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   OLG Rostock, 05.11.2001 - 3 U 168/99   

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OLG Rostock, 05.11.2001 - 3 U 168/99 (https://dejure.org/2001,3782)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.11.2001 - 3 U 168/99 (https://dejure.org/2001,3782)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05. November 2001 - 3 U 168/99 (https://dejure.org/2001,3782)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftung der Insolvenzmasse für vor der Insolvenzeröffnung entstandene Verfahrenskosten

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 2145
  • MDR 2002, 542
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 312/04

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis eines Anspruchs auf Feststellung einer

    Diese Vorschrift verhindere bei teilbaren Leistungen eine insolvenzrechtlich unerwünschte und sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung des Gläubigers, der eine teilbare Leistung schulde, und eine entsprechende Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger (vgl. OLG Rostock ZIP 2001, 2145 f; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 85 Rn. 10; Hamburger Kommentar/Kuleisa, InsO § 85 Rn. 14; Lüke, in Kübler/Prütting aaO § 85 Rn. 59; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rn. 20; Uhlenbruck ZIP 2001, 1988, 1989).
  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 56/04

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats - Insolvenz

    Das führt aber nicht dazu, dass dem Prozessgegner seitens des Insolvenzverwalters zu erstattende Rechtsanwaltsgebühren, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren, Insolvenzverbindlichkeiten sind und nur die Rechtsanwaltsgebühren, die nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter entstanden sind, als Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen sind (so aber OLG Rostock 5. November 2001 - 3 U 168/99 - ZIP 2001, 2145; Kübler/Prütting/Lüke InsO Stand Mai 2005 § 85 Rn. 59; MünchKommInsO-Schumacher § 85 Rn. 20; Uhlenbruck/Berscheid InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 18; Uhlenbruck ZIP 2001, 1988; differenzierend nach Instanzen: OLG München 11. Oktober 1999 - 11 W 2206/99 - NZI 1999, 498).
  • BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03

    Kostenhaftung des Insolvenzverwalters nach teilweiser Annahme der Revision

    Demgegenüber wird in jüngerer Zeit zunehmend vertreten, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung könne die insolvenzrechtliche Einordnung der Forderung als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung nicht beeinflussen, vielmehr lasse sich - auch um eine ungerechtfertigte Privilegierung der hier in Rede stehenden Gläubiger zu vermeiden - der in § 105 InsO enthaltene Gedanke heranziehen, um Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten von einander zu trennen (vgl. Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 85 Rn. 58 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rn. 20; Braun/Bäuerle, InsO, 2. Aufl. 2004, § 55 Rn. 10, anders noch die Voraufl.; Uhlenbruck ZIP 2001, 1988 f; vgl. zu einer Trennung der Kosten auch OLG Rostock ZIP 2001, 2145 f; OLG Hamm ZIP 1994, 1547 f).
  • BFH, 10.07.2002 - I R 69/00

    Änderung gem. § 175 AO; rückwirkendes Ereignis

    Insbesondere kann sich hierbei die Frage stellen, ob die Kosten nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter im Revisionsverfahren im Hinblick auf ein vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenes erstinstanzliches Verfahren aufzuteilen und in jenem Umfang, in dem sie auf das erstinstanzliche Verfahren entfallen, zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger --nach Maßgabe des Kostenverursachungsprinzips-- als Insolvenzforderungen zu behandeln sind (vgl. dazu einerseits --unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung-- z.B. Kroth in Braun, Insolvenzordnung, § 85 Rz. 6; Gerhardt in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 32 Rz. 27 und 42; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 10 Rz. 5; Kilger/K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Aufl., § 10 Anm. 8; andererseits z.B. Oberlandesgericht --OLG-- Hamm, Beschluss vom 24. Mai 1994 21 W 26/93, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1994, 1547; OLG München, Beschluss vom 11. Oktober 1999 11 W 2206/99, ZIP 2000, 31; OLG Rostock, Urteil vom 5. November 2001 3 U 168/99, ZIP 2001, 2145; Uhlenbruck, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2001, 1988; Binz, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht --EWiR-- 2002, 77; Pape, EWiR 1994, 1115; Schumacher in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band I, § 85 Rz. 20; Lüke in Kübler/Prütting, Insolvenzordnung, § 85 Rz. 57, jeweils m.w.N.).
  • LAG Hamm, 14.03.2002 - 4 Sa 1366/97

