Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 03.05.2007

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 14/06   

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OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 14/06 (https://dejure.org/2007,3488)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2007 - 20 U 14/06 (https://dejure.org/2007,3488)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Mai 2007 - 20 U 14/06 (https://dejure.org/2007,3488)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aktienrecht: Prozeßführungsbefugnis eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gegen die Aktiengesellschaft wegen Umstrukturierungsmaßnahmen; Rechtsanspruch eines Aufsichtsratsmitglieds auf Urkundenvorlage an den Aufsichtsrat - hier abgelehnt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozessführungsbefugnis des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds für eine Unterlassungsklage gegen eine Aktiengesellschaft wegen Beschlüssen zur Umsetzung von Umstrukturierungsmaßnahmen; Anspruch eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds auf Vorlage von Urkunden zur ...

  • Judicialis

    AktG § 111

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 111
    Unterlassungsklage eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gegen Umstrukturierungsmaßnahmen - Anspruch auf Vorlage von Urkunden zur Einsichtnahme durch den Aufsichtsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Oberlandesgericht Stuttgart weist Berufungen im Streit um den Baukonzern Züblin AG zurück

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1217
  • ZIP 2009, 376
  • NZG 2007, 549
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 12/06
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 14/06
    In einem weiteren beim Senat anhängigen Berufungsverfahren (OLG Stuttgart 20 U 12/06) geht es um eine vom Landgericht Stuttgart durch Urteil vom 16.08.2006 (39 O 80/06 KfH) zurückgewiesene Klage der X Vermögensverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts gegen die Beklagte und die S SE auf Unterlassung bzw. Rückgängigmachung der Umstrukturierungsmaßnahmen, die Gegenstand der Aufsichtsratssitzungen am 18.01.2006 und am 08.05.2006 waren.

    Die Akten der beim Senat anhängigen Parallelverfahren 20 U 12/06 und 20 U 13/06 wurden zu Informationszwecken beigezogen.

    Im Parallelverfahren 20 U 12/06 hat die X GbR, deren Mitglied der Kläger ist, aufgrund ihres Mitgliedschaftsrechts u.a. die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

    Aus den im Urteil des Senats im Verfahren 20 U 12/06 (dort B. II. 1) im Einzelnen genannten Gründen spricht viel dafür, dass die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im GmbH-Recht früher anerkannte Rechtsfigur des qualifizierten faktischen Konzerns (BGH NJW 1986, 188 = BGHZ 95, 330; BGH NJW 1989, 1800 = BGHZ 107, 7; BGH NJW 1991, 3142 = BGHZ 115, 187), die zunächst abgeschwächt (BGH NJW 1993, 1200 = BGHZ 122, 123) und später zugunsten einer allgemeinen Ausfallhaftung des Gesellschafters für existenzgefährdende Eingriffe aufgegeben wurde (BGH NJW 2001, 3622 = BGHZ 149, 10; vgl. auch BGH NJW 2002, 1803, 1805 = BGHZ 150, 61; BGH NZG 2002, 914 = BGHZ 151, 181 - KBV; BGH NZG 2005, 214; BGH NZG 2005, 177), im Aktienrecht nicht mehr anzuerkennen ist.

    Jedenfalls hat der der Kläger auch im vorliegenden Verfahren seiner Vortrags- und Beweislast (dazu im Einzelnen Urteil des Senats im Verfahren 20 U 12/06 unter B. II. 2.) nicht genügt.

    Hierzu wird nochmals auf das heutige Urteil des Senats im Verfahren 20 U 12/06 verwiesen.

  • BayObLG, 28.03.2003 - 3Z BR 199/02

    Beschlussfähigkeit eines aus drei Personen bestehenden Aufsichtsrats bei Antrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 14/06
    c) Der Umstand, dass der Kläger in der Hauptversammlung vom 22.06.2006 nicht mehr in den Aufsichtsrat gewählt wurde, spielt in diesem Zusammenhang bereits deshalb keine Rolle, weil dieser Beschluss nach dem Urteil des Landgerichts vom 09.02.2007 (dazu Berufungsverfahren 20 U 7/07) erfolgreich angefochten wurde (vgl. dazu BayObLG NZG 2003, 691 für den Fall einer Abberufung durch gerichtlichen Beschluss und Wiedererlangung der Stellung durch Entscheidung des Rechtsmittelgerichts).

    a) Da ein spezifisch aktienrechtlicher Stimmrechtsausschluss nicht existiert (im Gegensatz zu § 136 AktG für Aktionäre), ist nach herrschender Meinung für ein Stimmverbot wegen eines Interessenkonflikts § 34 BGB analog heranzuziehen mit der Folge, dass ein Aufsichtsratsmitglied dann nicht stimmberechtigt ist, wenn es um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft geht (BayObLG NZG 2003, 691, 692 = BayObLGZ 2003, 89; Hüffer, AktG, § 108 Rn. 9; Mertens in Kölner Kommentar, AktG, § 108 Rn. 49; Semler in Münchener Kommentar, AktG, § 108 Rn. 145 und Rn. 150; Hopt/Roth in Großkommentar AktG, § 108 Rn. 53; für Analogie zu § 181 BGB Wilhelm NJW 1983, 912, 913).

    b) Das Landgericht hat aber ein Stimmverbot zu Recht offen lassen können, da das Abstimmungsergebnis rechnerisch nicht darauf beruht und es deshalb an der Kausalität fehlt (BGH NJW 1967, 1711 = BGHZ 47, 341; BayObLG NZG 2003, 691, 693; OLG Hamburg AG 1992, 197, 200; Semler in Münchener Kommentar, AktG, § 108 Rn. 146, Rn. 224 und Rn. 230; Mertens in Kölner Kommentar, AktG, § 108 Rn. 74 und Rn. 76; Hopt/Roth in Großkommentar AktG, § 108 Rn. 145).

