Weitere Entscheidungen unten: BGH, 24.10.2005 | OLG Nürnberg, 26.06.2012

Rechtsprechung
   BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,745
BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04 (https://dejure.org/2005,745)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2005 - II ZB 11/04 (https://dejure.org/2005,745)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2005 - II ZB 11/04 (https://dejure.org/2005,745)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,745) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 162 Abs. 3; FGG § 12
    Negative "Abfindungsversicherung" bei Sonderrechtsnachfolge in Kommanditanteil

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit an dem Festhalten des Erfordernisses der vom Reichsgericht als Beweismittel im Rahmen der registergerichtlichen Amtsprüfung der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil eingeführten negativen "Abfindungsversicherung"; Eintragung eines ...

  • Judicialis

    HGB § 162 Abs. 3; ; FGG § 12

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 162 Abs. 3; FGG § 12
    Anforderungen an den Nachweis der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handelsregister: "Abfindungsversicherung" bleibt Beweismittel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausscheiden eines Kommanditisten und gleichzeitiger Eintritt eines neuen Kommanditisten: Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks ? Erfordernis einer Abfindungsversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kommanditwechsel ohne Abfindungsversicherung?

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    HGB § 162 Abs. 3; FGG § 12
    Negative "Abfindungsversicherung" bei Sonderrechtsnachfolge in Kommanditanteil

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kommanditwechsel ohne Abfindungsversicherung?

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Leitsatz)

    Abfindungsversicherung bei Kommanditistenwechsel

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 107
  • ZIP 2004, 1847
  • ZIP 2005, 2257
  • MDR 2006, 342
  • DNotZ 2006, 135
  • WM 2006, 36
  • DB 2005, 2811
  • Rpfleger 2006, 129
  • Rpfleger 2006, 79
  • NZG 2006, 15
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    Auszug aus BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04
    Da der Sonderrechtsnachfolgevermerk selbst eine zur Schließung einer Gesetzeslücke im Wege der Rechtsfortbildung höchstrichterlich entwickelte Rechtsfigur ist, liegt es in der Natur der Sache, dass auch die regelmäßig ihrem Nachweis im Rahmen der Überzeugungsbildung des Registergerichts dienende (negative) "Abfindungsversicherung" nicht gesetzlich geregelt ist, sondern kraft Richterrechts gilt (vgl. die ähnliche Situation bezüglich der sog. Offenlegungserklärung der wirtschaftlichen Neugründung bei der Wiederverwendung des "alten" Mantels einer GmbH: Senat, BGHZ 155, 318, 324 f.).
  • BGH, 29.06.1981 - II ZR 142/80

    Öffentlicher Glaube des Handelsregisters in bezug auf die Erbringung von

    Auszug aus BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04
    Die den Ausgangspunkt der Beschwerden bildende Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks zum Zwecke der zulässigen Kennzeichnung der gesetzlich nicht geregelten Rechtsnachfolge in einen Kommanditanteil aufgrund Übertragung der Mitgliedschaft und zu deren notwendiger Abgrenzung von dem im Gesetz normierten (gleichzeitigen) Austritt eines alten sowie Eintritt eines neuen Kommanditisten (vgl. § 162 Abs. 3 HGB) ist - wie auch die Beschwerdeführer nicht verkennen - seit der Grundsatzentscheidung des Reichsgerichts mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt (RG aaO; vgl. auch Senat, BGHZ 81, 82; OLG Zweibrücken aaO; OLG Oldenburg aaO; BayObLG aaO; OLG Köln aaO).
  • OLG Zweibrücken, 14.06.2000 - 3 W 92/00

