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   BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01   

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https://dejure.org/2004,623
BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01 (https://dejure.org/2004,623)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2004 - II ZR 324/01 (https://dejure.org/2004,623)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2004 - II ZR 324/01 (https://dejure.org/2004,623)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
    Haftung bei Firmenfortführung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung bei Fortführung eines einzelkaufmännischen Unternehmens - Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers - "Klangbild" bei der Firmenfortführung - Tragfähige Unterscheidungskriterien zwischen altem und neuem Unternehmen

  • Judicialis

    HGB § 25 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 25 Abs. 1 S. 1
    Fortführung eines Unternehmens unter der bisherigen Firma bei Fortführung mit GmbH-Zusatz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung auch nach Namensänderung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung bei Firmenfortführung: Voraussetzungen der Unerheblichkeit der Änderung der alten Firma

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1173
  • ZIP 2004, 1103
  • MDR 2004, 949
  • WM 2004, 1178
  • DB 2004, 1204
  • Rpfleger 2004, 495
  • NZG 2004, 716
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.02.2001 - II ZR 148/99

    Fortführung der bisherigen Firma

    Auszug aus BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 374 ff.; Urt. v. 4. Januar 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398 = WM 1992, 55) ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist.

    Dem Umstand, daß die Gemeinschuldnerin den Rechtsformzusatz "GmbH" in ihre Firma aufgenommen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen (vgl. zuletzt BGHZ 146, 374, 377).

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 374 ff.; Urt. v. 4. Januar 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398 = WM 1992, 55) ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist.
  • BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 111/80

    Voraussetzungen und Umfang der Haftung wegen Fortführung der Firma

    Auszug aus BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01
    Das Klangbild, auf das das Berufungsgericht abheben will (vgl. dazu auch Zimmer/Scheffel in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 25 Rdn. 52), ist - jedenfalls bei der hier vorliegenden weitgehenden Übereinstimmung der alten und der neuen Firma und der fortdauernden Verwendung des individualisierenden Bestandteils "Kfz-Küpper" - kein tragfähiges Unterscheidungskriterium, wie die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO; BGH, Urt. v. 16. September 1981 - VIII ZR 111/80, WM 1981, 1255) belegt, die im Schrifttum weitgehend zustimmend aufgenommen worden ist (vgl. Lieb in Münch.Komm.z.HGB § 25 Rdn. 66; Ammon in Röhricht/v. Westphalen, 2. Aufl. § 25 Rdn. 20; Roth in Koller/Morck/Roth, 2. Aufl. § 25 Rdn. 6; vgl. ferner die zahlreichen Beispiele aus der Instanzrechtsprechung bei Zimmer/Scheffel aaO Rdn. 55 f.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01
    Da der beklagte Insolvenzverwalter im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber aufgrund sachlicher Prüfung (BGHZ 37, 79, 82) zu entscheiden.
  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 116/11

    Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Kapitalanlageberatung durch eine

    § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft allein an die nach außen in Erscheinung tretende Kontinuität des Unternehmens als tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber (BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO; vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004, 1173; vom 28. November 2005 aaO Rn. 7 und 14; vom 24. September 2008 aaO S. 821 Rn. 19 und vom 16. September 2009 aaO Rn. 15).

    Dass die alte Firma nicht unverändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren (s. BGH, Urteile vom 15. März 2004 aaO S. 1174; vom 28. November 2005 aaO Rn. 12 und vom 24. September 2008 aaO S. 821 Rn. 19).

    Unerheblich ist insbesondere die Hinzufügung oder Weglassung eines auf die Gesellschaft (KG, GmbH usw.) deutenden Zusatzes (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO S. 912 und vom 15. März 2004 aaO).

  • BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03

    Begriff der Firmenfortführung

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.).

    Aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (Sen.Urt. v. 15. März 2004 aaO).

  • BAG, 27.09.2012 - 8 AZR 826/11

    Betriebsübergang - Eigenkündigung der Arbeitnehmer

    In der Vergangenheit wurden Änderungen in der Firma regelmäßig dann als irrelevant angesehen, wenn der Familienname als prägender Teil der Firma beibehalten wurde (vgl. zB BGH 15. März 2004 - II ZR 324/01 - NJW-RR 2004, 1173: "Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art" in "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH"; Oetker/Vossler HGB 2. Aufl. § 25 Rn. 27; MünchKommHGB/Thiessen 3. Aufl. § 25 Rn. 62 mit weiteren Beispielen) .

    Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend weiter zugrunde gelegt hat, hat sich das Klangbild vorliegend ebenfalls maßgeblich verändert, was von Bedeutung jedenfalls dann ist, wenn ein Familienname als prägender Bestandteil der Firma nicht oder nicht mehr verwendet wird (vgl. BGH 15. März 2004 - II ZR 324/01 - zu 2 der Gründe, NJW-RR 2004, 1173) .

  • BGH, 24.09.2008 - VIII ZR 192/06

    Begriff der Fortführung eines Handelsgeschäfts

    Dies ist dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004, 1172, unter 2; BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 12).
  • OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 7 U 44/19

    Haftung des Unternehmensnachfolgers

    Diese Unternehmenskontinuität tritt nach außen in Erscheinung durch die Fortführung der Firma (BGH, ZIP 2001, 567, 568; 2004, 1103, 1104).

