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   BGH, 26.06.2006 - II ZR 133/05   

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https://dejure.org/2006,707
BGH, 26.06.2006 - II ZR 133/05 (https://dejure.org/2006,707)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2006 - II ZR 133/05 (https://dejure.org/2006,707)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2006 - II ZR 133/05 (https://dejure.org/2006,707)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 30, 31, 32 a
    In die Gesellschaft eintretender Zedent einer zu funktionalem Eigenkapital umqualifizierten Darlehensforderung kann gegen Kaufpreisforderung für Darlehen nicht mit eigener Forderung aufrechnen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umqualifizierung einer Darlehensforderung zu funktionalem Eigenkapital; Abtretung an einen Dritten; Abhängigkeit der Darlehensforderung von einer Kaufpreisforderung; Möglichkeit der Aufrechnung

  • Judicialis

    GmbHG § 30; ; GmbHG § 31; ; GmbHG § 32 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 30 § 31 § 32a
    Rechtsfolgen der Abtretung einer zu funktionalem Eigenkapital umqualifizierten Darlehensforderung eines Gesellschafters an einen Dritten; Verwendung der Kaufpreisforderung gegen diesen zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abtretung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen ? Umgehung des Eigenkapitalersatzrechts durch Vertragskonstruktion, die im Ergebnis zur Erfüllung der Darlehensforderung führt, unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Eigenkapitalersetzender Kaufpreis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenkapitalersetzender Kaufpreis

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG §§ 30, 31, 32a
    Keine Aufrechnung des Gesellschafters mit einer Kaufpreisforderung aus der Abtretung einer kapitalersetzenden Darlehensforderung mit Übertragung der Geschäftsanteile

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 391
  • ZIP 2006, 2272
  • MDR 2007, 346
  • NZI 2007, 41
  • NZI 2007, 64
  • WM 2007, 20
  • BB 2006, 2710
  • DB 2006, 2680
  • NZG 2007, 29
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 5/84

    Verrechnungsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 26.06.2006 - II ZR 133/05
    Wegen der Unstatthaftigkeit der Aufrechnung hätte auch nicht die Möglichkeit bestanden, durch einen dreiseitigen Vertrag (BGHZ 94, 132, 134 ff.) die eigenkapitalersetzende Darlehensforderung des Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin mit der Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die W. GmbH als mit dem Beklagten verbundenen Unternehmen zu verrechnen (BGHZ 15, 52, 60).
  • BGH, 28.02.2005 - II ZR 103/02

    Rückforderung eines von einem von dem GmbH-Gesellschafter beherrschten

    Auszug aus BGH, 26.06.2006 - II ZR 133/05
    Noch zutreffend hat das Berufungsgericht auf der Grundlage dieses Sachverhalts angenommen, dass der Beklagte für eine etwaige Rückzahlung dieses eigenkapitalersetzenden Darlehens an die W. GmbH einzustehen hätte (Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 103/02, ZIP 2005, 660 f.), weil diese ein mit ihm verbundenes Unternehmen, die Sachlage also so zu betrachten ist, als sei an ihn selbst geleistet worden.
  • BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistung; Stammkapital, Gesellschfterdarlehen;

    Auszug aus BGH, 26.06.2006 - II ZR 133/05
    Da die Gesellschaft den eigenkapitalersetzenden Charakter eines Darlehens gemäß § 404 BGB auch einem Zessionar entgegenhalten kann (BGHZ 104, 33, 43), wäre in diesem Fall eine Aufrechnung durch die W. GmbH gegen die Forderung der Gemeinschuldnerin an § 390 Satz 1 BGB gescheitert (Sen.Urt. v. 21. September 1982 - II ZR 104/80, NJW 1982, 383, 385).
  • BGH, 13.10.1954 - II ZR 182/53

    Aufrechnung gegen und mit Einlageforderung

    Auszug aus BGH, 26.06.2006 - II ZR 133/05
    Wegen der Unstatthaftigkeit der Aufrechnung hätte auch nicht die Möglichkeit bestanden, durch einen dreiseitigen Vertrag (BGHZ 94, 132, 134 ff.) die eigenkapitalersetzende Darlehensforderung des Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin mit der Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die W. GmbH als mit dem Beklagten verbundenen Unternehmen zu verrechnen (BGHZ 15, 52, 60).
  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

    Auszug aus BGH, 26.06.2006 - II ZR 133/05
    Da die Gesellschaft den eigenkapitalersetzenden Charakter eines Darlehens gemäß § 404 BGB auch einem Zessionar entgegenhalten kann (BGHZ 104, 33, 43), wäre in diesem Fall eine Aufrechnung durch die W. GmbH gegen die Forderung der Gemeinschuldnerin an § 390 Satz 1 BGB gescheitert (Sen.Urt. v. 21. September 1982 - II ZR 104/80, NJW 1982, 383, 385).
  • BGH, 28.09.1981 - II ZR 223/80

    Rückforderungsmöglichkeit hinsichtlich einer gegen § 30 GmbHG verstoßenden

    Auszug aus BGH, 26.06.2006 - II ZR 133/05
    Ferner hätte der Beklagte nicht als Drittzahler (§ 267 BGB) durch Aufrechnung mit seinem einredebehafteten Darlehen die Verbindlichkeiten der W. GmbH gegenüber der Gemeinschuldnerin zum Erlöschen bringen können (BGHZ 81, 365, 368).
  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 32/12

