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   OLG Dresden, 13.10.2005 - 13 U 2364/04   

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https://dejure.org/2005,3232
OLG Dresden, 13.10.2005 - 13 U 2364/04 (https://dejure.org/2005,3232)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.10.2005 - 13 U 2364/04 (https://dejure.org/2005,3232)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - 13 U 2364/04 (https://dejure.org/2005,3232)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Insolvenzodnung (InsO); Erwerb einer anfechtungsfreien Verrechnungsmöglichkeit; Beseitigung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der Verrechnungen durch wirksame Zession der Forderungen; Austausch gleichwertiger ...

  • Judicialis

    BGB § 398; ; InsO § 129; ; InsO § 131; ; InsO § 140

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 398; InsO § 129 § 131 § 140
    Insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit des "Werthaltigmachens" einer sicherungszedierten Werklohnforderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtung: "Werthaltigmachen" abgetretener Werklohnforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 2167
  • ZIP 2006, 1786
  • WM 2006, 2095
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 191/98

    Fertigstellung und Ablieferung eines Schiffsbauwerkes durch den Konkursverwalter

    Auszug aus OLG Dresden, 13.10.2005 - 13 U 2364/04
    Die für die Anfechtung erforderliche Gläubigerbenachteiligung wird im Verlust der Werklohnforderung durch die Aufrechnung gesehen (BGH ZIP 2001, 2055 ff.; ähnlich auch BGH WM 2001, 1470).

    Entscheidend ist, welche Wertschöpfung das geschuldete Werk durch Handlungen des Schuldners im Anfechtungszeitraum erfahren hat (vgl. auch BGH WM 2001, 1470, 1472; BGH ZIP 2001, 2055, 2056).

    So stellt auch der BGH (WM 2001, 1470, 1472) darauf ab, dass sich die Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO gegen die seit Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (Anfechtungszeitraum) durch Wertschöpfung des Gemeinschuldners in dem später abgelieferten Werk (ebenfalls einer beweglichen Sache in den Räumen der Gemeinschuldnerin) richtet.

    Für die von der Interessenlage her vergleichbare Situation bei im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht voll erfüllten gegenseitigen Werklieferungsverträgen schließt die Rechtsprechung (BGH WM 2001, 1470) die Aufrechnung auch nur insoweit aus, als die Wertschöpfung nach Verfahrenseröffnung erbracht wurde.

    Die Wertschöpfung im Anfechtungszeitraum ist, sofern der anfechtende Verwalter nicht einen anderen Aufteilungsmaßstab aufzeigen kann, in entsprechender Anwendung der Minderungsformel der §§ 437, 441 BGB zu berechnen (BGH WM 2001, 1470, 1471, unter Bezug auf § 472 BGB a.F.).

  • BGH, 04.10.2001 - IX ZR 207/00

    Zulässigkeit der Aufrechnung in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus OLG Dresden, 13.10.2005 - 13 U 2364/04
    Die für die Anfechtung erforderliche Gläubigerbenachteiligung wird im Verlust der Werklohnforderung durch die Aufrechnung gesehen (BGH ZIP 2001, 2055 ff.; ähnlich auch BGH WM 2001, 1470).

    Den zur Aufrechnung benötigten Gegenwert erhält der vertragliche Anspruch des Unternehmers erst sukzessive mit Erbringung der Werkleistung (vgl. BGH ZIP 2001, 2055, 2056); in gleicher Weise erlangt die Sicherung für den Zedenten einen wirtschaftlichen Wert.

    Führt eine solche Leistung der Masse zum "Auffüllen" ansonsten wertloser Sicherheiten eines - wirtschaftlich gesehen - bis dahin ungesicherten Gläubigers, ist die Masse durch die Möglichkeit der Anfechtung dieser Wertschöpfung zu schützen (so auch Kirchhof, a.a.O., S. 269, 278; vgl. auch BGH ZIP 2001, 2055 ff.).

    Entscheidend ist, welche Wertschöpfung das geschuldete Werk durch Handlungen des Schuldners im Anfechtungszeitraum erfahren hat (vgl. auch BGH WM 2001, 1470, 1472; BGH ZIP 2001, 2055, 2056).

  • BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus OLG Dresden, 13.10.2005 - 13 U 2364/04
    a) Das "Werthaltigmachen" der zedierten Forderung -i.e. die (gegebenenfalls auch teilweise) gewährte Erfüllung des Werkvertrags, die eigentliche Wertschöpfung - durch den Schuldner kann in der kritischen Zeit der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unterliegen (vgl. zum alten Recht BGHZ 129, 336, 344).

    Vorliegend konkretisierte sich der Abtretungsanspruch mit Abschluss des Werkvertrags (vgl. BGH ZIP 1995, 926 ff.) am 30.01.2002 und damit außerhalb der kritischen Zeit.

    (3) Mit der Fertigstellung der Werkleistung hat die Schuldnerin den Werkvertrag unmittelbar gegenüber der GmbH erfüllt und damit gleichzeitig die Sicherung und später auch die Befriedigung der Beklagten wirtschaftlich durch das Werthaltigmachen der zedierten und bereits entstandenen Forderung ermöglicht (vgl. BGH ZIP 1995, 926 ff.).

