Weitere Entscheidung unten: LG Berlin, 27.12.2007

Rechtsprechung
   BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08   

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https://dejure.org/2011,2151
BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08 (https://dejure.org/2011,2151)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2011 - IX ZB 37/08 (https://dejure.org/2011,2151)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08 (https://dejure.org/2011,2151)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 220 InsO, § 250 Nr 1 InsO, § 290 Abs 1 Nr 1 InsO, § 283 StGB, §§ 283 ff StGB
    Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans wegen Nichtangabe vom Schuldner begangener Insolvenzstraftaten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versagung eines Insolvenzstraftaten nicht enthaltenden Insolvenzplans

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans wegen Nichtangabe von Insolvenzstraftaten nur bei geplanter Unternehmensfortführung

  • zvi-online.de

    InsO §§ 220, 250 Nr. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 1
    Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans wegen Nichtangabe von Insolvenzstraftaten nur bei geplanter Unternehmensfortführung

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans wegen Nichtangabe vom Schuldner begangener Insolvenzstraftaten

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans wegen Nichtangabe vom Schuldner begangener Insolvenzstraftaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung eines Insolvenzstraftaten nicht enthaltenden Insolvenzplans

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufnahme von Insolvenzstraftaten im Insolvenzplan

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans wegen unterlassener Mitteilung von Insolvenzstraftaten nur im Falle der beabsichtigten Unternehmensfortführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Insolvenzplan und die Darstellung begangener Insolvenzstraftaten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung // Chancen der Bereinigung durch Insolvenzplan

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 324
  • ZIP 2012, 187
  • MDR 2012, 254
  • NZI 2012, 139
  • WM 2012, 180
  • DB 2012, 225
  • Rpfleger 2012, 279
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZB 236/07

    Verpflichtung des einen Insolvenzplan vorlegenden Schuldners bzw.

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
    aa) Nach § 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07, WM 2009, 1336 Rn. 27).

    Auch die Vorschrift des § 220 Abs. 2 InsO ist nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Regelung zu lesen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 27).

    (1) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Mai 2009 (IX ZB 236/07, aaO) im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO bereits verneint, dass der Schuldner im Insolvenzplan im Einzelnen die Gründe darzulegen hat, aus denen ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen könnte.

    Ob diese Erwägungen auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu gelten haben, hat der Senat im angeführten Beschluss ausdrücklich offen gehalten (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 26).

    Soweit sie im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO doch relevant sein könnte, ist zu beachten, dass die Annahme einer umfassenden Informationspflicht des Schuldners mit der grundsätzlich den Gläubiger gemäß § 251 Abs. 2, § 290 Abs. 2, § 297 Abs. 2 InsO treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 27).

  • BGH, 15.07.2010 - IX ZB 65/10

    Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
    Darauf, ob der Beschwerdeführer bei Durchführung des bestätigten Plans schlechter steht als bei Fortsetzung des Insolvenzverfahrens, kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 23 ff).

    Danach sind alle diejenigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09, ZIP 2010, 341 Rn. 3; vom 15. Juli 2010, aaO Rn. 44; Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 220 Rn. 1; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl, Kap. 9 Rn. 40).

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 30/09

    Anforderungen an die im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens vorzulegenden

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
    Danach sind alle diejenigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09, ZIP 2010, 341 Rn. 3; vom 15. Juli 2010, aaO Rn. 44; Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 220 Rn. 1; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl, Kap. 9 Rn. 40).

    Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne liegt stets dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 3; LG Berlin ZInsO 2005, 609, 611; NZI 2005, 335, 337; Bähr/Landry in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 14 Rn. 174; HK-InsO/Flessner, aaO, § 250 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Thies, aaO, § 250 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Sinz, 2. Aufl., § 250 Rn. 7; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., § 250 Rn. 5).

