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   BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05   

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https://dejure.org/2007,140
BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05 (https://dejure.org/2007,140)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2007 - II ZR 281/05 (https://dejure.org/2007,140)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2007 - II ZR 281/05 (https://dejure.org/2007,140)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 705 ff., 138
    Bei auf "Probe" zur gemeinsamen Berufsausübung aufgenommenem Mitgesellschafter können sich die anderen Gesellschafter eine Ausschließung ohne sachlichen Grund auf begrenzte Probefrist vorbehalten

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Ausschlusses eines Mitgesellschafters aus einer Personengesellschaft ohne Vorhandensein eines sachlichen Ausschließungsgrundes; Zulässigkeit einer als zeitlich begrenztes Übernahmerecht ausgestalteten sog. Hinauskündigungsklausel; Zulässigkeit eines ...

  • Judicialis

    BGB § 138 Aa; ; BGB §§ 705 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 § 705 ff.

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 § 705 ff.
    Vertragliche Gestaltung der Aufnahme eines Partners in eine Arztpraxis; Vereinbarung eines Ausschließungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschließungsrecht bei neuem Gesellschafter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Recht aufgrund des Gesellschaftsvertrags zur Kündigung eines Mitgesellschafters ohne sachlichen Grund ausnahmsweise zulässig ? Recht zur Hinauskündigung muss angemessen befristet sein ? Unzulässige Kündigungsbeschränkung durch alleiniges Übernahmerecht eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an einer Gemeinschaftspraxis ist zulässig kein Verstoß gegen das "Hinauskündigungsverbot"

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Zeitlich begrenzte Praxisgemeinschaft

  • IWW (Kurzinformation)

    Kooperationen - Probezeit für neue Gemeinschaftspraxispartner von bis zu drei Jahren ist zulässig

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 705 ff., 138
    Bei auf "Probe" zur gemeinsamen Berufsausübung aufgenommenem Mitgesellschafter können sich die anderen Gesellschafter eine Ausschließung ohne sachlichen Grund auf begrenzte Probefrist vorbehalten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zeitlich begrenzte Praxisgemeinschaft

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an einer Gemeinschaftspraxis ist zulässig - kein Verstoß gegen das; Medizinrecht

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausschluss, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafter, Hinauskündigungsklausel, Wettbewerbsverbot

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an einer Gemeinschaftspraxis zulässig kein Verstoß gegen das Hinauskündigungsverbot

  • aerztehaus-aktuell.de (Kurzinformation)

    "Damoklesschwert" der Hinauskündigung maximal für drei Jahre zulässig

  • lvhm.de (Kurzinformation)

    Dreijähriges Hinauskündigungsrecht bei ärztlicher Gemeinschaftspraxis im Gesellschaftsvertrag zulässig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Dreijährige Prüfungsfrist für Aufnahme eines Arztes in Gemeinschaftspraxis

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Neu in eine Gemeinschaftspraxis eintretende Vertragsärzte dürfen drei Jahre lang von den Mitgesellschaftern "überprüft" werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Probezeit für neue Gesellschafter der Zahnarztpraxis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dreijährige Probezeit für Juniorpartner ist gefährlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    3 -jährige Probezeit für Partner einer Gemeinschaftspraxis ist gefährlich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes

  • 123recht.net (Kurzinformation, 1.8.2007)

    §§ 737, 723 BGB
    Hinauskündigungsrecht bei Gemeinschaftspraxen

Besprechungen u.ä.

  • vertragsarztrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Dreijährige "Probezeit" für neue Partner ärztlicher Gemeinschaftspraxen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1256
  • ZIP 2006, 1954
  • ZIP 2007, 1309
  • MDR 2007, 1108
  • WM 2007, 1270
  • BB 2007, 1578
  • DB 2007, 1521
  • NZG 2007, 583
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02

    Zulässigkeit der Ausschließung eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem (Bestätigung von Sen.Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f. "Laborärzte-Fall").

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in den Personengesellschaften und der GmbH ebenso wie in der Publikumsgesellschaft gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklausel"), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; BGHZ 164, 98, 101 und 107, 110 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f.; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 707; v. 19. März 2007 - II ZR 300/05, ZIP 2007, 862).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. März 2004 (aaO) entschieden, dass auch bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine seit Jahren bestehende Sozietät von Freiberuflern Gründe vorliegen können, die es nach Abwägung der beiderseits beteiligten Interessen als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass die Altgesellschafter auch ohne Vorhandensein eines in der Person des anderen Teils liegenden wichtigen Grundes dessen Gesellschafterstelle einseitig beenden.

    Dass eine Prüfungszeit von - hier: mehr als - zehn Jahren unangemessen lang und damit sittenwidrig und nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), hat der Senat, wie das Land- und das Oberlandesgericht zutreffend erkannt haben, bereits ausgesprochen (Sen.Urt. v. 8. März 2004 aaO S. 905).

    In der Entscheidung vom 8. März 2004 (aaO) hat der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit davon absehen können, im Wege der geltungserhaltenden Reduktion Höchstgrenzen hierfür zu bestimmen.

    b) Zu Unrecht rügt die Revision die Anwendung der Grundsätze der Senatsentscheidung vom 8. März 2004 (aaO) durch das Berufungsgericht auf den vorliegenden Fall mit der Begründung, eine sachliche Rechtfertigung der Hinauskündigungsklausel komme wegen des nicht vergleichbaren Sachverhalts hier schon im Ansatz nicht in Betracht.

  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87

    Hinauskündigung eines Gesellschafters aus Anlaß des Todes eines anderen

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in den Personengesellschaften und der GmbH ebenso wie in der Publikumsgesellschaft gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklausel"), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; BGHZ 164, 98, 101 und 107, 110 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f.; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 707; v. 19. März 2007 - II ZR 300/05, ZIP 2007, 862).

    Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert" vgl. BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).

    Es entspricht zwar der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Kündigungsregelung, die allein im Hinblick auf ihre zeitlich unbegrenzte Geltung anstößig ist, bei einer zeitlich begrenzten Geltung indessen nicht zu beanstanden wäre, nur dann auf eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben angemessene Geltungsdauer beschränkt werden kann, wenn gegen die übrigen Vertragsteile nichts einzuwenden ist (BGHZ 105, 213, 221; Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 398/96, WM 1997, 1707, 1708 m.w.Nachw.).