    Voraussetzungen der Eintragung einer Übertragung von Kommanditanteilen im Wege

    Auszug aus BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04
    Das Kammergericht (DB 2004, 1821) möchte der dagegen eingelegten weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich daran aber gehindert, weil in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts (RG, Beschl. v. 30. September 1944 - GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130) derartige "Abfindungsversicherungen" als Voraussetzung für die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks angesehen werden (vgl. z.B. OLG Zweibrücken DB 2000, 1908; OLG Oldenburg DB 1990, 1909; BayObLG DB 1983, 384; OLG Köln DNotZ 1953, 435).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 14.12.1987 - 91 HRA 6497
    Auszug aus BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04
    Denn jedenfalls kommt der gegen diese gefestigte Rechtsprechung vom Kammergericht in seinem Vorlagebeschluss - im Anschluss an vereinzelte Kritik des Schrifttums (vgl. Grunewald in MünchKomm.z.HGB § 162 Rdn. 13; Jeschke, DB 1983, 541; Michel, DB 1988, 1985; Müther, Handelsregister 2003, § 8 Rdn. 29; Richert, NJW 1958, 1475; Waldner, Rechtspfleger 2002, 156; Ebenroth/Boujong/Weipert, HGB § 162 Rdn. 34, 40) und des Amtsgerichts Charlottenburg (DNotZ 1988, 519) - erhobenen Bedenken kein solches Gewicht zu, dass sie eine Abkehr hiervon rechtfertigen würden (vgl. zum Vorrang der Rechtswerte der Rechtssicherheit und Kontinuität einer höchstrichterlich gefestigten Rechtsprechung: BGH GSZ 85, 64, 66; 128, 85, 90 f.).
  • KG, 08.06.2004 - 1 W 685/03

    Abfindungsversicherung bei Kommanditistenwechsel: Vorlage an den BGH bezüglich

    Auszug aus BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04
    Das Kammergericht (DB 2004, 1821) möchte der dagegen eingelegten weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich daran aber gehindert, weil in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts (RG, Beschl. v. 30. September 1944 - GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130) derartige "Abfindungsversicherungen" als Voraussetzung für die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks angesehen werden (vgl. z.B. OLG Zweibrücken DB 2000, 1908; OLG Oldenburg DB 1990, 1909; BayObLG DB 1983, 384; OLG Köln DNotZ 1953, 435).
  • OLG Oldenburg, 07.08.1990 - 5 W 72/90
    Auszug aus BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04
    Das Kammergericht (DB 2004, 1821) möchte der dagegen eingelegten weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich daran aber gehindert, weil in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts (RG, Beschl. v. 30. September 1944 - GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130) derartige "Abfindungsversicherungen" als Voraussetzung für die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks angesehen werden (vgl. z.B. OLG Zweibrücken DB 2000, 1908; OLG Oldenburg DB 1990, 1909; BayObLG DB 1983, 384; OLG Köln DNotZ 1953, 435).
  • OLG Schleswig, 27.01.2020 - 15 WF 70/19

    Familiengerichtliche Genehmigung des Beteiligungserwerbs an einer bestehenden

    Der Senat geht davon aus, dass der Kindesvater sowie die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft die für die Eintragung dieses Vermerks erforderliche Erklärung noch abgeben werden, dass der Kindesvater im Zusammenhang mit seinem teilweisen Ausscheiden aus der Gesellschaft weder seine Einlage noch sonstige Leistungen oder Versprechungen der Gesellschaft erhalten hat (sog. negative Abfindungsversicherung; vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2005 - II ZB 11/04, NZG 2006, 15 unter III. 2.; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 747 ff.).
  • KG, 28.04.2009 - 1 W 389/08

    Handelsregisterverfahren: Negative Abfindungsversicherung des ausscheidenden

    Die für die Eintragung eines Rechtsnachfolgevermerks erforderliche negative Abfindungsversicherung (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 107 ff.) ist durch den Komplementär und den ausscheidenden Kommanditisten grundsätzlich persönlich zu erklären.

    Ist Gegenstand der Anmeldung die Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil, bedarf es zur Eintragung des Rechtsnachfolgevermerks (weiterhin) der Vorlage von negativen Abfindungsversicherungen des persönlich haftenden Gesellschafters und des ausscheidenden Kommanditisten als Standardnachweis, vgl. BGH, NJW-RR 2006, 107 ff. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Versicherung sei persönlich und nicht durch einen gewillkürten Stellvertreter (§§ 164 ff. BGB) abzugeben.

