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   BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05   

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https://dejure.org/2007,476
BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05 (https://dejure.org/2007,476)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2007 - II ZR 84/05 (https://dejure.org/2007,476)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2007 - II ZR 84/05 (https://dejure.org/2007,476)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 4; BGB § 179
    Persönliche Haftung (nur) des handelnden Geschäftsführers einer ausländischen GmbH bei Handeln ohne Rechtsformzusatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des Rechtsformzusatzes "BV" einer niederländischen Besloten Vennootschap; Beschränkung der Rechtsscheinhaftung auf den "zeichnenden" Vertreter; Zustandekommen eines Bauvertrages nach den Grundsätzen des ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    § 4 GmbHG; § 179 BGB
    Rechtsscheinhaftung bei Weglassung des Rechtsformzusatzes "BV" einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts

  • Judicialis

    GmbHG § 4; ; BGB § 179

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    IPR: Anknüpfung der Rechtsscheinhaftung; Rechtsscheinhaftung des für eine Gesellschaft auftretenden Vertreters bei Weglassung des GmbH-Formzusatzes (Verstoß gegen § 4 GmbHG) analog § 179 I BGB bei ausländischer GmbH (hier: niederländische B.V.) - Substitution

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 4; BGB § 179
    Anspruchsgegner bei Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des Formzusatzes einer GmbH; Weglassung des Rechtsformsatzes einer niederländischen "BV"

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 4 ; BGB § 179
    Anspruchsgegner bei Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des Formzusatzes einer GmbH; Weglassung des Rechtsformsatzes einer niederländischen "BV"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsscheinhaftung wegen weggelassenen Rechtsformzusatzes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des Rechtsformzusatzes einer niederländischen Kapitalgesellschaft ? Haftung des Vertreters, der den Vertrag unterzeichnet, nicht des Geschäftsführers der vertretenen Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (3)

  • CIPReport PDF, S. 16 (Entscheidungsanmerkung)

    Rechtsscheinshaftung wegen Fortlassung des Rechtsformzusatzes

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsscheinhaftung; Fortlassen des Rechtsformzusatzes nach § 4 GmbHG; Anwendbarkeit auf eine niederländische Besloten Vennootschap (B.V.)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    IPR: Anknüpfung der Rechtsscheinhaftung; Rechtsscheinhaftung des für eine Gesellschaft auftretenden Vertreters bei Weglassung des GmbH-Formzusatzes (Verstoß gegen § 4 GmbHG) analog § 179 I BGB bei ausländischer GmbH (hier: niederländische B.V.) - Substitution

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1529
  • ZIP 2007, 908
  • DNotZ 2007, 704
  • NZBau 2007, 375 (Ls.)
  • WM 2007, 833
  • BB 2007, 554
  • BB 2007, 955
  • DB 2007, 963
  • BauR 2007, 1463
  • NZG 2007, 426
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.07.1996 - II ZR 258/95

    Rechtsscheinhaftung wegen Handelns für eine juristische Person

    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05
    a) Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter (Bestätigung des Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, 2645).

    Die abweichende neuere Senatsentscheidung vom 8. Juli 1996 (II ZR 258/95, NJW 1996, 2645), nach der die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter treffe, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nur die Bevollmächtigung eines Angestellten durch den Prokuristen, nicht jedoch - wie hier - durch den Geschäftsführer einer GmbH betreffe.

    Bei der Haftung wegen fehlenden Firmenzusatzes handelt es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Rechtsscheinhaftung entsprechend § 179 BGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, ZIP 1996, 1511 f.; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, ZIP 1991, 1004 f. - jeweils m.w.Nachw.).

    Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ebenfalls noch zutreffend eine vertragliche Gewährleistungshaftung des Beklagten zu 1 gegenüber den Klägern verneint, weil deren Vertragspartner aufgrund des von der Zeugin B. als Vertreterin der "O. L. Niederlassung Deutschland" ohne den entsprechend § 4 GmbHG erforderlichen B.V.-Zusatz unterzeichneten Vertrages nicht der Beklagte zu 1, sondern - nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Vertreterhandelns (st.Rspr.: vgl. Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005; Sen.Urt. v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678) - die O. L. B.V. geworden ist.