    Zweck der zeitlichen Begrenzung ist allein, die Zeit angemessen zu begrenzen, in der der neu eintretende Gesellschafter möglicherweise deshalb nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt, weil er eine ordentliche Kündigung vermeiden will (BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 56/80

    Gesellschaftersausschließung nach freiem Ermessen

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in den Personengesellschaften und der GmbH ebenso wie in der Publikumsgesellschaft gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklausel"), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; BGHZ 164, 98, 101 und 107, 110 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f.; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 707; v. 19. März 2007 - II ZR 300/05, ZIP 2007, 862).

    Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert" vgl. BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).

    Zweck der zeitlichen Begrenzung ist allein, die Zeit angemessen zu begrenzen, in der der neu eintretende Gesellschafter möglicherweise deshalb nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt, weil er eine ordentliche Kündigung vermeiden will (BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).

  • BGH, 08.05.2000 - II ZR 308/98

    Mandantenschutz beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    Vielmehr kann - nicht anders als bei überlangen Wettbewerbsverboten (Sen.Urt. v. 8. März 2000 - II ZR 308/98, WM 2000, 1496, 1498 m.w.Nachw.) - das Hinauskündigungsrecht für eine kürzere Zeit rechtlich anerkannt werden.

    Beide Wettbewerbsverbote sind auf die nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, WM 2000, 1496, 1498) zulässige Dauer von zwei Jahren beschränkt.

  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 173/04

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in den Personengesellschaften und der GmbH ebenso wie in der Publikumsgesellschaft gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklausel"), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; BGHZ 164, 98, 101 und 107, 110 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f.; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 707; v. 19. März 2007 - II ZR 300/05, ZIP 2007, 862).

    Eine an keine Voraussetzung geknüpfte Hinauskündigungsklausel oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist, sie kann aber nicht zeitlich unbegrenzt bestehen (st.Rspr. s. zuletzt BGHZ 164, 98, 102 m.w.Nachw.).

  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 40/78

    Umfang der Ergänzung eines Urteils

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    Seinem Inhalt nach ist das Urteil vom 26. Januar 2006 daher kein "Ergänzungsurteil", sondern besagt nur, dass das Berufungsgericht das angegriffene, dem hiesigen Revisionsverfahren zugrunde liegende Urteil für "vollständig", also nicht ergänzungsbedürftig hält (s. zu einem vergleichbaren Fall BGH, Urt. v. 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840).
  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 264/02

    Entscheidung über einen erstinstanzlich nicht beschiedenen Hilfsantrag im

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    b) Der Revision ist auch darin zuzustimmen, dass grundsätzlich der wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedene erstinstanzliche Hilfsantrag der klagenden Partei allein durch die Rechtsmitteleinlegung der beklagten Partei Gegenstand des Berufungsverfahrens wird und dass der Kläger insoweit nicht darauf verwiesen werden kann, diesen erst im Wege einer Eventualanschließung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen (Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 264/02, NJW-RR 2005, 220, 221).
  • BGH, 14.07.1997 - II ZR 238/96

    Wirksamkeit eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots; Verbot der

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    Es entspricht zwar der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Kündigungsregelung, die allein im Hinblick auf ihre zeitlich unbegrenzte Geltung anstößig ist, bei einer zeitlich begrenzten Geltung indessen nicht zu beanstanden wäre, nur dann auf eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben angemessene Geltungsdauer beschränkt werden kann, wenn gegen die übrigen Vertragsteile nichts einzuwenden ist (BGHZ 105, 213, 221; Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 398/96, WM 1997, 1707, 1708 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.07.2005 - II ZR 159/03

    Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei Ausscheiden aus einer

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten (s. zuletzt Sen.Urt. v. 18. Juli 2005 - II ZR 159/03, ZIP 2005, 1778, 1779 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04

    Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    Hat hingegen, wie hier, das Berufungsgericht bewusst keine Entscheidung über den nach Ansicht der Klägerin gestellten Hilfsantrag getroffen, wäre dies, wenn dies rechtsfehlerhaft wäre, nur mit der Revision angreifbar und könnte nicht Gegenstand eines Ergänzungsurteils nach § 321 ZPO sein (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1352; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 321 Rdn. 2, 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 153/03

    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ohne wichtigen Grund

  • OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05

    Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung durch einen

  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 194/89

    Ausschließungsrecht gegenüber einem GmbH-Gesellschafter

  • BGH, 19.03.2007 - II ZR 300/05

    Grenzen der Gestaltung bei Vererbung eines einzelkaufmännischen

  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57

    Lastenausgleichsprätendentenstreit

  • BGH, 05.03.2019 - VIII ZR 190/18

    Antragstellung durch Bezugnahme auf die Klageschrift; Urteilsergänzung bei

    Vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Falle mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel - hier der Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (st. Rspr.; Vergleiche nur BGH, Urteile vom 7. Mai 2007 - II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41; vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28; vom 1. Juni 2011 - I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; jeweils mwN).

    Wenn dagegen - wie hier - ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden worden ist, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht; vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Falle mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel - hier der Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Mai 2007 - II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41; vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28; vom 1. Juni 2011 - I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; jeweils mwN).

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZR 217/07

    Pfandrecht der Genossenschaft am Auseinandersetzungsguthaben?