    Kostentragungspflicht bei Konkursfestsstellungsklage nach vorläufigem Bestreiten

    Wird der Rechtsstreit erst in der Berufungsinstanz aufgenommen, so handelt es sich bei den Kosten der abgeschlossenen I. Instanz danach nicht um Masseverbindlichkeiten, sondern um Insolvenzforderungen (siehe auch OLG München v. 11.10.1999 - 11 W 2606/99, MDR 1999, 1524 = NZI 1999, 498 = ZInsO 1999, 723 = ZIP 2000, 31; OLG Rostock v. 05.11.2001 - 3 U 168/99, ZIP 2001, 2145 ; zust. Binz, EWiR 2002, 77, 78).
  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 95/18

    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

    Nach alledem greift für den vorliegenden Sachverhalt der Rechtsgedanke des § 105 InsO ein, wonach die Abgrenzung der Masseverbindlichkeiten von Insolvenzforderungen danach vorzunehmen ist, ob sie vor oder nach Verfahrenseröffnung entstanden sind (Oberlandesgericht Rostock, Urteil v. 05.11.2001, a.a.O.).

    Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO auf der Kostengrundentscheidung aufbaut und der Rechtspfleger gehindert ist, nachträglich und isoliert im Kostenfestsetzungsverfahren eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei den festzusetzenden Kosten um Insolvenz- oder um Masseforderungen handelt (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.05.1999 - 14 W 323/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2004 - 17 W 150/04 - Aufnahme in die Kostengrundentscheidung auch nach OLG Rostock, Urteil v. 05.11.2001 - 3 U 168/99 - anders und im Ergebnis wie hier: BFH Urteil v. 10.07.2002 - I R 69/00 -).

  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18

    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

    Nach alledem greift für den vorliegenden Sachverhalt der Rechtsgedanke des § 105 InsO ein, wonach die Abgrenzung der Masseverbindlichkeiten von Insolvenzforderungen danach vorzunehmen ist, ob sie vor oder nach Verfahrenseröffnung entstanden sind (Oberlandesgericht Rostock, Urteil v. 05.11.2001, a.a.O.).

    Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO auf der Kostengrundentscheidung aufbaut und der Rechtspfleger gehindert ist, nachträglich und isoliert im Kostenfestsetzungsverfahren eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei den festzusetzenden Kosten um Insolvenz- oder um Masseforderungen handelt (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.05.1999 - 14 W 323/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2004 - 17 W 150/04 - Aufnahme in die Kostengrundentscheidung auch nach OLG Rostock, Urteil v. 05.11.2001 - 3 U 168/99 - anders und im Ergebnis wie hier: BFH Urteil v. 10.07.2002 - I R 69/00 -).

  • LAG Köln, 18.08.2014 - 5 Ta 224/14

    Kostenerstattung nach Insolvenzeröffnung und anschließender Berufungsrücknahme

    Er hat allerdings auf die Argumente der Gegenmeinung (OLG Rostock 5. November 2001 - 3 U 168/99 - ZIP 2001, 2145; Uhlenbruck, ZIP 2001, 1988 ff.; Hamburger Kommentar/Kuleisa, § 85 InsO Rn. 11 ff.; Münchener Kommentar/ Schumacher, § 85 InsO Rn. 19 f.) hingewiesen.
  • OLG Dresden, 23.01.2006 - 13 W 1185/05

    Streitwertberechnung bei Fortführung eines wegen Insolvenzeröffnung

    Davon zu trennen ist die dem Beklagten möglicherweise vorschwebende Frage, ob die dem Insolvenzverwalter als unterlegene Partei auferlegten Kosten insgesamt als Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. dazu OLG Rostock, ZIP 2001, 2145), worüber jedoch nicht im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu entscheiden ist.
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2004 - 24 W 32/04

    Rechtsanwaltsvergütung - Kostenfestsetzung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Im umgekehrten Fall geht die überwiegende Meinung von einer einheitlichen Kostenlast für die Insolvenzmasse aus (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Frankfurt AnwBl. 1983, 569; a.A. OLG Rostock ZIP 2001, 2145, 2146).
  • LAG Köln, 18.08.2014 - 5 Ta 226/14

    Kostenerstattung nach Insolvenzeröffnung und anschließender Berufungsrücknahme

  • FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08

    Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

  • OLG Bremen, 02.05.2005 - 2 W 29/05

    Erledigung: Kostenerstattungsanspruch ist Masseverbindlichkeit

  • OLG Stuttgart, 01.09.2006 - 8 W 352/05

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts:

  • OLG Hamm, 30.01.2006 - 23 W 290/05

    Kostenausspruch in einem nach der InsO vom Verwalter aufgenommener Rechtsstreit

  • OLG Hamm, 14.03.2005 - 23 W 20/05

    Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung für Kostenfestsetzungsorgane?

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