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03

    Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
    Dass einer vom Wortlaut her als Sollbestimmung ausgestalteten Regelung in der Insolvenzordnung eine zwingende Bedeutung zukommen kann, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 f; vom 10. Februar 2011, WM 2011, 839 Rn. 10).
  • BGH, 13.01.2011 - IX ZB 29/10

    Insolvenzverfahren: Gläubigerbeschwerde gegen einen Bestätigungsbeschluss nach

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
    Er war durch den bestätigenden Beschluss des Insolvenzgerichts beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 29/10, ZIP 2011, 781 Rn. 5).
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09

    Restschuldbefreiung: Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
    Dass einer vom Wortlaut her als Sollbestimmung ausgestalteten Regelung in der Insolvenzordnung eine zwingende Bedeutung zukommen kann, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 f; vom 10. Februar 2011, WM 2011, 839 Rn. 10).
  • BGH, 07.07.2005 - IX ZB 266/04

    Bildung von Gruppen von Gläubigern in der Insolvenz; Fortführung des

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
    Er war durch den bestätigenden Beschluss des Insolvenzgerichts beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 29/10, ZIP 2011, 781 Rn. 5).
  • LG Berlin, 20.10.2004 - 86 T 578/04
    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
    Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne liegt stets dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 3; LG Berlin ZInsO 2005, 609, 611; NZI 2005, 335, 337; Bähr/Landry in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 14 Rn. 174; HK-InsO/Flessner, aaO, § 250 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Thies, aaO, § 250 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Sinz, 2. Aufl., § 250 Rn. 7; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., § 250 Rn. 5).
  • LG Berlin, 08.02.2005 - 86 T 5/05

    Anforderungen an die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans von Amts wegen;

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
    Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne liegt stets dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 3; LG Berlin ZInsO 2005, 609, 611; NZI 2005, 335, 337; Bähr/Landry in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 14 Rn. 174; HK-InsO/Flessner, aaO, § 250 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Thies, aaO, § 250 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Sinz, 2. Aufl., § 250 Rn. 7; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., § 250 Rn. 5).
  • LG Berlin, 27.12.2007 - 86 T 657/07

    Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung für einen Insolvenzplan wegen der

    Auszug aus BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
    Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in ZIP 2008, 324 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Verschweigen der strafrechtlichen Verurteilungen habe gegen § 220 Abs. 2 InsO verstoßen, wonach der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten solle, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich seien.
  • BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14

    Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan:

    Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundbestand an Informationen im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss und nur ausnahmsweise entfallen darf (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, NZI 2012, 139 Rn. 9 mwN).

    Vielmehr ist diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Regelung zu lesen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN).

  • BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im

    Auf der Grundlage der bis zum 29. Februar 2012 maßgeblichen Fassung des § 253 InsO ging der Senat im Blick auf die Zulässigkeit der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans davon aus, dass die allein zu fordernde materielle Beschwer gegeben ist, wenn sich der Gläubiger darauf beruft, durch den Plan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347; vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 26; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 29/10, ZIP 2011, 781 Rn. 5; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, WM 2012, 180 Rn. 7).
  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 49/17

    Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher

    aa) Ein wesentlicher Verstoß liegt stets vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09, NZI 2010, 101 Rn. 3; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, WM 2012, 180 Rn. 11 mwN; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 250 Rn. 5).
  • BGH, 19.05.2022 - IX ZB 6/21

    Insolvenzverfahren: Befreiung des Schuldners von seinen restlichen

    Zu etwaigen Versagungsgründen braucht sich der Plan nicht zu äußern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, NZI 2012, 139 Rn. 14 mwN).

    Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne liegt stets dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, NZI 2012, 139 Rn. 9 mwN; vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17, ZInsO 2018, 1404 Rn. 54).

  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 250/11

    Insolvenzrecht: Glaubhaftmachung der Schlechterstellung bei Beantragung der

    Unerlässlich sind alle diejenigen Angaben, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, NZI 2012, 139 Rn. 9 mwN).
  • LG Wuppertal, 15.09.2015 - 16 T 324/14

    Verheimlichen von Vermögenswerten des Schuldners durch Vorlage des

    Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundbestand an Informationen im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss und nur ausnahmsweise entfallen darf ( BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, NZI 2012, 139 Rn. 9 mwN ).

    Vielmehr ist diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Regelung zu lesen ( BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN ).

