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   BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00   

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https://dejure.org/2001,353
BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00 (https://dejure.org/2001,353)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2001 - VI ZR 123/00 (https://dejure.org/2001,353)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 123/00 (https://dejure.org/2001,353)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    GmbH - Haftung für nicht abgeführte Sozialabgaben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung neuer Geschäftsführer für Rückstände von Beiträgen zur Sozialversicherung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer-Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1122
  • ZIP 2002, 261
  • MDR 2002, 453
  • NZA 2002, 1400
  • NZI 2002, 229
  • NZI 2002, 46
  • NZS 2002, 369
  • StV 2002, 303 (Ls.)
  • VersR 2002, 319
  • WM 2002, 345
  • BB 2002, 322
  • BB 2002, 537 (Ls.)
  • DB 2002, 422
  • NZG 2002, 288
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Zum einen können nämlich für den Beginn der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers keine anderen Grundsätze gelten, als sie der Senat im Urteil vom 15. Oktober 1996 (BGHZ 133, 370, 376) für deren Beendigung aufgestellt hat.

    Im übrigen kommt es für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten entscheidend darauf an, ob die H. GmbH im Augenblick der Fälligkeit der Sozialbeiträge noch zahlungsfähig war, weil die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens die Tatbestandsmäßigkeit bei dem hier vorliegenden Unterlassungsdelikt entfallen läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f.; vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht).

  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Im übrigen kommt es für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten entscheidend darauf an, ob die H. GmbH im Augenblick der Fälligkeit der Sozialbeiträge noch zahlungsfähig war, weil die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens die Tatbestandsmäßigkeit bei dem hier vorliegenden Unterlassungsdelikt entfallen läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f.; vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht).

    Für das weitere Verfahren ist zu beachten, daß die Klägerin entsprechend den im Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 (- VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht) dargelegten Grundsätzen die Beweislast für die Zahlungsfähigkeit der H. GmbH bei Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge trägt.

  • BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99

    Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Im Ansatz richtig ist es zwar davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber auch dann haftet, wenn ihm die Entrichtung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt unmöglich ist, ihm aber die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als (bedingt vorsätzliches) pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden muß (vgl. Senatsurteil, BGHZ 134, 304, 308 m.w.N. und Senatsurteil vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - VersR 2001, 343, 344).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden - zunächst umstrittenen - Auffassung hat sich der erkennende Senat in der Entscheidung vom 16. Mai 2000 (BGHZ 144, 311 ff., 316 f.) angeschlossen.
  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Für den Vorsatz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, sind das Bewußtsein und der Wille erforderlich und ausreichend, die Beiträge bei Fälligkeit (trotz Zahlungsfähigkeit) nicht abzuführen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379).
  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Im Ansatz richtig ist es zwar davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber auch dann haftet, wenn ihm die Entrichtung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt unmöglich ist, ihm aber die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als (bedingt vorsätzliches) pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden muß (vgl. Senatsurteil, BGHZ 134, 304, 308 m.w.N. und Senatsurteil vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - VersR 2001, 343, 344).
  • BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97

    Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Im übrigen kommt es für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten entscheidend darauf an, ob die H. GmbH im Augenblick der Fälligkeit der Sozialbeiträge noch zahlungsfähig war, weil die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens die Tatbestandsmäßigkeit bei dem hier vorliegenden Unterlassungsdelikt entfallen läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f.; vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Dies stünde in Widerspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201).
  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Dies stünde in Widerspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201).
  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
    Dies stünde in Widerspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201).
  • BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Da die Schuld hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge unabhängig vom gezahlten Lohn besteht und sich auch aus dem Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB eine solche Einschränkung nicht entnehmen läßt, ist kein Raum für eine einengende Auslegung, die eine Strafbarkeit nach § 266a StGB von der tatsächlichen Lohnzahlung abhängig macht (BGHZ 144, 311; vgl. auch BGH ZIP 2002, 261, 262).

    Insoweit gelten für das echte Unterlassen des § 266a StGB die allgemeinen Grundsätze, wonach als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hinzutreten muß, daß den Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1998, 1306; BGH ZIP 2002, 261, 262).