    Insolvenzanfechtung: Tilgung einer gegen die Gesellschaft gerichteten

    aa) Infolge der den Gesellschafter treffenden Finanzierungsfolgenverantwortung dürfen die Rechtsfolgen des zwingenden § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht durch die Wahl einer bestimmten rechtlichen Konstruktion aufgeweicht oder unterlaufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 103/02, WM 2005, 747, 748; Urteil vom 26. Juni 2006 - II ZR 133/05, WM 2007, 20 Rn. 10; vom 11. Januar 2011 - II ZR 157/09, WM 2011, 314 Rn. 24; Thole, ZinsO 2012, 661, 665).
  • BGH, 11.01.2011 - II ZR 157/09

    GmbH: Versuchte Umgehung der Folgen der Eigenkapitalersatzregeln durch Abtretung

    Diese Folgen der Eigenkapitalersatzregeln können nicht zu Lasten der Gesellschaft durch eine der Abtretung im wirtschaftlichen Ergebnis gleich kommende, abweichende vertragliche Gestaltung mittels Schuldübernahme und Begründung einer neuen Forderung gegen die Gesellschaft umgangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2006 - II ZR 133/05, ZIP 2006, 2272 Rn. 8 f.).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2012 - 14 U 27/11

    Insolvenzanfechtung: Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung von

    Nach dem bis zu dem Inkrafttreten des MoMiG geltenden Recht war in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Qualifikation eines Gesellschafterdarlehens als eigenkapitalersetzend nicht durch eine Abtretung verloren geht, vielmehr der eigenkapitalersetzende Charakter eines Darlehens auch nach Abtretung der Rückzahlungsforderung des Gesellschafters dem Zessionar nach § 404 BGB entgegengehalten werden kann (vgl. BGH, ZIP 2011, 328, juris Rz. 24; BGH ZIP 2006, 2272, juris Rz. 9; BGH, ZIP 2006, 578, juris Rz.12; BGH NJW 1988, 1841, juris Rz. 11).
  • FG Bremen, 20.10.2016 - 3 K 5/16

    Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus dem Verkauf von bebauten Grundstücken

    ee) Bei seinem gegen die "Drei-Objekt-Grenze" außerdem erhobenen Einwand, es sei fraglich, ob der Beweis des ersten Anscheins im Steuerrecht überhaupt zulässig sei, übersieht der Kläger, dass die Zahl der veräußerten Objekte und der zeitliche Zusammenhang zwischen Anschaffung und Verkauf nach der Rechtsprechung des BFH nur indizielle Bedeutung für die Feststellung der inneren Tatsache der Veräußerungsabsicht haben (vgl. z.B. BFH, Großer Senat, Beschluss in BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291 , [...] Rz 38; Urteil in BFHE 201, 515 , BStBl II 2003, 510 , [...] Rz 34 m.w.N.; Vogelgesang, BB 2004, 183, 186 f.; zum Unterschied zwischen Indiz- und Anscheinsbeweis siehe z.B. Sieker, Beihefter DStR 2007, 36, 38 ff.; kritisch differenzierend Heuermann, DStJG 30 (2007), S. 121, 142, 148, nach dessen Auffassung die "Drei-Objekt-Grenze" zwar nicht den Schluss auf eine Veräußerungsabsicht, wohl aber den Schluss auf eine "Umschichtungstätigkeit" und damit einen "Qualitätssprung hin zu einer gewerblichen Tätigkeit" zulässt).

    Diese Form der mittelbaren Beweisführung ist Teil der dem Finanzgericht obliegenden Sachverhaltsfeststellung i.S. des § 118 Abs. 2 FGO (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, [...] Rz 25 ff.; vom 22. April 1997 IX R 17/96, BFHE 183, 142 , BStBl II 1997, 650 ; Sieker, Beihefter DStR 2007, 36, 38; Heuermann, DStJG 30 (2007), S. 121, 151).

  • OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 53/06

    Sozietätsvertrag: Wirksamkeit einer festen Laufzeit von 30 Jahren; Angemessenheit

    Allerdings entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung, dass eine Vertragsdauer von drei Jahren zuzüglich einer Kündigungsfrist von einem Jahr, insgesamt also von vier Jahren ohne weiteres und ohne dass es einer weiteren Prüfung im Einzelfall bedarf, angemessen ist und auch eine längere Dauer noch zulässig sein kann (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLGReport 1999, 39), was von der Würdigung der Umstände im Einzelfall abhängt (OLG Düsseldorf a.a.O.; vgl. auch Goette DStR 2007, 36).
  • BGH, 09.10.2008 - IX ZR 134/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung einer

    b) Abgesehen hiervon liegt dem Streitfall kein Sachverhalt zugrunde, der im Kern mit demjenigen zu vergleichen ist, der Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2006 (II ZR 133/05, ZIP 2006, 2272 m. Anm. Gehrlein BB 2006, 2711) war.
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2009 - 16 U 30/08

    Fristlose Kündigung eines Sozietätsvertrages zwischen einem Steuerberater und

    Allerdings gilt diese Einschränkung einer an sich als zulässig angesehenen Eingehung einer 30-jährigen Bindung nicht schlechthin, vielmehr ist nach den Verhältnissen der jeweiligen Gesellschaft und aufgrund einer Einzelfallbetrachtung zu entscheiden, ob die genannte Frist überlang ist (Goette, DStR 2007, 36).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 26.09.2006 - 1 O 227/06

    Zur Tilgung von Darlehen durch Kapitallebensversicherungen

    B G H, Urteil vom 26. Juni 2006 (II ZR 133/05, Kölns.
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