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   BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08   

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https://dejure.org/2009,487
BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08 (https://dejure.org/2009,487)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2009 - IX ZR 63/08 (https://dejure.org/2009,487)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08 (https://dejure.org/2009,487)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Forderungen i.R.d. Prüfung der Zahlungsunfähigkeit; Inkongruente Deckung nach Einreichung eines dem Kunden von einem Dritten zur Erfüllung einer Forderung überlassenen Kundenschecks bei der Bank zwecks Darlehensrückführung; Inkongruente Deckung durch ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

  • Judicialis

    InsO § 17 Abs. 2; ; InsO § 131 Abs. 1; ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; ; AGB-Banken Nr. 15 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Forderungen i.R.d. Prüfung der Zahlungsunfähigkeit; Inkongruente Deckung nach Einreichung eines dem Kunden von einem Dritten zur Erfüllung einer Forderung überlassenen Kundenschecks bei der Bank zwecks Darlehensrückführung; Inkongruente Deckung durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Inkongruente Deckung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückführung eines Bankdarlehens durch das Einreichen von Kundenscheck eines Drittschuldners ? Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung ? Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überschuldung und Bankkredit

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 17, 131 Abs. 1 Nr. 2; AGB-Bk Nr. 15 Abs. 2
    Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 181, 132
  • NJW 2009, 2600
  • ZIP 2009, 1235
  • MDR 2009, 1069
  • NZI 2009, 471
  • NZI 2010, 27
  • NJ 2009, 434
  • WM 2009, 1202
  • BB 2009, 1369
  • DB 2009, 1346
  • NZG 2009, 832
  • NZG 2009, 860
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08
    Eine Forderung ist vielmehr in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGHZ 173, 286, 292 Rn. 18).

    Hierfür genügend, aber nicht erforderlich ist die Übersendung einer Rechnung (BGHZ 173, 286, 293 Rn. 19).

    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient damit lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGHZ 173, 286, 291 Rn. 15).

    Es ist nicht zu verlangen, dass ein Gläubiger eine Zahlungsaufforderung regelmäßig oder auch nur ein einziges Mal wiederholt (BGHZ 173, 286, 292 Rn. 18).

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08
    Dieser hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, die Grundsatzentscheidung BGHZ 163, 134 bei seiner Begutachtung nicht berücksichtigt zu haben, weil der hier zu bewertende Sachverhalt zeitlich vor Erlass dieser Entscheidung liege.

    Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, zur Frage der Zahlungsunfähigkeit unter Berücksichtigung der in BGHZ 163, 134 entwickelten Grundsätze ergänzende Feststellungen zu treffen.

    Von dieser Prüfung hängt es ab, ob die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners mehr als 10 % beträgt und folglich Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist (BGHZ 163, 134, 144 ff) .

  • BGH, 11.04.1988 - II ZR 272/87

    Abbedingung des Wirkungsstatus des Zahlungsortes; Wirksamkeit der Abtretung der

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08
    Diese Abtretung ist jedoch unwirksam, weil es an der aus Rechtssicherheitsgründen außerdem erforderlichen Übergabe der Scheckurkunde wie auch einem Übergabeersatz fehlt (BGHZ 104, 145, 150 f m.w.N.; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 62 Rn. 14).
  • BGH, 19.02.2009 - IX ZR 16/08

    Abgrenzung einer mittelbaren Zuwendung von einer Leistungskette bei einer

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08
    Im Blick auf die hier gegebene Leistungskette (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, ZInsO 2009, 768 f Rn. 8) kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht wegen vorrangiger Ansprüche der Bank in Abrede gestellt werden.
  • BFH, 12.04.2000 - VI B 113/99

    Kindergeld; sog. Weiterleitungsfälle

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08
    Der Inhaber eines Schecks wird befriedigt, wenn er ihn - wie im Streitfall - zur Begleichung einer eigenen Schuld weiterreicht und der Dritte diesen einlöst (BFH/NV 2000, 1192, 1193; Staudinger/Olzen, BGB 2006 Rn. 23 vor §§ 362 ff).
  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91

    Zahlungsunfähigkeit bei Kreditsperre - Anfechtbarkeit der Verrechnung bei

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08
    Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin: Im Fall der Einreichung von Schecks bildet deren Einlösung durch die bezogene Bank und die damit eingetretene Verrechnungslage den für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt (BGHZ 118, 171, 176 f) .
  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01

    Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08
    Etwaige, auf Anfechtung beruhende, aussonderungsfähige (BGHZ 156, 350, 358 ; 174, 229, 242 Rn. 44) Ansprüche der B. können schon deswegen außer Betracht bleiben, weil deren Insolvenzverwalter darauf im Vergleichswege verzichtet hat.
  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08
    Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu den an demselben Stichtag fälligen und eingeforderten - entsprechend den obigen Ausführungen unter II. 2. b) bis c) zu berücksichtigenden - Verbindlichkeiten zu setzen ( BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, NZI 2007, 36, 38).
  • BGH, 07.10.1965 - II ZR 120/63

