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   KG, 27.05.2003 - 9 U 354/02   

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https://dejure.org/2003,3778
KG, 27.05.2003 - 9 U 354/02 (https://dejure.org/2003,3778)
KG, Entscheidung vom 27.05.2003 - 9 U 354/02 (https://dejure.org/2003,3778)
KG, Entscheidung vom 27. Mai 2003 - 9 U 354/02 (https://dejure.org/2003,3778)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärung über die Gefahren von Optionsgeschäften im Wertpapierhandel; Täuschung über eine nicht vorhandene Sicherheit im Wertpapierhandel; Sittenwidriger Missbrauch geschäftlicher Überlegenheit im Wertpapiergeschäft; Gehilfenhaftung aus § 830 Abs. 2 BGB des externen ...

  • Judicialis

    BGB § 826; ; BGB § 830 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 830 Abs. 2; ; ZPO § 921 Satz 2; ; ZPO § 925 Abs. 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines dinglichen Arrests in das Vermögen eines Wertpapieranlagenberaters wegen Zusage von nicht mit Eigenkapital unterlegten "Kapitalerhaltungsgarantien" durch das Handelsunternehmen, dessen Anlagen er vermittelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 826, 830
    Haftung eines externen Beraters für sittenwidrige Kapitalerhaltsgarantie durch Kapitalanlagegesellschaft ohne Unterlegung mit Eigenkapital ("Guthmann & Roth AG")

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 2305
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.06.1998 - XI ZR 220/97

    Hinweispflicht der Betreiber von Börsentermingeschäften auf alle gewinnmindernden

    Auszug aus KG, 27.05.2003 - 9 U 354/02
    Kapitalerhaltsgarantien sind zwar nicht per se unzulässig (vgl. BGH MDR 1998, 1359), müssen aber, um zulässig zu sein, mit Eigenkapital des Kreditinstituts unterlegt werden, das dem Anleger gegebenenfalls als Haftungsmasse zur Verfügung steht.

    aa) Wäre der Kläger ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt worden, hätte er also gewusst, dass G & R für die zugesagte Kapitalerhaltensgarantie nicht mit dafür ausgewiesenem Eigenkapital haftete, so ist zu vermuten, dass der Kläger sich "aufklärungsrichtig" verhalten und von einer Anlage bei G & R Abstand genommen hätte (vgl. BGH MDR 1998, 1359, 1360; WM 1994, 149, 151).

    Sie sind deshalb wegen fehlerhafter Aufklärung zum vollen Ersatz aller Schäden des Anlegers verpflichtet und können sich nicht darauf berufen, der Aufklärungsfehler habe nur einen Punkt betroffen, der für das Scheitern des Vorhabens nicht ausschlaggebend gewesen sei (vgl. BGH MDR 1998, 1359, 1360).

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 150/01

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers; Verjährung von

    Auszug aus KG, 27.05.2003 - 9 U 354/02
    Der Abschluss der Geschäfte mit dem Kläger stellt sich deshalb als sittenwidriger Missbrauch geschäftlicher Überlegenheit dar (vgl. BGH VersR 2003, 511, 512).

    Der Umfang des ihm aufgebürdeten Verlustrisikos sowie eine Verringerung der Gewinnchancen durch die unübliche Höhe oder die Anzahl von Provisionen ist vielmehr auch dem flüchtigen Leser in unmissverständlicher Weise und in auffälliger Form ohne jede Beschönigung deutlich zu machen (BGH VersR 2003, 511, 512).

  • BGH, 24.03.1983 - III ZR 116/82

    Annahme oder Nichtannahme einer Revision hinsichtlich grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus KG, 27.05.2003 - 9 U 354/02
    Regelmäßig besteht ein Arrestgrund dann, wenn ein vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammen fällt (BGH WM 1983, 614).
  • OLG Dresden, 13.02.1998 - 9 W 197/98

    Begriff des Arrestgrundes

    Auszug aus KG, 27.05.2003 - 9 U 354/02
    Maßgebend ist letztlich, ob die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, der Schuldner werde seine rechtsfeindliche Verhaltensweise fortsetzen, um den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil zu behalten, d. h. die Zwangsvollstreckung zu vereiteln (vgl. OLG Dresden, MDR 1998, 795).
  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus KG, 27.05.2003 - 9 U 354/02
    aa) Wäre der Kläger ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt worden, hätte er also gewusst, dass G & R für die zugesagte Kapitalerhaltensgarantie nicht mit dafür ausgewiesenem Eigenkapital haftete, so ist zu vermuten, dass der Kläger sich "aufklärungsrichtig" verhalten und von einer Anlage bei G & R Abstand genommen hätte (vgl. BGH MDR 1998, 1359, 1360; WM 1994, 149, 151).
  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers

    Deshalb könnte dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Kammergerichts vom 27. Mai 2003 (9 U 354/02, ZIP 2003, 2305) nicht gefolgt werden, soweit ihm zu entnehmen sein sollte, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine unzureichende Aufklärung über das Geschäftsrisiko trotz Zusage einer Kapitalerhaltungsgarantie generell als sittenwidrig zu bewerten sei.
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