsprechend anzuwenden.
  • BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04

    Zustimmungsbedürftigkeit eines Beratungsvertrages zwischen einer AG und einem

    Dass jedenfalls Beratungsverträge zwischen einer AG und einer Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Aufsichtsratsmitglied der AG ist, in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG fallen, entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, wobei zum Teil sogar geringere Anforderungen gestellt werden (vgl. KG, AG 1997, 42; OLG Frankfurt, AG 2005, 925; LG Stuttgart, BB 1998, 1549 mit Anmerkung Wissmann/Ost, BB 1998, 1957; LG Köln, ZIP 2002, 1296; Oppenhoff, FS Barz 1974, 283, 287; Lutter/Kremer, ZGR 1992, 86, 106; Semler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 114 Rdn. 43; Hoffmann-Becking in MünchHdB AG § 33 Rdn. 30; Breuer/Fraune in Heidel AktG § 114 Rdn. 5; Hopt/M. Roth in GroßKommAktG 4. Aufl. § 114 Rdn. 42; Mertens in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 114 Rdn. 7; Vetter in Marsch-Barner/Schäfer, HdB Börsennotierte AG § 30 Rdn. 11; ders. AG 2006, 173 ff.; a.A. Raiser/Wiesner, AG 1976, 266 f.).

    Vielmehr müssen der aktienrechtliche Rückgewähranspruch gegen das Aufsichtsratsmitglied und das Aufrechnungsverbot gemäß § 114 Abs. 2 AktG in Fällen eines nicht genehmigungsfähigen, gemäß § 113 AktG unerlaubten Beratungsvertrages erst recht eingreifen (vgl. auch LG Stuttgart BB 1998, 1549, 1553).

  • OLG Frankfurt, 21.09.2005 - 1 U 14/05

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Beratervertrages zwischen einer

    Gerichtliche Entscheidungen zur vorliegenden Fallgestaltung, dass das Aufsichtsratsmitglied an der beratenden Gesellschaft beteiligt ist, ohne eine Organstellung zu bekleiden, sind bislang - soweit ersichtlich - nicht ergangen; in den bisher entschiedenen Fällen reichte die analoge Anwendung des § 115 Abs. 3 AktG aus (vgl. KG KGR 1995, 267, 268; LG Stuttgart ZIP 1998, 1275, 1280; LG Köln ZIP 2002, 1296 ff.).

    a) Ein Beratungsvertrag ist nur dann genehmigungsfähig, wenn er die zu erbringenden Beratungsleistungen so konkret beschreibt, dass diese als außerhalb des organschaftlichen Beratungsbereichs liegend nachvollziehbar werden, und wenn er die zu erwartende Vergütung in etwa beschreibt; genügt der Vertrag diesen Anforderungen nicht, ist er nach §§ 113 AktG, 134 BGB nichtig, also nicht genehmigungsfähig (vgl. BGH ZIP 1994, 1216 ff. [juris-Rn. 9]; LG Stuttgart ZIP 1998, 1275, 1278 f.; OLG Naumburg OLGR 2002, 29, 31 f.; Mertens Festschrift Steindorff 173, 175; Lutter/Kremer ZGR 1992, 87, 96; Rellermeyer ZGR 1993, 77, 86; Deckert AG 1997, 109, 114; Kropff, in: Semler/v. Schenck, ARHdb., 2. Aufl. [2004], § 8 Rn. 123 f.).

    Anzuknüpfen ist vielmehr an die in § 90 Abs. 1 AktG zum Ausdruck kommende Kompetenzverteilung, wonach sich die Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats im Wesentlichen auf grundsätzliche und wichtige Fragen zu beziehen hat, nicht auf Einzelheiten des Tagesgeschäfts und die konkrete Umsetzung von Vorstandsbeschlüssen im Detail (vgl. BGH ZIP 1991, 653 ff. [juris-Rn. 10]; LG Stuttgart ZIP 1998, 1275, 1277 f.; Lutter/Kremer ZGR 1992, 87, 90, 96; Deckert AG 1997, 109, 112; Wissmann/Ost BB 1998, 1957 f.; Heussen NJW 2001, 708, 709; Müller a. a. O.; MünchKomm-AktG-Semler § 114 Rn. 24; Kropff, in: Semler/v. Schenck, ARHdb., 2. Aufl. [2004], § 8 Rn. 115 f.; ähnlich Münch. Hdb. GesR IV / Hoffmann-Becking, § 33 Rn. 27).

  • OLG Hamm, 04.03.2020 - 8 U 32/19

    Aufsichtsrat, Vertragsschluss mit Aufsichtsratsmitgliedern, Rückgewähr von

    LG Stuttgart, BB 1998, 1549 wendet § 114 AktG auf den Beratungsvertrag der AG mit einer Anwaltssozietät in Form einer BGB-Gesellschaft an, der das Aufsichtsratsmitglied angehört.
  • OLG Nürnberg, 08.03.2017 - 12 U 927/15

    Rückzahlung von Vergütungen an ein Mitglied des Aufsichtsrats einer

    Danach genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht etwa die bloße Genehmigung eines bestimmten Budgets, die Festsetzung von Tagessätzen, wenn es dem Aufsichtsratsmitglied weitestgehend überlassen bleibt, das Volumen seiner Leistungen selbst zu bestimmen, der - nicht bezifferte - Verweis auf die "üblichen Stundensätze" (LG Stuttgart ZIP 1998, 1275), die Angabe eines festen Stundensatzes, wenn sich aus dem Vertrag nicht der mögliche Gesamtumfang der Vergütung herleiten lässt, oder der Verweis auf eine amtliche Gebührenordnung, wenn sich aus dem Vertrag nicht der mögliche Gesamtumfang der Vergütung herleiten lässt.
  • OLG Hamburg, 17.01.2007 - 11 U 48/06

    Aktiengesellschaft: Beratungsvertrag mit einer Rechtsanwaltssozietät bei

    Darüber hinaus würde bei einer Differenzierung zwischen dem Vertragsschluss nur mit dem Aufsichtsratmitglied als Einzelanwalt oder dem Vertragsschluss mit einer Sozietät, deren Mitglied das Aufsichtsratsmitglied ist, der Umgehung der Vorschriften der Weg geebnet (für eine entsprechende Analogie auch LG Stuttgart ZIP 1998, 1275 (1280); MK-AktG-Semler, a.a.O., § 114 Rn. 44; Mertens in Kölner Komm., 2. Aufl. 1996, § 114 Rn. 7; Müller, Aufsichtsratsmandat, NZG 2002, 797 (798)).
  • OLG Naumburg, 30.11.1999 - 1 U 87/99

    Rechtsberatungsvertrag zwischen Genossenschaft und Rechtsanwalt als Vorsitzender

    Eine entsprechende Zustimmungsfähigkeit setzte voraus, dass die Vertragsleistungen des Beklagten zu 1. bzw. der aus den drei Beklagten bestehenden Sozietät im Vertragstext so konkret bestimmt wären, dass allein hieraus eine sichere Abgrenzung dieser Vertragspflichten von den Organpflichten des Beklagten zu 1. möglich wäre (vgl. BGHZ 114, 127, 129 ff; BGHZ 126, 340, 344 ff; auch LG Stuttgart ZIP 1998, 1275, 1278 ff m.w.N. und Anm. Wissmann/Ost in BB 1998, 1957, und Harnacke/Jorde in BB 1999, 489; zudem Mertens, a.a.O., § 114 Rn. 4 bis 6; Hüffer, a.a.O., § 114 Rn. 4 bis 6; Henze in: Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Aktienrecht, 1992, S. 193).
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