    Die Versicherung ist nicht Teil der Anmeldung, so dass sie auch keiner besonderen Form (§ 12 Abs. 1 S.1 HGB) bedarf (vgl. den der Entscheidung BGH, a.a.O., zu Grunde liegenden Sachverhalt; a.A. Müther, Rpfleger 2006, 129, 130).

    Vorliegend geht es jedoch nicht um den Inhalt der Anmeldung, sondern um eine Versicherung, die Grundlage für die durch das Registergericht gemäß § 12 FGG im Anmeldeverfahren zu treffende Tatsachenfeststellung und der Beurteilung der Richtigkeit der Anmeldung des gesetzlich nicht geregelten Sonderfalls des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge ist (BGH, NJW-RR 2006, 107, 108).

    Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Erteilung und dem Inhalt der Vollmacht (so Terbrack, Rpfleger 2003, 105, 109) erscheint im Rahmen der standardisierten Amtsermittlung (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 107, 109) nicht geboten.

  • OLG Nürnberg, 26.06.2012 - 12 W 688/12

    Handelsregistereintragung eines Kommanditistenwechsels: Nachweis der

    An dem Erfordernis der von dem Reichsgericht (RG, Beschluss vom 30.09.1944 - GSE 39/143, DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130) als Beweismittel im Rahmen der registerrechtlichen Amtsprüfung (§ 26 FamFG) der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil eingeführten sog. "negativen Abfindungsversicherung", gegen das der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04, DNotZ 2006, 135) keine Bedenken geäußert hat, ist auch weiterhin festzuhalten.

    Während im erstgenannten Fall eine Verdoppelung der Haftungssumme dadurch eintritt, dass sowohl der ausgeschiedene Kommanditist nach § 161 Abs. 2, § 160 Abs. 1 HGB wie auch der neu eingetretene Kommanditist gemäß § 173 HGB den Gläubigern gegenüber haftet, besteht bei einem Kommanditistenwechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge lediglich die einmalige Möglichkeit der Inanspruchnahme der eingetragenen Haftsumme (BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04, DNotZ 2006, 135, 136).

    Diese Versicherung ist zwar nicht stets, wohl aber im Regelfall das geeignete Mittel für die von dem Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 26 FamFG im Anmeldeverfahren zu treffende Tatsachenfeststellung und zugleich Grundlage für die Beurteilung der Richtigkeit der Anmeldung des gesetzlich nicht geregelten Sonderfalls des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04, DNotZ 2006, 135, 136).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich dieses "standardisierte registerrechtliche Verfahren" verteidigt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04, DNotZ 2006, 135, 136).

  • BGH, 09.07.2013 - II ZB 7/13

    Handelsregistersache: Gleichlautender zweiter Eintragungsantrag nach Rücknahme

    Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die stetige Praxis der Mehrzahl der Registergerichte, die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer negativen Abfindungsversicherung abhängig zu machen, berechtigt ist (BGH, Beschluss vom 19. September 2005 - II ZB 11/04, ZIP 2005, 2257, 2258 f.).
  • OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12

    Handelsregistereintragung einer Übertragung von Kommanditanteilen:

    Anerkannt ist ferner, dass eine derartige Übertragung eines Kommanditanteils bzw. eines Teils eines Kommanditanteils an einen anderen Kommanditisten im Handelsregister anzumelden und ein Sonderrechtsnachfolgevermerk im Register einzutragen ist (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 19.09.2005 - II ZB 11/04 - Tz. 6; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 162 Rn. 8).
  • OLG München, 16.06.2010 - 31 Wx 94/10

    Kommanditgesellschaft: Anmeldepflichtige Auflösung zur Registereintragung nach

    Aus denselben Gründen scheidet auch ein Vermerk über die Sonderrechtsnachfolge in die Kommanditanteile von vornherein aus, so dass es auf die dafür grundsätzlich erforderliche negative Abfindungsversicherung (vgl. BGH NJW-RR 2006, 107/108) nicht ankommt.
  • OLG Düsseldorf, 29.03.2017 - 3 Wx 231/16

    Anforderungen an die Anmeldung der Übertragung eines Kommanditanteils im Wege der