    Nach gefestigter Senatsrechtsprechung haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005 - jeweils m.w.Nachw.).

    Diese Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft - wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juli 1996 (aaO) (nochmals) ausdrücklich und, anders als das Berufungsgericht meint, allgemeingültig klargestellt hat - "ausschließlich" den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter selbst.

    Wollte man der Entscheidung gleichwohl eine weitergehende Bedeutung beimessen, so wäre sie - zumal sie in der weiteren Senatsrechtsprechung insoweit nicht bestätigt worden ist - durch das Senatsurteil vom 8. Juli 1996 (II ZR 258/95 aaO S. 1512) als überholt anzusehen.

  • BGH, 24.06.1991 - II ZR 293/90

    Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des Formzusatzes

    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05
    Bei der Haftung wegen fehlenden Firmenzusatzes handelt es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Rechtsscheinhaftung entsprechend § 179 BGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, ZIP 1996, 1511 f.; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, ZIP 1991, 1004 f. - jeweils m.w.Nachw.).

    Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ebenfalls noch zutreffend eine vertragliche Gewährleistungshaftung des Beklagten zu 1 gegenüber den Klägern verneint, weil deren Vertragspartner aufgrund des von der Zeugin B. als Vertreterin der "O. L. Niederlassung Deutschland" ohne den entsprechend § 4 GmbHG erforderlichen B.V.-Zusatz unterzeichneten Vertrages nicht der Beklagte zu 1, sondern - nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Vertreterhandelns (st.Rspr.: vgl. Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005; Sen.Urt. v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678) - die O. L. B.V. geworden ist.

    Nach gefestigter Senatsrechtsprechung haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005 - jeweils m.w.Nachw.).

    Die Beschränkung der Rechtsscheinhaftung auf den "zeichnenden" Vertreter gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unabhängig von der Person des Handelnden und seiner rechtlichen Qualifikation und unabhängig auch von der Person des etwaigen Vollmachtgebers (Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005).

    Wie der Senat mehrfach betont hat, beruht die Haftung des ("zeichnenden") Vertreters auf einer entsprechenden Heranziehung des Rechtsgedankens des § 179 BGB (Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 2628; so schon Sen.Urt. v. 1. Juni 1981 - II ZR 1/81, ZIP 1981, 983, 984).

  • BGH, 08.05.1978 - II ZR 97/77

    Publizität des Handelsregisters; persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05
    Der Beklagte habe zwar nicht selbst unmittelbar beim Abschluss des Generalunternehmervertrages mit den Klägern mitgewirkt; jedoch hafte er nach der insoweit einschlägigen älteren Senatsrechtsprechung (BGHZ 71, 354, 358) auch dafür, dass er - unter Verletzung der ihm als Geschäftsführer obliegenden Instruktions- und Überwachungspflichten - nicht durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt habe, dass die bevollmächtigte Zeugin B. bei Abschluss des schriftlichen Vertrages für die vorgeschriebene Firmierung der O. mit dem haftungsbeschränkenden B.V.-Zusatz gesorgt und dadurch bei den Klägern das Vertrauen in eine unbeschränkte Haftung ihres Vertragspartners erweckt habe.

    Das vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogene Senatsurteil vom 8. Mai 1978 (II ZR 97/77, BGHZ 71, 354, 358) betraf den Sonderfall der Umwandlung einer Zweimann-OHG in eine GmbH & Co. KG, in dem das Unternehmen von den beiden Gesellschaftern - nunmehr als Kommanditisten und Geschäftsführern der Komplementär-GmbH - unter der bisherigen Firma weitergeführt wurde und in dem der zugrunde liegende Auftrag die maschinenschriftliche Unterschrift beider Gesellschafter, verbunden mit dem handschriftlichen Namenszug nur des einen Beklagten, trug.