  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befindet sich das Berufungsgericht ferner noch, soweit es davon ausgeht, daß der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266a StGB nicht haftet, soweit ihm die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel nicht möglich war, und den Sozialversicherungsträger auch hinsichtlich der Möglichkeit normgemäßen Verhaltens für darlegungs- und beweispflichtig erachtet (BGHZ 133, 370, 379 f.; Urt. v. 11. Dezember 2001 - VI ZR 123/00, ZIP 2002, 261, 263 und VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524; s. auch BGH, Beschl. v. 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, ZIP 2003, 2213).
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 108/05

    Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen bei Fehlen finanzieller Mittel

    Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB nicht haftet, soweit ihm die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel nicht möglich war, und dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Möglichkeit normgemäßen Verhaltens des Geschäftsführers bei der Sozialkasse liegt (BGHZ 133, 370, 379 f.; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2001 - VI ZR 123/00, ZIP 2002, 261, 262 f. und - VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524; Sen.Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026, 1028).
  • OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01

    Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Zwar fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen sein sollte, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH VersR 2002, 319, 321, NJW 1997, 130, 132; NJW 1997, 133, 134; NJW 1997, 1237; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 289, 290).

    Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Antragsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet, trifft zwar die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die erforderliche Zahlungsfähigkeit der I... GmbH (vgl. BGH VersR 2002, 319, 321, 322 m.w.N.; a. A. OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1261; OLG Naumburg NJW-RR 1999, 1343).

    Hierbei ist aber dem Umstand, dass der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf deren Zahlungsfähigkeit verfügt als die Klägerin, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Beklagten ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH VersR 2002, 319, 322; VersR 1999, 774, 775).

  • OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213; NJW 2005, S. 2546; VersR 2002, 319, 321).

    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).

  • KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01

    Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH vor Eintragung; Haftung des

    Für den Vorsatz ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen (BGH a.a.O.; NJW 1997, 130/132 und 1237/1239; NJW 2001, 969/970; NJW 2002, 1122/1123).

    Insofern gilt der Grundsatz, dass die Strafbarkeit der Tat nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden Recht zu beurteilen ist ( Art. 103 Abs. 2 GG , § 2 Abs. 1 StGB ), auch für die Zurechnungsnorm des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH NJW 2002, 1122).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 266 a , 14 StGB auch Beitragsrückstände erfasst, die vor dem Beginn der strafrechtlichen Haftung des Geschäftsführers fällig wurden (ablehnend der 29. Zivilsenat des Kammergerichts im erwähnten Urteil vom 4. Juli 2001; die Entscheidung BGH NJW 2002, 1122 betraf Beiträge, die nach der Bestellung des Geschäftsführers fällig wurden).

  • OLG Dresden, 16.01.2003 - 7 U 1167/02

    Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung; Vorenthalten von Arbeitsentgelt;

    Wegen der unzureichenden Darlegung durch den Beklagten kann der Senat die Frage offen lassen, ob dem Beklagten die Berufung auf die fehlende Zahlungsfähigkeit nach § 266a Abs. 1 StGB nicht von vornherein verwehrt gewesen wäre, etwa, weil er möglicherweise die Zahlungsvorgänge der Gemeinschuldnerin nicht ordnungsgemäß dokumentiert hat (vgl. Plagemann, EWiR 2002, 263) oder weil er seiner Antragspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG nicht rechtzeitig nachgekommen ist (vgl. Brückl/Kersten, NJW 2003, 272, 273).
  • OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle des Vorenthaltens von

    Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213 ; NJW 2005, S. 2546 ; VersR 2002, 319, 321).

    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117 ; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).

  • OLG Naumburg, 15.10.2002 - 11 U 22/02

    Schadensersatzpflicht eines GmbH-Geschäftsführers wegen des Vorenthaltens von

    Auf die Auszahlung von Arbeitslohn kommt es nicht an (BGH, VI ZR 123/00, vom 11.12.2001; BGH NJW 2002, 2480 f. m.w.N.).

    Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mehrfach, auch in der hier der Aufhebung und Zurückverweisung zugrunde liegenden Entscheidung vom 11. Dezember 2001 (VI ZR 123/00), in den nicht tragenden Gründen den Arbeitgeber offenbar verpflichtet gesehen, noch vorhandene Kreditlinien auszuschöpfen, um die Beitragsschuld gegenüber der Einzugsstelle zu erfüllen (BGH, VI ZR 90/99, vom 16.05.2000 - zitiert in juris; BGH, VI ZR 327/95, vom 15.10.1996 - zitiert in juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2013 - L 17 U 235/08

    Beitrag - Beitragshaftung des Bevollmächtigten - kein inländischer Sitz eines

    Mit Urteil vom 11.12.2001 (VI ZR 123/00) hat der BGH festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich wird.
  • FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00

    Haftung des nicht für Steuern zuständigen 2. Vorstands eines insolventen Vereins

  • OLG Jena, 17.03.2006 - 4 W 645/05

    Schadensersatz bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5031/00

    Haftung des für Steuern zuständigen Schatzmeister-Vorstands eines insolventen

  • OLG Hamburg, 04.04.2003 - 1 U 149/02

    Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung bei Auszahlung

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