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 257/92

    Anfechtbarkeit eines Vertrages; Umfang des Rückgewähranspruchs

    Auszug aus OLG Dresden, 13.10.2005 - 13 U 2364/04
    Der durch die Leistung der Schuldnerin nach dem Insolvenzantrag geschaffene Wert der Werkleistung hat die Sicherung und infolge auch die Befriedigung der eigenen Forderung durch Verrechnung bei der im Insolvenzanfechtungsrecht gebotenen (BGH ZIP 2003, 1506, 1508; BGHZ 124, 76, 78 f.) wirtschaftlichen Betrachtungsweise erst ermöglicht.

    (1) Die Gläubigergesamtheit ist benachteiligt, wenn entweder die zu befriedigenden Verbindlichkeiten des Schuldners ("Passivmasse") vermehrt (vgl. BGH NJW 1992, 624 ff.) oder sein Aktivvermögen verringert wurden (vgl. BGH NJW 1992, 2485, 2486; BGH NJW 1994, 449, 450).

  • LG Bautzen, 30.11.2004 - 2 O 220/04

    Bestehen eines Rückgewähranspruchs nach Insolvenzanfechtung ; Möglichkeit einer

    Auszug aus OLG Dresden, 13.10.2005 - 13 U 2364/04
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bautzen - Az.: 2 O 220/04 - vom 30.11.2004 im Kostenpunkt aufgehoben und in der Hauptsache dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 650, 49 EUR zu zahlen.

    unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bautzen -Az.: 2 O 220/04 - vom 30.11.2004, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 71.107,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 63.880,07 EUR seit dem 13.12.2002 und aus dem Betrag von 7.227,68 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • BGH, 20.02.2003 - IX ZR 81/02

    Kosten der Feststellung vor oder nach Insolvenzeröffnung getilgter,

    Auszug aus OLG Dresden, 13.10.2005 - 13 U 2364/04
    Auf die Einziehung und Verwertung von Forderungen durch den vorläufigen Verwalter finden die zuvor genannten Vorschriften jedenfalls dann keine entsprechende Anwendung, wenn ihn das Insolvenzgericht - wie hier - nicht ermächtigt hat, Gegenstände zu verwerten, die mit Absonderungsrechten belastet sind (BGH ZIP 2004, 42; BGH ZIP 2003, 632, 634 f.).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 13.10.2005 - 13 U 2364/04
    Sorgfaltsmaßstab ist dabei die einfache Fahrlässigkeit (vgl. BGH NJW 2004, 2825 ff.).
  • BGH, 02.06.2005 - IX ZR 263/03

    Benachteiligung der Gläubiger durch Schaffung einer Aufrechnungslage

    Auszug aus OLG Dresden, 13.10.2005 - 13 U 2364/04
    Im Übrigen gilt der allgemeine insolvenzrechtliche Grundsatz, dass Forderungen der Insolvenzmasse, die Gegenleistungen für Leistungen der Masse darstellen, nur in der Weise getilgt werden dürfen, dass die Masse nicht verkürzt wird (BGH ZIP 2005, 1521, 1522), insbesondere darf die Leistung der Masse nicht zur Befriedigung von Insolvenzgläubigern außerhalb der Quotenzahlungen führen.
  • BGH, 11.07.1991 - IX ZR 230/90

    Voraussetzungen der Zahlungseinstellung eines weltweit tätigen Unternehmens;

    Auszug aus OLG Dresden, 13.10.2005 - 13 U 2364/04
    (1) Die Gläubigergesamtheit ist benachteiligt, wenn entweder die zu befriedigenden Verbindlichkeiten des Schuldners ("Passivmasse") vermehrt (vgl. BGH NJW 1992, 624 ff.) oder sein Aktivvermögen verringert wurden (vgl. BGH NJW 1992, 2485, 2486; BGH NJW 1994, 449, 450).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 270/03

    Anfechtbarkeit einer durch den Abschluss eines Kaufvertrages geschaffenen

    Auszug aus OLG Dresden, 13.10.2005 - 13 U 2364/04
    Eine Differenzierung ist weder rechtlich noch wirtschaftlich zulässig oder gar geboten, da die besondere Art der Erfüllung durch Aufrechnung der abgesonderten Befriedigung, wie hier bei der Verwertung der Sicherungszession, vergleichbar ist (BGH ZIP 2004, 1912, 1914).
  • BGH, 20.11.2003 - IX ZR 259/02

    Rechtsstellung des absonderungsberechtigten Gläubigers einer Forderung

  • BGH, 11.06.1992 - IX ZR 147/91

    Erfüllungsanfechtung durch Konkursverwalter bei früherer Zustimmung als Sequester