    Auf die Beschlussfähigkeit hat ein eventueller Ausschluss von Aufsichtratsmitgliedern keinen Einfluss (Semler in Münchener Kommentar, AktG, § 108 Rn. 225; Mertens in Kölner Kommentar, AktG, § 108 Rn. 74), jedenfalls solange nicht die Mindestzahl von 3 stimmberechtigten Mitgliedern (§ 108 Abs. 2 Satz 2 AktG) unterschritten wird (so im Fall BayObLG NZG 2003, 691; vgl. nunmehr BGH, Urteil vom 02.04.2007, II ZR 325/05, juris Rz. 13 mit weit. Nachw.).

  • BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92

    Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen - Diskriminierung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 14/06
    Die Feststellungsanträge hätten nur dann Erfolg, wenn die angegriffenen Beschlüsse nach Gesetz und Satzung inhaltlich zu beanstanden oder verfahrensmäßig fehlerhaft zustande gekommen wären (BGH NJW 1993, 2307, 2308 = BGHZ 122, 342; BGH NJW 1994, 520, 523 = BGHZ 124, 111).

    a) Wesentliche Verfahrensmängel und inhaltliche Verstöße von Aufsichtsratsbeschlüssen können durch Mitglieder des Aufsichtsrats durch eine gewöhnliche Feststellungsklage geltend gemacht werden, §§ 241 ff. AktG gelten hierfür nicht (BGH NJW 1993, 2307, 2309 = BGHZ 122, 342; BGH NJW 1997, 1926 = BGHZ 135, 244; Hüffer, AktG, § 108 Rn. 18; Semler in Münchener Kommentar, AktG, § 108 Rn. 272 f.).

    Klagegegner ist die durch den Vorstand vertretene Gesellschaft und nicht der Aufsichtsrat (BGH NJW 1993, 2307, 2308; OLG Hamburg AG 1992, 197).

    b) Das Landgericht hat zu Recht ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags Ziffer 3 trotz der Stimmenthaltung des Klägers zu diesem Tagesordnungspunkt angenommen, da jedenfalls keine Verwirkung eingetreten ist (Hüffer, AktG, § 108 Rn. 20; Semler in Münchener Kommentar, AktG, § 108 Rn. 273 und Rn. 253; Mertens in Kölner Kommentar, AktG, § 108 Rn. 79 und Rn. 94); das Feststellungsinteresse folgt aus der Organstellung und der daraus resultierenden Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit des Organhandelns (vgl. aus der Rechtsprechung BGH NJW 1993, 2307, 2309; BGH NJW 1998, 1926, 1927).

  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 12/06

    Aktienrecht: Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus qualifiziertem

    Das Landgericht Stuttgart hat in beiden Verfahren die Klage durch Urteile vom 16.08.2006 abgewiesen, hiergegen wurde jeweils Berufung eingelegt (OLG Stuttgart 20 U 14/06, LG Stuttgart 39 O 67/06 KfH, und OLG Stuttgart 20 U 13/06, LG Stuttgart 39 O 119/06 KfH).

    Die Akten der beim Senat anhängigen Parallelverfahren 20 U 13/06 und 20 U 14/06 wurden zu Informationszwecken beigezogen.

    Die Klägerin als Aktionärin kann nicht auf prozessualem Wege eine Ausforschung betreiben und die Vorlage von Urkunden verlangen, auf deren Einsichtnahme nicht einmal ihr Gesellschafter E X als Mitglied des Aufsichtsrats der Z AG einen Anrecht hätte (dazu im Einzelnen Urteile des Senats in den Verfahren 20 U 13/06 und 20 U 14/06).

  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 13/06

    Aktienrecht: Prozeßführungsbefugnis eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gegen

    Das Landgericht Stuttgart hat die Klage durch Urteil vom 16.08.2006 (39 O 67/06 KfH) abgewiesen, der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt (OLG Stuttgart 20 U 14/06).

    Die Akten der beim Senat anhängigen Parallelverfahren 20 U 12/06 und 20 U 14/06 wurden zu Informationszwecken beigezogen.

