Weitere Entscheidung unten: LAG Köln, 26.06.2006

Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2007 - II ARZ 2/05   

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https://dejure.org/2007,4175
BGH, 05.03.2007 - II ARZ 2/05 (https://dejure.org/2007,4175)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2007 - II ARZ 2/05 (https://dejure.org/2007,4175)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2007 - II ARZ 2/05 (https://dejure.org/2007,4175)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FGG § 5 Abs. 1 Satz 2
    Rest- oder Spaltgesellschaft bei in der DDR enteigneten AG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Bestellung von Notorganen für eine Restgesellschaft bzw. Spaltgesellschaft einer in der ehemaligen DDR enteigneten Aktiengesellschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; Restgesellschaft; Spaltgesellschaft; Notorgan

  • Judicialis

    FGG § 5 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 5 Abs. 1 S. 2
    Gerichtliche Zuständigkeit für die Bestellung von Notorganen für eine in der ehemaligen DDR enteignete Aktiengesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine enteignete AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1182
  • ZIP 2007, 1028
  • WM 2007, 859
  • NZG 2007, 429
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.10.1960 - VII ZR 136/59

    Rechtswirkungen der Handlungen eines vom Vormundschaftsgericht rechtswidrig

    Auszug aus BGH, 05.03.2007 - II ARZ 2/05
    Der Antragsteller ist Aktionär der M. AG, deren Vermögen ausweislich einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts F. vom 2. Juli 1990 (3/11 T 2/90 = 10 AR 383/82 AG B. ) in der früheren DDR enteignet worden ist und die, da sie noch über im Bereich der alten Bundesrepublik gelegenes sog. "Westvermögen" verfügte, als Rest- bzw. Spaltgesellschaft (vgl. zur terminologischen Unterscheidung: BGHZ 33, 195, 199; eingehend: Drobnig, Festschrift Serick, 37, 42 ff.) fortbestanden hat.
  • BGH, 22.11.2016 - II ZB 19/15

    Gesellschaft ausländischen Rechts: Restgesellschaft für in Deutschland belegenes

    Ein Rechtsträger, der in seinem Heimatstaat infolge staatlicher Zwangseingriffe untergegangen ist, lebt hinsichtlich seines von Zwangsmaßnahmen nicht berührten Vermögens außerhalb seines Heimatstaates weiter, und sei es auch nur zum Zwecke der Liquidation (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1957 - II ZR 318/55, BGHZ 25, 134, 143 f.; Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136/59, BGHZ 33, 195, 197 f.; Urteil vom 21. Januar 1965 - II ZR 120/62, BGHZ 43, 51, 55 f.; Beschluss vom 1. Juni 1970 - II ZB 4/69, WM 1970, 983, 984; Urteil vom 30. September 1991 - II ZR 47/91, ZIP 1991, 1423, 1424; Beschluss vom 5. März 2007 - II ARZ 2/05, ZIP 2007, 859).

    Die Organe einer Restgesellschaft sind gesellschaftsrechtlich zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1984 - II ARZ 2/83, WM 1984, 698; Beschluss vom 19. November 1984 - II ARZ 11/84, WM 1985, 126; Beschluss vom 5. März 2007 - II ARZ 2/05, ZIP 2007, 1028, 1029).

    Sind keine anderweitigen Anhaltspunkte vorhanden, ist für die Bestellung des Nachtragsliquidators dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögensrecht befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ARZ 2/05, ZIP 2007, 1028, 1029).

  • OLG Karlsruhe, 17.04.2014 - 11 AR 2/14

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständigkeit für die Bestellung von Notorganen für die

    Da hier nicht nur die Mitgliedschaftsrechte enteignet worden sein sollen, sondern die alte Gesellschaft vernichtet worden sein soll, handelt es sich wohl um eine Restgesellschaft (vgl. Kindler in MünchKomm-BGB, Int. Handels- und Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., 2010 Rdnr. 1023 ff.; Großfeld in Staudinger, BGB, IntGesR 1998 Rdnr. 837 ff.; BGH NJW-RR 2007, 1182 ff.; WM 1983, 150 f.; WM 1991, 1880 ff.; vgl. entsprechend zu den Folgen der Löschung einer englischen Limited mit Vermögen in Deutschland Thüringer OLG ZIP 2007, 1709).

    Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Streit oder Ungewissheit auf die entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG zurückgegriffen (vgl. Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 5 Rdnr. 7; BGH WM 1983, 150 f.; IPRspr. 1986, Nr. 206, 482; WM 2007, 859 f.).

    Für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts können verschiedene Kriterien wie die Belegenheit des Hauptvermögens, der effektive Sitz der Notverwaltung (vgl. Großfeld a.a.O., Rdnr. 872; Krömker/Otte, a.a.O., S. 965; BGH WM 1985, 126 f.; WM 1983, 150 f.; WM 2007, 859 f.) oder - unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 15 Zuständigkeitsergänzungsgesetz - der geplante Sitz der Verwaltungsführung herangezogen werden.

