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   OLG Jena, 11.03.2008 - 5 U 551/07   

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OLG Jena, 11.03.2008 - 5 U 551/07 (https://dejure.org/2008,5314)
OLG Jena, Entscheidung vom 11.03.2008 - 5 U 551/07 (https://dejure.org/2008,5314)
OLG Jena, Entscheidung vom 11. März 2008 - 5 U 551/07 (https://dejure.org/2008,5314)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    InsO §§ 134, 143, 94, 96 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 252, 246
    Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters bzgl. ausgezahlter Scheingewinne des Anlegers ("Phoenix")

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückgewähranspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung ausgeschütteter Scheingewinne; Aufrechenbarkeit von Schadensersatzanprüchen von Anlegern gegen die Insolvenzschuldnerin gegen Rückgewähransprüche des Insolvenzverwalters; Anspruch eines Anlegers auf Rückzahlung ...

  • Judicialis

    InsO § 94; ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 134; ; InsO § 143; ; BGB § 252; ; BGB § 246

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters wegen ausgeschütteter Scheingewinne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    InsO §§ 134, 143, 94, 96 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 252, 246
    Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters bzgl. ausgezahlter Scheingewinne des Anlegers ("Phoenix")

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eingeschränktes Rückforderungsrecht des Insolvenzverwalters bei Scheingewinnen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1887
  • NJ 2008, 368
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

    Auszug aus OLG Jena, 11.03.2008 - 5 U 551/07
    Dieses Normzweckverständnis des § 814 BGB, das auch der BGH ausdrücklich für einen Rückgewähranspruch des Konkursverwalters nach §§ 32 Nr. 1, 37 KO vertreten hat (vgl. BGH NJW 1991, 560), gilt, wie das Landgericht nach Auffassung des Senates zu Recht festgestellt hat, auch im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung (so auch OLG Frankfurt a.M. ZIP 07, 2426 (2427)).

    Der Gläubigerschutz erfordert es nicht, einen Anfechtungsgegner allein deshalb einem Rückgewähranspruch auszusetzen, weil eine Aufrechnung an einer Norm scheitert, die weder den Schuldner, noch die Gläubigergesamtheit, sondern allein den Anfechtungsgegner schützen will (so auch BGH NJW 1991, 560 (562)).

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 132/03

    Zur Haftung von Banken beim Absatz von anteilen an Investmentfonds, die nur in

    Auszug aus OLG Jena, 11.03.2008 - 5 U 551/07
    Zum einen liegt hier schon kein Differenzgeschäft im Sinne dieser Vorschrift vor, weil es hier insbesondere bereits an der für ein derartiges Geschäft besonderen Gefährlichkeit eines hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunktes fehlt (vgl. auch BGH Urteil vom 13.07.2004, XI ZR 132/03).
  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

    Auszug aus OLG Jena, 11.03.2008 - 5 U 551/07
    Wird ein Kapitalanleger durch schuldhaft unrichtige Angaben bewogen einer Publikumsgesellschaft beizutreten, so ist ihm nicht nur seine Einlage, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass Eigenkapital in solcher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (vgl. BGH NJW 1992, 1223).
  • LG Meiningen, 27.06.2007 - 2 O 56/07
    Auszug aus OLG Jena, 11.03.2008 - 5 U 551/07
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 27.06.2007, Az.: 2 O 56/07 (24), wie folgt abgeändert und neu gefasst:.
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG Jena, 11.03.2008 - 5 U 551/07
    Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen nämlich bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (vgl. BGH MDR 07, 678).
  • OLG Frankfurt, 31.10.2007 - 19 U 58/07

    Insolvenzanfechtung: Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters bezüglich

    Auszug aus OLG Jena, 11.03.2008 - 5 U 551/07
    Dieses Normzweckverständnis des § 814 BGB, das auch der BGH ausdrücklich für einen Rückgewähranspruch des Konkursverwalters nach §§ 32 Nr. 1, 37 KO vertreten hat (vgl. BGH NJW 1991, 560), gilt, wie das Landgericht nach Auffassung des Senates zu Recht festgestellt hat, auch im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung (so auch OLG Frankfurt a.M. ZIP 07, 2426 (2427)).
  • BGH, 11.12.2008 - IX ZR 195/07

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewehr unentgeltlicher Leistungen

    Auch insoweit hat sich das Berufungsgericht auf die noch unter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung (BGHZ 113, 98, 105 f) gestützt und diese auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung für anwendbar betrachtet (so auch OLG Frankfurt am Main ZIP 2007, 2426, 2427 f; OLG Jena ZIP 2008, 1887, 1888; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 134 Rn. 37; Biehl NJ 2008, 368, 369, 370).
  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11

    Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden

    bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch nicht der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts Jena (ZIP 2008, 1887, 1889) gefolgt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. (§ 246 BGB) verzinse.
  • LG Bonn, 29.07.2008 - 3 O 65/08

    Rückgewähr eines Scheingewinns i.R.d. Insolvenzanfechtung; Berücksichtigung von

    Für die Frage, ob ein Gegenwert in das Vermögen des Schuldners geflossen ist, ist in erster Linie der objektive Sachverhalt maßgeblich (vgl. BGH, NJW 1991, 560 (561); BGH, WM 1991, 331 (332); OLG Thüringen, Urteil v. 11.03.2008, 5 U 551/07, zitiert nach JURIS).

