Rechtsprechung
OLG Koblenz, 27.01.2005 - 6 U 342/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 327a AktG, § 327e Abs 3 AktG, § 265 Abs 2 ZPO
Aktienrecht: Befugnis des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs zur Erhebung der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage - ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Wegfall der Klagebefugnis der Aktionäre für Anfechtungsklage bei Verlust der Mitgliedschaft durch Squeeze out ("Massa AG")
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 327a § 327e Abs. 3; ZPO § 265 Abs. 2
Rechtsfolgen der Eintragung eines squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mainz, 10.02.2004 - 10 HKO 79/97
- LG Mainz, 17.02.2004 - 10 HKO 79/97
- OLG Koblenz, 27.01.2005 - 6 U 342/04
- BGH, 09.10.2006 - II ZR 46/05
- OLG Koblenz, 05.04.2007 - 6 U 342/04
Papierfundstellen
- ZIP 2005, 714
- BB 2005, 1352
- DB 2005, 878
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 09.10.2006 - II ZR 46/05
Zur Befugnis des Klägers zur Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage …
Das Oberlandesgericht (ZIP 2005, 714) hat die Berufungen der Kläger allein deshalb zurückgewiesen, weil ihnen infolge des Wegfalls ihrer Aktionärsstellung die für die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erforderliche Klagebefugnis und für etwaige Feststellungsklagen das Feststellungsinteresse fehle; mit den gegen die materiellrechtlichen Hilfserwägungen des Landgerichts gerichteten Rügen hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. - OLG Stuttgart, 16.11.2005 - 20 U 2/05
Aktienrecht: Anfechtung eines Gewinnverwendungsbeschlusses
Die vom Oberlandesgericht Koblenz aufgeworfene Problematik einer Fortdauer der Anfechtungsbefugnis nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister (Urt. vom 27.01.2005, ZIP 2005, 714 = AG 2005, 365; zugelassene Revision beim BGH unter dem AZ II ZR 46/05) muss hier nicht abschließend entschieden werden, da die Klage aus den noch näher auszuführenden Gründen in der Sache keinen Erfolg hat.Soweit § 265 Abs. 2 ZPO auch dem Interesse des Rechtsvorgängers an der Weiterführung des Rechtsstreits Rechnung trage (BGH NJW-RR 200, 181, 182), sei dies in der gegebenen Konstellation nicht mehr beachtlich, da nach Erlöschen der Mitgliedschaft die früheren Aktionäre kein Interesse an einem Gestaltungsurteil mit Wirkung inter omnes hätten (OLG Koblenz ZIP 2005, 714, 715 unter II.3; zustimmend Bungert BB 2005, 1345; Buchta-Ott DB 2005, 990, 993).
Nach Auffassung des Senats (Urteil vom 28.01.2004, 20 U 3/03, OLGR 2004, 160, 162 f.) heilt im Übrigen die Eintragung nicht eventuelle Mängel des angefochtenen Beschlusses (dort Ausgliederungsbeschluss) und lässt die Gestaltungs- und Rechtskraftwirkung einer erfolgreichen Anfechtungsklage unberührt; ein parallel laufendes Spruchverfahren ändert hieran nichts (insoweit anders in der Begründung OLG Koblenz ZIP 2005, 714, 715).
Eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO ist nicht veranlasst, da die Zurückweisung der Berufung nicht auf einer fehlenden Klagebefugnis (vgl. OLG Koblenz ZIP 2005, 714) beruht (der Ausgang des beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens II ZR 46/05 ist deshalb nicht entscheidungsrelevant).
- LG München I, 05.04.2007 - 5 HKO 15964/06
Wirksamkeit von zwei Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft; …
Vielmehr muss er neben der Zahl der Sitzungen, die vorliegend tatsächlich genannt wurde und eine beachtliche Frequenz aufweist, auch Angaben über die Häufigkeit der Prüfung, über Gegenstand und ihre Methoden enthalten (vgl. LG München I ZIP 2005, 1031, 1032 f. [LG München I 10.03.2005 - 5 HK O 18110/04] = DB 2005, 878 - Para).