  • FG Köln, 24.04.2023 - 14 K 3066/15

    Aussetzung des Verfahrens bis zur wirksamen Bestellung eines vertretungsbefugten

    Sind keine anderweitigen Anhaltspunkte vorhanden, ist für die Bestellung des Nachtragsliquidators dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögensrecht befindet (vgl. BGH-Beschlüsse vom 22.11.2016 II ZB 19/15, juris, Rz. 19; vom 05.03.2007 II ARZ 2/05, juris, Rz. 6; Thüringer OLG Beschluss vom 22.08.2007 6 W 244/07, juris, Rz. 34).
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Rechtsprechung
   LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3035
LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06 (https://dejure.org/2006,3035)
LAG Köln, Entscheidung vom 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06 (https://dejure.org/2006,3035)
LAG Köln, Entscheidung vom 26. Juni 2006 - 3 (11) Sa 81/06 (https://dejure.org/2006,3035)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Kündigung, Wettbewerbsverbot, Kündigungsschutzklage, Interessenabwägung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 626 BGB, § 1 KSchG, §§ 60, 74 HGB
    Kündigung, Wettbewerbsverbot, Kündigungsschutzklage, Interessenabwägung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung aufgrund des Verstoßes gegen das allgemeine Wettbewerbsverbot; Wettbewerbsverstoß nach erfolgter arbeitgeberseitiger Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist bei gleichzeitig anhängiger Kündigungsschutzklage; Verstoß ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • yumpu.com (Auszüge)

    Kündigung, Wettbewerbsverbot, Kündigungsschutzklage, Interessenabwägung, § 626 BGB, § 1 KSchG, §§ 60, 74 HGB

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Verstoß gegen das allgemeine Wettbewerbsverbot nach Ablauf der Kündigungsfrist bei gleichzeitig anhängiger Kündigungsschutzklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1028
  • ZIP 2007, 93
  • BB 2007, 163
  • NZA-RR 2007, 73
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 25.04.1991 - 2 AZR 624/90

    Außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot

    Auszug aus LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06
    Diese Konfliktsituation hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.04.1991 (2 AZR 624/90 - AP Nr. 104 zu § 626 BGB) grundlegend gewürdigt und nach eingehender Darstellung des insoweit im Schrifttum bestehenden Meinungsstreits eine vermittelnde Auffassung vertreten.

    Wegen des nach § 626 BGB erforderlichen schuldhaft, vorwerfbaren Verhaltens des Arbeitnehmers sind vielmehr der Grad dieses Verschuldens sowie Art und Auswirkung der Konkurrenztätigkeit für die weitere Interessenabwägung und damit für die Wirksamkeit der Kündigung von entscheidender Bedeutung (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.1991, a. a. O.).

    Gerade in der oben dargestellten besonderen Konfliktsituation der Wettbewerbsausübung nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung kommt der Einzelfallsituation besondere Bedeutung zu (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.1991, a. a. O.; BGH, Urteil vom 12.03.2003, a .a. O.).

    Letzteres ist deutlich geringer zu gewichten, da es dem Arbeitnehmer, der am gekündigten Arbeitsverhältnis festhalten will, wie seine Kündigungsschutzklage deutlich macht, ersichtlich nur um eine Übergangslösung geht, um den Zeitraum der Ungewissheit bis zum Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung zu überbrücken (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.1991, a. a. O.).

  • BGH, 12.03.2003 - VIII ZR 197/02

    Rechte des Handelsvertreters nach unwirksamer fristloser Kündigung des Vertrages

    Auszug aus LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06
    Ähnlich hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.03.2003 (VIII ZR 197/02 - EzA § 89a HGB Nr. 2) entschieden und die Prüfung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Folgekündigung eines Handelsvertreters wegen Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit nach vorheriger fristloser Kündigung ausdrücklich von einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls abhängig gemacht.

    Das Landesarbeitsgericht Köln hat demgegenüber in einer Entscheidung vom 14.07.1995 (9 Sa 484/95 - LAGE § 60 HGB Nr. 4) für die arbeitgeberseitige Forderung nach einem Unterlassen von Wettbewerbshandlungen in einem solchen Fall das gleichzeitige Angebot einer Karenzentschädigung nach §§ 74 ff. HGB verlangt (zustimmend Gravenhorst, Anm. zu BGH, Urteil vom 12.03.2003, a. a. O.; APS/Dörner, a.a.O., § 1 KSchG Rz 325).