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben vor der Beendigung der Mitgliedschaft des Genossen um eine zukünftige Forderung, deren Rechtsgrund jedoch mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages durch den Beitritt des Gesellschafters bereits gelegt sein kann (BGHZ 160, 1, 4 ; 170, 206, 212 ff, BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/07, ZIP 1988, 1545, 1546, v. 9. März 2000 - IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757, 759;v. 24. Juni 2002 - II ZR 256/01, aaO).
  • OLG Nürnberg, 20.12.2013 - 12 U 49/13

    Zweigliedrige Personen- oder Kapitalgesellschaft: Wirksamkeit einer sog.

    a) Gesellschaftsvertragliche Regelungen in Personengesellschaften, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. "Hinauskündigungsklauseln") sind grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 20.01.1977 - II ZR 217/75, BGHZ 68, 212; Urteil vom 13.07.1981 - II ZR 56/80, BGHZ 81, 263; Urteil vom 09.07.1990 - II ZR 194/89, BGHZ 112, 103; Urteil vom 19.09.2005 - II ZR 342/03, BGHZ 164, 107 - Mitarbeitermodell; Urteil vom 19.09.2005 - II ZR 173/04, BGHZ 164, 98 - Managermodell; Urteil vom 19.03.2007 - II ZR 300/05, NJW-RR 2007, 913; Urteil vom 07.05.2007 - II ZR 281/05, NJW-RR 2007, 1256).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2015 - 22 U 37/15
    Bei eingeschränkten Verboten kann es eine Rolle spielen, ob der Verpflichtete von dem ihm - in Teilbereichen - verbleibenden beruflichen Betätigungsspielraum seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (BGH, Urteil vom 07.05.2007, II ZR 281/05, NJW-RR 2007, 1256, dort Rn 34; BGH, Urteil vom 18.07.2005, II ZR 159/03, NJW 2005, 3061, dort Rn 14/15).
  • OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 U 100/10
    Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH in Personengesellschaften gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. "Hinauskündigungsklausel") grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind (BGH, Urteil vom 07.05.2007 - II ZR 281/05 - zitiert nach juris Rdn. 19 m.w.N.).

    Maßgebliche Erwägung dafür ist, den von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen, da das freie Kündigungsrecht des anderen Teils von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden kann, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt, da das Kündigungsrecht immer wie ein "Damoklesschwert" über ihm schwebt (BGH, Urteil vom 07.05.2007 - II ZR 281/05 - zitiert nach juris Rdn. 19; BGH, Urteil vom 19.03.2007, II ZR 300/05 - zitiert nach juris Rdn. 9).

    Eine an keine Voraussetzung geknüpfte "Hinauskündigungsklausel" oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 07.05.2007 - II ZR 281/05 - zitiert nach juris Rdn. 20; BGH, Urteil vom 19.03.2007, II ZR 300/05 - zitiert nach juris Rdn. 9).

  • OLG Schleswig, 20.10.2021 - 9 U 246/19
    Das in § 19 des Gesellschaftsvertrages angelegte Wettbewerbsverbot ist unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe auf die höchstrichterlich noch als zulässig erachtete Dauer von zwei Jahren und in räumlicher Hinsicht auf die zulässige Entfernung von 2 km Luftlinie um die Praxis der Gesellschaft beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 2007 - II ZR 281/05 NJW-RR 2007, 1256-1260, Rn. 34).

    Sie betrieb ihre Praxis im relevanten Zeitraum ab Januar 2016 unstreitig ausschließlich in X. Die Beklagten betrieben ihre Praxis im gleichen Zeitraum unstreitig knapp 10 km entfernt in Y. Entscheidend für die wettbewerbswidrige Entfernung von 2 km ist der Ort der tatsächlichen Tätigkeit der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 07. Mai 2007 - II ZR 281/05, NJW-RR 2007, 1256-1260, Rn. 34).

    Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs liegen mangels Auseinandersetzung der Gesellschaft und Erstellung einer Schlussabrechnung (§ 734 BGB) nicht vor.Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht fort, weil der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit der Parteien sowohl für die Berechnung des Abfindungsanspruchs als auch für die Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft von Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 07. Mai 2007 - II ZR 281/05,NJW-RR 2007, 1256-1260, Rn. 17; Urteil vom 22. Januar 2019 - II ZR 59/18,NJW 2019, 1002-1003, Rn. 10).

  • OLG Schleswig, 20.01.2021 - 9 U 246/19

    Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Gemeinschaftspraxis von Ärzten

    Das in § 19 des Gesellschaftsvertrages angelegte Wettbewerbsverbot ist unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe auf die höchstrichterlich noch als zulässig erachtete Dauer von zwei Jahren und in räumlicher Hinsicht auf die zulässige Entfernung von 2 km Luftlinie um die Praxis der Gesellschaft beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 2007 - II ZR 281/05 NJW-RR 2007, 1256 -1260, Rn. 34).

    Sie betrieb ihre Praxis im relevanten Zeitraum ab Januar 2016 unstreitig ausschließlich in X. Die Beklagten betrieben ihre Praxis im gleichen Zeitraum unstreitig knapp 10 km entfernt in Y. Entscheidend für die wettbewerbswidrige Entfernung von 2 km ist der Ort der tatsächlichen Tätigkeit der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 07. Mai 2007 - II ZR 281/05, NJW-RR 2007, 1256 -1260, Rn. 34).

    Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht fort, weil der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit der Parteien sowohl für die Berechnung des Abfindungsanspruchs als auch für die Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft von Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 07. Mai 2007 - II ZR 281/05, NJW-RR 2007, 1256 -1260, Rn. 17; Urteil vom 22. Januar 2019 - II ZR 59/18, NJW 2019, 1002 -1003, Rn. 10).

  • SG Marburg, 02.07.2008 - S 12 KA 895/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Erteilung eines Versorgungsauftrages zur

    BGH, Urt. v. 07.05.2007 - II ZR 281/05 - GesR 2007, 365 = NJW-RR 2007, 1256 = ZMGR 2007, 81 = MedR 2007, 595 wies die Revision der Klägerin zurück.
  • SG Marburg, 12.12.2007 - S 12 KA 874/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - keine Klagebefugnis im

    BGH, Urt. v. 07.05.2007 - II ZR 281/05 - GesR 2007, 365 = NJW-RR 2007, 1256 = ZMGR 2007, 81 = MedR 2007, 595 wies die Revision der Klägerin zurück.
  • SG Marburg, 12.12.2007 - S 12 KA 874/04

    Anfechtbarkeit von Ermächtigungen für Krankenhausärzte derselben Fachrichtungen

    BGH, Urt. v. 07.05.2007 - II ZR 281/05 - GesR 2007, 365 = NJW-RR 2007, 1256 = ZMGR 2007, 81 = MedR 2007, 595 wies die Revision der Klägerin zurück.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3203
OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05 (https://dejure.org/2005,3203)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.10.2005 - 16 U 3/05 (https://dejure.org/2005,3203)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - 16 U 3/05 (https://dejure.org/2005,3203)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung durch einen Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft

  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § 242; ; BGB § 737

  • rechtsportal.de

    Zur Zulässigkeit des gesellschaftsvertraglichen Ausschließungsrechts eines Mitgesellschafters - Übernahmeklausel; Prüfungsfrist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstoß einer gesellschaftsvertraglichen Regelung gegen die guten Sitten; Eiinräumung eines Rechts für einen Gesellschafter, einen Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes auszuschließen; Reduktion einer überlangen Prüfungsfrist; Einordnung einer ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Angemessene Prüfungszeit, Ausschließung ohne näher bezeichneten Grund, Ausschluss BGB-Gesellschafter, Ausschluss des Gesellschafters, Damoklesschwert, Geltungserhaltende Reduktion unzulässiger Klauseln, Grundsätzliche Unzulässigkeit, Hinauskündigungsklausel, Prüfung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 405
  • NJW-RR 2007, 1296 (Ls.)
  • ZIP 2006, 1954
  • NZG 2006, 382
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02

    Zulässigkeit der Ausschließung eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05
    Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebende Ausnahme wurde im Urteil vom 8. März 2004 (NJW 2004, 2013 ff.) entwickelt.

    Henssler (LMK 2005, 15, 16) meint, ein bis zwei Jahre seien angemessen, aber auch drei Jahre sollten noch akzeptiert werden.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8. März 2004 (II ZR 165/02) zwar ausgeführt, dass eine Prüfungsfrist von 10 Jahren den anzuerkennenden Rahmen für die Prüfung, ob die Partner in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis miteinander auf Dauer kooperieren können, überschreitet.

  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87

    Hinauskündigung eines Gesellschafters aus Anlaß des Todes eines anderen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05
    Da nach Sinn und Zweck des § 139 BGB ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft aufrecht zu erhalten ist, erkennt der BGH eine quantitative Teilbarkeit und eine entsprechende Teilnichtigkeit an (BGHZ 105, 213 ff.).
  • BGH, 25.03.1985 - II ZR 240/84

    Wirksamkeit einer Übergangsklausel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05
    Auch der Umstand, dass der Beklagte die Gesellschaft gegründet und aufgebaut hat, reicht nicht aus, den weitgehenden Eingriff in die Berufungsausübungsfreiheit der Klägerin zu rechtfertigen (BGH NJW 1985, 2421, 2422).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 89/03

    GmbH: Sittenwidrigkeit einer "Hinauskündigungsklausel", nach der der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05
    Aber selbst wenn man von einem Rechtsverhältnis ausginge, würde es am Feststellungsinteresse fehlen, denn dieses besteht nur dann, wenn ein Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, die zwischen den Parteien bestehende Unsicherheit über ein zwischen ihnen bestehendes Rechtsverhältnis alsbald zu beseitigen (allgemeine Ansicht, vgl. zuletzt OLG Frankfurt ZIP 2004 1801 ff.).
  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 56/80

    Gesellschaftersausschließung nach freiem Ermessen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05
    Ein solcher Ausgleich mag den von einer Kündigungsklausel ausgehenden Druck mindern, er kann ihn aber nicht ausschließen (BGHZ 81, 263 ff.).
  • BGH, 03.05.1983 - VI ZR 79/80

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05
    Zwar können neben dem Rechtsverhältnis (hier: Gesellschaftsverhältnis) auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen festgestellt werden (BGH NJW 1984, 1556), nicht aber Vorfragen des Rechtsverhältnisses oder einzelne Elemente (BGHZ 68 332).
  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 153/03

    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ohne wichtigen Grund

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05
    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt BGH ZIP 2005, 706 ff.) entschieden, dass eine gesellschaftsvertragliche Regelung gegen § 138 Abs. 1 BGB verstößt, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft auszuschließen.
  • OLG München, 24.06.1998 - 15 U 1625/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05
    In einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht aber den Mitgesellschaftern ein durch einseitige Kündigungserklärung auszuübendes Übernahmerecht analog § 737 BGB bzw. analog § 140 Abs. 1 Satz 2 HGB zu, wenn der Gesellschaftsvertrag für die Kündigung eine Übernahme oder Fortsetzungsklausel enthält (OLG München NZG 1998, 937).
  • OLG Koblenz, 15.07.2014 - 3 U 1462/12

    Ausschluss eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen GbR: Übernahmerecht des

    Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht den Mitgesellschaftern jedoch analog § 737 S. 1 BGB, § 140 Abs. 1 S. 2 HGB ein durch einseitige Erklärung auszuübendes Übernahmerecht zu, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung eine Übernahme- oder Fortsetzungsklausel enthält (in Anknüpfung an OLG München, Urteil vom 24. Juni 1998, 15 U 1625/98, NZG 1998, 937 f.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Oktober 2005, 16 U 3/05, NJW-RR 2006, 405 ff.).

    25 a) Zutreffend führt das Landgericht aus, dass bei einer zweigliedrigen Gesellschaft eine Ausschließung eines Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist, da § 737 BGB, der den Ausschluss eines Gesellschafters behandelt, nicht unmittelbar anwendbar ist (Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage 2014, § 737 Rn. 1; Münchener Kommentar, BGB-Schäfer, 6. Auflage 2013, § 737 Rn. 6; OLG München, Urteil vom 24. Juni 1998 - 15 U1625/98 - NZG 1998, 937 f., zitiert nach Juris Rn. 29; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Oktober 2005 - 16 U 3/05 - NJW-RR 2006, 405 ff., zitiert nach Juris Rn. 79).

  • BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an

    Das Berufungsgericht (NJW-RR 2006, 405 ff.) hat ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 28.01.2009 - 8 U 176/06

    Feststellungsinteresse der Klage eines Gesellschafters auf Fortbestehen seiner

    Diese Auffassung beruht darauf, dass bei zweigliedrigen Gesellschaften vertreten wird, es bestehe ein Übernahmerecht analog § 140 I 2 HGB, wenn in der Person eines Gesellschafters ein Ausschließungsgrund (§ 737 S. 1 BGB) vorliegt und der Gesellschaftsvertrag eine Übernahmevereinbarung enthält (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, 405 und Urt. v. 10.01.2007, 19 U 216/05, veröffentlicht in BeckRS 2007; OLG Hamm (27. Zivilsenat), NJW-RR 2000, 482; Palandt/Sprau § 737 BGB, Rn. 1).
  • SG Marburg, 02.07.2008 - S 12 KA 895/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Erteilung eines Versorgungsauftrages zur

    OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.10.2005 - 16 U 3/05 - wies die Klage ab und gab der Widerklage statt.
  • SG Marburg, 12.12.2007 - S 12 KA 874/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - keine Klagebefugnis im

    OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.10.2005 - 16 U 3/05 - wies die Klage ab und gab der Widerklage statt.
  • SG Marburg, 12.12.2007 - S 12 KA 874/04

    Anfechtbarkeit von Ermächtigungen für Krankenhausärzte derselben Fachrichtungen

    OLG Frankfurt a. M. , Urt. v. 20.10.2005 - 16 U 3/05 - wies die Klage ab und gab der Widerklage statt.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.07.2006 - 1 BvR 1469/05   

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https://dejure.org/2006,4268
BVerfG, 12.07.2006 - 1 BvR 1469/05 (https://dejure.org/2006,4268)
BVerfG, Entscheidung vom 12.07.2006 - 1 BvR 1469/05 (https://dejure.org/2006,4268)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juli 2006 - 1 BvR 1469/05 (https://dejure.org/2006,4268)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde wegen Nichtberücksichtigung eines Fachanwalts bei Entscheidungen des Insolvenzrichters über die Bestellung von Insolvenzverwaltern; Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes bei der Auswahlentscheidung des Richters

  • zvi-online.de

    InsO § 56; GG Art. 3, 12
    Kein Anspruch auf regelmäßige Bestellung zum Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 Abs. 1
    Berücksichtigung eines Rechtsanwalts bei der Bestellung von Insolvenzverwaltern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 368
  • ZIP 2006, 1954
  • NZI 2007, 13
  • WM 2006, 1681
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2006 - 1 BvR 1469/05
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere durch den Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 (1 BvR 2530/04) geklärt, so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).

    Diese Vorschrift dient der sachgerechten Durchführung des Insolvenzverfahrens und damit der Wahrung der Interessen der Gläubiger sowie auch des Schuldners; sie ist nicht zu dem Zweck geschaffen, Insolvenzverwaltern die berufliche Betätigung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 18).

    Nur insofern kann einem Bewerber um das Insolvenzverwalteramt ein subjektives Recht zustehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 18 f.).

    Ein Ausrichten insolvenzgerichtlicher Bestellungsentscheidungen am Kriterium gleichmäßiger Berufung kann nicht sicherstellen, dass eine - mit Blick auf die Eigenheiten des konkreten Verfahrens und die spezielle Eignung der Bewerber - sachgerechte und damit pflichtgemäße Ermessensausübung erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 26 f., 35).

    Eine Verpflichtung zur gleichmäßigen Bestellung, von der nur aus Sachgründen abgewichen werden darf, trägt den vorrangigen Interessen der Gläubiger und des Schuldners (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 20) nicht in angemessenem Umfang Rechnung.

    Es ist Sache der Fachgerichte, Kriterien für eine sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens zu entwickeln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, Umdruck S. 26).

  • OLG Koblenz, 12.05.2005 - 12 VA 1/04

    Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters als Justizverwaltungsakt;

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2006 - 1 BvR 1469/05
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. H ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hiddemann, Bahnemann, Kleine-Cosack, Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg - gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2005 - 12 VA 1/04 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juli 2006 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13

    Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist

    Sie geht bei Verweigerung der Aufnahme in eine Vorauswahlliste von einem Justizverwaltungsakt aus und gewährt Rechtsschutz nach §§ 23 ff. EGGVG (vgl. etwa OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Februar 2005 - 12 VA 3/04 -, juris, Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2006 - 7 VA 9/05 -, juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 27. März 2015 - 7 VA 4/14 -, juris, Rn. 10; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28. März 2007 - 20 VA 11/05 -, juris, Rn. 11; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. September 2009 - 2 Va 4/09 -, juris, Rn. 9 f.; auch BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - IV AR 5/07 -, juris, Rn. 11 f.; vgl. auch BVerfGK 4, 1 ; 8, 368; 8, 372; 16, 84 ).
  • BVerfG, 03.08.2009 - 1 BvR 369/08

    Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art 3 Abs 1 GG) oder der

    Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, dass jeder dieser Bewerber eine faire Chance erhält, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfGE 116, 1 ; BVerfGK 8, 368 ; 372 ).

    Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die Kriterien für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers sowie für eine sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens zu entwickeln (vgl. BVerfGE 116, 1 ; BVerfGK 8, 368 ; 418 ).

    Hiernach erscheint es jedenfalls nicht offenkundig sachwidrig, bei der (Vor-)Auswahl von Insolvenzverwaltern auch deren örtliche Nähe zum Insolvenzgericht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 4, 1 ; 8, 368 ).

  • BVerfG, 15.02.2010 - 1 BvR 285/10

    Keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Ablehnung eines

    Durch die Ablehnung eines solchen "abstrakten" Antrags wird der Rechtsschutz des übergangenen Prätendenten nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verkürzt, zumal auch ein generell geeigneter Bewerber keinen Anspruch auf regelmäßige oder anteilige Bestellung ungeachtet der Umstände des Einzelfalls hat (vgl. BVerfGE 116, 1 ; BVerfGK 8, 368 , 372 - jeweils zur Bestellung eines Insolvenzverwalters).
  • OLG Hamm, 29.05.2008 - 27 VA 7/07

    Auswahlkriterien für die beim Gericht geführte Vorauswahlliste der

    Unter den vorgenannten Gesichtspunkten kann auch die so genannte Ortsnähe ein mögliches Kriterium für die Aufnahme in die Liste darstellen (im Ergebnis ebenso BVerfG, Beschluss vom 12.7.2006 - 1 BvR 1469/05 - = ZIP 2006, 1954; OLG Bamberg, Beschluss vom 3.12.2007 - VA 11/07 - = ZIP 2008, 82; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.2.2005 - 12 VA 3/04 - = ZIP 2005, 1467; OLG München, Beschluss vom 7.12.2004 - 9 VA 4-6/04 - = ZIP 2005, 670, wohl auch Graeber in MüKo-InsO, 2. Aufl., § 56 Rn 68 ff., Hess in EWiR 2005, 895, 896; Frind in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 56 Rn 14 m.w.N.; a.A. z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.12.2005 - 19 VA 4/05 - = ZIP 2006, 342; Lüke-Kübler/Prütting, § 56 InsO Rn 54 ff).

