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   BGH, 16.10.2008 - IX ZB 179/07   

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BGH, 16.10.2008 - IX ZB 179/07 (https://dejure.org/2008,1523)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2008 - IX ZB 179/07 (https://dejure.org/2008,1523)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 179/07 (https://dejure.org/2008,1523)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung des Überschusses in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des Unternehmens des Schuldners durch diesen; Behandlung von für die Unternehmensfortführung verwendeten Kündigungsfristlöhnen hierbei als Ausgaben; Abzug ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters

  • Judicialis

    InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b; ; InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. b

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters bei Unternehmensfortführung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unternehmensfortführung durch Insolvenzverwalter: Vergütung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 2222
  • MDR 2009, 168
  • NZI 2009, 49
  • WM 2008, 2299
  • Rpfleger 2009, 169
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.02.2007 - IX ZB 106/06

    Bindung des Insolvenzverwalters an den Ansatz der Verwaltervergütung in einem vom

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - IX ZB 179/07
    Dies ist zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 Rn. 19; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 5; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7).

    Deshalb müssen auch die während der Unternehmensfortführung anfallenden laufenden Kosten, mit denen der Gewinn erwirtschaftet werden soll, im Rahmen der Einnahmen-/Ausgabenrechnung (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06 aaO Rn. 15) als Ausgaben berücksichtigt werden.

    Auch bei der Unternehmensfortführung gilt der Grundsatz, dass der Insolvenzverwalter für seine Bemühungen nicht doppelt honoriert werden kann (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06 aaO S. 786 Rn. 19; v. 24. Januar 2008 aaO Rn. 7).

  • BGH, 24.01.2008 - IX ZB 120/07

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung; Überschreitung des

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - IX ZB 179/07
    Dies ist zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 Rn. 19; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 5; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7).

    Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2008 aaO Rn. 8).

    Auch bei der Unternehmensfortführung gilt der Grundsatz, dass der Insolvenzverwalter für seine Bemühungen nicht doppelt honoriert werden kann (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06 aaO S. 786 Rn. 19; v. 24. Januar 2008 aaO Rn. 7).

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZB 6/03

    Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren bei Fortführung des

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - IX ZB 179/07
    Da es sich bei § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV um eine Ausnahme von § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV handelt, muss es sich allerdings bei den abzuziehenden Ausgaben um Masseverbindlichkeiten handeln (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZVI 2005, 388, 389).

    Zunächst kann sich aus der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV nur eine Erhöhung der Vergütung ergeben, weil nur ein Überschuss berücksichtigt wird, nicht dagegen ein erwirtschafteter Verlust (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 aaO m.w.N.; LG Traunstein ZInsO 2000, 510, 511).

    Soweit Ansprüche auf diese Ausgaben durch vom Insolvenzverwalter abgeschlossene Verträge oder durch seine Erfüllungswahl begründet wurden, besteht hieran kein Zweifel (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 aaO).

  • BGH, 04.05.2006 - IX ZB 202/05

    Auswirkungen einer an den weiter mitarbeitenden Schuldner

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - IX ZB 179/07
    Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann es deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die Kündigungsfristlöhne als Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind, wenn der Verwalter die zu vergütende Arbeitskraft der Arbeitnehmer des Unternehmens für die Fortführung des Unternehmens in Anspruch genommen hat (vgl. zum mitarbeitenden Insolvenzschuldner BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006 - IX ZB 202/05, ZIP 2006, 1307, 1308 Rn. 5).

    Deshalb ist der Senat schon bisher stillschweigend davon ausgegangen, dass oktroyierte Masseverbindlichkeiten für Leistungen, die für die Unternehmensfortführung tatsächlich in Anspruch genommen wurden, als Ausgaben zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006 aaO; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1331 Rn. 12).

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02

    Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - IX ZB 179/07
    Deren Berücksichtigung nach einer Zurückverweisung könnte allerdings wegen des Verbots der reformatio in peius (BGHZ 159, 122, 124 f; BGH, Beschl. v. 10 Juli 2008 - IX ZB 172/97, NZI 2008, 560 Rn. 7) auch nicht mehr zu einer Herabsetzung der Vergütung des Verwalters führen.
  • BGH, 10.07.2008 - IX ZB 172/07

    Nachtragsverteilung hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs gegen den

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - IX ZB 179/07
    Deren Berücksichtigung nach einer Zurückverweisung könnte allerdings wegen des Verbots der reformatio in peius (BGHZ 159, 122, 124 f; BGH, Beschl. v. 10 Juli 2008 - IX ZB 172/97, NZI 2008, 560 Rn. 7) auch nicht mehr zu einer Herabsetzung der Vergütung des Verwalters führen.
  • BGH, 26.04.2007 - IX ZB 160/06

    Berücksichtigung von Forderungen bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - IX ZB 179/07
    Deshalb ist der Senat schon bisher stillschweigend davon ausgegangen, dass oktroyierte Masseverbindlichkeiten für Leistungen, die für die Unternehmensfortführung tatsächlich in Anspruch genommen wurden, als Ausgaben zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006 aaO; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1331 Rn. 12).
  • BGH, 22.02.2007 - IX ZB 120/06

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des Betriebes; Zuschlag für die

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - IX ZB 179/07
    Dies ist zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 Rn. 19; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 5; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7).
  • LG Traunstein, 18.08.2000 - 4 T 4212/99

    Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens; Fortführung eines Unternehmens