  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 62/02

    Kündigung - verhaltensbedingt - Pflegekraft - Geschenkannahme

    Auszug aus LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06
    Nach dieser Vorschrift liegt ein verhaltensbedingter, die Kündigung rechtfertigender Grund immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien billigenswert und angemessen erscheint (BAG, Urteil vom 17.06.2002 - 2 AZR 62/02 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59; BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 AZR 63/03 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65 jeweils m. w. N.).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

    Auszug aus LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06
    Nach dieser Vorschrift liegt ein verhaltensbedingter, die Kündigung rechtfertigender Grund immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien billigenswert und angemessen erscheint (BAG, Urteil vom 17.06.2002 - 2 AZR 62/02 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59; BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 AZR 63/03 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65 jeweils m. w. N.).
  • BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90

    Fristlose Kündigung; Wettbewerbstätigkeit

    Auszug aus LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06
    bb) Unter Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze ist zunächst festzuhalten, dass ein Verstoß gegen das allgemeine Wettbewerbsverbot als ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand in Betracht kommt (vgl. BAG, Urteil vom 06.08.1987 - 2 AZR 226/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB; BAG, Urteil vom 16.08.1990 - 2 AZR 113/90 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 38; APS/Dörner, 2. Aufl., § 626 BGB Rz. 290; KR-Fischermeier, 7. Aufl., § 626 BGB Rz. 460; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rz. 721 jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung).
  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

    Kündigung - Ausschlußfrist

    Auszug aus LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06
    Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB trägt jedoch der kündigende Arbeitgeber (vgl. BAG, Urteil vom 17.08.1972 - 2 AZR 359/71 - AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlussfrist; BAG, Urteil vom 28.03.1985 - 2 AZR 113/84 - AP Nr. 86 zu § 626 BGB; Küttner/Eisemann, Personalbuch, 13. Aufl. Kündigung außerordentliche Rz 91; HWK/Sandmann, § 626 BGB Rz478 jeweils m. w. N.).
  • BAG, 24.04.1970 - 3 AZR 324/69

    Filialleiter - Auflösungsschaden - Vorteilsausgleichung

    Auszug aus LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06
    Das gilt jedoch in dieser Allgemeinheit zunächst nur für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses (so bereits BAG, Urteil vom 24.04.1970 - 3 AZR 324/69 - AP Nr. 5 zu § 60 HGB).
  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 341/03

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

    Auszug aus LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06
    Erst nach Bejahung dieser Frage ist dann im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung das Einzelfallurteil zu fällen (vgl. beispielsweise BAG, Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 341/03 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 6 m. w. N.).
  • LAG Köln, 04.07.1995 - 9 Sa 484/95

    Wettbewerbsverbot: Anspruch des Arbeitgebers auf Einhaltung während des

    Auszug aus LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06
    Das Landesarbeitsgericht Köln hat demgegenüber in einer Entscheidung vom 14.07.1995 (9 Sa 484/95 - LAGE § 60 HGB Nr. 4) für die arbeitgeberseitige Forderung nach einem Unterlassen von Wettbewerbshandlungen in einem solchen Fall das gleichzeitige Angebot einer Karenzentschädigung nach §§ 74 ff. HGB verlangt (zustimmend Gravenhorst, Anm. zu BGH, Urteil vom 12.03.2003, a. a. O.; APS/Dörner, a.a.O., § 1 KSchG Rz 325).
  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06
    Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB trägt jedoch der kündigende Arbeitgeber (vgl. BAG, Urteil vom 17.08.1972 - 2 AZR 359/71 - AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlussfrist; BAG, Urteil vom 28.03.1985 - 2 AZR 113/84 - AP Nr. 86 zu § 626 BGB; Küttner/Eisemann, Personalbuch, 13. Aufl. Kündigung außerordentliche Rz 91; HWK/Sandmann, § 626 BGB Rz478 jeweils m. w. N.).
  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

  • LAG Köln, 30.01.2006 - 14 (13) Sa 1359/05

    Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17

    Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung -

    Für den Grad des Verschuldens für die Interessenabwägung ist weiterhin maßgeblich der genaue Zeitpunkt der Konkurrenztätigkeit, ihre Art und ihre Auswirkungen auf den Geschäftsbereich des Arbeitgebers (s. LAG Köln 26.06.2006 NZA-RR 2007, 73).
  • LAG Düsseldorf, 13.11.2008 - 11 Sa 820/08

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit im Falle der Erklärung einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitnehmer an das Wettbewerbsverbot auch dann noch gebunden, wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausspricht, die der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage angreift (BAG 25.04.1991 - 2 AZR 624/90 - AP Nr. 104 zu § 626 BGB; BAG 13.12.2007 - 2 AZR 196/06 - Rz. 9 juris; LAG Köln 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06 - ZIP 2007, 93 nur Ls.).
  • ArbG Potsdam, 19.02.2010 - 3 Ca 1771/09

    Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung Befristungsrechtfertigung für

    Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen einer gleichzeitig anhängigen Kündigungsschutzklage, wobei in dieser Situation allerdings wegen der für den Arbeitnehmer bestehenden besonderen Konfliktsituation den Einzelfallumständen wie Grad der Vorwerfbarkeit, zeitlicher Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Art und Auswirkung der Konkurrenztätigkeit eine herausgehobene Bedeutung zukommen (LAG Köln vom 26.06.2006 - 3(11) Sa 81/06-, NZA-RR 2007, S. 73).

    Dem Kläger ging es damit um eine Übergangslösung, um den Zeitraum der Ungewissheit bis zum Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung zu überbrücken (ebenda; LAG Köln vom 26.06.2006, a.a.O.).

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