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 311/88

    Person des Vertragspartners bei unternehmensbezogenen Geschäften mit einer GmbH;

    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05
    Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ebenfalls noch zutreffend eine vertragliche Gewährleistungshaftung des Beklagten zu 1 gegenüber den Klägern verneint, weil deren Vertragspartner aufgrund des von der Zeugin B. als Vertreterin der "O. L. Niederlassung Deutschland" ohne den entsprechend § 4 GmbHG erforderlichen B.V.-Zusatz unterzeichneten Vertrages nicht der Beklagte zu 1, sondern - nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Vertreterhandelns (st.Rspr.: vgl. Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005; Sen.Urt. v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678) - die O. L. B.V. geworden ist.
  • BGH, 09.12.1964 - VIII ZR 304/62

    Vertragsstatut und Vollmachtsstatut

    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05
    Maßgeblich für die internationalprivatrechtliche Anknüpfung ist bei der Rechtsscheinhaftung der Ort, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat (BGHZ 43, 21, 27 - Anscheinsvollmacht; h.M.: vgl. nur Kindler in MünchKommBGB 4. Aufl. IntGesR Rdn. 630; Rehberg in Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht § 5 Rdn. 102 ff.; Eidenmüller in Eidenmüller aaO § 4 Rdn. 29 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 164 Rdn. 3 - jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.06.1981 - II ZR 1/81

    GmbH-Geschäftsführer - Mündlicher Geschäftsabschluß - Schriftlicher

    Auszug aus BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05
    Wie der Senat mehrfach betont hat, beruht die Haftung des ("zeichnenden") Vertreters auf einer entsprechenden Heranziehung des Rechtsgedankens des § 179 BGB (Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 2628; so schon Sen.Urt. v. 1. Juni 1981 - II ZR 1/81, ZIP 1981, 983, 984).
  • BGH, 12.06.2012 - II ZR 256/11

    Unternehmergesellschaft: Rechtsscheinhaftung bei geschäftlichem Handeln mit dem

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, kann es zur Haftung des Handelnden kraft Rechtsscheins entsprechend § 179 BGB führen, wenn dieser im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine GmbH die Firma unter Weglassen des Zusatzes "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder "GmbH" zeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1975 - II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 16 f.; Urteil vom 7. Mai 1984 - II ZR 276/83, BGHZ 91, 148, 152; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 84/05, ZIP 2007, 908 Rn. 9, 14, 17; Beschluss vom 22. Februar 2011 - II ZR 301/08 Rn. 2 - juris).

    § 179 BGB begründet eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 84/05, ZIP 2007, 908 Rn. 17).

  • BGH, 13.01.2022 - III ZR 210/20

    Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wegen fehlerhafter Anlageberatung;

    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob er der Geschäftsführer oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG unter Rechtsscheingesichtspunkten analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 84/05, WM 2007, 833 Rn. 14 mwN).
  • KG, 25.01.2018 - 8 U 58/16

    Geschäftsraummiete: Rückforderung einer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

    Insbesondere spielt es für den Unternehmensbezug keine Rolle, wenn das Unternehmen nicht mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatz bezeichnet wird (s. BGH NJW 2007, 1529 Tz 12; NJW 1990, 2678 unter II.1).

    Allerdings kann den Handelnden (ungeachtet der Grundsätze über das unternehmensbezogene Geschäft) eine Rechtsscheinhaftung treffen, wenn er durch Fortlassen des eine Haftungsbeschränkung kennzeichnenden Rechtsformzusatzes des Unternehmensträgers den Eindruck der Existenz eines unbeschränkt haftenden Vertragspartners herbeiführt (s. BGH NJW 2012, 2871 Tz 9-12 - betreffend ebenfalls eine UG - NJW 2007, 1529 Tz 14; NJW 1991, 2627).

  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 142/11

    Internationales Gesellschaftsrecht: Anwendbares Recht für die Rechtsscheinhaftung

    (aa) Als maßgebliche Anknüpfung für eine Anscheinsvollmacht hat der Bundesgerichtshof den Ort angesehen, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat, weil die Haftung allein auf dem Rechtsschein beruhe (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1964 - VIII ZR 304/62, BGHZ 43, 21, 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 84/05, NJW 2007, 1529, 1530 Rn. 9 mwN); dabei ging es allerdings nicht um ein Distanzgeschäft, bei dem - wie hier - der Ort der Abgabe der Willenserklärung (Brasilien) und der ihres Zugangs (Deutschland) auseinanderfallen.
  • OLG Schleswig, 24.10.2008 - 14 U 4/08

    Rechtsscheinshaftung bei Zeichnung einer ausländischen Firma ohne Formzusatz

    Für die denkbaren Ansprüche aus Rechtsscheinhaftung des Vertreters hat der BGH (NJW 2007, 1529 ff) dabei eine Anknüpfung an das Gesellschaftsstatut abgelehnt.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH haftet der für eine Kapitalgesellschaft Auftretende - gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen das Publizitätserfordernis aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (BGH NJW 1981, 2569; BGH NJW 1996, 2645; NJW 2007, 1529, 1530).