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - IX ZB 179/07
    Zunächst kann sich aus der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV nur eine Erhöhung der Vergütung ergeben, weil nur ein Überschuss berücksichtigt wird, nicht dagegen ein erwirtschafteter Verlust (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 aaO m.w.N.; LG Traunstein ZInsO 2000, 510, 511).
  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 164/14

    Zahlungsklage des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter: Berechnung des

    Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV werden die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten grundsätzlich nicht abgesetzt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 179/07, NZI 2009, 49 Rn. 7; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 5/13, ZIP 2015, 230 Rn. 18).
  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 143/08

    Insolvenzverwaltervergütung: Zumessung eines Zuschlags wegen

    Ob der Fortführungsgewinn eine entsprechende Erhöhung der Berechnungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, beantwortet sich durch eine Vergleichsrechnung: Die Vergütung, die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuss ergibt, ist derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte; bleibt die Vergütung aufgrund der Massemehrung hinter dieser fiktiven Vergütung zurück, so erhält der Verwalter ergänzend einen Zuschlag, der die Differenz ungefähr ausgleicht (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZInsO 2007, 436 Rn. 19; vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZInsO 2007, 438 Rn. 5; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZInsO 2008, 266 Rn. 7; vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 179/07, ZInsO 2008, 1262 Rn. 13; vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 5; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 327; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 3 Rn. 17; Stephan/Riedel, InsVV, § 3 Rn. 12).

    Ergibt sich, dass die aus der Massemehrung folgende Erhöhung der Vergütung niedriger ist als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, ist ein Zuschlag zu gewähren, der die Differenz in etwa ausgleicht (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, aaO; vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, aaO; vom 24. Januar 2008, aaO; vom 16. Oktober 2008, aaO; vom 13. November 2008, aaO).

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 5/13

    Grundlagen für die Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung:

    Deshalb sind auch solche Ausgaben bei der Ermittlung des Überschusses abzusetzen, die auch ohne eine Betriebsfortführung als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen gewesen wären (sogenannte oktroyierte Masseverbindlichkeiten), wenn und soweit die Gegenleistung tatsächlich für die Unternehmensfortführung in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 179/07, ZIP 2008, 2222 Rn. 8, 22 f).

    Wird durch die Unternehmensfortführung insgesamt Verlust erzielt, wird dadurch jedenfalls die sonstige Berechnungsgrundlage nicht geschmälert (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 12 mwN).

  • BGH, 09.06.2011 - IX ZB 47/10

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage für die

    Aus Gründen der Praxisfortführung entstandene Verbindlichkeiten sind in die bislang fehlende Einnahmen-/Ausgabenrechnung einzustellen (vgl. näher hierzu BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 179/07, ZIP 2008, 2222 Rn. 15 ff).
  • OLG Frankfurt, 12.04.2017 - 19 U 165/15

    Schadenersatz nach § 60 Abs. 1 InsO wegen Verletzung insolvenzspezifischer

    Eine längerfristige Unternehmensfortführung mit dem Ziel einer nachhaltigen, operativen Sanierung und/oder einer übertragenden Sanierung ist keine Regelaufgabe, weswegen sie nach § 3 Abs. 1 b) InsVV über die Regelvergütung hinaus zuschlagswürdig ist (vgl. BGH ZIP 2008, 2222; auch Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl., § 3 InsVV Rn. 23; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO).
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 148/10

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei Betriebsfortführung

    Deshalb müssen auch die während der Unternehmensfortführung anfallenden laufenden Kosten, mit denen der Gewinn erwirtschaftet werden soll, im Rahmen der Einnahmen-/Ausgabenrechnung als Ausgaben berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 179/07, WM 2008, 2299 Rn. 15 ff; vom 9. Juni 2011 - IX ZB 47/10, Rn. 8 ff).

    Maßgebend ist allein, ob die Gegenleistung für die Unternehmensfortführung verwendet wurde (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008, aaO, Rn. 12 ff, 23; vom 9. Juni 2011 - IX ZB 47/10, Rn. 9).

  • LG Dortmund, 01.03.2022 - 9 T 109/21
    Dies ist zu vermeiden ( BGH ZInsO 2010, 2409; BGH ZInsO 2009, 55; BGH ZInsO 2008, 1262 ).

    Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Tätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde ( BGH ZInsO 2008, 1262; BGH ZIP 2008, 514 ).

  • LG Erfurt, 22.01.2010 - 1 T 480/09

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der

    Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZB 179/07, ZIP 2008, 2222ff.; Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514f.).
  • LG Wuppertal, 08.04.2010 - 6 T 143/10

    Grundlage für eine Gebührenberechnung bzgl. eines Antrags auf Eröffnung und

    Dass insoweit aber nur der Überschuss zu berücksichtigen ist, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt, folgt für die Vergütung des Insolvenzverwalters aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b InsVV (vgl. auch BGH, ZInsO 2008, 1262).
  • LG Münster, 15.05.2023 - 5 T 455/22

    Sonderinsolvenzverwalter, Sondersachwalter, Aufgabenkreis Ausübung Stimmrecht,

    Eine Verschlechterung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für den Beschwerdeführer kommt wegen des Verbots der reformatio in peius (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZB 179/07, beck-online, Rz. 27) nicht in Betracht.
  • AG Gießen, 07.02.2020 - 6 IN 70/07

    Kürzung der Vergütung bei Fremdvergabe von Regelaufgaben

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