    Die Unternehmenskontinuität wird schon ausreichend sichtbar, um die Haftung zu rechtfertigen, wenn der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren (BGH, ZIP 2004, 1103, 1104).

  • BGH, 17.12.2013 - II ZR 140/13

    Haftung bei Firmenfortführung: Fortführung einer Etablissement- oder

    Ob nur eine Geschäftsbezeichnung vorliegt, wenn entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB kein Rechtsformzusatz geführt wird (so LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559, 1560), ist nicht klärungsfähig, weil das Berufungsgericht - im Übrigen entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104; BFH, Beschluss vom 11. Juni 2012 - VII B 198/11, juris Rn. 10) - davon ausgegangen ist, dass ohne Verwendung eines Rechtsformzusatzes die Fortführung einer Firma i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorliegen kann.
  • OLG Hamm, 18.09.2017 - 2 U 29/17

    Voraussetzungen der Haftung wegen Firmenfortführung

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist entscheidend, ob der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (BGH, Urteil vom 24.09.2008 - VIII ZR 192/06, NJW-RR 2009, 820 - Tz. 19; BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 324/01, DStR 2004, 1136, 1172 unter 2.).
  • VG Schleswig, 19.10.2020 - 4 B 32/20

    Gewerbesteuer - Haftungsbescheid

    Die Anknüpfung an die Firmenfortführung rechtfertigt sich dadurch, dass durch sie die Kontinuität des Unternehmens für den Verkehr erkennbar in Erscheinung tritt (BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03 -, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01 -, juris, Rn. 6; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08 -, juris, Rn. 15).

    Für den am Schutz des Rechtsverkehrs orientierten Anwendungsbereich des § 25 HGB ist ausreichend aber auch erforderlich, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen Firma beibehalten wird und deswegen die neue Firma von den Verkehrskreisen noch mit der alten identifiziert wird (BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01 -, juris, Rn. 6).

  • BFH, 11.06.2012 - VII B 198/11

    Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB - Keine Divergenz

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom 28. November 2005 II ZR 355/03, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 1002, und vom 15. März 2004 II ZR 324/01 Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2004, 1103, m.w.N.) ist tragender Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt.
  • FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11

    Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma, Abgrenzung zur

    Dies sei dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten werde (Hinweis auf BGH-Urteil vom 15.03.2004 II ZR 324/01 NJW-RR 2004, 1173 und vom 28.11.2005 II ZR 355/03 NJW 2006, 1002).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 2 S 1652/11

    Gewerbesteuerhaftung des Gaststättenübernehmers für Verbindlichkeiten des

  • BGH, 07.10.2009 - Xa ZR 131/04

    Firmenfortführung als Voraussetzung für die Erstreckung der Haftung für früher im

  • OLG Köln, 30.05.2014 - 19 U 165/13

    Voraussetzungen der Haftung wegen Unternehmensfortführung

  • LAG Hamm, 27.05.2011 - 18 Sa 1587/09

    Fristlose Eigenkündigungen vor Betriebsübergang; unbegründete Zahlungsklage der

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2011 - 3 Wx 84/11

    Begriff der Fortführung des Unternehmens i.S. von § 25 Abs. 1 HGB

  • OLG Jena, 23.02.2006 - 1 U 613/05

    Erwerb eines Handelsgeschäfts und Fortführung der Handelsfirma

  • OLG Schleswig, 01.02.2012 - 2 W 192/11
  • OLG Hamm, 20.11.2007 - 4 U 98/07

    Vermittlung von Kapitalanlagen unter mit Provisionen

  • OLG Rostock, 14.11.2005 - 3 U 117/04

    Zu den Voraussetzungen der Haftungserstreckung nach § 25 HGB im Rahmen eines

  • OLG Rostock, 14.11.2005 - 3 U 1174/05
  • OLG Rostock, 12.12.2005 - 3 U 117/04
  • OLG Hamm, 26.10.2006 - 4 U 112/06

    Umfang der Beratungspflicht des Anlageberaters bei von vornherein auf bestimmte

  • BGH, 21.04.2005 - IX ZR 64/03

    Anforderungen an die Fortführung der Firma durch den Erwerber des

  • OLG Köln, 05.10.2006 - 12 U 36/06

    Geltendmachung von Forderungen aus einem Warenkredit gegenüber dem

  • OLG Celle, 05.07.2005 - 16 U 13/05

    Streit über eine offene Forderung aus Warenlieferungen; Folgen der Abtretung von

  • OLG Jena, 24.05.2007 - 6 W 231/07

    Firmenfortführung (und Möglichkeit der Eintragung eines Haftungsausschlusses)

  • OLG Hamm, 22.08.2007 - 8 U 133/06

    Grundschuldbestellung zur Besicherung aller Forderungen einer Sparkasse aus

  • OLG Naumburg, 04.07.2022 - 12 U 228/21

    Rechtsscheinhaftung bei Firmenfortführung: Indiz für die Vereinbarung deutschen

  • FG Sachsen, 05.05.2006 - 2 V 1752/05

    Abzugsbesteuerung von EU-Künstlern; Einkünfte der ausländischen Künstler für

  • ArbG Frankfurt/Main, 22.04.2009 - 15 Ca 8587/08

    Vergütungsanspruch - keine Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrags -

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