    Das Landgericht hat aber ein Stimmverbot zu Recht offen lassen können, da der Kläger nicht vorgetragen hat, dass das Abstimmungsergebnis rechnerisch darauf beruht (BGH NJW 1967, 1711 = BGHZ 47, 341; BayObLG NZG 2003, 691, 693; OLG Hamburg AG 1992, 197, 200; Semler in Münchener Kommentar, AktG, § 108 Rn. 146, Rn. 224 und Rn. 230; Mertens in Kölner Kommentar, AktG, § 108 Rn. 74 und Rn. 76; Hopt/Roth in Großkommentar AktG, § 108 Rn. 145; zu weiteren Einzelheiten vgl. Urteil des Senats im Verfahren 20 U 14/06 unter B. II. 3. b).

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   OLG Schleswig, 03.05.2007 - 5 U 128/06   

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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Mieten für das betroffene Betriebsgrundstück; Anwendbarkeit der Regeln über den Ersatz von Eigenkapital in der Krise einer Gesellschaft auf die Gebrauchsüberlassung auf Grund eines Mietverhältnisses; Entnahme des zur ...

  • Judicialis

    GmbHG § 30; ; GmbHG § 31; ; GmbHG § 32 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GmbHG § 30 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 32a Abs. 3 Satz 1
    Eigenkapitalersatzregeln bei Leistungen der Ehefrau eines Gesellschafters und eines verbundenen Unternehmens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1217
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2007 - 5 U 128/06
    Eine solche Verflechtung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gesellschafter in beiden Unternehmen identisch sind und das Besitzunternehmen allein die Aufgabe verfolgt, dem Betriebsunternehmen Grundstück und Maschinen im Wege der Vermietung zur Verfügung zu stellen (so im Fall BGH NJW 1993, 392 ff).

    Der BGH hat es aber (in NJW 1993, 392 ff) als entscheidend für die Zurechnung angesehen, dass die Besitzgesellschaft nicht in der Situation eines gegenüber der Betriebs-GmbH gesellschaftsfremden Dritten stehe, der gegen den Willen des Mieters den Mietgegenstand nicht zurückerlangen könne.

  • BGH, 14.06.1993 - II ZR 252/92

    Kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung bei überschuldeter GmbH

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2007 - 5 U 128/06
    Es ist anerkannt, dass die Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses den gesetzlichen und ausgehend von dem Gesetz durch die Rechtsprechung näher entwickelten Regeln über den Ersatz von Eigenkapital in der Krise der Gesellschaft unterliegen kann (BGHZ 109, 55, 57 ff und BGH NJW 1993, 2179 ff).

    Dann kommt es für die Frage, ob eine Gebrauchsüberlassung durch den Gesellschafter kapitalersetzend geworden ist, nicht mehr darauf an, ob ein außenstehender Dritter der Gesellschaft das Wirtschaftsgut ebenfalls überlassen hätte (BGH NJW 1993, 2179 ff).

  • BGH, 16.10.1989 - II ZR 307/88

    Kapitalersatz bei Vermietung von Wirtschaftsgütern an die GmbH

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2007 - 5 U 128/06
    Es ist anerkannt, dass die Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses den gesetzlichen und ausgehend von dem Gesetz durch die Rechtsprechung näher entwickelten Regeln über den Ersatz von Eigenkapital in der Krise der Gesellschaft unterliegen kann (BGHZ 109, 55, 57 ff und BGH NJW 1993, 2179 ff).
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2007 - 5 U 128/06
    Nach dieser gesamten Konstruktion sind die 4 Gesellschafter übereinstimmend von der Vorstellung ausgegangen, dass es sich bei dem fraglichen Grundstück - wenngleich materiell-rechtlich Eigentum der GbR (BGH NJW 2006, 3716 f), an der die Ehefrauen nunmehr beteiligt waren - wirtschaftlich (weiterhin) um das Vermögen der beiden Beklagten handelte Weitere Anhaltspunkte dafür ergeben sich daraus, dass allein die Beklagten nach der ausdrücklichen Regelung des Übertragungsvertrages weiterhin Geschäftsführer der GbR blieben, eine Berichtigung im Grundbuch in den folgenden Jahren nicht vorgenommen worden ist (sondern weiterhin nur die Beklagten "in BGB-Gesellschaft" eingetragen blieben) und auch die Mietzahlungen der GmbH weiterhin auf ein Konto allein der beiden Beklagten erfolgt sind.
  • BGH, 26.06.2000 - II ZR 21/99

    Eigenkapitalersetzender Charakter einer Darlehenshingabe

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2007 - 5 U 128/06
    Jedenfalls derartige Hilfen von nahen Familienangehörigen unterliegen den Eigenkapitalersatzregeln (BGH 1993, 2179 f; NJW 2000, 3278 f; Rowedder/Pentz, GmbHG, 4. Aufl., 2002, § 32 a Rn. 78; Scholz/Schmidt, aaO., § 32 a, b Rn. 134).
  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2007 - 5 U 128/06
    Für eine maßgebliche Beteiligung im Sinne eines verbundenen Unternehmens hat der BGH in einem Fall, der allerdings nicht eine Betriebsaufspaltung betraf, ausgeführt, es reiche grundsätzlich eine Mehrheitsbeteiligung aus, aufgrund deren der Gesellschafter beherrschenden Einfluss auf das kreditgebende Unternehmen ausüben, also dessen Geschäftspolitik bestimmen könne (BGH NJW 1999, 2822 f).
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