    Dies wird dadurch bestätigt, dass die Anmeldung eine sog. negative Abfindungserklärung enthält, die als ein bewährtes generalisiertes Beweismittel zur Abgrenzung der Anteilsübertragung vom getrennten Aus- und Eintritt anzusehen ist (vgl. BGH MDR 2006, 342; Krafka/Kühn, a.a.O., Rn. 750).
  • OLG Köln, 21.07.2017 - 4 Wx 9/17

    Zulässigkeit der Vertretung des Sonderrechtsnachfolgers in einen Kommanditanteil

    Es entspricht seit der Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1944 gefestigter Rechtsprechung und ist inzwischen als "Richterrecht" anerkannt, dass die Übertragung eines Kommanditanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge einer entsprechenden Erklärung bedarf, damit erkennbar wird, dass der neu hinzutretende Kommanditist kein zusätzlicher Haftungsschuldner ist, sondern haftungsrechtlich an die Stelle des ausgeschiedenen Kommanditisten tritt (BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04 -, NJW-RR 2006, 107 Rn 10).
  • BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 146/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Heimwerker Europameisterschaft" - keine

    Dementsprechend hat dann auch das BPatG im Anschluss an diese Entscheidung des BGH die Marke "WM 2006" in Bezug auf diese Waren gelöscht (vgl. BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 238/04 v. 4. April 2007 - WM 2006, Seite 36).
  • BPatG, 27.07.2010 - 25 W (pat) 147/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Heimwerker Weltmeisterschaft" - keine

    Dementsprechend hat dann auch das BPatG im Anschluss an diese Entscheidung des BGH die Marke "WM 2006" in Bezug auf diese Waren gelöscht (vgl. BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 238/04 v. 4. April 2007 - WM 2006, Seite 36).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 24.10.2005 - II ZR 129/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,671
BGH, 24.10.2005 - II ZR 129/04 (https://dejure.org/2005,671)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2005 - II ZR 129/04 (https://dejure.org/2005,671)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2005 - II ZR 129/04 (https://dejure.org/2005,671)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,671) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Unterbilanzhaftung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbilanzhaftung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Alleingesellschafter, Haftung bei Eintragung, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung Gesellschafter Vor-GmbH, Unterbilanzhaftung, Vor-GmbH, Vorgesellschaft

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 254
  • ZIP 2005, 2257
  • MDR 2006, 404
  • DNotZ 2006, 215
  • WM 2005, 2396
  • WM 2005, 2396)
  • BB 2005, 2773
  • DB 2005, 2809
  • NZG 2006, 64
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

    Auszug aus BGH, 24.10.2005 - II ZR 129/04
    Im Ausgangspunkt zutreffend unterwirft das Berufungsgericht die Beklagte zu 1 nach Eintragung der Beklagten zu 2 in das Handelsregister der Unterbilanzhaftung, die - wie es richtig sieht - nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 134, 333, 339 m.w.Nachw.) als Innenhaftung gestaltet ist.

    Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, es könne die von dem Senat bei der Entwicklung der Verlustdeckungshaftung anerkannte Durchbrechung des Innenhaftungsprinzips (vgl. BGHZ 134, 333, 341) auch auf die Unterbilanzhaftung übertragen.

  • BGH, 12.01.1999 - VI ZR 77/98

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus BGH, 24.10.2005 - II ZR 129/04
    Wegen der im ersten Rechtszug gegen die Beklagte zu 2 anhängigen Klage könnte die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 6/04

