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   OLG Hamm, 28.11.2006 - 27 W 77/06   

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https://dejure.org/2006,6634
OLG Hamm, 28.11.2006 - 27 W 77/06 (https://dejure.org/2006,6634)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.11.2006 - 27 W 77/06 (https://dejure.org/2006,6634)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. November 2006 - 27 W 77/06 (https://dejure.org/2006,6634)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Unzumutbarkeit der Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit der Heranziehung von Gläubigern eines Insolvenzverfahrens zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses bei ...

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 116; ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2
    Zur den Vorausssetzungen der Prozesskostenhilfe an den Insolvenzverwalter und zur Zumutbarkeit der Vorschusspflicht der Gläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1431
  • ZIP 2007, 147
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.09.1994 - X ZR 20/93
    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2006 - 27 W 77/06
    Dem gegenüber ist die Privilegierung der Finanzbehörden, die der Bundesgerichtshof (NJW 1994, 3170) mit einer Parallelwertung zu § 61 Abs. 1 Nr. 2 der Konkursordnung alter Fassung begründet hatte, unter Geltung der neuen Insolvenzordnung nicht aufrecht zu halten.
  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft

    Der gegenteiligen Auffassung, die sich die Rechtsbeschwerde zu eigen macht, wonach alle Gläubiger außer Betracht zu bleiben haben, deren Anteil an den festgestellten Forderungen eine für alle Fälle abstrakt festgelegte, in einem Vomhundertsatz (etwa vier vom Hundert oder fünf vom Hundert) ausgedrückte Quote unterschreitet (OLG Hamm, OLGR 2005, 617, 619; NZI 2006, 42; ZIP 2007, 147, 148; MünchKomm-ZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 15; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl., § 116 Rn. 5; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 116 Rn. 6), vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Leistung eines

    In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern, die weniger als 5% der angemeldeten und anerkannten Forderungen auf sich vereinen, die Leistung eines Vorschusses für Prozessführung des Insolvenzverwalters zumutbar sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08; gegen OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.06.2005 -27 W 17/05 und 28.11.2006 -27 W 77/06).

    Tatsächlich ist eine solche Beschränkung nur in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung erörtert worden (z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2006 - 27 W 77/06, Beck-RS 2007, 02231, davor OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2005 - 27 W 17/05, Beck-RS 2005, 09913 mit entsprechendem Leitsatz).

  • OLG Celle, 23.02.2015 - 16 W 6/15

    Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den

    Diese - allerdings auch in der Literatur (vgl. etwa Zöller, ZPO, § 116 Rn. 11 m. w. N.) und teilweise auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm 27 W 77/06 und 27 W 17/05) genannte Abgrenzung findet in der Rechtsprechung des BGH - soweit ersichtlich - keine Grundlage und ist auch sonst nicht generell gerechtfertigt (ebenso OLG München 5 U 1051/13).
  • OLG Köln, 20.02.2014 - 2 W 7/14

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit

    Dem stehen voraussichtliche Gerichtskosten und eigene Rechtsanwaltskosten (ein eventueller Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite ist nicht einzubeziehen; vgl. OLG Hamm, ZIP 2007, 147 [juris-Rz. 9]; KG, NZI 2008, 748 [juris-Rz. 15]; OLG Karlsruhe, ZIP 2012, 494 [juris-Rz. 35]) in Höhe von insgesamt weniger als 6.000,00 EUR gegenüber, die auch bei einem mit 50% veranschlagten Prozessrisiko nur etwa die Hälfte des bei einem Obsiegen zu erwartenden Nutzens für den Steuerfiskus ausmachen.
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