    Eine engherzige Beschränkung ist hier auch deshalb nicht angezeigt, weil die Aufnahme in die Vorauswahlliste dem Bewerber für die Zukunft noch keinen Anspruch auf regelmäßige oder auch nur gleichmäßige Bestellung zum Insolvenzverwalter gibt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.5.2006 - 1 BvR 2530/04 - = ZIP 2006, 1355, Tz. 62 a.E.; Beschluss vom 12.7.2006 - 1 BvR 1469/05 - = ZIP 2006, 1954, Tz. 11 u. 12).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2008 - 20 VA 9/07

    Zwangsverwalterbestellung: Zulässigkeit eines Auskunftsantrags bezüglich einer in

    Selbst wenn jedem geeigneten Bewerber bei der Auswahl des Verwalters ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung zusteht, kann dieser aber nicht beanspruchen, etwa im gleichen Verhältnis wie seine Mitbewerber zum Verwalter bestellt zu werden (vgl. BVerfG ZIP 2006, 1954 zur Insolvenzverwalterbestellung).

    Es gibt auch kein Recht des Bewerbers auf regelmäßige Bestellung (vgl. BVerfG ZIP 2006, 1954; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Frind, a.a.O., § 56 InsO Rz. 25, je zur Insolvenzverwalterbestellung).

  • OLG Celle, 04.03.2015 - 16 VA 1/15

    Zulässigkeit des Eignungskriteriums der Ortsnähe für die Bestellung zum

    Jedenfalls verstieße es gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn Insolvenzgerichte mit nicht hinreichend differenzierenden Anforderungen an die Ortsnähe faktisch ein Lokalisationsprinzip für Insolvenzverwalter einführten (BVerfG a. a. O.; vgl. auch bereits BVerfG ZIP 2006, 1954 zur schematischen Anwendung des Merkmals der Ortsnähe ohne Ansehung des Einzelfalles).

    Da § 56 InsO der sachgerechten Durchführung des Insolvenzverfahrens und damit der Wahrung der Interessen der Gläubiger wie auch des Schuldners dient und nicht geschaffen ist, um Insolvenzverwaltern die berufliche Betätigung zu ermöglichen (BVerfG ZIP 2006, 1954, BVerfGE 116, 1), muss sich auch die Auslegung und Konkretisierung der Eignungskriterien an diesen Interessen orientieren.

  • KG, 22.11.2010 - 1 VA 12/10

    Insolvenzverwalterbestellung: Berücksichtigung der Ortsnähe bei Aufnahme in die

    Jedenfalls verstieße es gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn Insolvenzgerichte mit nicht hinreichend differenzierenden Anforderungen an die Ortsnähe faktisch ein Lokalisationsprinzip für Insolvenzverwalter einführten (BVerfG a.a.O.; vgl. auch bereits BVerfG ZIP 2006, 1954 zur schematischen Anwendung des Merkmals der Ortsnähe ohne Ansehung des Einzelfalles).

    Da § 56 InsO der sachgerechten Durchführung des Insolvenzverfahrens und damit der Wahrung der Interessen der Gläubiger wie auch des Schuldners dient und nicht geschaffen ist, um Insolvenzverwaltern die berufliche Betätigung zu ermöglichen (BVerfG ZIP 2006, 1954, BVerfGE 116, 1) muss sich auch die Auslegung und Konkretisierung der Eignungskriterien an diesen Interessen orientieren.

  • OLG Celle, 23.06.2011 - 16 U 130/10

    Schadensersatz; Amtshaftung; überlange Verfahrensdauer

    Er hat lediglich Anspruch auf eine faire Chance der Bestellung (dazu OLG Koblenz 12 VA 1/04 sowie BVerfG 1 BvR 1469/05).
  • OLG Nürnberg, 16.07.2008 - 4 VA 1036/08

    Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter: Anforderungen an die

    Alleine sie gewährt insoweit die Beachtung subjektiver Rechte (BVerfG, NJW 2004, 2725; BVerfG, ZIP 2006, 1954; BVerfG, NZI 2006, 636).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 18.01.2006 - 1 U 1082/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5790
OLG Koblenz, 18.01.2006 - 1 U 1082/04 (https://dejure.org/2006,5790)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.01.2006 - 1 U 1082/04 (https://dejure.org/2006,5790)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 1 U 1082/04 (https://dejure.org/2006,5790)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung eines vor Eintritt der Krise gewährten Gesellschafterdarlehens an den Gesellschafter als verbotene Auszahlung i.S.d. § 30 Abs. 1 (GmbHG); Voraussetzungen für die Umqualifizierung von Fremdkapital in Eigenkapital; Eigenkapitalersetzender Charakter eines vor ...

  • Judicialis

    InsO § 143 Abs. 1 S. 1; ; InsO § ... 133 Abs. 2; ; InsO § 129; ; InsO § 138; ; InsO § 133 Abs. 2 Satz 1; ; InsO § 140; ; InsO § 35; ; InsO § 36; ; InsO § 131; ; InsO § 135 Abs. 2 Satz 1; ; InsO § 133 Abs. 2 Satz 2; ; GmbHG § 30 Abs. 1; ; GmbHG § 64 Abs. 1 Satz 1; ; GmbHG § 30 Abs. 1; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 286 Abs. 2; ; BGB § 291

  • rechtsportal.de

    Insolvenzanfechtung: Zeitspanne für die Umqualifizierung eines einer GmbH vor Eintritt der Krise gewährten Gesellschafterdarlehens in Eigenkapitalersatz durch sog. Stehenlassen in der Krise

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1954
  • NZI 2007, 43
  • NZG 2006, 865
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.11.1994 - II ZR 270/93

    Umqualifizierung einer Kredithilfe in Eigenkapitalersatz

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.01.2006 - 1 U 1082/04
    Von einer pünktlichen Erfüllung aller Verbindlichkeiten der ILG, und das gar aus eigener Kraft (BGHZ 127, 336), kann deshalb keine Rede sein.