    Zulässigkeit eine erneuten Insolvenzantrags nach rechtskräftiger Abweisung eines

    Auszug aus BGH, 24.10.2005 - II ZR 129/04
    Dementsprechend ist der Kläger als Gläubiger der Gesellschaft darauf verwiesen, im Wege der Forderungspfändung den Anspruch der Beklagten zu 2 gegen die Beklagte zu 1 aus der Unterbilanzhaftung geltend machen bzw. einen Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens gegen die Beklagte zu 2 zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 6/04, NZG 2005, 278).
  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Außerhalb des Insolvenzverfahrens sind daher die Gläubiger auf den "Umweg" verwiesen, erst aufgrund eines Titels gegen die Gesellschaft nach der Pfändung und Überweisung der Gesellschaftsansprüche gegen den Gesellschafter vorgehen zu können (vgl. auch Sen.Urt. v. 24. Oktober 2005 - II ZR 129/04, ZIP 2005, 2257 - zur Unterbilanzhaftung als Innenhaftung).
  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Bei der Verlustdeckungshaftung ist eine Durchbrechung des Innenhaftungsprinzips im Einzelfall anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1997 - II ZR 123/94, BGHZ 134, 333, 341; Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 129/04, ZIP 2005, 2257).
  • BGH, 19.11.2019 - II ZR 233/18

    Verfolgen des Erstattungsanspruchs der Gesellschaft durch den Gläubiger einer

    a) Der Kläger kann den Anspruch nicht auf § 31 Abs. 1 GmbHG stützen, weil es sich insoweit um einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch handelt, den der Kläger nicht aus eigenem Recht verfolgen kann (BGH, Urteil vom 4. Mai 1977 - VIII ZR 298/75, BGHZ 68, 312, 319; Urteil vom 19. Februar 1990 - II ZR 268/88, BGHZ 110, 342, 360; Urteil vom 13. November 1995 - II ZR 113/94, ZIP 1996, 68; Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 36 - Trihotel; Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 129/04, ZIP 2005, 2257 [zur Unterbilanzhaftung]; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 31 Rn. 6; MünchKommGmbHG/Ekkenga, 3. Aufl., § 31 Rn. 21; Kuntz in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, § 31 Rn. 5; Heidinger in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 31 Rn. 7; Schmolke in BeckOK GmbHG, Stand: 1. Mai 2019, § 31 Rn. 29; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 31 Rn. 4; Thiessen in Bork/Schäfer, GmbHG, 4. Aufl., § 31 Rn. 8; Drescher, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, 8. Aufl., Rn. 62; aA Habersack in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 31 Rn. 12; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl., § 31 Rn. 9; Konzen in Festschrift Ulmer, 2003, S. 323, 345 f.; tendenziell auch Scholz/Verse, GmbHG, 12. Aufl., § 31 Rn. 8; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 31 Rn. 5).
  • LG Saarbrücken, 12.06.2009 - 13 S 65/09
    Ebenso wie die Unterbilanzhaftung (vgl. BGH NJW-RR 2006, 254 f.) würde sich aber auch eine Verlustdeckungshaftung im Fall der "Mantel-Verwendung" nur als Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft darstellen und dem Gläubiger keine unmittelbaren Anspruch gegenüber den Gesellschaftern einräumen.

    (1) Im Rahmen der "echten" Gründerhaftung wandelt sich lediglich die vor der Eintragung bestehende Verlustdeckungshaftung, nicht aber die Unterbilanzhaftung zur Außenhaftung, obgleich beide Haftungsinstitute Teil einer einheitlichen Gründerhaftung sind (vgl. BGH NJW-RR 2006, 254).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 26.06.2012 - 12 W 688/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,17960
OLG Nürnberg, 26.06.2012 - 12 W 688/12 (https://dejure.org/2012,17960)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.06.2012 - 12 W 688/12 (https://dejure.org/2012,17960)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26. Juni 2012 - 12 W 688/12 (https://dejure.org/2012,17960)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,17960) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Handelsregistereintragung eines Kommanditistenwechsels: Nachweis der Sonderrechtsnachfolge durch "negative Abfindungsversicherung"

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB §§ 12, 171, 172
    Festhalten an der "negativen Abfindungsversicherung" bei Sonderrechtsnachfolge in Kommanditanteile

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zum Verfahren des Registergerichts hinsichtlich der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil

  • rechtsportal.de

    HGB § 162 Abs. 3
    Verfahren des Registergerichts hinsichtlich der Sonderrechtsnachfolge in einem Kommanditanteil

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abfindung, Abtretung, Anmeldung, Ausscheiden, Beitritt, Gesellschafterwechsel, Handelsregister, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Versicherung