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

  • BGH, 01.10.2002 - IX ZR 360/99

    Anfechtung der Rückführung eines Kredits vor Kündigung; Anfechtung einer

  • BGH, 09.12.2004 - IX ZR 108/04

    Anfechtbarkeit der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 223/01

    Anfechtbarkeit eines Pfandrechts aufgrnd AGB-Banken; Anfechtung von Berechnungen

  • OLG Karlsruhe, 08.04.2005 - 14 U 200/03

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung einer künftigen

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 30/07

    Zur Anfechtbarkeit von Globalzessionen

    In Anknüpfung an die im Senatsurteil vom 7. März 2002 (aaO) als Voraussetzung einer kongruenten Deckung genannten Anforderung hat das OLG Karlsruhe entschieden, eine Globalabtretung gewähre dem Gläubiger ebenfalls nur eine inkongruente Sicherung (WM 2005, 1762; dem zustimmend OLG Dresden WM 2006, 2095; OLG München NZI 2006, 530; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 131 Rn. 39c; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 131 Rn. 13; Bork/Schoppmeyer, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 8 Rn. 90 f; Vortmann in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. S. 1495; Bornheimer in Nerlich/Krepin, Münchener Anwaltshandbuch Sanierung und Insolvenz § 26 Rn. 163; Mitlehner ZIP 2007, 1925, 1927 ff; Runkel/Kuhlemann ZInsO 2007, 1094 ff).

    In der neueren Literatur werden allgemein Rechtshandlungen, die zur Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung führen, als selbständig anfechtbar angesehen (Gerhardt, Gedächtnisschrift für Knobbe-Keuk, S. 169, 178 f; Kirchhof, Festschrift für Uhlenbruck S. 269, 277; HambKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 131 Rn. 21; Streit/Jordan DZWiR 2004, 441, 447; Leiner ZInsO 2006, 460, 463; Piekenbrock WM 2007, 141, 150; Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 15 Rn. 5; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 6.103 f; ebenso OLG Dresden ZIP 2005, 2167, 2168; a.A. Furche WM 2007, 1305, 1313 f).

  • OLG Saarbrücken, 18.12.2007 - 4 U 601/06

    Absonderungsrecht aus Sicherungsabtretung von Forderungen der

    Ist der Erwerb von Forderungen, die Gegenstand einer Vorausabtretung sind, Gegenstand des Anfechtungsrechts nach §§ 129 ff. InsO, ist der maßgebliche Zeitpunkt nach § 140 I InsO nicht der Abschluss der Globalzession, sondern der Entstehungszeitpunkt der künftigen Forderung (allgemeine Meinung, vgl. Braun, a.a.O., § 51 Rdn. 32; BGH, WM 1997, 545; OLG Köln, ZIP 2007, 391, juris Rdn. 110; OLG München, ZIP 2006, 2277, juris Rdn. 23; OLG Karlsruhe, MDR 2006, 233, juris Rdn. 19; OLG Dresden, ZIP 2005, 2167, juris Rdn. 11; LG Berlin, WM 2007, 396, juris Rdn. 19).

    Dagegen tendiert die jüngste obergerichtliche Rechtsprechung dazu, die Anfechtung wegen Inkongruenz zuzulassen (OLG Karlsruhe WM 2005, 1762; OLG München NZI 2006, 530; OLG Dresden WM 2006, 2095; OLG Köln ZIP 2007, 391).

  • OLG Dresden, 26.01.2006 - 13 U 1924/05

    Abgrenzung zwischen einer (mehraktigen) Verfügung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1

    Bei der Vorausabtretung einer Forderung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Entstehens abzustellen (BGH ZIP 2003, 808 für die Pfändung einer künftigen Forderung; Senatsurteil vom 13.10.2005, Az.: 13 U 2364/04, abgedruckt in: ZIP 2005, 2167, 2168; OLG Karlsruhe, ZIP 2005, 1248, 1249).

    Jedenfalls war die Sicherheit vor dem Entstehen der Forderung nicht hinreichend konkretisiert, so dass sie nicht mehr in kongruenter Weise begründet werden konnte (Senatsurteil vom 13.10.2005, Az. 13 U 2364/04, abgedruckt in ZIP 2005, 2167, 2168; OLG Karlsruhe ZIP 2005, 1248, 1249; BGH ZIP 2002, 812, 813 für ein Pfandrecht).

  • OLG München, 08.09.2009 - 5 U 2499/09

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer durch Leistungen zugunsten des

    In seinem Urteil vom 29. November 2007, IX ZR 30/07 - bestätigt er diese Auffassung und stimmt darin der neueren Literatur zu, dass Rechtshandlungen, die zur Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung führen, selbständig anfechtbar sind (Gerhardt, Gedächtnisschrift für Knobbe-Keuk, S. 169, 178 f; Kirchhof, Festschrift für Uhlenbruck S. 269, 277; HambKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 131 Rn. 21; Streit/Jordan DZWiR 2004, 441, 447; Leiner ZInsO 2006, 460, 463; Piekenbrock WM 2007, 141, 150; Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 15 Rn. 5; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 6.103 f; ebenso OLG Dresden ZIP 2005, 2167, 2168; a.A. Furche WM 2007, 1305, 1313 f).
  • OLG Dresden, 27.08.2008 - 13 U 129/07

    Insolvenzrechtlicher Anfechtungsanspruch hinsichtlich der Auskehr eines Erlöses

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