    Diese zur Konkursordnung gefällte Entscheidung findet auch bezüglich der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach § 134 InsO Anwendung, da das Normzweckverständnis des § 814 BGB dies gebietet (vgl. OLG Frankfurt, NZI 2008, 100 (101); OLG Thüringen, Urteil v. 11.03.2008, 5 U 551/07, zitiert nach JURIS).

    Der Gedanke des Gläubigerschutzes erfordert nicht, dass ein Gläubiger allein deshalb dem Rückgewähranspruch auszusetzen ist, weil die Aufrechnung an einer Norm scheitert, die nicht dem Schutz der Gläubigergesamtheit, sondern allein seinem Schutz dient (so auch BGH, NJW 1991, 560 (562); OLG Thüringen, Urteil v. 11.03.2008, 5 U 551/07, zitiert nach JURIS).

    Die Höhe des Zinssatzes kann vor diesem Hintergrund nach § 287 ZPO mit Blick auf den gesetzlichen Zinssatz gemäß § 246 BGB auf 4% geschätzt werden (so auch OLG Thüringen, Urteil v. 11.03.2008, 5 U 551/07, zitiert nach JURIS).

  • OLG Köln, 20.07.2011 - 13 U 89/10

    Pflicht der Initiatoren eines geschlossenen Immobilienfonds zu zutreffenden

    Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung des OLG Jena (5 U 551/01; ZIP 2008, 1887 Tz. 41 f.), der zufolge "nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden" kann, "dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in dieser Höhe verzinst".

    Die Revision wird in Bezug auf die Höhe der Klageforderung zugelassen, weil die Entscheidung des Senats in der - für den geltend gemachten entgangenen Gewinn entscheidungserheblichen - Frage der (Nicht-)Anwendung von § 246 BGB im Rahmen des § 252 Satz 2 BGB von dem hierzu im Urteil des OLG Jena vom 11. März 2008 aufgestellten Rechtssatz (5 U 551/07, ZIP 2008, 1887 Tz. 41) abweicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

  • OLG Karlsruhe, 26.10.2010 - 8 U 170/09

    Rechtsfolgen von den Vorgaben der MaBV abweichende Abschlagszahlungen

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Kapitalanleger, dem ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Einlage zusteht, in abstrakter Schadensberechnung gemäß § 252 Satz 2 BGB als entgangenen Gewinn eine Verzinsung seiner Einlage nach dem gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB in Höhe von 4 % verlangen kann (OLG Jena ZIP 2008, 1887 Rn 37 ff., zitiert nach Juris; Palandt/Grüneberg, aaO., § 252 Rn 6).
  • OLG Frankfurt, 19.08.2010 - 16 U 198/09

    Steuerberaterhaftung: Umstände für das Entstehen der sekundären Hinweispflicht;

    Zum Einen kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Landgericht entsprechend der Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgerichts (ZIP 2008, 1887) dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute kommt, soweit er sich auf die Geltendmachung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 244 BGB beschränkt und es sich um Geldbeträge handelt, die aufgrund ihrer Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleiben, sondern anderweitig angelegt worden wären.
  • OLG Frankfurt, 29.07.2009 - 23 U 203/08

    Rückforderungsanspruch eines Insolvenzverwalters: Ermittlung von Scheingewinnen

    Das Landgericht hat sich diesbezüglich auf die noch unter der Geltung der Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung gestützt und diese auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung für anwendbar betrachtet (wie auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11.03.2007, 5 U 551/07, OLG Frankfurt, ZIP 2007, 2426).
  • LG Bayreuth, 25.05.2011 - 22 O 579/10

    Anlageberatungsvertrag: Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

    Er ist mit einer durchschnittlichen Anlage als für gewöhnlich erreichbar anzusehen (Thüringisches OLG, ZIP 2008, 1887, 1888 f.).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2013 - 16 U 70/12

    Umfang des Schadensersatzes bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen

    Erst recht kann nicht ohne weiteren individuellen und fallbezogenen Vortrag davon ausgegangen werden, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p. a. angelegt werden könne (BGH Urteil vom 24.04.2012, XI ZR 360/11 unter ausdrücklicher Ablehnung der - bis dahin - anderslautenden Rechtsprechung des OLG Jena, vgl. ZiP 2008, 1887/1889).
  • OLG Schleswig, 16.07.2010 - 14 U 153/09

    Pflichten des Anlageberaters hinsichtlich der Höhe von Provisionen

    Er ist mit einer durchschnittlichen Anlage als für gewöhnlich erreichbar anzusehen (vgl. Thür. OLG, ZIP 2008, 1887, 1888 f.).
  • LG Hamburg, 12.11.2009 - 319 O 191/08
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