    Ein vor Eintritt der Krise gewährtes Darlehen bekommt nach Eintritt der Krise nur dann eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn der Gesellschafter die Krise erkennen und entsprechend handeln konnte, also in der Lage war, die Darlehensmittel aus der Gesellschaft abzuziehen, notfalls die Gesellschaft unter Entzug der ihr zur Verfügung gestellten Mittel zu liquidieren, ohne dass dies tatsächlich geschehen wäre (BGHZ 127, 336; BGH 1992, 1763; NJW 1992, 1169; Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2002, § 135 Rn. 9 m. w. N.).

    Der Gesellschafter wird deshalb nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz besonderer, von ihm darzulegender und zu beweisender Umstände mit dem Einwand durchdringen können, er sei nicht in der Lage gewesen, die kritische wirtschaftliche Situation "seiner" Gesellschaft zu erkennen (grundlegend BGHZ 127, 336; vgl. ferner BGH, NJW 1992, 1763).

    Zur Umqualifizierung der Kredithilfe durch sogenanntes Stehenlassen kommt es erst, wenn er diese Zeitspanne ungenutzt verstreichen lässt (BGHZ 127, 336 m. w. N.).

  • BGH, 17.02.1992 - II ZR 154/91

    Erkennbarkeit der Krise

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.01.2006 - 1 U 1082/04
    Dem in Zeiten der Krise gewährten Gesellschafterkredit hat die Rechtsprechung Kredite gleichgestellt, die der Gesellschafter zwar vor Eintritt der Krise gewährt, jedoch auch nach Eintritt der Krise stehen gelassen hat (BGH, NJW 1992, 1764; NJW-RR 1987, 806; NJW 1985, 2719; Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur InsO, § 135 Rn. 7 f. m. w. N.).

    Sie liegt, abgesehen von dem vorliegend unstreitig zu keinem Zeitpunkt gegebenen Fall der Zahlungsunfähigkeit, vor, wenn die Gesellschaft nicht mehr kreditwürdig ist, d. h. wenn ein wirtschaftlich vernünftig denkender, außenstehender Kreditgeber der Gesellschaft keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen mehr gewährt hätte (st. Rspr.; BGHZ 76, 326, 330; BGH, NJW 1992, 1764; Rowedder/Schmitt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 32a Rn. 33 ff.).

    Ein außenstehender Dritter hätte sich unter diesen Umständen verständigerweise nur dann zur Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft bereit erklärt, wenn diese in der Lage gewesen wäre, ihm hierfür (aus eigenen Mitteln, nicht aus denjenigen der Gesellschafter, vgl. BGH, NJW 1992, 1764) angemessene Sicherheit zu bieten.

    Will der Gesellschafter diese Konsequenz vermeiden, muss er, um seine Darlehensmittel abzuziehen, notfalls die Liquidation der Gesellschaft einleiten (BGH, NJW 1992, 1764; NJW 1992, 1169; NJW 1985, 2719).

  • BGH, 07.02.2002 - IX ZR 115/99

    Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.01.2006 - 1 U 1082/04
    Voraussetzung für eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ist eine Verkürzung des Schuldnervermögens zum Zeitpunkt des § 140 InsO, d. h. die Benachteiligung muss auf der Vornahme der Rechtshandlung selbst beruhen und nicht erst infolge erst später hinzutretender Umstände eingetreten sein (Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur InsO, § 129 Rn. 77, § 133 Rn. 44, Braun, InsO, 2. Aufl. 2004, § 133 Rn. 29; Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur InsO § 129 Rn. 113; BGH NJW 2002, 1574).

    Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung tritt deshalb stets bei einseitigen Vermögensopfern des Insolvenzschuldners ein, insbesondere bei Leistungen seinerseits ohne ausgleichende Gegenleistung des Empfängers (Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur InsO § 129 Rn. 114, § 129 Rn. 117; BGH NJW 2002, 1574).

    Zum anderen ist selbst der Austausch eines Insolvenzschuldners gegen einen anderen für die Masse nicht ohne weiteres wirtschaftlich neutral (BGH NJW 2002, 1574; Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur InsO, § 129 Rn. 108; Braun, InsO, 2. Aufl. 2004, § 129 Rn. 31 a. E.).

    Zwar benachteiligt die Tilgung eigener vollwertiger Verbindlichkeiten des Schuldners dessen Gläubiger nicht unmittelbar, denn die Befreiung von einer rechtsgültigen, unanfechtbaren Verbindlichkeit ist regelmäßig ein vollwertiger wirtschaftlicher Ausgleich für die entsprechende Tilgungsleistung (BGH NJW 2002, 1574; BGH WM 1997, 921; Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur InsO; § 129 Rn. 118).

  • BGH, 18.11.1991 - II ZR 258/90

    Gesellschafterbürgschaft als Eigenkapitalersatz bei Eintritt der

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.01.2006 - 1 U 1082/04
    Darauf, ob sich tatsächlich noch ein Kreditgeber bereit gefunden hat, der Gesellschaft ein Darlehen zu gewähren, kommt es hingegen nicht an, denn das Verhalten einer einzelnen Bank ist nicht entscheidend (BGH NJW 1992, 1169; Rowedder/Schmitt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 32a Rn. 33 ff.).

    Ein vor Eintritt der Krise gewährtes Darlehen bekommt nach Eintritt der Krise nur dann eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn der Gesellschafter die Krise erkennen und entsprechend handeln konnte, also in der Lage war, die Darlehensmittel aus der Gesellschaft abzuziehen, notfalls die Gesellschaft unter Entzug der ihr zur Verfügung gestellten Mittel zu liquidieren, ohne dass dies tatsächlich geschehen wäre (BGHZ 127, 336; BGH 1992, 1763; NJW 1992, 1169; Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2002, § 135 Rn. 9 m. w. N.).