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Eintragung der Sonderrechtsnachfolge in Kommanditanteil nur nach negativer Abfindungsversicherung

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 2257
  • ZIP 2012, 2302 (Ls.)
  • DNotZ 2006, 135
  • FGPrax 2012, 211
  • WM 2012, 2104
  • NZG 2012, 1270
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04

    Anforderungen an den Nachweis der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.06.2012 - 12 W 688/12
    An dem Erfordernis der von dem Reichsgericht (RG, Beschluss vom 30.09.1944 - GSE 39/143, DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130) als Beweismittel im Rahmen der registerrechtlichen Amtsprüfung (§ 26 FamFG) der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil eingeführten sog. "negativen Abfindungsversicherung", gegen das der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04, DNotZ 2006, 135) keine Bedenken geäußert hat, ist auch weiterhin festzuhalten.

    Während im erstgenannten Fall eine Verdoppelung der Haftungssumme dadurch eintritt, dass sowohl der ausgeschiedene Kommanditist nach § 161 Abs. 2, § 160 Abs. 1 HGB wie auch der neu eingetretene Kommanditist gemäß § 173 HGB den Gläubigern gegenüber haftet, besteht bei einem Kommanditistenwechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge lediglich die einmalige Möglichkeit der Inanspruchnahme der eingetragenen Haftsumme (BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04, DNotZ 2006, 135, 136).

    Diese Versicherung ist zwar nicht stets, wohl aber im Regelfall das geeignete Mittel für die von dem Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 26 FamFG im Anmeldeverfahren zu treffende Tatsachenfeststellung und zugleich Grundlage für die Beurteilung der Richtigkeit der Anmeldung des gesetzlich nicht geregelten Sonderfalls des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04, DNotZ 2006, 135, 136).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich dieses "standardisierte registerrechtliche Verfahren" verteidigt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04, DNotZ 2006, 135, 136).

  • OLG Oldenburg, 07.08.1990 - 5 W 72/90
    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.06.2012 - 12 W 688/12
    Solange die Eintragung des Nachfolgevermerks die Haftungsverhältnisse des Anteilsveräußerers verändern können, besteht auch ein Bedürfnis an der Abfindungsversicherung (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 1991, 292).
  • OLG Zweibrücken, 14.06.2000 - 3 W 92/00

    Voraussetzungen der Eintragung einer Übertragung von Kommanditanteilen im Wege

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.06.2012 - 12 W 688/12
    Durch die Forderung nach einer "negativen Abfindungsversicherung" wird sichergestellt, dass das Registergericht das für eine Sonderrechtsnachfolge wesentliche, sie von dem bloßen gleichzeitigen Austritt eines bisherigen und dem Eintritt eines neuen Kommanditisten unterscheidende, tatbestandliche Merkmal feststellen kann (vgl. OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 208).
  • KG, 28.04.2009 - 1 W 389/08

    Handelsregisterverfahren: Negative Abfindungsversicherung des ausscheidenden

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.06.2012 - 12 W 688/12
    20 Ist Gegenstand der Anmeldung die Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil, bedarf es zur Eintragung des Rechtsnachfolgevermerks der Vorlage von negativen Abfindungsversicherungen des persönlich haftenden Gesellschafters und des ausscheidenden Kommanditistin als standardisiertem Nachweis (vgl. KG, NZG 2009, 905).
  • BGH, 09.07.2013 - II ZB 7/13

    Handelsregistersache: Gleichlautender zweiter Eintragungsantrag nach Rücknahme

    Gegen diese Zwischenverfügung legte die Gesellschaft Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Nürnberg (WM 2012, 2104) am 26. Juni 2012 zurückwies.
  • BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15

    Abschiebungshaftsache: Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der

    Dies ist auch bei einer Erledigung vor Einlegung der Beschwerde möglich (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 211 Rn. 7).
  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 30/15

    Abschiebungshaftsache: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung im

    Eine solche Feststellung durch das Beschwerdegericht, die auch bei einer Erledigung vor Einlegung der Beschwerde möglich ist (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/14, FGPrax 2012, 211 Rn. 7), kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht