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   AG Köln, 23.01.2004 - 71 IN 1/04   

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https://dejure.org/2004,7045
AG Köln, 23.01.2004 - 71 IN 1/04 (https://dejure.org/2004,7045)
AG Köln, Entscheidung vom 23.01.2004 - 71 IN 1/04 (https://dejure.org/2004,7045)
AG Köln, Entscheidung vom 23. Januar 2004 - 71 IN 1/04 (https://dejure.org/2004,7045)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1055
  • ZIP 2004, 471
  • EuZW 2004
  • EuZW 2004, 160 (Ls.)
  • NZI 2004, 151
  • NZI 2004, 152
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 03.12.2019 - II ZR 457/18

    Keine Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf Veräußerungen eines

    Dieser handelt als Amtswalter an Stelle des regulären Insolvenzverwalters(Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 270 Rn. 12; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 270 Rn. 16; MünchKommInsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 270 Rn. 141; K. Schmidt/Undritz, InsO, 19. Aufl., § 270 Rn. 17; Mutzek, Die Kompetenzen des Schuldners im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren, 2018, S. 165 f.; aA AG Köln, ZIP 2004, 471, 474).
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 178/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Voraussetzungen für die Eröffnung eines

    a) Die Rechtsbeschwerde verweist insbesondere auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln, nach welchem die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens am Sitz des Schuldners möglich sein soll, wenn zuvor in einem anderen Mitgliedsstaat ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist (NZI 2004, 151; ähnlich HK-InsO/Stephan, 6. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rn. 14; Sabel, NZI 2004, 126, 127; Vallender, KTS 2005, 283, 302 f; ders., InsVO 2005, 41, 43).
  • AG Düsseldorf, 12.03.2004 - 502 IN 126/03

    Einstellung eines eröffneten Insolvenzverfahrens im Falle einer vorherigen

    Dies erscheint jedoch aufgrund des Verlusts der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zweifelhaft (so auch Sabel, Hauptsitz als Niederlassung im Sinne der EUInsVO?, NZI 2004, 126, 128; bejahend AG Köln, NZI 2004, 152, 153).

    Im übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des AG X in Beschluss vom 23.01.2004 (NZI 2004, 152, 153) verwiesen wird, die auch auf den vorliegenden Fall zutreffen und denen nichts weiter hinzuzufügen ist.

  • AG Düsseldorf, 06.06.2003 - 502 IN 126/03
    Dies erscheint jedoch aufgrund des Verlusts der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zweifelhaft (so auch Sabel, Hauptsitz als Niederlassung im Sinne der EUInsVO?, NZI 2004, 126, 128; bejahend AG Köln, NZI 2004, 152, 153).

    Im übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des AG X in Beschluss vom 23.01.2004 (NZI 2004, 152, 153) verwiesen wird, die auch auf den vorliegenden Fall zutreffen und denen nichts weiter hinzuzufügen ist.

  • OLG Nürnberg, 15.12.2011 - 1 U 2/11

    Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzverfahren in EG-Mitgliedstaat: Überprüfung

    Die Anerkennung einer Entscheidung nach Art. 26 kann folglich nicht alleine deshalb verweigert werden, weil diese inhaltlich unrichtig oder im Rahmen der Entscheidung das anzuwendende Recht falsch angewandt worden ist (AG Köln NZI 2004, 151; OLG Wien NZI 2005, 56; Reinhart, aaO, Art. 26 Rn. 7; Gruber, in: Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EuInsVO, 1. Aufl., Art. 16 Rn. 9; Art. 26 Rn. 5).
  • AG Köln, 01.12.2005 - 71 IN 564/05
    Ob auch dem Schuldner bzw. seinen gesellschaftsrechtlichen Organen nach Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein Antragsrecht zusteht (vgl. zu dieser Problematik AG Köln NZI 2004, 151 m.w.N.), bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der Antragsteller nicht hinreichend dargetan hat, dass ein Prokurist nach englischem Gesellschaftsrecht befugt ist, einen Insolvenzantrag zu stellen.
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