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZB 150/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Die durch Verletzung der Pflicht zur Führung des Firmenzusatzes begründete Rechtsscheinhaftung knüpft nicht an die Verletzung spezifischer Organpflichten an und untersteht schon aus diesem Grund nicht dem Gesellschaftsstatut (BGH, Urt. v. 5. Februar 2007 - II ZR 84/05, ZIP 2007, 908 f Rn. 9 f).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Haftung aus zurechenbar veranlasstem Rechtsschein analog § 179 Abs. 1 BGB neben diejenige des nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts verpflichteten wahren Unternehmensträgers treten (z.B. BGH, Urt. v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, WM 1990, 600, 601; v. 5. Februar 2007 - II ZR 84/05, aaO Rn. 14).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2010 - 24 U 48/10

    Anwaltsdienstvertrag: Unternehmensbezogenes Geschäft!

    Für die Frage der Rechtsscheinshaftung ist das deutsche materielle Recht anzuwenden; maßgeblich für die internationalprivatrechtliche Anknüpfung ist der Ort, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat (BGHZ 43, 21, 27; BGH, NJW 2007, 1529).

    Es handelt sich um eine Rechtsscheinshaftung entsprechend § 179 BGB (BGH, NJW 2007, 1529; NJW 1981, 2569, 2570).

  • OLG Saarbrücken, 21.10.2008 - 4 U 385/07

    Rechtsscheinhaftung beim Auftreten im Geschäftsverkehr für eine GmbH unter

    a) So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann haftet, wenn er durch sein Zeichnen mit der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (BGHZ 62, 216, 220; Urt. v. 5.2.2007 - II ZR 84/05, NJW 2007, 1529; ebenso Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 164 Rdnr. 20; MünchKomm(BGB)/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdnr. 24; Bamberger/Roth/Habermeier, BGB, § 164 Rdnr. 25).
  • LG Bonn, 15.04.2014 - 8 S 280/13

    Textilreinigungsvertrag; Vertragspartner; Stellvertretung; Mängelhaftung

    Zutreffend weisen die Kläger in ihrer Berufungsbegründung zudem darauf hin, dass Geschäfte im Rahmen und im Zusammenhang mit einem Unternehmen - hier das Rechtsgeschäft im Kiosk des Beklagten - regelmäßig auf ein Handeln im Namen des Inhabers hindeuten (so genannte unternehmensbezogene Geschäfte, vgl. BGH NJW 1998, 2897; 2000, 2984; 2008, 1214; WM 2007, 833; OLG Rostock NJW 2003, 1676), wenn nicht besondere Umstände etwas anderes gebieten.
  • OLG Saarbrücken, 06.03.2008 - 8 U 447/06

    Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft - Haftung nach allgemeinen

    Eine (Mit-) Haftung des nicht unmittelbar handelnden, gleichsam im Hintergrund bleibenden Gesellschaftsorgans wegen einer bloßen Mitverursachung des von dem unmittelbar Handelnden gesetzten Rechtsscheins kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2007, 1529/1530 f.).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2011 - 17 U 50/10

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co.

  • OLG Rostock, 05.10.2010 - 4 U 139/08

    Haftung des Vertreters bei einem unternehmensbezogenen Geschäft; Treuwidrigkeit

  • LG Stuttgart, 17.07.2009 - 8 O 129/09
  • LAG Hamm, 09.07.2010 - 13 Sa 241/10

    Unbegründete Vergütungsklage gegen die Geschäftsführerin einer zahlungsunfähigen

  • LG Kleve, 22.04.2010 - 6 S 142/09

    Haftung bei unklarer Rechtsform eines Unternehmens als Mieter

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