    Zahlung mit vordatiertem Scheck

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08
    Vielmehr hat die Schuldnerin ihr von der B. zahlungshalber (vgl. BGHZ 44, 178, 179 f) übertragene Kundenschecks bei der Beklagten zwecks Darlehenstilgung eingereicht.
  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08
    Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Senats vom 15. November 2007 (IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228, 241 f Rn. 42), welche der Schenkungsanfechtung ( § 134 InsO) eines Leistungsmittlers den Nachrang im Verhältnis zur Deckungsanfechtung ( §§ 130, 131 InsO) des Leistenden zugewiesen hat.
  • BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81

    Überlassung von (ausländischen) Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis -

  • OLG Köln, 07.07.1999 - 14 WF 86/99

    Selbstmahnung Leistung

  • BGH, 11.05.1989 - IX ZR 222/88

    Rechte der Schuldner des späteren Gemeinschuldners an vor Konkurseröffnung

  • BGH, 17.12.1996 - X ZR 74/95

    Ansprüche aus Schuldnerverzug im gegenseitigen Vertrag

  • BGH, 09.06.2005 - IX ZR 152/03

    Anfechtbarkeit einer vor Fälligkeit bewirkten Zahlung des Insolvenzschuldners

  • BGH, 30.04.1959 - VIII ZR 179/58
  • BGH, 17.06.1999 - IX ZR 62/98

    Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Begünstigungsabsicht

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92

    Konkursanfechtung bei Bardeckung

  • OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 6 W 59/03

    Softwareerstellungsvertrag in der Insolvenz des Hauptunternehmers:

  • BGH, 12.07.2007 - IX ZR 235/03

    Gläubigerbenachteiligung bei Abtretung einer Forderung zur Tilgung einer anderen

  • BGH, 27.11.1974 - VIII ZR 21/73

    Rechtmäßigkeit von Forderungsabtretungen im Konkursverfahren; Anforderungen an

  • BGH, 19.12.2017 - II ZR 88/16

    Insolvenzrecht: BGH lehnt "Bugwellen"-Theorie für Feststellung der

    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 17 f.; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 26. Februar 2013 - II ZR 54/12, GmbHR 2013, 482 Rn. 12 mwN).

    (1) Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sind in der Liquiditätsbilanz zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (vgl. Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 138 ff.; Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 28; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, ZIP 2009, 1235 Rn. 37, in BGHZ 181, 132 insoweit nicht abgedruckt; Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, WM 2012, 998 Rn. 8; Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Rn. 19; Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, ZIP 2013, 2323 Rn. 15; Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, ZIP 2015, 437 Rn. 13; Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZIP 2015, 585 Rn. 18) .

    Damit sollen nur Verbindlichkeiten von der Betrachtung ausgeschlossen werden, hinsichtlich derer mangels eines solchen erkennbar hervorgetretenen Willens eine "faktische Stundung" in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 17 f.; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 26. Februar 2013 - II ZR 54/12, GmbHR 2013, 482 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Das Merkmal des ernsthaften Einforderns dient damit lediglich dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärungen - gestundet sind (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, ZIP 2011, 1875 Rn. 9; vom 8. März 2012 - IX ZR 102/11, WM 2012, 665 Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2018 - 4 U 4/17

    Beratung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Hinweis auf Insolvenzreife des

    Vielmehr kann im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine nach § 271 Abs. 1 BGB fällige Forderung, die der Schuldner nicht erfüllt, den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit zulässt (grundlegend zum Ganzen: BGH, Beschluss v. 19.7.2007, Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22; jeweils zit. nach juris).

    Eine Forderung ist danach in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGH, Beschluss v. 19.7.2007, IX ZB 36/07, Rn. 18; Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22).

    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient damit dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22).

    Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 16.5.2017, 2 StR 169/15, Rn. 34, zit. nach juris; Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08, Rn. 19) für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne auch solche tatsächlich vorhandenen Mittel des Schuldners zu berücksichtigen sind, die sich dieser auf unredliche Weise beschafft hat, so dass insolvenzrechtlich selbst aus Straftaten herrührende illegale Einkünfte als liquide Mittel anzusehen sind.

    Maßgebend ist, dass die Schuldnerin in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die insolvenzrechtliche Fälligkeit einer Forderung das ernsthafte Einfordern der geschuldeten Leistung voraussetzt und die rein tatsächliche Stundung einer Forderung einem ernsthaften Einfordern entgegensteht (BGH, Beschluss v. 19.07.2007, IX ZB 36/07, Rn. 17 ff.; Urteil vom 14.05.2009, IX ZR 63/08, Rn. 22), nicht zwangsläufig von einer insolvenzrechtlichen Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche ausgehen musste, da diese gemäß der ständigen Praxis im Konzern der Schuldnerin bis zu einer späteren Verrechnung tatsächlich gestundet waren.

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