    Will der Gesellschafter diese Konsequenz vermeiden, muss er, um seine Darlehensmittel abzuziehen, notfalls die Liquidation der Gesellschaft einleiten (BGH, NJW 1992, 1764; NJW 1992, 1169; NJW 1985, 2719).

  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 93/96

    Anfechtung der durch vorzeitige Rückgewähr eines Kredits bewirkten

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.01.2006 - 1 U 1082/04
    Hat der Schuldner hingegen für das, was er aufgegeben hat, eine gleichwertige Gegenleistung erhalten, ist eine unmittelbare Benachteiligung nicht gegeben (Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur InsO 133/44; BGH WM 1997, 921).

    Zwar benachteiligt die Tilgung eigener vollwertiger Verbindlichkeiten des Schuldners dessen Gläubiger nicht unmittelbar, denn die Befreiung von einer rechtsgültigen, unanfechtbaren Verbindlichkeit ist regelmäßig ein vollwertiger wirtschaftlicher Ausgleich für die entsprechende Tilgungsleistung (BGH NJW 2002, 1574; BGH WM 1997, 921; Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur InsO; § 129 Rn. 118).

    Der Benachteiligungswille ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Schuldner die Schädigung anderer Gläubiger als notwendige Folge der inkongruenten Deckung vorausgesehen hat (BGH WM 1997, 921; Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2002, § 133 Rn. 29 f., 118).

  • BGH, 06.05.1985 - II ZR 132/84

    Belassung eines Gesellschafterdarlehens in der Krise

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.01.2006 - 1 U 1082/04
    Dem in Zeiten der Krise gewährten Gesellschafterkredit hat die Rechtsprechung Kredite gleichgestellt, die der Gesellschafter zwar vor Eintritt der Krise gewährt, jedoch auch nach Eintritt der Krise stehen gelassen hat (BGH, NJW 1992, 1764; NJW-RR 1987, 806; NJW 1985, 2719; Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur InsO, § 135 Rn. 7 f. m. w. N.).

    Will der Gesellschafter diese Konsequenz vermeiden, muss er, um seine Darlehensmittel abzuziehen, notfalls die Liquidation der Gesellschaft einleiten (BGH, NJW 1992, 1764; NJW 1992, 1169; NJW 1985, 2719).

  • OLG Brandenburg, 03.03.1999 - 7 U 229/98
    Auszug aus OLG Koblenz, 18.01.2006 - 1 U 1082/04
    Eine sofortige Verzinsungspflicht vermag der Senat auch dem in der Begründung zur Anschlussberufung zitierten Urteil des OLG Brandenburg (ZIP 1999, 1012) nicht zu entnehmen; aus der Veröffentlichung der Entscheidung in jurisweb ist vielmehr ersichtlich, dass auch dort Zinsen nur nach § 291 BGB zugesprochen worden waren.
  • BGH, 09.03.1992 - II ZR 168/91

    Eigenkapitalersetzender Charakter eines selbständigen Schuldversprechens bei GmbH

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.01.2006 - 1 U 1082/04
    Der Gesellschafter wird deshalb nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz besonderer, von ihm darzulegender und zu beweisender Umstände mit dem Einwand durchdringen können, er sei nicht in der Lage gewesen, die kritische wirtschaftliche Situation "seiner" Gesellschaft zu erkennen (grundlegend BGHZ 127, 336; vgl. ferner BGH, NJW 1992, 1763).
  • BGH, 12.01.1987 - II ZR 63/86

    Nichtgeltendmachen eines Anspruchs (z.B. Stehenlassen eines Darlehens) als

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.01.2006 - 1 U 1082/04
    Dem in Zeiten der Krise gewährten Gesellschafterkredit hat die Rechtsprechung Kredite gleichgestellt, die der Gesellschafter zwar vor Eintritt der Krise gewährt, jedoch auch nach Eintritt der Krise stehen gelassen hat (BGH, NJW 1992, 1764; NJW-RR 1987, 806; NJW 1985, 2719; Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur InsO, § 135 Rn. 7 f. m. w. N.).
  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.01.2006 - 1 U 1082/04
    Sie liegt, abgesehen von dem vorliegend unstreitig zu keinem Zeitpunkt gegebenen Fall der Zahlungsunfähigkeit, vor, wenn die Gesellschaft nicht mehr kreditwürdig ist, d. h. wenn ein wirtschaftlich vernünftig denkender, außenstehender Kreditgeber der Gesellschaft keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen mehr gewährt hätte (st. Rspr.; BGHZ 76, 326, 330; BGH, NJW 1992, 1764; Rowedder/Schmitt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 32a Rn. 33 ff.).
  • BGH, 15.02.1990 - IX ZR 149/88

    Erstattungsansprüche des Geschäftsführers wegen zu Unrecht an den

  • OLG Zweibrücken, 19.10.2022 - 7 U 78/21
    Die Befreiung von einer rechtsgültigen, unanfechtbaren Verbindlichkeit ist regelmäßig ein vollwertiger wirtschaftlicher Ausgleich für die entsprechende Tilgungsleistung und führt deshalb nicht zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH DtZ 1997, 228; OLG Koblenz, NZG 2006, 865, 866; MünchKommInsO/ Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 129 Rn. 118).
  • OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21

    Anfechtbarkeit von Rückzahlungen eines Nachrangdarlehens an den geschiedenen

    Die Befreiung von einer rechtsgültigen, unanfechtbaren Verbindlichkeit ist regelmäßig ein vollwertiger wirtschaftlicher Ausgleich für die entsprechende Tilgungsleistung und führt deshalb nicht zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH DtZ 1997, 228 ; OLG Koblenz, NZG 2006, 865, 866; MünchKommInsO/ Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 129 Rn. 118).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2010 - 17 U 239/09

    Insolvenzanfechtung: Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch den Abschluss

    36 Erfüllungshandlungen des Schuldners benachteiligen die Insolvenzgläubiger dann i.S. des § 133 Abs. 2 InsO unmittelbar, wenn eine nicht vollwertige (fällige und durchsetzbare) Verbindlichkeit des Schuldners erfüllt wird (vgl. OLG Koblenz ZInsO 2006, 946, 948; Kirchhof, a.a.O., Rn. 44 zu § 133 InsO).
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