  • AG Köln, 15.02.2017 - 72 IN 594/13

    Insolvenzplan, darstellender Teil, berufliche Tätigkeit, Selbständigkeit,

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit im Beschluss vom 13.10.2011 - IX ZB 37/08 (Rn. 8 ff., zitiert nach juris) Folgendes ausgeführt:.
  • AG Köln, 15.05.2019 - 72 IN 269/17

    Beachten der Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit im Beschluss vom 13.10.2011 - IX ZB 37/08 (Rn. 8 ff., zitiert nach juris) Folgendes ausgeführt:.
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 27.12.2007 - 86 T 657/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,15167
LG Berlin, 27.12.2007 - 86 T 657/07 (https://dejure.org/2007,15167)
LG Berlin, Entscheidung vom 27.12.2007 - 86 T 657/07 (https://dejure.org/2007,15167)
LG Berlin, Entscheidung vom 27. Dezember 2007 - 86 T 657/07 (https://dejure.org/2007,15167)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestätigungsfähigkeit eines Insolvenzplans im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung des Insolvenzschuldners nach den §§ 283 Abs. 6, 283b Abs. 1 Nr. 3b Strafgesetzbuch; Inhaltliche Anforderungen an einen Insolvenzplan

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 324
  • NZI 2008, 312
  • Rpfleger 2008, 276
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.12.2002 - IX ZB 121/02

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung; Begriff der Insolvenzstraftat

    Auszug aus LG Berlin, 27.12.2007 - 86 T 657/07
    Dass die strafrechtliche Verurteilung nicht die eigene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit betraf, ist insoweit unerheblich, weil das Gesetz allein entsprechende Verurteilungen ausreichen lässt (vgl. BGH ZVI 2003, 34; OLG Celle ZInsO 2001, 414, 417; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl., § 290 Rn. 3; Braun/Lang, aaO, § 290 Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 24.05.2002 - 5 W 4/02

    Begriff der Einzelrichterentscheidung i.S. von § 568 S. 1 ZPO

    Auszug aus LG Berlin, 27.12.2007 - 86 T 657/07
    Diese in    § 572 Abs. 1 ZPO vorgesehene Entscheidung, die im Falle neuen Vortrags auch unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen zu erfolgen hätte (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572 Rn. 7), ist nicht notwendige Voraussetzung der Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Frankfurt MDR 2002, 1391; OLG Stuttgart MDR 2003, 110).
  • OLG Stuttgart, 27.08.2002 - 14 W 3/02

    Sofortige Beschwerde: Anforderungen an die Abhilfeentscheidung nach neuem Recht

    Auszug aus LG Berlin, 27.12.2007 - 86 T 657/07
    Diese in    § 572 Abs. 1 ZPO vorgesehene Entscheidung, die im Falle neuen Vortrags auch unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen zu erfolgen hätte (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572 Rn. 7), ist nicht notwendige Voraussetzung der Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Frankfurt MDR 2002, 1391; OLG Stuttgart MDR 2003, 110).
  • OLG Celle, 05.04.2001 - 2 W 8/01

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus LG Berlin, 27.12.2007 - 86 T 657/07
    Dass die strafrechtliche Verurteilung nicht die eigene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit betraf, ist insoweit unerheblich, weil das Gesetz allein entsprechende Verurteilungen ausreichen lässt (vgl. BGH ZVI 2003, 34; OLG Celle ZInsO 2001, 414, 417; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl., § 290 Rn. 3; Braun/Lang, aaO, § 290 Rn. 9).
  • BGH, 19.05.2009 - IX ZB 236/07

    Verpflichtung des einen Insolvenzplan vorlegenden Schuldners bzw.

    Schließlich weiche das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (ZIP 2008, 324) ab.

    Die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 27. Dezember 2007 (ZIP 2008, 324), auf die die Rechtsbeschwerde verweist und die erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergangen ist, bezieht sich auf rechtskräftige Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten, die nach § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 297 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben.

  • BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08

    Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans wegen

    Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in ZIP 2008, 324 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Verschweigen der strafrechtlichen Verurteilungen habe gegen § 220 Abs. 2 InsO verstoßen, wonach der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten solle, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich seien.
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